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Aufgrund des § 92 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1) verordnet der Senat:
(1) Die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven werden bei Vollendung einer 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstzeit mit einer Glückwunschurkunde geehrt und erhalten eine Jubiläumszuwendung.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Richter des Landes entsprechend.
(1) Zur Dienstzeit im Sinne von § 1 zählen:
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 35 Absatz 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes, im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, sowie die Zeiten der Ausbildung bei einem solchen Dienstherrn;
hauptberufliche Beschäftigungszeiten bei Institutionen der Europäischen Union;
Kinderbetreuungszeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind, soweit sie nach Eintritt in den öffentlichen Dienst verbracht wurden, sowie Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich anerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient;
die Zeiten, in denen ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder ein Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz geleistet wurde;
die Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit;
die Zeiten einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach dem Häftlingshilfegesetz berechtigten Person;
die Zeiten, die nach dem Eintritt in den öffentlichen Dienst als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Bundestages, eines Landtages, der Bürgerschaft oder der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven verbracht worden sind;
die Zeit eines Wartestandes oder eines einstweiligen Ruhestandes, wenn der Beamte im öffentlichen Dienst wiederverwendet wird.
(2) Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet worden zu sein. Die einzelnen anzurechnenden Zeiten werden zusammengerechnet. Ermäßigte Arbeitszeiten und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln.
(3) Bei Zweifelsfällen über die Anrechnung von Dienstzeiten entscheidet bei den Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Finanzen, bei den Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(4) Die Berechnung der Dienstzeit ist auf den Tag abzustellen, an dem die 25-, 40- oder 50jährige Dienstzeit vollendet ist. Die anrechnungsfähigen Dienstzeiten sind - ausgehend vom jeweiligen Dienstantrittstage - nach vollen Jahren, vollen Monaten und vollen Tagen zu berechnen. Bei mehreren Dienstzeiten gelten von den überschießenden Tagen je 30 Tage als ein Monat. Ergibt sich bei der Berechnung, daß überschießende Tage in den Monat Februar fallen, so ist dieser Monat mit 28, bei Schaltjahren mit 29 Tagen in Rechnung zu bringen. Als Jubiläumstag kommt der auf die Vollendung der 25-, 40- oder 50jährigen Dienstzeit folgende Tag in Betracht.
(1) Als Dienstzeiten sind nicht zu berücksichtigen:
Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist;
Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das aufgrund eines Antrages des Beamten durch Entlassung beendet worden ist, weil ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte, der Entlassung wegen eines Verhaltens im Sinne des § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes* oder der Entfernung aus dem Dienst drohte;
Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das aus einem vom Bediensteten zu vertretenden Grund beendet worden ist, der den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte;
Zeiten, in denen ein Beamter den Anspruch auf Dienstbezüge dadurch verloren hat, daß er dem Dienst schuldhaft ferngeblieben ist;
Zeiten der Beurlaubung eines Angestellten oder Arbeiters ohne Vergütung oder Lohn, es sei denn, daß sie als Beschäftigungs- oder Dienstzeit berücksichtigt worden sind.
(2) § 26 des Bremischen Besoldungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
[Art. 12 Nr. 2 b) der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249) gibt eine Änderungsanweisung zu Absatz 2 des § 4 wieder, gemeint war wohl § 4 Abs. 1 Nr. 2.]
(1) Voraussetzung für die Ehrung ist, daß der Beamte sich noch im aktiven Dienst befindet.
(2) Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und die Ehrung werden hinausgeschoben
wenn die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge verhängt worden ist, bis zum Ablauf von drei Jahren seit der Verhängung,
wenn die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren seit dem Tag der Verhängung.
Bei späterer Abänderung der Disziplinarmaßnahme beginnt die Frist mit dem Tage der Verhängung der ursprünglichen Disziplinarmaßnahme.
Satz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 des Bremischen Disziplinargesetzes nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.
(3) Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung ist zurückzustellen,
solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
wenn dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, weil die Feststellung der Nichtigkeit oder die Rücknahme der Ernennung beabsichtigt ist.
Werden im Falle des Satzes 1 nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird der Beamte rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm die Zuwendung nachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt, eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinarklage abgewiesen wird, es sei denn, dass eine Kürzung des Ruhegehalts nur im Hinblick auf § 14 des Bremischen Disziplinargesetzes nicht verhängt worden ist. Endet das Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit einer der Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 durch Entlassung oder Verlust der Beamtenrechte oder wird gegen den Beamten eine in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichnete Disziplinarmaßnahme verhängt, so wird die Jubiläumszuwendung nicht gewährt.
(4) Der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung ruht, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Ausnahmen können zugelassen werden.