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Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen

Vom 28. Mai 2002

Veröffentlichungsdatum:19.11.2002 Inkrafttreten20.11.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.11.2002 bis 15.04.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2002, S. 771
Bezug (Rechtsnorm)HeilBerG § 22, ZHG § 13

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Gesundheit
Erlassdatum:28.05.2002
Fassung vom:28.05.2002
Gültig ab:20.11.2002
Gültig bis:15.04.2005  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 22 HeilBerG, § 13 ZHG
Fundstelle:Brem.ABl. 2002, 771
Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen

Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen

Vom 28. Mai 2002

Aufgrund des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung vom 5. Januar 2000 (Brem.GBl. S. 9), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, hat die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Bremen am 28. Mai 2002 folgende Berufsordnung beschlossen:

§ 1
Berufsausübung

(1) Der Zahnarzt1 ist zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, er kann nur in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt werden. Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden.

Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,

seinen Beruf nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst und nach den Geboten der Menschlichkeit gewissenhaft auszuüben,
sein Wissen und Können in den Dienst der Pflege, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen sowie Leiden zu mildern,
dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Der Zahnarzt übt seinen Beruf in freier und persönlicher Verantwortung aus. Er hat sich mit allen für die Berufsausübung geltenden Vorschriften vertraut zu machen und sie einzuhalten.

(3) Jede zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für den Notfalldienst erforderlichen Einrichtungen enthalten und sich in einem Zustand befinden, der den Anforderungen zahnärztlicher Hygiene entspricht.

(4) Der Zahnarzt kann aus wichtigem Grund die zahnärztliche Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Zahnarzt darf anderen keine Einflussnahme und Verfügungsgewalt über die Praxis einräumen, durch die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigt werden könnte. Eine wirtschaftliche Beteiligung Dritter an der Praxis oder an einzelnen Behandlungsfällen ist unzulässig.

(6) Der Zahnarzt hat sich gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit kollegial zu verhalten und sich im freien Wettbewerb mit ihnen aller berufsunwürdigen Mittel zu enthalten.

(7) Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine nicht-ärztliche heilkundliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von der zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein und die Liquidation getrennt erfolgen.

(8) Sofern der Zahnarzt seinen Beruf nicht nur im Geltungsbereich dieser Berufsordnung ausübt, hat er dies der Zahnärztekammer zu melden. Er hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten am Ort seiner Berufsausübung im Geltungsbereich dieser Berufsordnung zu treffen.

(9) Wird ein Zahnarzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist oder dort seine berufliche Tätigkeit entfaltet, vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend zahnärztlich tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, so hat er die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten. Dies gilt auch, wenn der Zahnarzt sich darauf beschränken will, im Geltungsbereich dieser Berufsordnung auf seine Tätigkeit aufmerksam zu machen; die Ankündigung seiner Tätigkeit ist ihm nur in dem Umfang gestattet, als sie nach dieser Berufsordnung erlaubt ist.

§ 1a
Qualitätssicherung

Der Zahnarzt ist für die Qualität seiner Leistung verantwortlich (lege artis-Behandlung). Er ist zur Qualitätssicherung verpflichtet und hat an Qualitätssicherungsmaßnahmen der Kammer mitzuwirken.

§ 2
Schweigepflicht

(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, zu schweigen und es nicht unbefugt zu offenbaren. Das gilt auch gegenüber seinen Familienangehörigen und Berufskollegen.

(2) Der Zahnarzt hat seine Mitarbeiter über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren.

(3) Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Praxisaufgabe oder Praxisübergabe die Schweigepflicht gewahrt bleibt.

(4) Der Zahnarzt, dem bei einer Berufsaufgabe oder Praxisübergabe zahnärztliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.

(5) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, aber nicht verpflichtet, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutz eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist.

(6) An privatärztliche und gewerbliche Verrechnungsstellen dürfen Patientendaten nur mit schriftlicher Einwilligung des betreffenden Patienten weitergegeben werden.

§ 3
Zahnärztliche Dokumentation

(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen fortlaufend und für jeden Patienten getrennt aufzuzeichnen.

(2) Zahnärztliche Aufzeichnungen, Krankengeschichten und Röntgenbilder sind Urkunden und entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften aufzubewahren, mindestens jedoch zehn Jahre. Bei ihrer Verwendung sind die Bestimmungen über die zahnärztliche Schweigepflicht und des Datenschutzes zu beachten.

(3) Die in Absatz 2 genannten Urkunden sind, sofern das Einverständnis des Patienten vorliegt, dem mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt für die Dauer der Behandlung oder der Begutachtung zu überlassen. Bei Abschluss der Behandlung oder der Begutachtung sind die Urkunden zurückzugeben.

