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(1) Der Alte Hafen und der Neue Hafen (mit Ausnahme der Wasserflächen der Marina) sowie der Neue Vorhafen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bremerhaven, vornehmlich zum Zwecke der touristisch-maritimen Nutzung.
(2) Diese Benutzungsordnung gilt für das Gebiet des Alten Hafens, des Neuen Hafens (mit Ausnahme der Wasserflächen der Marina) sowie des Neuen Vorhafens. Die wasser- und landseitige Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Ortsgesetzes ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Zur Regelung des Schiffsverkehrs im Gebiet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Vorschriften des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437) und der Bremischen Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß angewendet.
Soweit im Bremischen Hafenbetriebsgesetz oder in der Bremischen Hafenordnung die Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes - Hafenkapitän - als Hafenbehörde gegeben ist, wird diese Zuständigkeit in dem Gebiet nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vom Magistrat der Stadt Bremerhaven ausgeübt, der sich zur Aufgabenwahrnehmung Dritter bedienen kann.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen ein mit Geldbuße bewehrtes Ge- oder Verbot der in § 2 genannten Vorschriften verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 250,00 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist der Magistrat.