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Bremische Bisamverordnung

Veröffentlichungsdatum:07.12.1994 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 08.12.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Bekanntmachung vom 02.11.1999 (Brem.GBl. 2000 S. 237)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 301
Gliederungsnummer:7823-b-2

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juris-Abkürzung: BisamV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7823-b-2
juris-Abkürzung:BisamV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7823-b-2
Bremische Bisamverordnung
Vom 23. November 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 08.12.2009

V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Bekanntmachung vom 02.11.1999 (Brem.GBl. 2000 S. 237)

Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 1 und 4 der Bisamverordnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 640), die durch Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und Artikel 1 Abs. 1 sowie Artikel 2 § 14 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht vom 10. Januar 1989 (Brem.GBl. S. 9 - 7823-b-1) wird verordnet:

§ 1
Zweck

Zweck dieser Verordnung ist die Überwachung und Bekämpfung des Bisams, soweit sie zum Schutz besonders gefährdeter Objekte, insbesondere zum Hochwasserabfluß oder zum Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten erforderlich sind.

§ 2
Überwachungspflichtige

(1) Es sind

1.

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Ufer- und Gewässergrundstücken, die Eigentümer im Sinne der §§ 68 bis 70 des Bremischen Wassergesetzes sind,

2.

zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflichtete im Sinne der §§ 100 bis 105 des Bremischen Wassergesetzes,

3.

Verfügungsberechtigte und Besitzer, die zur Unterhaltung von Deichen, Dämmen und anderen Anlagen sowie von Schutzanlagen im Sinne der §§ 119 bis 125 des Bremischen Wassergesetzes verpflichtet sind,

4.

zur Benutzung oberirdischer Gewässer Berechtigte, die Unternehmer von Stauanlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 79 bis 90 des Bremischen Wassergesetzes sind, und

5.

zur Ausübung der Fischerei Berechtigte

verpflichtet, das Auftreten des Bisams zu überwachen oder überwachen zu lassen.

(2) Begründet dieselbe Sache die Verpflichtung mehrerer nach Absatz 1, so sind sie gemeinsam verpflichtet. Ein nach Absatz 1 Verpflichteter kann, soweit er diese Verpflichtung auch zum Vorteil anderer nach Absatz 1 Verpflichteter erfüllt, von diesen anteiligen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen.

§ 3
Bekämpfungspflichtige

(1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Genannten sind verpflichtet, den Bisam zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

(2) Für mehrere Verpflichtete nach Absatz 1 gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.

§ 4
Anzeigepflichtige Überwachung und
Bekämpfung durch Dritte

(1) Die Überwachungs- und die Bekämpfungspflichtigen nach den §§ 2 und 3 können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(2) Wer Überwachungs- und Bekämpfungspflichten für andere wahrnehmen will (Dritter), hat dies dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als Pflanzenschutzdienst vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

§ 5
Umfang der Überwachungs- und der Bekämpfungspflicht

Die Überwachungs- und die Bekämpfungspflichten nach den §§ 2 und 3

1.

sind örtlich beschränkt auf die von den jeweiligen Verfügungsrechten, Unterhaltungspflichten und Nutzungsrechten betroffenen oberirdischen Gewässer, Ufer- und Gewässergrundstücke sowie Grundstücke mit Anlagen im Sinne der §§ 119 bis 125 des Bremischen Wassergesetzes,

2.

sind sachlich beschränkt, soweit sie zur Erfüllung des in § 1 genannten Zwecks erforderlich sind. Durch vorbeugende Schadensverhütung wie insbesondere bisamsicheren ökologischen Gewässerausbau, Abstand zwischen Gewässer und Deich, Abflachung der Uferböschung, kleinräumige Grabenräumung, frühzeitiges Erkennen und Ausbessern von Bisamschäden können die Überwachungs- und die Bekämpfungspflicht entsprechend vermindert werden. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit im Zweifelsfall trifft auf Antrag der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als Pflanzenschutzdienst,

3.

berühren nicht die Verbote und Ausnahmemöglichkeiten in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Naturschutzrechts und des Tierschutzrechts, den Bisam außerhalb der §§ 1 und 5 als Verursacher von sonstigen wasserwirtschaftlichen Schäden oder von Schäden an Pflanzen, Muscheln oder Schnecken zu bekämpfen.


§ 6
Geräte und Verfahren zur Bekämpfung

(1) Es ist verboten, den Bisam mit

1.

Abtretfallen oder Haltefallen, insbesondere Tellereisen, Bügelfallen, Stop-Loss-Fallen oder Conibear-Fallen,

2.

Schlingen,

3.

Reusen, insbesondere reusenartige Drahtkastenfallen, Fangkörbe oder Fangflöße,

4.

Lebendfallen,

5.

giftigen Mitteln, insbesondere Begasungs-, Kontakt- oder Fraßmitteln,

6.

Krankheitserregern,

7.

anderen Tieren, insbesondere Hunde oder Frettchen,

8.

Bauausgrabungen,

9.

Schußwaffen oder

10.

anderen als nach Absatz 2 geeigneten oder nach Absatz 3 genehmigten Fanggeräten und Verfahren

zu bekämpfen.

