- 1.
Bescheinigungsverfahren
- 2.
Kulturgüter im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 EStG
- 2.1
Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde
- 2.1.1
Begriffsbestimmungen
- 2.1.2
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 EStG
- 2.1.3
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 EStG
- 2.2
Zugänglichmachung
- 3.
Erforderlichkeit der Maßnahmen
- 3.1
Inhalt der Bescheinigung
- 3.2
Merkmal „zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“
- 4.
Abstimmung der Maßnahmen
- 5.
Höhe der Aufwendungen
- 6.
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
- 7.
Prüfungsrecht der Finanzbehörden
- 8.
Gebührenpflicht
- 9.
Inkrafttreten
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g EStG), setzt eine Bescheinigung der zuständigen Stelle voraus.
- 1.
Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines Kulturguts im Sinne der Tz 2 schriftlich per Formular (Anlage 1) beantragen. Die Bescheinigung hat dem Muster 2 (Anlage 2) zu entsprechen. Eine Zusammenfassung mit anderen Bescheinigungen ist nicht möglich. An eine Vertretung kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt. Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
- 1.
ob die Maßnahmen
- a)
an einem Kulturgut im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind (vgl. Tz 2),
- b)
erforderlich waren (vgl. Tz 3),
- c)
in Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind (vgl. Tz 4),
- 2.
in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vgl. Tz 5),
- 3.
inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder das Archivwesen zuständige Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vgl. Tz 6).
Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 171 Absatz 10 in Verbindung mit § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO)). Ist jedoch aus Sicht der Finanzbehörde offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, das heißt, sie kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bitten. Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung Mitteilung zu machen (§ 4 der Verordnung über Mitteilung an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)).
Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch die zuständige Finanzbehörde geprüft werden, vorliegen (vgl. Tz 7).
Auf das Prüfungsrecht der Finanzbehörden ist in der Bescheinigung zwingend hinzuweisen.
Um der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde bereits eine Zusicherung nach § 38 VwVfG über die zu erwartende Bescheinigung geben. Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der Steuervergünstigung kann nur die zuständige Finanzbehörde bei Vorliegen einer Zusicherung der Bescheinigungsbehörde über den zu erwartenden Inhalt der Bescheinigung unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörden geben (§ 89 Absatz 2 ff. AO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Steuer-Auskunftsverordnung).
Die Zusicherung hat den Hinweis zu enthalten, dass allein die zuständige Finanzbehörde prüft, ob steuerlich begünstigte Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 10g EStG oder hiernach nicht begünstigte andere Kosten vorliegen.
Die Zusicherung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 10g Absatz 3 EStG. Sie ist nicht zur Vorlage geeignet, um die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen.
- 2.
- 2.1
Die zuständige Bescheinigungsbehörde hat zu bescheinigen, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den Vorschriften des Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler, Bremisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 20. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 631) ein Baudenkmal oder Teil einer geschützten Gesamtanlage oder Gebäudegruppe ist (§ 2 Absatz 1 DSchG). - -
die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, nach dem Bremischen Denkmalschutzgesetz unter Schutz steht,
- -
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive
- -
sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie der steuerpflichtigen Person befinden oder
- -
als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen sind und
- -
ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
- 2.1.1
Unter den Begriffen Denkmalbereich/Gesamtanlagen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Begriffe zu verstehen, die nach dem Bremischen Denkmalschutzgesetz als solche gelten. Allgemein bestehen jene aus Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für sich allein nicht nach dem Bremischen Denkmalschutzgesetz die Voraussetzung für ein Baudenkmal erfüllen. Es handelt sich dabei um Gruppen räumlich, architektonisch oder funktionell aufeinander bezogener Gebäude und Außenräume. Dazu gehören zum Beispiel denkmalgeschützte Ortsgrundrisse, Straßen-, Platz- und Ortsbilder.
Gärtnerische Anlagen sind historische Park- und Gartenanlagen, Alleen sowie sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Dazu gehören auch die in die gärtnerische Anlage einbezogenen baulichen Anlagen, soweit diese nicht eigenständig unter Schutz gestellt sind (zum Beispiel Freitreppen, Balustraden, Pavillons, Mausoleen, Anlagen zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele, Brunnenanlagen).
Bauliche Anlagen im Sinne des Bremischen Denkmalschutzgesetzes sind solche, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (zum Beispiel Brücken, Befestigungen). Die bauliche Anlage selbst muss Gegenstand des Denkmalschutzes sein. Zu den baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen Anlagen, zum Beispiel Ruinen oder sonstige übriggebliebene Teile ehemals größerer Anlagen.
