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  • Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) vom 15. März 2006

Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)

Veröffentlichungsdatum:30.03.2006 Inkrafttreten01.01.2024 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363
Gliederungsnummer:9511-d-1
Zitiervorschlag: "Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) vom 15. März 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363), zuletzt mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06. December 2023 (Brem.GBl. S. 572)"

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juris-Abkürzung: HGebO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-d-1
Amtliche Abkürzung:HGebO
Ausfertigungsdatum:15.03.2006
Gültig ab:01.04.2006
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 135, 157, 363
Gliederungs-Nr:9511-d-1
Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)
Vom 15. März 2006*
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Berechnungsmaßstäbe
§ 3aGebührenschuldner
§ 3bGebührenermäßigungen
§ 4Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben
§ 5Meldepflicht
Abschnitt 2 Gebühren und Nebengebühren
§ 6Raumgebühr
§ 6aOffshore
§ 7Liegegeld
§ 8Binnenschiffsgebühr
§ 9Nutzungsgebühr
§ 10Abfallentsorgung
§ 11Befreiungen
Abschnitt 3 Hafenlotsgeld
§ 12Hafenlotsgeld
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen
§ 13Steuerliche Bestimmung
§ 14Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 15Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1Meldepflichtige Daten
Anlage 2Kostenübernahme für die Standardentsorgung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des Hafengebietes im Land Bremen werden nach dieser Verordnung Hafenabgaben erhoben.

(2) Das abgabenpflichtige Gebiet umfasst das Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung.

(3) Zum Hafengebiet gehört:

1.

Hafengruppe Bremen-Stadt (Bremen)

2.

Hafengruppe Bremerhaven (Bremerhaven).


§ 2
Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

1.

Hafenabgaben

Gebühren, Nebengebühren und Hafenlotsgeld.

2.

bremenports

Die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.

3.

Häfen

Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.

4.

Anlagen

Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.

5.

Seegrenze

Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.

6.

Fahrzeuge

See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.

7.

Fahrzeuge im Seeverkehr

Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.

8.

Fahrzeuge im Binnenverkehr

Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.

9.

Hafenfahrzeuge

Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind und als solche durch das Hansestadt Bremische Hafenamt zugelassen sind.

10.

Open-Top-Fahrzeuge

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO.

11.

Traditionsschiffe

Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind.

12.

Sportfahrzeuge

Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.

13.

Fahrgastschiffe

Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.

13a.

gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen

Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden.

13b.

Kreuzfahrtschiffe

Fahrzeuge, die mehrtägige Seereisen für Personen durchführen und dabei mehrere Häfen zu touristischen Reisezwecken anlaufen.

14.

Installationsschiffe

Spezialschiffe oder Plattformen, die zur Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen eingesetzt werden.

15.

Besondere Fahrzeuge

Pontons im Zulieferverkehr für die Offshore-Industrie, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände und Installationsschiffe, die über keine Aufjackvorrichtung verfügen.

16.

Sonstige Fahrzeuge

Erkundungs- und Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Material- und Personentransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe für Wartungsarbeiten.

16a.

Schwimmdocks

Schwimmdocks sind stählerne, hohlwandige Schwimmkörper, welche dazu dienen, Schiffe trockenzulegen, damit Arbeiten am Unterwasserschiff durchgeführt werden können.

16b.

Kaskos

Kaskos sind fertige, schwimmfähige Rümpfe ohne enthaltene Technik.

16c.

Sektionen

Sektionen sind schwimmfähige Teile eines Schiffes, welche mit Hilfe von Schleppern manövriert werden. Typischerweise einzelne Abschnitte eines Schiffsneubaus oder einer Schiffsverlängerung, zum Beispiel der Vorsteven, ein Teil des Bodens oder eine komplette Mittschiffssektion.

16d.

Pontons

Pontons verfügen über keinen eigenen Antrieb und haben im Gegensatz zu Schiffen ohne eigenen Antrieb in der Regel keine strömungsgünstige Form. Pontons werden mit Hilfe von See- oder Hafenschleppern manövriert.

16e.

Schleppverbände

Schleppverbände sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die im Verband Schwimmdocks, Kaskos, Sektionen und Pontons schleppen. Ein Schlepp bezeichnet die Übernahme des Antriebs eines Fahrzeuges durch ein anderes. Das geschleppte Fahrzeug wird dabei gezogen, geschoben oder längsseits genommen.

17.

Werft- und Reparaturschiffe

Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen.

18.

Auflieger

Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können.

19.

Fahrzeugführer

Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.

20.

Reeder

Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

21.

Zeit-Charterer

Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.

22.

Beauftragter

Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.

23.

Bruttoraumzahl (BRZ)

Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 („London-Übereinkommen“) ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: „ITC '69“).

24.

Umschlag

Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.

25.

Schwimmende Anlagen

Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.

26.

Fahrtgebiete

1.

Binnenverkehr.

2.

Short-Sea Verkehr

Verkehre im Nord-/Ostseegebiet.

3.

Europaverkehr

Verkehre mit Europa, einschließlich Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.

4.

Überseeverkehr

Alle übrigen Verkehre.

27.

Linienverkehr

Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichen Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.

28.

Trampverkehr

Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.

29.

Spezialverkehr

Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.

30.

Schüttgut

Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.

31.

Lotsungen

An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen.

32.

Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)

Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern.

33.

ESI

Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemissionen von Schiffen, wobei der Wert Null als Untergrenze der Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden IMO-Regelungen entspricht und der Wert Einhundert als Obergrenze erreicht werden kann, wenn keine der im ESI berücksichtigten Emissionen auftreten.

33a.

ESI-SOx-Wert

Der Environmental Ship Index-SOx-Wert (ESI-SOx-Wert) ist eine Komponente des ESI. Der ESI-SOx-Wert stellt dar, inwieweit ein Schiff die geltenden IMO-Regelungen bezüglich der Schwefelgehalte von Schiffstreibstoff unterschreitet. Bei einem Wert von Null werden die gesetzlichen Anforderungen erreicht, wird kein SOx emittiert, können 100 Punkte erreicht werden.

34.

LNG (Liquidfied Natural Gas)

Verflüssigtes Erdgas, welches als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren genutzt wird.


§ 3
Berechnungsmaßstäbe

(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:

1.

Fahrzeugen im Seeverkehr in der Regel die BRZ;

2.

Open-Top-Fahrzeugen die im ITC '69 ausgewiesene reduzierte BRZ;

3.

sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;

4.

Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles;

5.

gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die Quadratmeterzahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt;

6.

Hafenfahrzeugen sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr die Tonne Tragfähigkeit;

7.

Fahrgastschiffen die Anzahl der zugelassenen Passagiere.

(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet.

(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz.

§ 3a
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Hafenabgaben ist derjenige verpflichtet,

1.

dem die Benutzung des Hafengebietes im Lande Bremen individuell zurechenbar ist oder der diese veranlasst hat,

2.

der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat

oder

3.

der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner nach Absatz 1 sind insbesondere:

1.

der Reeder,

2.

der Charterer und

3.

der Eigner.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3b
Gebührenermäßigungen

(1) Fahrzeuge im Überseeverkehr, die nach Verlassen der bremischen Häfen dieselben innerhalb von sieben Tagen aus europäischen Häfen kommend erneut anlaufen, erhalten für ihren zweiten Anlauf einen Rabatt von 75 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr, wenn es sich um denselben Gebührenschuldner handelt.

(2) Raumgebührenpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als fünf Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von zehn Tagen 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes.

(3) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Linienverkehr/Spezialverkehr im Überseeverkehr oder nach dem Tarif Autocarrier im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr:

150. bis 249. Anlauf

15 Prozent

ab 250. Anlauf

20 Prozent.

Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.

(4) Reeder oder Charterer, deren Kreuzfahrtschiffe die bremischen Häfen anlaufen, erhalten für ihren ersten Anlauf sowie alle Stop-over-Anläufe einen Willkommens-Rabatt von 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr. Folgende Frequenzrabatte auf die zu zahlende Raumgebühr werden für das Kalenderjahr gewährt:

3. bis 10. Anlauf

25 Prozent

11. bis 20. Anlauf

30 Prozent

21. bis 30. Anlauf

40 Prozent

ab 31. Anlauf

50 Prozent.

Ab dem 21. Anlauf wird der Frequenzrabatt auf alle Anläufe gewährt mit Ausnahme der Anläufe, bei denen bereits der Willkommens-Rabatt gewährt wurde.

(5) Mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind, kann bremenports auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports schriftlich oder elektronisch einzureichen. Ein Rabatt wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1.

Mehrverkehrs-Rabatt

Der Reeder oder Charterer hat Mehrverkehr nachzuweisen. Mehrverkehr eines Reeders oder Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch

a)

Einsatz größerer Schiffe,

b)

Einrichtung neuer Verkehre oder

c)

Steigerung der Anläufe

im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Sofern ein Frequenzrabatt nach den Absätzen 3 oder 3a gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt gewährt.