(2) Der Bisam darf nur unter Beachtung von §§ 1, 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Bremischen Naturschutzgesetzes, § 20 f des Bundesnaturschutzgesetzes und § 13 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung und nur mit Fanggeräten und Verfahren bekämpft (getötet) werden, die schlagkräftig, schnell, schmerzlos und zur Vermeidung unerwünschter oder unzulässiger Beifänge selektiv wirken und deren Eignung

1.

sich aus der Anlage ergibt oder

2.

von dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales durch Allgemeinverfügung in Amtlicher Bekanntmachung oder durch Einzelfallverfügung auf Antrag bescheinigt wurde.

(3) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit Fanggeräten und Verfahren nach Absatz 2 nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Menschen und Tieren, nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann für Einzelfälle oder auf Dauer für höchstens fünf Jahre erteilt werden. Die Genehmigung kann erneut erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 weiterhin gegeben sind. Die Genehmigung unterliegt dem Widerrufsvorbehalt bei Wegfall einer der Genehmigungsvoraussetzungen nach Satz 1 und bei Verstoß gegen die Maßgaben der Genehmigung oder dieser Verordnung. Eine Dauergenehmigung verpflichtet zur jährlichen schriftlichen Berichterstattung über alle mit dem genehmigten Fanggerät getöteten und verletzten Bisame und sonstigen Tiere sowie besonderen Vorkommnisse. Fanggeräte nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 1 bis 5 nur genehmigt werden für eine Aufstellung in Gewässern in einer Entfernung von höchstens 300 Metern zu Deichen (Fuß), Dämmen (Fuß) und Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3.

(4) Fanggeräte dürfen nur so aufgestellt werden, daß eine Gefährdung von anderen Tieren und Menschen vermieden wird. An gefährdeten Stellen, insbesondere mit regem Publikumsverkehr, dürfen Fanggeräte nur über Nacht aufgestellt werden, soweit sie nicht in Fangbunkern oder sonstigen Umbauten mit selbstauslösender Sicherung bei unbefugter Öffnung aufgestellt sind.

(5) Aufgestellte Fanggeräte müssen mindestens einmal innerhalb von 24 Stunden kontrolliert und entleert werden.

(6) Gefangene Tiere dürfen zur Vermeidung von Infektionen nur mit Schutzhandschuhen berührt und nur in Schutzbehältern transportiert werden. Sie sind nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsrechts zu beseitigen.

(7) Die von den Bekämpfungspflichtigen nach § 3 oder den zur Bekämpfung beauftragten Dritten nach § 4 aufgestellten Fanggeräte und Umbauten dürfen von anderen Personen nicht unwirksam gemacht oder entfernt werden.

(8) Für die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Sachkunde und Erlaubnis zur Bekämpfung (Tötung) des Bisams im Rahmen gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger Tätigkeit gelten die tierschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 das Auftreten des Bisams nicht überwacht oder überwachen läßt,

2.

entgegen § 3 den Bisam nicht bekämpft oder bekämpfen läßt,

3.

entgegen § 4 Abs. 2 die Tätigkeit als Dritter nicht anzeigt,

4.

entgegen § 6 Abs. 1 den Bisam mit anderen als nach § 6 Abs. 2 geeigneten oder nach § 6 Abs. 3 genehmigten Fanggeräten und Verfahren bekämpft oder

5.

entgegen § 6 Abs. 7 aufgestellte Fanggeräte und Umbauten unwirksam macht oder entfernt.


§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 23. November 1994

Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung

Anlage

Fanggeräte und Verfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 1

Die nachstehenden Totschlagfallen sind geeignet:

1.

Haargreiffallen (nach unten zuschlagend)

Fangbügelgröße:

mindestens 15 cm breit

 

mindestens 17 cm lang.

 

Federkraft:

Neue Falle:

 

 

 

 

 

gespannt mindestens

10 kp = 98,1 N,

 

entspannt mindestens

7 kp = 68,7 N.

 

 

 

 

Gebrauchte Falle:

 

 

Die Federn müssen
erneuert werden,
wenn folgende Werte
unterschritten werden:

 

 

gespannt

8 kp = 78,5 N,

 

entspannt

5,5 kp = 54 N.

2.

Vogelschutz-Köderabzugsfallen

Der Auslösemechanismus muß so gestaltet sein, daß er nicht durch am Köder pickende Wasservögel ausgelöst werden kann.

Fangbügelgröße:

 

der Abstand von der Köderbefestigung zum Fangbügel muß mindestens folgende Werte haben:

 

seitlich

8 cm.

 

nach vorn

11 cm.

 

 

 

Federkraft:

Neue Falle:

 

 

gespannt mindestens

7 kp = 68,7 N,

 

entspannt mindestens

5 kp = 49,1 N.

 

 

 

 

Gebrauchte Falle:

 

 

Die Federn müssen
erneuert werden,
wenn folgende Werte
unterschritten werden:

 

 

gespannt

6,5 kp = 63,8 N,

 

entspannt

4,0 kp = 39,2 N.



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