Zu den sonstigen Anlagen gehören zum Beispiel Bodendenkmale oder technische Einrichtungen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
Mobiliar muss die Voraussetzungen des § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 EStG erfüllen. Zum Mobiliar gehört das bewegliche Inventar eines Gebäudes, wie zum Beispiel Teppiche, Tapisserien, Musikinstrumente, Bibliotheken, Waffen sowie einzelne Werke der bildenden und angewandten Kunst. Es kann sich zum Beispiel um das Mobiliar berühmter Persönlichkeiten aus Kunst, Literatur und Politik handeln.
Kunstgegenstände sind Werke der bildenden Kunst (zum Beispiel Gemälde, Grafik), der Bildhauerkunst (zum Beispiel Skulpturen) und angewandten Kunst (zum Beispiel Uhrmacherwerke, Gold- und Silberschmiedearbeiten). Kunstsammlungen sind eine Gesamtheit von Gegenständen, die zielgerichtet unter einer Themenstellung systematisiert zusammengeführt wurden, aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder ästhetischen Prinzipien zusammengetragen wurden und die mehr als nur die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen und dadurch einen besonderen Wert gewinnen (Definition der Kultusministerkonferenz). Kunstsammlungen in diesem Sinne umfassen Kunstgegenstände im vorgenannten Sinn.
Wissenschaftliche Sammlungen umfassen Gegenstände, die nach wissenschaftlichen Interessen unter bestimmten Gesichtspunkten zusammengestellt sind. Hierzu zählen zum Beispiel ethnographische, historische, numismatische oder naturwissenschaftliche Sammlungen.
- 2.1.2
Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen Denkmal oder Teil eines Denkmals im Sinn des Bremischen Denkmalschutzgesetzes sein. Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften innerhalb des 10-jährigen Begünstigungszeitraumes des § 10g EStG, ist dies der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen (§ 4 MV).
Bei Wegfall der Denkmaleigenschaft ist eine steuerliche Begünstigung ab dem Kalenderjahr, das dem Zeitpunkt des Wegfalls der Denkmaleigenschaft folgt, ausgeschlossen.
- 2.1.3
Ist das Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder ein Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen, braucht nicht bescheinigt zu werden, dass sich das Kulturgut seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befindet. Mit der Eintragung steht fest, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Zur Familie sind alle Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu rechnen; es kann sich aber auch um eine Familienstiftung handeln.
- 2.2
Für alle Kulturgüter ist ferner nach entsprechender Vorlage einer textlichen Erklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein den Verhältnissen entsprechendes Zugänglichmachen ist gegeben, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der zuständigen Bescheinigungsbehörde mitteilt, es bestehe die Möglichkeit, Wissenschaftlern und der interessierten Öffentlichkeit den Zutritt zu gestatten. Bewegliche Kulturgüter werden der Öffentlichkeit auch durch Leihgaben anlässlich von Ausstellungen oder wissenschaftlichen Arbeiten zugänglich gemacht. Stehen dem Zugang zwingende Gründe (zum Beispiel konservatorische Gründe) entgegen, sind auch diese zu bescheinigen.
- 3.
- 3.1
Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführte Maßnahme nach Art und Umfang
- a)
bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Baudenkmal,
- b)
bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Teil eines Denkmalbereichs/der Gesamtanlage sind, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs/der Gesamtanlage,
- c)
bei anderen Kulturgütern zu ihrer Erhaltung
nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege, des Archivwesens oder anderer öffentlich-rechtlicher Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen erforderlich waren.
Zur Erhaltung des Kulturguts erforderliche Maßnahmen sind solche, die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer im Rahmen der Erhaltungspflicht zum Beispiel nach dem Denkmalschutzgesetz durchführen muss. Die Versicherung des Kulturguts gehört nicht hierzu. Es reicht nicht aus, dass die Maßnahmen aus fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur Erhaltung des schutzwürdigen Zustands, zum Beispiel auch zur Abwendung von Schäden, oder zur Wiederherstellung eines solchen Zustands notwendig sein. Maßnahmen, die ausschließlich durch das Zugänglichmachen des Kulturguts für die Öffentlichkeit veranlasst werden (zum Beispiel Errichtung eines Kassenhäuschens oder Besucherparkplatzes), gehören nicht dazu. Aufwendungen hierfür (zum Beispiel auch Lohnkosten für Aufsichtspersonal) können nur mit den Einnahmen aus der Nutzung des Kulturguts verrechnet werden.
- 3.2
An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Maßnahmen
- -
die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen,
- -
erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ermöglichen, und
- -
geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen (vgl. dazu auch Tz 3.8 und 3.9 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 7i EStG).
- 4.