2.

ESI (Environmental Ship Index)-Rabatt

Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert ≥ 45 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 4 500 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein LNG-Rabatt nach Nummer 3 gewährt wird, wird kein ESI-Rabatt gewährt.

2a.

ESI (Environmental Ship Index)-Noise-Rabatt

Fahrzeuge, die über einen Lärm-Mess-Report verfügen, der in der ESI-Datenbank eingetragen ist, erhalten dafür zusätzlich 20 ESI-Punkte.

3.

LNG-Rabatt

Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert größer 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6 000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.

(6) Binnenschiffe, die nach § 8 abgerechnet werden, erhalten folgende Rabatte:

1.

Mehrverkehrs-Rabatt

Gebührenschuldner, die Mehrverkehr durch die Steigerung der abgerechneten Liegetage im Hafen im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr nachweisen, können einen Antrag auf Mehrverkehrs-Rabatt stellen. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Binnenschiffsgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.

2.

Umwelt-Rabatt

Fahrzeuge im Binnenverkehr erhalten pro Anlauf einen Rabatt von 10 Prozent auf die Binnenschiffsgebühr, wenn

a)

der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegte Emissionsgrenzwert der Stufe II, (ZKR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000) oder

b)

die Stufe V nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (NRMM-Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16. September 2016, S. 118))

übertroffen werden. Hinsichtlich des NOx Wertes muss dieser mindestens 65 Prozent über den zulässigen Werten nach ZKR II und NRMM Stufe V liegen. Zugrunde gelegt wird hierbei jeweils der Antriebsmotor des jeweiligen Fahrzeugs mit der niedrigsten Kategorie. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines eindeutigen, nachvollziehbaren und gültigen Zertifikats oder Zeugnisses bei der Gebührenstelle von bremenports.

(7) Fahrzeuge, die die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 1 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes erfüllen, erhalten einen Rabatt von 2 Prozent auf die Gebühr nach § 10 Absatz 1 und 2. Hierfür ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr ein schriftlicher Antrag bei bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch auf dem elektronischen Weg erfolgen.

§ 4
Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben

(1) Die Hafenabgaben werden durch bremenports erhoben.

(2) Die Hafenabgaben werden von bremenports festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes berechnet und erhoben. Die §§ 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebgesetzes gelten unmittelbar.

(3) Die Zahlung der Hafenabgaben kann bremenports vor Auslaufen des Fahrzeuges verlangen.

§ 5
Meldepflicht

(1) Die für die Berechnung und Festsetzung der Hafenabgaben erforderlichen Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 Bremische Hafenordnung zu übermitteln.

(2) Fahrzeuge im Seeverkehr müssen zusätzlich den gültigen ITC '69 bei bremenports vorlegen. Dieses Dokument ist nur beim ersten Anlaufen des Fahrzeuges im Kalenderjahr oder bei Änderungen und auf Verlangen von bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Sofern der ITC’69 nicht vorgelegt wird oder die für die Berechnung der Hafengebühren sowie der Nebenentgelte notwendigen Angaben nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft gemeldet werden und dies zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Daten oder Berechnung der Hafengebühren oder Nebenentgelte bei bremenports führt, dann werden die dadurch entstehenden Kosten nach dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet und dem Gebührenschuldner auferlegt.

(4) Nach § 9 Absatz 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und den §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und sind für die Hafenentwicklung und -Verwaltung erforderlich. Die zu liefernden Daten sind in Anlage 1 aufgeführt.

(5) Verantwortlich für die Meldungen nach Absatz 1, 2 und 4 ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter. Die nach Absatz 4 zu liefernden Daten sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeugs auch vom Betreiber einer Umschlagsanlage an bremenports zu melden.

Abschnitt 2
Gebühren und Nebengebühren

§ 6
Raumgebühr

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro pro BRZ

Short Sea Verkehr

 

Fahrzeuge bis 10 000 BRZ

0,0389

Fahrzeuge über 10 000 BRZ

0,1074

Europaverkehr

 

Trampverkehr

 

Fahrzeuge bis 7 000 BRZ

0,1415

Fahrzeuge über 7 000 BRZ

0,2964

Linienverkehr/Spezialverkehr

 

Fahrzeuge bis 14 000 BRZ

0,1363

Fahrzeuge bis 21 000 BRZ

0,2103

Fahrzeuge über 21 000 BRZ

0,2454

Tankfahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 700 BRZ

0,1880

Fahrzeuge über 700 BRZ

0,3182

Autocarrier

 

Fahrzeuge bis 30 000 BRZ

0,0444

Fahrzeuge über 30 000 BRZ

0,0504

Ro-Ro Fahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 20 000 BRZ

0,0518

Fahrzeuge über 20 000 BRZ

0,0583

Fahrzeuge mit Schüttgut

0,1628

Überseeverkehr

 

Trampverkehr

0,5219

Linienverkehr/Spezialverkehr

0,2698

Tankfahrzeuge

0,5811

Autocarrier

0,1169

Ro-Ro Fahrzeuge

0,1277

Fahrzeuge mit Schüttgut

0,3531

Sonstige Verkehre

 

Kreuzfahrtschiffe

0,2825

§ 6a
Offshore

(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen, wenn sie Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

Gebührentatbestand

Zeitraum

Bemessungs-
grundlage

Gebührensatz in
Euro pro BRZ

Installationsschiffe

für maximal 2 Tage pro angefangenen Tag

 

0,6181

Besondere Fahrzeuge

für maximal 5 Tage pro angefangenen Tag

 

0,0475

Sonstige Fahrzeuge und Einheiten

für maximal 5 Tage pro angefangenen Tag

bis 1 000 BRZ
über 1 000 BRZ

1,8338
0,0475

Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.

(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro pro BRZ

Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten

0,0365

§ 7
Liegegeld

(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind

bis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 59,00 Euro

0,0624

ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 59,00 Euro

0,0687

ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 59,00 Euro

0,0822

ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 59,00 Euro

0,0986

(2) Werft- und Reparaturschiffe zahlen 50 Prozent des Liegegeldes nach Absatz 1.

(3) Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe zahlen pro angefangenen Tag und pro Meter Länge über alles 1,1983 Euro Liegegeld.

§ 8
Binnenschiffsgebühr

(1) Fahrzeuge im Binnenverkehr zahlen pro angefangenen Tag eine Binnenschiffspauschale in Höhe von 17,12 Euro inklusive der Landstromnutzung.

(2) Auf Antrag kann eine Jahrespauschale pro Fahrzeug in Höhe von 2 669 Euro für das jeweils aktuell laufende Kalenderjahr gewährt werden. Entscheidend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei bremenports. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich.

§ 9
Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:

1.

Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 4,16 Euro je zugelassenen Passagier.

2.

Sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Hafenfahrzeuge sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr

 

Jahrespauschalgebühr

 

Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit

104,25

zuzüglich für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit

52,13

Seeschiffsassistenzschlepper

 

Jahrespauschalgebühr

619,66

Lotsenversetzboote

 

Jahrespauschalgebühr

619,66

Bunkerboote

 

Jahrespauschalgebühr

530,18

Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen

 

Je m2 und Monat
mindestens 83,00 Euro

0,70


§ 10
Abfallentsorgung

(1) Für die Entsorgung nicht gefährlicher Betriebsabfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nachstehende Gebührensätze erhoben:

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

Kreuzfahrtschiffe

 

pro BRZ

0,0745

alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr

 

bis 1 500 BRZ

61,74

ab 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ

82,33

ab 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ

164,48

ab 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ

274,18

ab 6 001 BRZ bis 10 000 BRZ

319,85

ab 10 001 BRZ bis 30 000 BRZ

335,18

über 30 001 BRZ

380,87

(2) Für Kreuzfahrtschiffe, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Für alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 die Gebühr nach Absatz 2.

(3) Fahrzeugen, die die Gebühr nach Absatz 1 oder 2 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt:

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie
nach MARPOL Anlage V

Abfallbeschreibung

Behältergröße

A

Kunststoff

10 cbm

B

Lebensmittelabfälle

5 cbm

C

Haushaltsabfälle - Papier

10 cbm

C

Haushaltsabfälle - Glas

10 cbm

C

Haushaltsabfälle - Metall

10 cbm

D

Speiseöle

1 000 l

F

Restmüll

5 cbm

F

Betriebsabfälle - Putzlappen

800 l

andere Fahrzeuge im Seeverkehr bis 3 500 BRZ

Kategorie
nach MARPOL Anlage V

Abfallbeschreibung

Behältergröße

A

Kunststoff

240 l

B

Lebensmittelabfälle

120 l

C

Haushaltsabfälle - Papier

120 l

C

Haushaltsabfälle - Glas

120 l

C

Haushaltsabfälle - Restmüll

240 l

F

Betriebsabfälle - Putzlappen

120 l

andere Fahrzeuge im Seeverkehr über 3 501 BRZ

Kategorie
nach MARPOL Anlage V

Abfallbeschreibung

Behältergröße

A

Kunststoff

2 x 240 l

B

Lebensmittelabfälle

240 l

C

Haushaltsabfälle - Papier

240 l

C

Haushaltsabfälle - Glas

240 l

C

Haushaltsabfälle - Restmüll

2 x 240 l

F

Betriebsabfälle - Putzlappen

240 l

Für die genannten Abfälle können weitere Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden.

(4) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle kann jeweils ein Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden.

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie
nach MARPOL Anlage V

Abfallbeschreibung

Behältergröße

C

Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)

60 l

E

Asche aus Verbrennungsanlagen

240 l

F

Lithiumbatterien

60 l

F

Spraydosen

60 l

F

Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen

5 cbm

I

Lampen (ElektroG Gruppe 3)

60 l

I

Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
ElektroG (Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten

240 l

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie
nach MARPOL Anlage V

Abfallbeschreibung

Behältergröße

E

Asche aus Verbrennungsanlagen

240 l

F

Lithiumbatterien

30 l

F

Spraydosen

30 l

F

Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen

800 l

I

Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
ElektroG (Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten

240 l

(5) Von den nachfolgend aufgeführten Abfällen wird jeweils ein von der Fahrzeugbesatzung zur Abholung bereitgestelltes Gebinde, zum Beispiel ein Karton oder Kanister oder ein unverpackter Gegenstand kostenlos entsorgt, wenn die Gebinde oder Gegenstände neben den Sammelbehältern abgestellt werden:

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie
nach MARPOL Anlage V

Abfallbeschreibung

Gebindegröße

C

Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)

30 l

F

Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)

Stück

F

Großbatterien

Stück

I

Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)

Stück

I

Bildschirme (ElektroG Gruppe 2)

Stück

I

Elektrogroßgeräte
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)

Stück

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie
nach MARPOL Anlage V

Abfallbeschreibung

Gebindegröße

C

Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)

30 l

C

Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)

30 l

D

Speiseöle

30 l

F

Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)

Stück

F

Großbatterien

Stück

I

Lampen (ElektroG Gruppe 3)

30 l

I

Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)

Stück

I

Bildschirme (ElektroG Gruppe 2)

Stück

I

Elektrogroßgeräte
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)

Stück

(6) Zusätzlich zu in Absatz 4 und 5 aufgeführten Freimengen werden weitere gefährliche Abfälle auf Anforderung zu folgenden Gebührensätzen entsorgt:

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie
nach
MARPOL
Anlage V

Abfallbeschreibung

Behälter-/
Gebindegröße

Gebührensatz
in Euro

C

Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)

60 l

219,83

C

Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)

30 l

79,51

D

Speiseöle

1 000 l

305,19

E

Asche aus Verbrennungsanlagen

240 l

60,80

F

Lithiumbatterien

60 l

730,81

F

Spraydosen

60 l

97,05

F

Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen

5 cbm

785,77

F

Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)

Stück

11,69

F

Großbatterien

Stück

60,80

I

Lampen (ElektroG Gruppe 3)

60 l

64,31

I

Kleingeräte
bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten

240 l

49,11

I

Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)

Stück

22,22

I

Bildschirme (ElektroG Gruppe 2)

Stück

22,22

I

Elektrogroßgeräte
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)

Stück

22,22

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie
nach
MARPOL
Anlage V

Abfallbeschreibung

Behälter-/
Gebindegröße

Gebührensatz
in Euro

C

Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)

30 l

109,91

C

Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)

30 l

79,51

D

Speiseöle

30 l

36,25

E

Asche aus Verbrennungsanlagen

240 l

60,80

F

Lithiumbatterien

30 l

367,16

F

Spraydosen

30 l

49,11

F

Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen

800 l

342,61

F

Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)

Stück

11,69

F

Großbatterien

Stück

60,80

I

Lampen (ElektroG Gruppe 3)

30 l

36,25

I

Kleingeräte
bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten

240 l

49,11

I

Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)

Stück

22,22

I

Bildschirme (ElektroG Gruppe 2)

Stück

22,22

I

Elektrogroßgeräte
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)

Stück

22,22

(7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten:

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

nicht gefährlicher Abfall

gefährlicher Abfall

Kreuzfahrtschiff

440,42

857,20

anderes Fahrzeug im Seeverkehr bis 3 500 BRZ

36,87

249,25

anderes Fahrzeuge im Seeverkehr über 3 501 BRZ

73,73

373,75

(8) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der Anlage I des MARPOL Übereinkommens unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle, wird bei jedem Hafenanlauf folgende Gebühr erhoben:

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Autocarrier und Ro-Ro-Fahrzeuge pro BRZ
mindestens 32,50 Euro, höchstens 600,00 Euro

0,0090

Andere Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ
mindestens 63,00 Euro, höchstens 1 200,00 Euro

0,0180

(9) Fahrzeuge im Seeverkehr, die eine Gebühr nach Absatz 8 entrichten, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung erfolgt, die im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht wurde.

(10) Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des CDNI Übereinkommens als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die über Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von 215,15 Euro erhoben. Das Entsorgungsunternehmen liefert Sammelbehälter für die getrennte Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Kunststoff, Papier und Pappe, Glas, Metall sowie Restmüll an den Liegeplatz des Fahrgastschiffs.

§ 11
Befreiungen

(1) Von der Entrichtung der Gebühren nach § 6 und § 6a sind befreit:

1.

Fahrzeuge, die zwischen den bremischen Hafengebieten und den deutschen Nordseebädern verkehren;

2.

Fahrzeuge und Fischereifahrzeuge der Küsten- und Hochseefischerei im Sinne der Kauffahrteischifffahrt, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in Bremerhaven löschen oder laden. Ausgenommen ist die Freizeit- und Nebenerwerbsfischerei.

3.

Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

(2) Von der Entrichtung der Gebühren nach §§ 7 und 9 sind befreit:

1.

Fahrzeuge im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;

2.

Fahrzeuge mit ausschließlich Fisch und daraus hergestellten Erzeugnissen in Bremerhaven;

3.

Sportfahrzeuge an Anlagen von Sportvereinen;

4.

Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung.

5.

Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen und deren Eigner schriftlich nachweisen kann, dass das Fahrzeug mindestens für 90 Fahrten im laufenden Jahr als Ausbildungsfahrzeug eingesetzt worden ist. Die Ausbildungsfahrten müssen ausschließlich der Erlangung eines Sportbootführerscheins nach der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen dienen. Ausgenommen ist die gewerbliche Ausbildung.

(3) Von der Entrichtung einer Gebühr nach §§ 6 bis 9 sind befreit:

1.

Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung.

2.

Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet als Nothafen nutzen.

(4) Von der Entrichtung der Gebühr nach § 10 Absatz 1, 2 und 8 sind Fahrzeuge befreit, die über eine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 des Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes verfügen.

(5) Von der Entrichtung der Gebühr nach § 10 Absatz 8 sind Fahrzeuge befreit, die die Voraussetzung nach § 8 Absatz 4 des Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes erfüllen.

Abschnitt 3
Hafenlotsgeld

§ 12
Hafenlotsgeld

(1) Für die Leistungen der Lotsen ist Hafenlotsgeld zu entrichten. Das Hafenlotsgeld gliedert sich in:

1.

Beratungsgeld;

2.

Wartegeld;

3.

Auslagen.

(2) In Bremen wird der Lotsdienst durch die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I wahrgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Seelotswesen sind auf das Hafenlotsgeld entsprechend anzuwenden. Im Beratungsgeld sind die anteiligen Kosten der Landradarzentrale enthalten.

(3) In Bremerhaven wird der Lotsdienst durch die Hafenlotsen der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven wahrgenommen.

(4) Beratungsgeld in Bremen:

 

An-/Ablegetarif

Verholtarif

 

Industriehafen

Tidehäfen

Verholgruppe I

Verholgruppe II

Verholgruppe III

 

 

Ohne Berührung
der Weser

Auf der Weser
ohne Industriehafen

Unter Benutzung
der
Schleuse
Oslebshausen

BRZ

Betrag in Euro

Betrag in Euro

Betrag in Euro

Betrag in Euro

Betrag in Euro

bis 300

77,64

45,10

138,85

176,22

255,23

301 - 500

88,16

51,22

149,64

186,22

266,01

501 - 750

95,23

55,32

159,62

197,87

276,00

751 - 1 000

102,27

59,41

172,09

207,00

286,81

1 001 - 1 250

111,10

64,55

180,39

218,63

297,61

1 251 - 1 500

119,94

69,68

192,89

229,46

308,42

1 501 - 1 750

130,55

75,85

202,86

238,57

318,39

1 751 - 2 000

137,59

79,94

212,82

250,23

329,20

2 001 - 2 250

144,63

84,03

224,45

259,36

338,34

2 251 - 2 500

151,67

88,11

233,59

271,85

350,82

2 501 - 2 750

165,80

96,32

245,24

281,00

359,15

2 751 - 3 000

176,38

102,46

255,23

292,62

371,62

3 001 - 3 250

185,22

107,60

266,01

302,61

381,56

3 251 - 3 500

194,00

112,70

276,00

312,59

392,39

3 501 - 3 750

206,34

119,87

286,81

325,06

404,04

3 751 - 4 000

216,95

126,03

297,61

334,18

412,32

4 001 - 4 250

225,78

131,17

308,42

345,85

424,80

4 251 - 4 500

236,32

137,29

318,39

354,98

433,95

4 501 - 4 750

248,70

144,48

329,20

366,61

445,60

4 751 - 5 000

257,53

149,62

338,34

376,62

455,57

5 001 - 5 500

269,88

156,78

359,15

397,37

477,18

5 501 - 6 000

282,21

163,95

381,56

418,16

497,13

6 001 - 6 500

296,35

172,17

404,04

438,95

518,74

6 501 - 7 000

306,87

178,27

424,80

460,56

539,54

7 001 - 7 500

321,04

186,50

445,60

483,00

560,30

7 501 - 8 000

333,33

193,64

466,36

503,78

582,78

8 001 - 8 500

345,69

200,83

487,16

523,73

602,71

8 501 - 9 000

356,29

206,99

508,78

545,37

624,33

9 001 - 9 500

372,15

216,19

529,57

566,97

645,94

9 501 - 10 000

382,75

222,36

549,50

587,75

666,75

10 001 - 10 500

393,30

228,49

571,94

607,70

687,51

10 501 - 11 000

409,20

237,72

593,57

629,33

708,30

11 001 - 11 500

421,57

244,91

613,52

650,93

729,91

11 501 - 12 000

432,12

251,04

634,31

672,55

751,52

12 001 - 12 500

446,26

259,25

655,11

692,49

771,47

12 501 - 13 000

458,58

266,40

676,70

713,30

793,06

13 001 - 13 500

469,17

272,57

698,33

734,05

813,01

13 501 - 14 000

483,28

280,76

718,26

755,67

834,66

14 001 - 14 500

495,62

287,94

739,05

777,31

855,43

14 501 - 15 000

506,20

294,08

760,67

797,24

877,05

15 001 - 15 500

520,31

302,27

783,10

819,70

898,68

15 501 - 16 000

534,45

310,49

803,90

839,63

919,45

16 001 - 16 500

545,02

316,63

824,66

862,08

939,40

16 501 - 17 000

557,36

323,80

846,30

882,86

961,82

17 001 - 17 500

569,71

330,96

866,26

903,64

982,63

17 501 - 18 000

583,81

339,17

887,85

925,26

1004,25

18 001 - 18 500

594,42

345,32

908,64

946,06

1024,19

18 501 - 19 000

608,53

353,53

929,42

966,01

1045,80

19 001 - 19 500

619,05

359,63

951,05

987,60

1066,61

19 501 - 20 000

633,21

367,86

972,65

1009,23

1088,21

20 001 - 21 000

652,62

379,14

1013,39

1050,80

1129,79

21 001 - 22 000

668,50

388,36

1056,60

1092,36

1172,17

22 001 - 23 000

691,41

401,67

1098,20

1134,74

1213,75

23 001 - 24 000

707,29

410,90

1140,57

1177,14

1256,96

24 001 - 25 000

724,91

421,13

1182,98

1218,73

1298,54

25 001 - 26 000

746,09

433,44

1225,36

1261,95

1340,93

26 001 - 27 000

763,73

443,68

1266,94

1304,36

1382,51

27 001 - 28 000

781,34

453,91

1309,34

1346,73

1425,74

28 001 - 29 000

802,52

466,22

1351,74

1388,31

1466,47

29 001 - 30 000

820,17

476,48

1393,29

1430,70

1509,70

30 001 - 31 000

839,54

487,73

1434,87

1473,24

1552,08

31 001 - 32 000

858,99

499,03

1478,11

1513,85

1592,82

32 001 - 33 000

876,57

509,25

1518,83

1557,08

1636,87

33 001 - 34 000

895,98

520,52

1562,89

1597,80

1677,63

34 001 - 35 000

915,40

531,80

1604,47

1641,87

1720,83

35 001 - 36 000

