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Beteiligungsverfahren am Abfallwirtschaftsplan 2017 des Landes Bremen
Nach den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) müssen die Bundesländer für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufstellen. Nach § 30 KrWG müssen diese Pläne bestimmte Mindestinhalte aufweisen, u.a. die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und des Recyclings darstellen sowie die Abfallentsorgungsanlagen zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen benennen. Sie müssen die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen und die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen geeignet sind, ausweisen. Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen und Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten.
§ 32 KrWG besagt, dass bei der Aufstellung der Pläne die Öffentlichkeit zu beteiligen ist, und macht hierfür bestimmte Vorgaben. Diese sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr beabsichtigt, gemäß § 30 KrWG den Abfallwirtschaftsplan für das Land Bremen aufzustellen.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr legt einen Entwurf des Abfallwirtschaftsplans für das Land Bremen 2017 vor. Dieser besteht aus vier Teilen:
Jeder Bürger und jede Bürgerin sowie Verbände, Vereine, Firmen und ähnliche Zusammenschlüsse sind berechtigt, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.
Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans einschließlich der Gründe und Erwägungen auf denen der Plan beruht wird vom 31. Juli 2017 bis zum 31. August 2017 während der jeweiligen Dienstzeiten an folgenden Stellen öffentlich ausgelegt:
Weiter kann der Panentwurf im Internet unter http://
Stellungnahmen zum Abfallwirtschaftsplan können bis zum 17. September 2017, 24:00 Uhr (Datum des Poststempels bzw. der ausgehenden E-Mail), abgegeben werden.
Stellungnahmen sind ausschließlich schriftlich und handschriftlich unterschrieben einzureichen. Der Absender muss klar erkennbar sein. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend können per Email eingereichte Stellungnahmen nur berücksichtigt werden, wenn sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind.
Schriftliche Stellungnahmen sind zu richten an:
Für Stellungnahmen per E-Mail steht folgende Adresse zur Verfügung:
AbfallwirtschaftsplanHB@umwelt.bremen.de
Nach Ablauf der Beteiligungsfrist werden fristgemäß eingegangene Stellungnahmen bei der weiteren Bearbeitung des Planentwurfs angemessen berücksichtigt. Die Bilanz der gefährlichen Abfälle wird im Laufe des Verfahrens auf den Stand 2007 – 2016 aktualisiert. Hieraus können sich bei einzelnen Aussagen, auch im Plan selbst, Abweichungen ergeben. Der Plan wird gemäß § 31 KrWG auch mit benachbarten Bundesländern abgestimmt.
Der fertige Abfallwirtschaftsplan wird voraussichtlich im November der zuständigen Umweltdeputation zur Kenntnisnahme vorgelegt. Dabei wird über das Beteiligungsverfahren unterrichtet sowie Gründe und Erwägungen zu angenommenen bzw. nicht berücksichtigte Stellungnahmen benannt.
Nach Deputationsbeschluss wird eine Druckfassung erarbeitet. Diese wird als Broschüre der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und dauerhaft im Internet veröffentlicht. Die Annahme des Plans durch die Deputation wird im Amtsblatt bekannt gemacht.
Es ist nicht beabsichtigt, den Abfallwirtschaftsplan für verbindlich zu erklären, da dies mangels Festlegungen z.B. von Andienungspflichten oder neuen Anlagenstandorten nicht erforderlich ist.
Bremen, den 25. Juni 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr