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Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Arbeitnehmer
Vom 23. Oktober 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 1 der Bremischen Dienstwohnungsvorschriften (BremDWV) vom 8. Februar 2006 und des gemäß § 27 TÜV-Länder für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse fortgeltenden § 65 BAT oder den jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen wird folgendes bestimmt:
Die Dienstwohnungsvergütung (§ 14 BremDWV) darf den Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung), der sich bei sinngemäßer Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen ergibt. Als monatlicher Bruttodienstbezug gelten bei Arbeitnehmern nach dem TVÖD und dem TV-L:
Zulagen und Zuschläge, die wegen der äußeren Umstände der Arbeitsleistung oder zur Abgeltung eines zusätzlichen Aufwands gezahlt werden (z.B. Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen oder -zuschläge, Leistungsentgelte, Vergütungen bzw. Lohn für Überstunden, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Zeitzuschläge) sind nicht zu berücksichtigen.
Diese Bestimmungen treten am 1. November 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Angestellte und Arbeiter vom 16. Oktober 2001 (Brem.ABl. S. 786) außer Kraft.
Bremen, den 23. Oktober 2006
Der Senator für Finanzen