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Aufgrund des § 92 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1) verordnet der Senat:
(1) Zur Dienstzeit im Sinne von § 1 zählen:
die Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlich en Dienstherrn im Reichsgebiet sowie die Zeiten der Ausbildung bei einem solchen Dienstherrn;
hauptberufliche Beschäftigungszeiten bei Institutionen der Europäischen Union sowie im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften;
Kinderbetreuungszeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind, soweit sie nach Eintritt in den öffentlichen Dienst verbracht wurden, sowie Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich anerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient;
die Zeiten, in denen ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung geleistet wurde;
die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit;
die Zeiten einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach dem Heimkehrergesetz oder dem Häftlingshilfegesetz berechtigten Personen;
die Zeiten, die nach dem Eintritt in den öffentlichen Dienst als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Bundestages, eines Landtages, der Bürgerschaft oder der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven verbracht worden sind;
die Zeiten, die ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes nach dem 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 aus anderen als beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Gründen außerhalb des öffentlichen Dienstes verbringen mußte;
die Zeit einer nachweislich auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beruhenden Haft;
die Zeit eines Wartestandes oder eines einstweiligen Ruhestandes, wenn der Beamte im öffentlichen Dienst wiederverwendet wird.
(2) Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet worden zu sein. Die einzelnen anzurechnenden Zeiten werden zusammengerechnet.
(3) Bei Zweifelsfällen über die Anrechnung von Dienstzeiten entscheidet bei den Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen die Senatskommission für das Personalwesen, bei den Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(4) Die Berechnung der Dienstzeit ist auf den Tag abzustellen, an dem die 25-, 40- oder 50jährige Dienstzeit vollendet ist. Die anrechnungsfähigen Dienstzeiten sind - ausgehend vom jeweiligen Dienstantrittstage - nach vollen Jahren, vollen Monaten und vollen Tagen zu berechnen. Bei mehreren Dienstzeiten gelten von den überschießenden Tagen je 30 Tage als ein Monat. Ergibt sich bei der Berechnung, daß überschießende Tage in den Monat Februar fallen, so ist dieser Monat mit 28, bei Schaltjahren mit 29 Tagen in Rechnung zu bringen. Als Jubiläumstag kommt der auf die Vollendung der 25-, 40- oder 50jährigen Dienstzeit folgende Tag in Betracht.
(1) Als Dienstzeiten sind nicht zu berücksichtigen:
Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 49 des Bremischen Beamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist;
Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das aufgrund eines Antrages des Beamten durch Entlassung beendet worden ist, weil ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte, der Entlassung wegen eines Verhaltens im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes oder der Entfernung aus dem Dienst drohte;
Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das aus einem vom Bediensteten zu vertretenden Grund beendet worden ist, der den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte;
Zeiten, in denen ein Beamter den Anspruch auf Dienstbezüge dadurch verloren hat, daß er dem Dienst schuldhaft ferngeblieben ist;
Zeiten der Beurlaubung eines Angestellten oder Arbeiters ohne Vergütung oder Lohn, es sei denn, daß sie als Beschäftigungs- oder Dienstzeit berücksichtigt worden sind.
(2) § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Voraussetzung für die Ehrung ist, daß der Beamte sich noch im aktiven Dienst befindet.
(2) Eine Jubiläumszuwendung und Glückwunschurkunde erhält nicht ein Beamter, gegen den innerhalb der letzten fünf Jahre eine Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tage der Verhängung der Disziplinarmaßnahme, bei späterer Abänderung der Disziplinarmaßnahme mit dem Tage der Verhängung der ursprünglichen Disziplinarmaßnahme.
(3) Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und die Ehrung werden um drei Jahre hinausgeschoben, wenn gegen den Beamten eine schriftliche Mißbilligung oder eine Disziplinarmaßnahme im nichtförmlichen Disziplinarverfahren verhängt wurde. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem dem Beamten die Entscheidung bekanntgegeben wurde.
(4) Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung ist zurückzustellen, wenn
gegen den Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt,
dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, weil die Feststellung der Nichtigkeit oder die Rücknahme der Ernennung beabsichtigt ist.
Endet das Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit einer dieser Maßnahmen durch Entlassung oder Verlust der Beamtenrechte, oder wird gegen den Beamten eine in Absatz 2 bezeichnete Disziplinarmaßnahme verhängt, so wird die Jubiläumszuwendung nicht gewährt; andernfalls ist sie alsbald zu gewähren. Der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung ruht, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Ausnahmen können zugelassen werden.