(4) Die Herausgabe von zahnärztlichen Urkunden soll, auch wenn sie nach den Grundsätzen des § 2 zulässig ist und das Einverständnis des Patienten vorliegt, an nicht zahnärztliche Stellen oder an Zahnärzte oder Ärzte, die nicht an der Behandlung beteiligt sind, in der Regel nur in Verbindung mit der Erstattung eines Berichtes oder Gutachtens erfolgen.

(5) Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes 1 auf automatisierten Datenträgern oder anderen Speichermedien müssen derart gesichert und geschützt sein, dass sie weder verändert, vorzeitig vernichtet noch unrechtmäßig verwendet werden können.

§ 4
Fortbildung

(1) Jeder Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und der Zahnärztekammer auf Anforderung entsprechende Fortbildungsnachweise vorzulegen.

(2) Der Zahnarzt hat sich in dem Umfange fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Ausübung seines Berufes erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Mittel der Fortbildung sind u.a.

a)
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Zahnärztekammern oder anderer anerkannter Fortbildungseinrichtungen,
b)
Studium der Fachliteratur und
c)
Inanspruchnahme audiovisueller Lehr- und Lernmittel.

§ 5
Weiterbildung und Weiterbildungsstelle

(1) Der zur Weiterbildung berechtigte Zahnarzt hat bei Übernahme einer Weiterbildung den weiterzubildenden Zahnarzt unbeschadet dessen Pflicht, sich selbst um seine Weiterbildung zu bemühen, in dem Weiterbildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden.

(2) Er hat die Weiterbildungsstelle entsprechend auszustatten.

§ 6
Praxistätigkeit

(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat seinen Beruf grundsätzlich persönlich in eigener Praxis auszuüben.

(2) Der Zahnarzt darf in räumlicher Nähe zum Ort seiner Niederlassung Untersuchungs- und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke (z.B. Operationen, medizinisch-technische Leistungen) unterhalten, in denen er seine Patienten versorgt (ausgelagerte Praxisräume).

(3) Der Zahnarzt darf seine Praxis nicht im Umherziehen ausüben. Ihm ist nicht gestattet, an mehreren Stellen Sprechstunden abzuhalten. Zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung kann nach Zustimmung der Zahnärztekammer widerruflich und befristet eine Zweigpraxis errichtet werden. Auch in der Zweigpraxis muss der Praxisinhaber grundsätzlich persönlich tätig sein.

§ 7
Vertretung

(1) Steht der Zahnarzt während der Sprechstundenzeit nicht zur Verfügung, so hat er zur Sicherstellung der Versorgung seiner Patienten für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters, der außerhalb der Praxis tätig wird, sind in geeigneter Form bekannt zu geben.

(2) Niedergelassene Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten.

§ 8
Notfalldienst

(1) Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, sind grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen, soweit sie als Zahnärzte in eigener Praxis oder als angestellte Zahnärzte in fremder Praxis tätig sind.

(2) Auf Antrag kann die Zahnärztekammer einen Zahnarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend befreien. Das gilt insbesondere:

a)
bei körperlichen Behinderungen,
b)
bei besonders belastenden familiären Pflichten und
c)
bei Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung.

(3) Einzelheiten über die Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes sowie über die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst werden durch die Notfalldienstordnung, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage 2), geregelt.

(4) Dringend notwendige zahnärztliche Behandlung darf nicht von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(5) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfang Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.

§ 9
Zahnärztliche Mitarbeiter und Vertreter

(1) Als zahnärztliche Mitarbeiter und Vertreter dürfen nur Zahnärzte oder solche Personen beschäftigt werden, die hierzu jeweils aufgrund § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde befugt sind. Der Praxisinhaber hat sich durch Vorlage von Originalurkunden oder amtlich beglaubigter Kopien darüber zu vergewissern, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Anstellungsverträge dürfen von Zahnärzten nur abgeschlossen werden, wenn die Grundsätze dieser Berufsordnung gewahrt sind. Die Anstellungsverträge müssen die persönliche Verantwortung des beschäftigten Zahnarztes sicherstellen. Dies gilt insbesondere für die in persönlicher Verantwortung wahrzunehmenden Hygienegrundsätze und die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) Es ist berufsunwürdig, in unlauterer Weise einen zahnärztlichen Mitarbeiter ohne angemessene Vergütung oder unentgeltlich zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken oder zu dulden.

(4) Der zahnärztliche Mitarbeiter und Vertreter ist vom Praxisinhaber insbesondere auf die Regelung in § 24 hinzuweisen.

