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Auf Grund des § 21 Absatz 3 und 4, des § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 793-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung dient der Hege und dem Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Sie regelt die Entnahme von Fischen sowie die schonende Bewirtschaftung der natürlichen Bestände und gilt in allen Binnengewässern. Fische im Sinne dieser Verordnung sind auch Krebs- und Weichtiere.
(2) Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, gelten nur die §§ 9, 10, 11 Absatz 5 und 12 bis 15.
Es ist verboten, Fische der folgenden Arten zu entnehmen:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Flussneunauge (Lampreta fluviatilis)
Finte (Alosa fallax)
Groppe (Cottus gobio)
Maifisch (Alse) (Alosa alosa)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus / maraena)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Schmerle (Barbatula barbatula)
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Stör (Acipenser sturio)
Zährte (Vimba vimba)
Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
(1) Fische der folgenden Arten dürfen nur entnommen werden, wenn sie als Besatz nachweislich in das Gewässer eingebracht oder wenn für diese Arten bestandsunterstützende Maßnahmen durchgeführt worden sind. Sie müssen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse mindestens folgende Längen aufweisen:
| 30 cm |
| 60 cm |
| 50 cm |
| 11 cm |
(2) Fische der nachstehenden Arten dürfen nur entnommen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse mindestens folgende Länge haben:
| 45 cm |
| 35 m |
| 15 cm |
| 30 cm |
| 25 cm |
| 60 cm |
| 35 cm |
| 40 cm |
| 40 cm |
(1) Es ist verboten, Fische der folgenden Arten während der nachstehend angegebenen Zeiträume (Schonzeiten) nachzustellen und zu entnehmen:
1. | Schonzeiten für Raubfische: | ||
| a) | Barsch (Perca fluviatilis) |
01.02. bis 15.05. |
| b) | Hecht (Esox lucius) | 01.02. bis 15.05. |
| c) | Zander | 01.02. bis 15.05. |
2. | Schonzeiten für Salmoniden: | ||
| a) | Äsche (Thymallus thymallus) | 01.03. bis 15.05. |
| b) | Bachforelle | 15.10. bis 15.03. |
| c) | Lachs (Salmo salar) | 15.10. bis 15.03. |
| d) | Meerforelle (Salmo trutta) |
15.10. bis 15.03. |
3. | Schonzeiten für Flusskrebse | 01.11. bis 30.06. |
(2) Während der Raubfischschonzeiten vom 1. Februar bis 15. Mai ist jegliche Spinnfischerei, einschließlich Blinkern und Twistern sowie das Fischen mit Köderfisch oder Köderfischteilen verboten.
(3) In offenen Binnengewässern dürfen nur Fische oder Fischteile als Köder verwendet werden, die aus dem Gewässersystem des Fanggewässers stammen oder die in Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen aus heimischen Arten erzeugt wurden.
(1) Werden Fische, deren Entnahme verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zurückzusetzen. Werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unschädlich zu beseitigen. Nicht mehr lebensfähige Fische sind vorher unverzüglich tierschutzgerecht zu töten.
(2) Das Einbringen oder das Liegenlassen von toten oder nicht mehr lebensfähigen Fischen oder Fischteilen in oder an einem Gewässer ist unzulässig.
(3) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige Fische und der Schonzeit unterhegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, verwertet werden. Für Fische, die mit einem Entnahmeverbot nach § 2 belegt sind, gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.
(4) Fangeinrichtungen wie Reusen und Körbe sind täglich zu leeren. Sie sind so zu stellen, dass ein Trockenfallen bei Niedrigwasser ausgeschlossen ist.
(5) Es ist verboten, Fische oder Fischteile der in § 2 oder 3 Absatz 1 aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.
(1) Die oberste Fischereibehörde kann im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§ 2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies
für wissenschaftliche Zwecke,
zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder
für Hegemaßnahmen
erforderlich ist und arten- oder sonstige naturschutz- oder tierschutzrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(1) Die Maschenöffnungsweite von Fischereinetzen muss im nassen Zustand mindestens 3 cm betragen. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, dem hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Aalreusen und für Senken.
(2) Für wissenschaftliche Zwecke ist das Betreiben ständiger Fischereieinrichtungen sowie die Verwendung von Netzen mit einer Maschenöffnungsweite von weniger als 3 cm zulässig.