Es muss mit allen erheblichen Daten bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind. Die Abstimmung kann auch innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen. Die nachträglich ausgesprochene Erlaubnis für Veränderungen an einem Kulturgut kann das Erfordernis der vorherigen Abstimmung nicht ersetzen. Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, selbst dann, wenn sich das Ergebnis als kulturgutverträglich darstellt.
Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, zu dem das Landesamt für Denkmalpflege Bremen bestätigt hat, dass das Kulturgut den öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, und die Maßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.
Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn sie einmal vorweg abgestimmt werden (zum Beispiel laufende Pflege bei geschützten Garten- und Parkanlagen).
Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer erneuten vorherigen Abstimmung. Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt werden.
Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich oder in Textform festzuhalten. Dabei ist der Eigentümer auf
- -
die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung,
- -
die Möglichkeit der Zusicherung nach § 38 VwVfG sowie
- -
das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden (vgl. Tz 7)
hinzuweisen. Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass nicht alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, soll hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.
- 5.
Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. Dazu gehört nicht die eigene Arbeitsleistung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder die Arbeitsleistung unentgeltlich beschäftigter Personen. Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten. Im Falle wiederkehrender Pflegemaßnahmen (insbesondere im Zusammenhang mit gärtnerischen Anlagen) ist eine vorherige Abstimmung zwischen Eigentümerin bzw. Eigentümer und der zuständigen Bescheinigungsbehörde einschließlich der Vorlage eines Pflegekonzeptes erforderlich. Dieses hat eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Pflegemaßnahmen (einschließlich einer Beschreibung ihrer Art und jeweiligen Zielrichtung in Bezug auf die Erhaltung des Denkmalwerts), den zeitlichen Aufwand und Umfang sowie die darauf im einzelnen entfallenden Kosten zu beinhalten. Eine Abweichung von den ursprünglich veranschlagten Kosten ist jedoch unschädlich. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme. Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten. Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.
Alle Rechnungsbeträge aus den detaillierten, nachvollziehbaren und prüffähigen Rechnungen sind von der antragstellenden Person entsprechend dem Vordruck bzw. digital in einer Excel-Liste, die vom Landesamt für Denkmalpflege Bremen bereit gestellt wird, aufzulisten. Darin sind auch Angaben zum Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen Rechnungen, sowie zum Zeitpunkt der Baumaßnahme zu tätigen.
Erforderlich ist die Vorlage der Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnungen. Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. Der Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen und weiteren Unterlagen (zum Beispiel Werkvertrag, Überweisungs- oder Zahlungsbeleg), die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnungen nachweisen, vorbehalten.
Pauschalrechnungen von Handwerkerinnen bzw. Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Kalkulation verlangt werden. Der Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen, Original-Angebot und Original-Kalkulation vorbehalten. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
Die Bescheinigungsbehörde hat zu bescheinigen, dass die dem Bescheinigungsantrag zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die Kosten durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen wurden.
Die eingereichte Rechnungsaufstellung ist zugleich Bestandteil der Bescheinigung (Pflichtanlage). Die Bescheinigungsbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.
Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, kann die Bescheinigung auf Begehren der antragstellenden Person auf die Nettorechnungsbeträge beschränkt werden. Schuldet die Bauherrin bzw. der Bauherr die Umsatzsteuer aus den von ihr bzw. ihm bezogenen Leistungen nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), kann die von ihr bzw. ihm an die Finanzbehörde abgeführte Umsatzsteuer in die Bescheinigung einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung und Zahlung der nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer nachgewiesen ist.
- 6.
In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständige Behörde der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt hat. Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 10g Absatz 3 Satz 2 EStG) und der Finanzbehörde Mitteilung hiervon zu machen (§ 4 MV).
- 7.
Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
- a)
ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Bescheinigungsbehörde ausgestellt worden ist,
- b)
ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum der steuerpflichtigen Person steht,
- c)
ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind,
- d)
inwieweit die Aufwendungen etwaige aus der Nutzung des Kulturguts erzielte Einnahmen (vgl. hierzu auch Tz 3.1) übersteigen,
- e)
ob und in welcher Höhe die bescheinigten Aufwendungen Grunderwerbsteuer enthalten und steuerrechtlich dem Kulturgut im Sinne des § 10g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
- f)
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
- g)
in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.
Die Bindungswirkung der durch die Bescheinigungsbehörde ausgestellten Bescheinigung erstreckt sich folglich nicht auf die Punkte, die einer abschließenden Prüfung durch die Finanzbehörde vorbehalten sind.
- 8.
Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Die für die Erteilung der Bescheinigung angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
- 9.
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien vom 16. August 2017 (Brem.ABl. 2017, S. 808) außer Kraft.