(5) Ein Vertreter kann nur befristet und nur dann eingestellt werden, wenn der Praxisinhaber wegen Urlaubes, Fortbildung, Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen in der Praxis nicht selbst tätig sein kann.

(6) Zahnärzte, die auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verzichtet haben, oder gegen die rechtskräftig ein Berufsverbot ausgesprochen worden ist, dürfen nicht vertreten werden. Zahnärzte, denen die Ausübung der Zahnheilkunde vorläufig untersagt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ruht, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Zahnärztekammer vertreten werden, wenn anzunehmen ist, dass die Verhinderung in absehbarer Zeit enden wird.

(7) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann mit Genehmigung der Zahnärztekammer zugunsten der unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zum Schluss des auf den Tod folgenden Kalendervierteljahres vertretungsweise durch einen Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Zahnärztekammer verlängert werden.

§ 10
Gemeinsame Berufsausübung
und Formen der Zusammenarbeit

(1) Niedergelassene Zahnärzte dürfen in einer der folgenden Formen im Rahmen einer Gruppenpraxis an einem gemeinsamen Praxissitz zusammenarbeiten:

a)
als Praxisgemeinschaft;
sie ist zulässig als Organisationsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Nutzung von Personal, Praxiseinrichtung oder Räumen,
b)
als Gemeinschaftspraxis;
sie ist zulässig als Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten in der Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,
c)
als Partnerschaftsgesellschaft;
sie ist zulässig als Berufsausübungsgemeinschaft und richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), soweit Vorschriften dieser Berufsordnung oder andere Vorschriften über die zahnärztliche Berufsausübung Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht einschränken oder von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Überregionale oder intraurbane Partnerschaftsgesellschaften sind unzulässig.

(2) Niedergelassene Zahnärzte dürfen sich, unbeschadet von Absatz 1, mit selbständig tätigen, zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen folgender Berufe:

1.
akademische Berufe:
a)
Ärzte,
b)
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Diplom-Psychologen,
2.
staatlich anerkannte Berufe und weitere Berufe im Gesundheitswesen:
a)
Logopäden und Angehörige vergleichbarer sprachtherapeutischer Berufe,
b)
Ergotherapeuten,
c)
Angehörige der Berufe in der Physiotherapie
in einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zusammenschließen.

Dem Zahnarzt ist eine solche Zusammenarbeit im Einzelnen nur mit den genannten Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, dass diese in ihrer Verbindung mit dem Zahnarzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung am Menschen, auch auf dem Gebiet der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können.

(3) Der Zahnarzt darf nur einer Form der Gruppenpraxis angehören.

(4) Bei allen Formen der Zusammenarbeit muss das Recht des Patienten auf freie Zahnarztwahl gewährleistet sein. Die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung jedes Berufsangehörigen ist zu wahren. Der Zahnarzt darf dem Arzt in fachlichen Angelegenheiten nicht untergeordnet sein.

(5) Die Formen der Zusammenarbeit sind der Kammer anzuzeigen, die Verträge sind der Zahnärztekammer auf Verlangen vor ihrem rechtsverbindlichen Abschluss zur Prüfung, ob die berufsrechtlichen Belange der Vertragschließenden gewahrt sind, vorzulegen. In den Verträgen ist zu regeln, dass jeder zahnärztliche Partner der Zusammenarbeit die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Zahnärztekammer zu beachten hat.

(6) Das Namensrecht der Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz wird insoweit eingeschränkt, als im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nur Namen von aktiv beteiligten Mitgliedern der Partnerschaft geführt werden dürfen.

§ 11
(ersatzlos gestrichen)

§ 12
Ausbildung von
Zahnmedizinischen Fachangestellten

Der Zahnarzt, der Zahnmedizinische Fachangestellte ausbildet, hat sich mit den für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften vertraut zu machen. Insbesondere hat er die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu befolgen. Der Zahnarzt hat dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Berufszieles erforderlich sind.

§ 13
Einsatz von
nichtapprobierten Mitarbeitern

Der Zahnarzt darf Zahnarzthelfer und Zahnmedizinische Fachangestellte sowie andere nicht approbierte Mitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausgebildet oder fortgebildet sind. Hierbei ist der Rahmen zu beachten, der durch das Zahnheilkundegesetz vorgeschrieben ist.

§ 14
Arzneimittel- und
Werkstoffnebenwirkungen

Der Zahnarzt hat die ihm aus seiner Berufstätigkeit bekannt werdenden Arzneimittel- und Werkstoffnebenwirkungen der Zahnärztekammer schriftlich mitzuteilen.

