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Betriebsanweisung Nr. 01/2010 / Zeichnungsrichtlinie
Vorbemerkungen
Für externe Verpflichtungen des Eigenbetriebes sind grundsätzlich zwei Unterschriften von Bevollmächtigten erforderlich.
Für die Unterschrift links ist in der Regel der/die nächst höhere Vorgesetze zuständig.
Für die Unterschrift rechts ist der/die Verfasser/in zuständig oder gegebenenfalls in Abhängigkeit der Betragswerte der/die direkte Vorgesetze des/der Verfassers/in zuständig (siehe Übersicht Vollmachten).
Für das Unternehmen zeichnet die Betriebsleitung ohne Zusatz. Die bestellten Vertreter bzw. Vertreterinnen (Abteilungsleiter/in) zeichnen in dieser Eigenschaft mit dem Zusatz „in Vertretung“ (i.V.).
Ist die 1. Vertretung der Betriebsleitung zugleich der/die direkte Vorgesetzte, der/die gemäß der Auftragsgröße die Unterschrift rechts zu leisten hat, so hat die 2. Vertretung der Betriebsleitung die Unterschrift links zu leisten.
Die Unterschrifts-Vollmachten gelten ab dem heutigen Tag.
Bremen, den 17. Februar 2010
Stadtgrün Bremen
gez. Höfter
Anlage Zeichnungsrichtlinie