(3) Angler haben neben den im Erlaubnisschein oder im Fischereischein für die Stockangelei zugelassenen Fanggeräten einen Unterfangkescher, ein Maß zur Längenbestimmung gefangener Fische, einen Schlagstock zum Betäuben, einen Hakenlöser und ein Messer mit sich zu führen. Die Landung der Fische hat, soweit örtlich möglich, mittels Unterfangkescher zu erfolgen.
(4) Fangfertige Geräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Im Gewässer ist zur selben Zeit nur das Ausbringen der im Fischereischein genannten Anzahl von Fischfanggeräten und für die Stockangelei nur das Ausbringen von zwei Stockangeln zulässig.
(1) Zum Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und von Fischnährtieren ist die Entnahme oder sonstige Vernichtung von Wasserpflanzen in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni verboten. Die Reinigung und das Mähen von und an Gewässern darf im laufenden Jahr nur halbseitig erfolgen. Das gilt nicht für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung nach dem Bremischen Wassergesetz.
(2) Fischlaich und Fischnährtiere geschützter Arten dürfen ohne Erlaubnis der obersten Fischereibehörde und der obersten Naturschutzbehörde nicht beschädigt oder den Gewässern entnommen werden. Die Entnahme bedarf bei allen Arten der Genehmigung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.
(1) In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde benutzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und
der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte die erforderliche Ausbildung besitzt,
der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und einer Mindestversicherungssumme von 50 000 Euro für Sachschäden nachweist, und
ein Gerät benutzt wird, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener Lehrgang muss von der obersten Fischereibehörde als geeignet anerkannt sein. Die oberste Fischereibehörde kann zulassen, dass Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die Elektrofischerei ohne Nachweis eines Lehrganges durchführen dürfen.
(3) Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine höchstens drei Jahre alte Bescheinigung einer anerkannten Prüfstelle, wie zum Beispiel dem Technischen Überwachungsverein, der Elektroberatung Bayern GmbH oder dem Verband Deutscher Elektrotechniker, nachzuweisen.
(4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein bestimmtes Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie ist bei jeder Benutzung des Gerätes mitzuführen.
(1) Ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 dürfen staatliche Stellen und Forschungseinrichtungen die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 erfüllen oder die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
(2) Die Ergebnisse von durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen gemäß Absatz 1 sind der obersten Naturschutzbehörde und auf Verlangen auch der obersten Fischereibehörde vorzulegen.
(1) Die fischereirechtliche Bewirtschaftung eines Gewässers soll mit den bereits dort vorkommenden Arten von Fischen erfolgen. Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche Lebensgemeinschaft abzustimmen und unterliegen den Bestimmungen des Naturschutzrechts. Danach ist der Besatz mit nicht heimischen Tierarten zu unterlassen.
(2) Für die Aussetzung von Fischarten, die in der Anlage aufgeführt sind, ist keine Genehmigung der obersten Fischereibehörde erforderlich.
(3) Fischarten, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn durch das Aussetzen keine Nachteile für die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern oder die Bewirtschaftung der Fischbestände zu befürchten sind und wenn keine arten- oder sonstigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Die oberste Fischereibehörde kann verlangen, dass ohne Genehmigung ausgesetzte Fische vom Verursacher wieder gefangen werden.
(4) Ein Besatz hat in der Regel mit Fischbrut oder Jungfischen heimischer Herkunft zu erfolgen. Ist der Besatz mit Fischbrut oder Jungfischen nicht möglich, so ist zwischen Besatz und Entnahme eine Zeitspanne von mindestens einem Monat vorzusehen.
(5) Das Aussetzen von Fischen in gewerbsmäßig genutzten Gewässern zum Zwecke der späteren Entnahme ist zulässig, wenn zwischen dem Einsetzen und der Entnahme ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt.
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, zur Anschrift und zum Fanggebiet zu machen. Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, werden von der zuständigen Fischereibehörde unter Erteilung einer Registrierungsnummer in einem Register erfasst.
(2) Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben sind der zuständigen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufgabe der erwerbsmäßigen Aalfischerei wird die erfasste Person von der zuständigen Fischereibehörde aus dem Register gelöscht.
(3) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der zuständigen Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst diese Fischereifahrzeuge in einem Register und erteilt eine Registrierungsnummer. Diese Nummer ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle in deutlicher Schrift anzubringen, sofern dem Fahrzeug nicht schon auf Grund anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften ein amtliches Kennzeichen erteilt worden ist. Die Schriftgröße darf dabei nicht unter 10 cm liegen.