§ 15
Ausstellung von
Gutachten, Beratungen

(1) Bei der Ausstellung zahnärztlicher Gutachten hat der Zahnarzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen des Gutachtenauftrages nach bestem Wissen seine fachliche Beurteilung abzugeben. Auftraggeber, Zweck des Gutachtens und Empfänger sind anzugeben. Gutachten sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.

(2) Dem behandelnden Zahnarzt ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, bei der Untersuchung seines Patienten anwesend zu sein. Ihm ist eine Kopie des Gutachtens zur Verfügung zu stellen, sofern der Patient nicht widerspricht. Im Übrigen sind die Richtlinien des Vorstandes für von der Zahnärztekammer Bremen bestellte Gutachter zu beachten.

§ 16
Zahnärztliche Gebühren

(1) Der Zahnarzt hat seine zahnärztlichen Leistungen grundsätzlich nach den Bestimmungen der zahnärztlichen Gebührenordnung zu berechnen. Er darf die Gebührenordnung nicht in unlauterer Weise unter- oder überschreiten.

(2) Bei der Planung umfangreicher Behandlungen ist der Patient vorher auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hinzuweisen.

§ 17
Kollegiales Verhalten

(1) Der Zahnarzt hat sich seinen Kollegen gegenüber rücksichtsvoll zu verhalten. Die Verpflichtung des Zahnarztes, bei der Erstellung von Gutachten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, auch soweit es die Behandlungsweise eines anderen Zahnarztes betrifft, nach bestem Wissen seine fachliche Beurteilung abzugeben, bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen eines Zahnarztes sowie herabsetzende Äußerungen über seine Person sind berufsunwürdig. Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen in unlauterer Weise aus seiner Behandlungstätigkeit zu verdrängen.

(2) Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen. Er hat die ihm überwiesenen Patienten nach Abschluss der Behandlung wieder zurück zu überweisen, es sei denn, der Patient wünscht die weitere Behandlung.

(3) Der Zahnarzt darf grundsätzlich eine Vertretung, eine Notfall-, eine Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die dazu notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.

(4) Der Zahnarzt darf den Wunsch eines Patienten oder seiner Angehörigen, einen zweiten Zahnarzt oder einen Arzt hinzuzuziehen, nicht ablehnen.

§ 18
Vorteilsnahme

(1) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung oder Verweisung von Patienten oder die Verordnung oder Empfehlung der in Absatz 2 bezeichneten Mittel sich Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

(2) Die gewerbsmäßige Abgabe von Arzneien, Heil-, Hilfs- und Mundpflegemitteln im Rahmen der zahnärztlichen Berufsausübung ist unstatthaft. Arzneimittelmuster dürfen nicht gegen Entgelt weitergegeben werden und nur in einem für die Kenntnis oder Erprobung des Mittels notwendigen Umfange angefordert sowie verwendet werden. Soweit Zahnärzte für die Hersteller der in Satz 1 bezeichneten Mittel Leistungen zum Zwecke der Entwicklung, Erprobung oder Begutachtung erbringen, muss eine hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen.

(3) Es ist dem Zahnarzt insbesondere untersagt, im Rahmen seiner Berufsausübung zu seinem eigenen Vorteil Dritten Vermögensvorteile oder sonstige Vergünstigungen anzubieten.

§ 19
Führung von Berufs- und Gebietsbezeichnungen,Titeln und Graden, besonderen Qualifikationen,sonstige Ankündigungen

(1) Die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ darf nur in der geschlossenen Schreibweise geführt werden.

(2) Die Führung von Gebietsbezeichnungen regelt sich nach der Weiterbildungsordnung.

(3) Daneben dürfen in Ausübung des zahnärztlichen Berufs akademische Grade und zahnärztliche sowie ärztliche Titel nur in der von der zuständigen deutschen Behörde genehmigten Form geführt werden. Akademische Titel aus Bereichen außerhalb der Medizin dürfen nur mit Fakultätsbezeichnung geführt werden.

(4) Besondere Qualifikationen können u.a. als Tätigkeitsschwerpunkte ausgewiesen werden. Voraussetzung für die Ausweisung des Tätigkeitsschwerpunktes sind besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie nachhaltige Tätigkeit im Schwerpunkt. Die ausgewiesenen Qualifikationen müssen personenbezogen, sachangemessen und interessengerecht sein, sie dürfen nicht irreführend und müssen gegebenenfalls nachweisbar sein. Näheres wird durch eine vom Vorstand erlassene Richtlinie zur einheitlichen Umsetzung dieser Vorschrift geregelt.

(5) Eine Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft darf nicht als Akademie oder Institut, Klinik oder Poliklinik, Zentrum oder als ein Unternehmen vergleichbarer Art bezeichnet werden.

§ 20
Praxisschilder

(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat seine Berufsausübung durch ein Praxisschild anzuzeigen. Das Praxisschild hat seinen Vor- und Nachnamen sowie seine Berufsbezeichnung, gegebenenfalls Gebietsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung zu enthalten. Neben den Zusätzen nach § 19 dürfen die Angaben Privatwohnung, Fernsprecher, Sprechstundenzeiten, E-Mail-Adresse, das Verbandszeichen (gelbes Z) sowie ein Zusatz über die Zulassung zu Krankenkassen enthalten sein.

(2) Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben dies mit dem Zusatz „Gemeinschaftspraxis“ oder „Partnerschaft“ anzuzeigen. „Praxisgemeinschaften“ können angezeigt werden.

(3) Auf dem Praxisschild einer Partnerschaft sind der Name der Partnerschaft sowie alle Vor- und Nachnamen der beteiligten Zahnärzte und Ärzte und deren Berufsbezeichnung (gegebenenfalls Gebietsbezeichnung) anzugeben.

(4) Praxisschilder dürfen nicht größer sein als nach den örtlichen Gegebenheiten üblich.

(5) Die Verlegung einer Praxis in neue Räume darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild an der früheren Praxisstelle mitgeteilt werden.

(6) Wer die Praxis eines Zahnarztes übernimmt, darf das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen.

§ 21
Zahnarztlabor

(1) Der Zahnarzt ist berechtigt, ein zahntechnisches Laboratorium zu betreiben.

(2) Werden in diesem zahntechnischen Laboratorium zahntechnische Leistungen nur für die eigenen Patienten dieser Praxis hergestellt, so liegt ein Zahnarztlabor vor. Das Zahnarztlabor soll in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.

§ 22
Werbung und Anpreisung

(1) Dem Zahnarzt ist jegliche berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.

Sachlich zutreffende und dem Laien verständliche Information ist zulässig. § 22a ist zu beachten.

(2) Der Zahnarzt darf eine ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.

§ 22a
Information

(1) Sachliche Informationen medizinischen Inhalts und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung sind zur Unterrichtung der Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung des Zahnarztes oder seiner Leistungen unterbleibt.

(2) Der Zahnarzt darf ein Wiederbestellsystem (Recall) in seiner Praxisorganisation nur mit schriftlicher Zustimmung des Patienten anwenden.

(3) Die Mitwirkung des Zahnarztes an aufklärenden Veröffentlichungen zahnmedizinischen Inhalts in den Medien ist zulässig, wenn und soweit die Mitwirkung des Zahnarztes auf sachliche Informationen begrenzt und die Person des Zahnarztes nicht berufswidrig werbend herausgestellt wird. In Veröffentlichungen ist der Zahnarzt zu verantwortungsbewusster Objektivität verpflichtet.

§ 22b
Öffentlich abrufbare Praxisinformationenin Computerkommunikationsnetzen

Der Zahnarzt kann öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetze einstellen. Die Gestaltung und die Inhalte dürfen das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen. Berufswidrig werbende Herausstellung und anpreisende Darstellung ist unzulässig. Die Vorschriften der §§ 22 und 22a gelten entsprechend.

§ 23
Haftpflichtversicherung

Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.

§ 24
Meldeordnung

Der Zahnarzt ist verpflichtet, die Meldeordnung, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage 1), zu beachten und einzuhalten.

§ 25
Erfüllung der Berufspflichten

Die Zahnärztekammer hat die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist. Sie kann von den Kammerangehörigen die Auskünfte verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Kammerangehörigen haben den Ladungen der Zahnärztekammer Folge zu leisten. Beschlüsse und Anordnungen der Zahnärztekammer, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Gesetzes, der Satzung und dieser Berufsordnung ergehen, sind für alle Zahnärzte verbindlich.

§ 26
Verstöße gegen die Berufsordnung

Verstöße gegen die Berufsordnung können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) berufsrechtlich geahndet werden.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen vom 6. Juni 2000 (Brem. ABl. 2001 S. 343) außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 5. Januar 2000 (Brem.GBl. S. 9 – 2122-a-1), das durch Artikel 1 § 21 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert woden ist, wird die von der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Bremen am 28. Mai 2002 beschlossene Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen genehmigt.

Bremen, den 23. Oktober 2002

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Fußnoten

1)

Soweit diese Berufsordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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