(4) Wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, so ist dies der zuständigen Fischereibehörde anzuzeigen und die für die Aalfischerei vergebene Registriernummer unverzüglich vom Fahrzeug zu entfernen. In diesem Fall wird das Fahrzeug aus dem Register gelöscht.
(5) Den erwerbsmäßigen Fischern gleichgestellt sind Betreiber von künstlichen Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung.
(6) Zuständige Fischereibehörde im Sinne der §§ 12 und 13 ist das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über
das Fanggebiet,
das Gesamtgewicht der angelandeten Aale,
den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang und
die Art, die Anzahl sowie die Einsatzzeit der zum Fang verwendeten Fanggeräte.
(2) Wer als erwerbsmäßiger Fischer Aal besetzt, hat für jeden Besatzvorgang schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über
das Besatzgewässer und das Gebiet des Besatzes
die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials und
die Herkunft des Besatzmaterials.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und 2 sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Sie sind der Fischereiaufsicht auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind für ein Kalenderjahr zusammengefasst spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres an die zuständige Fischereibehörde zu übermitteln. Für die Meldungen sind die von der zuständigen Fischereibehörde vorgegebenen Formblätter zu verwenden.
(5) Alle Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren. Andere gesetzliche Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
(1) Im Rahmen der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form an Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen oder aufziehen und ihren Betriebssitz im Land Bremen haben, ist die nach § 12 Absatz 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(2) In die fangtäglichen Aufzeichnungen nach § 13 Absatz 1 ist ein entsprechender Eintrag mit Anzahl und Gesamtgewicht der abgegebenen Aale sowie der Name und die Anschrift des Käufers einzutragen. Diese Eintragungen können ersetzt werden durch Verkaufsunterlagen, aus denen die nach Satz 1 geforderten Angaben hervorgehen.
(3) Bei der Vermarktung bis zu einem Wert von 250 Euro an einen Endverbraucher entfällt die Erfassung von Namen und Anschrift des Käufers.
Zum Schutz des Bestandes des Aals kann die oberste Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung die Fischerei zeitlich und räumlich begrenzen. Dies erfolgt insbesondere durch
die Einschränkung der Ausübung der Aalfischerei,
das Vorschreiben der Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten und
die Beschränkung der Entnahme von Aalen aus bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen.
Ordnungswidrig im Sinne § 41 Absatz 1 Nummer 19 des Bremischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Fische der dort genannten Arten entnimmt,
entgegen § 3 Absatz 1 Fische ohne vorherigen Besatz oder bestandserhaltende Maßnahmen oder untermaßige Fische oder Krebse der dort genannten Arten entnimmt,
entgegen § 3 Absatz 2 untermaßige Fische der dort genannten Arten entnimmt,
entgegen § 4 Absatz 1 Fischen der genannten Arten während ihrer Artenschonzeiten nachstellt oder sie entnimmt,
entgegen § 4 Absatz 2 während der Raubfischschonzeiten Spinnfischerei einschließlich Blinkern und Twistern betreibt oder mit Köderfisch oder Fischteilen fischt,
entgegen § 4 Absatz 3 nicht heimische Fische oder Fischteile verwendet,
entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 oder 4 Absatz 1 noch lebensfähige Fische nicht unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt wieder einsetzt,
entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 oder 4 Absatz 1 nicht mehr lebensfähige Fische nicht unverzüglich tierschutzgerecht tötet oder nicht unschädlich beseitigt,
entgegen § 5 Absatz 2 tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Fischteile in ein Gewässer einbringt oder an einem Gewässer liegen lässt,
entgegen § 5 Absatz 4 Fangeinrichtungen nicht täglich leert oder sie trocken fallen lässt,
entgegen § 5 Absatz 5 Fische oder Fischteile der in § 2 oder 3 Absatz 1 aufgeführten Arten als Köder verwendet,
entgegen § 7 Absatz 1 unzulässige Fischereinetze verwendet,
entgegen § 7 Absatz 2 unzulässige ständige Fischereieinrichtungen verwendet,
entgegen § 7 Absatz 3 die aufgeführten Gegenstände nicht mit sich führt oder Fische bei möglichem Einsatz eines Unterfangkeschers ohne diesen Kescher anlandet,
entgegen § 7 Absatz 4 fangfertige Geräte mit führt oder mehr als die zulässige Anzahl von Fischfanggeräten ausbringt,
entgegen § 8 Absatz 1 innerhalb des angegebenen Zeitraumes Wasserpflanzen entnimmt oder vernichtet oder die Bestimmung zum Reinigen und Mähen nicht beachtet,
entgegen § 8 Absatz 2 ohne Erlaubnis der genannten Institutionen Fischlaich oder Fischnährtiere entnimmt oder beschädigt,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Elektrofischereigeräte ohne Genehmigung der obersten Fischereibehörde benutzt oder entgegen § 9 Absatz 4 die Genehmigung nicht mitführt,
entgegen § 10 Absatz 1 Personen mit der Durchführung der Elektrofischerei betraut, die nicht die genannten Voraussetzungen erfüllen,
entgegen § 10 Absatz 2 Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht vorlegt,
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 Fische ohne Genehmigung der obersten Fischereibehörde aussetzt,
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 3 ausgesetzte Fische nicht wieder einfängt,
entgegen § 11 Absatz 4 eingesetzte Fische vorzeitig entnimmt,
entgegen § 11 Absatz 5 an gewerblich genutzten Gewässern eine vorzeitige Entnahme zulässt,
entgegen § 12 Absatz 1 die erwerbsmäßige Aalfischerei betreibt, ohne die Fangtätigkeit vorher angezeigt zu haben,
entgegen § 12 Absatz 2 Änderungen im Zusammenhang mit der erwerbsmäßigen Aalfischerei nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 12 Absatz 3 Fischereifahrzeuge zum Zwecke der erwerbsmäßigen Aalfischerei nicht anzeigt oder die erteilte Registriernummer nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt,
entgegen § 12 Absatz 4 Änderungen nicht anzeigt oder die für den Aalfang erlassene Registriernummer nicht unverzüglich entfernt,
entgegen § 13 Absatz 1 Aufzeichnungen für jeden Fangtag unterlässt oder unrichtige Aufzeichnungen fertigt,
entgegen § 13 Absatz 2 keine oder unrichtige schriftlichen Aufzeichnungen zu den Besatzvorgängen fertigt,
entgegen § 13 Absatz 3 die geforderten Aufzeichnungen nicht in dauerhafter Form fertigt und sie der Fischereiaufsicht nicht aushändigt,
entgegen § 13 Absatz 4 und 5 die zusammengefassten Aufzeichnungen nicht an die zuständige Behörde übermittelt oder sie nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
entgegen § 14 Absatz 1 die zugeteilte Registriernummer auf Handels- und Transportbelegen nicht ausweist,
entgegen § 14 Absatz 2 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vornimmt,
entgegen § 15 eine Allgemeinverfügung mit zeitlichen und räumlichen Einschränkungen der Aalfischerei missachtet.
(zu § 11 Absatz 2)
Fische, für deren Aussetzung eine Genehmigung der obersten Fischereibehörde nicht erforderlich ist:
1. | Aal | (Anguilla anguilla) |
2. | Aland | (Leuciscus idus) |
3. | Äsche | (Thymallus thymallus) |
4. | Bachforelle | (Salmo trutta forma fario) |
5. | Barsch | (Perca fluviatilis) |
6. | Blei (Brassen, Brachsen) |
(Abramis brama) |
7. | Dreistacheliger Stichling |
(Gasterosteus aculeatus) |
8. | Döbel | (Leuciscus cephalus) |
9. | Giebel | (Carassius gibelio) |
10. | Gründling | (Gobio gobio) |
11. | Güster (Blicke) | (Abramis bjoerkna) |
12. | Hasel | (Leuciscus leuciscus) |
13. | Hecht | (Esox lucius) |
14. | Karausche | (Carassius carassius) |
15. | Karpfen | (Cyprinus carpio) |
16. | Kaulbarsch | (Gymnocephalus cernuus) |
17. | Lachs (anadrome Wanderform) | (Salmo salar) |
18. | Meerforelle | (Salmo trutta f. trutta) |
19. | Plötze (Rotauge) | (Rutilus rutilus) |
20. | Quappe | (Lota lota) |
21. | Rapfen | (Aspius aspius) |
22. | Rotfeder | (Scardinius erythrophthalmus) |
23. | Schleie | (Tinca tinca) |
24. | Stint | (Osmerus eperlanus) |
25. | Ukelei | (Alburnus alburnus) |
26. | Zander | (Stizostedion lucioperca) |
27. | Zope | (Abramis ballerus) |
28. | Flusskrebs | (Astacus astacus) |