933,01

542,03

1646,87

1683,44

1762,42

36 001 - 37 000

952,46

553,32

1688,42

1725,83

1804,80

37 001 - 38 000

971,83

564,58

1730,00

1767,41

1847,21

38 001 - 39 000

987,70

573,81

1774,04

1809,80

1888,77

39 001 - 40 000

1007,12

585,08

1814,78

1852,19

1931,18

40 001 - 42 000

1035,34

601,48

1900,42

1935,33

2014,30

42 001 - 44 000

1065,33

618,90

1984,38

2020,13

2099,94

44 001 - 46 000

1098,82

638,35

2067,50

2104,92

2183,06

46 001 - 48 000

1127,06

654,76

2152,29

2190,55

2268,71

48 001 - 50 000

1160,56

674,22

2235,43

2273,67

2352,67

50 001 - 60 000

1317,55

765,43

2658,59

2695,17

2773,30

60 001 - 70 000

1472,75

855,59

3080,07

3116,62

3194,78

Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld für den Industriehafen um 158,76 Euro im An-/Ablegetarif, für die Tidehäfen um 92,25 Euro im An-/Ablegetarif und um 424,80 Euro im Verholtarif.

(5) Bei Lotsungen ist für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen, bei der Annahme von:

1.

zwei Lotsen das 1 1/2 - fache;

2.

drei Lotsen das 2 - fache;

3.

vier Lotsen das 2 1/2 - fache;

4.

fünf Lotsen das 3 - fache;

5.

sechs Lotsen das 3 1/2 - fache;

des Beratungsgeldes nach Absatz 4 zu entrichten.

(6) Werden Lotsungen mehrerer Fahrzeuge von einem Lotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende mit dem Lotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 % des Beratungsgeldes zu entrichten.

(7) Beratungsgeld in Bremerhaven:

1.

Fahrzeuge unter 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 38,38 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,17 Euro.

2.

Fahrzeuge ab 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 194,37 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 0,95 Euro.

3.

Fahrzeuge unter 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 42,14 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,82 Euro.

4.

Fahrzeuge ab 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 292,48 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 1,31 Euro.

5.

Für Schleppverbände mit Pontons, Schwimmdocks, Kaskos und Sektionen wird eine Lotsgeldpauschale von 478 Euro erhoben.

6.

Werden Fahrzeuge und Schleppverbände verholt, entsprechen das Ablege- und Anlegemanöver zwei gebührenpflichtigen Einsätzen nach den Nummern 1 bis 5. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit zwei Lotsen besetzt sind, es sei denn, die Doppelbesetzung erfolgt nach § 8 der Törnordnung der Hafenlotsen Bremerhaven.

7.

Es besteht auch ohne Annahme eines Lotsen die Verpflichtung, Hafenlotsgeld zu entrichten für Fahrzeuge im Seeverkehr über 500 BRZ. Das von diesen Fahrzeugen zu zahlende Beratungsgeld ermäßigt sich um 25% des nach den Nummern 1 bis 4 zu zahlenden Beratungsgeldes.

8.

Ohne Annahme eines Lotsen sind in Bremerhaven von der Entrichtung des Beratungsgeldes befreit:

a)

Seeschiffsassistenzschlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1 000 BRZ;

b)

Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern;

c)

Fahrzeuge, die im Eigentum des Landes Bremens, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;

d)

Fahrzeuge, die im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen verholt werden.

(8) Zusätzliches Beratungsgeld für Bremen und Bremerhaven:

1.

Ein zusätzliches Beratungsgeld in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach Anlage 2 Abschnitt B Teil IV Nummer 2 der Lotstarifverordnung wird für anfallende Nebentätigkeiten erhoben. Für Fahrzeuge mit einer BRZ ab 40 000 werden für jede weiteren angefangenen 10 000 BRZ 78 Euro fällig.

2.

Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges gelten die Sätze nach Nummer 1.

3.

Wird ein Fahrzeug ohne Einsatz der Maschine gelotst, wird ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent des Beratungsgeldes nach Absatz 7 berechnet.

4.

Wenn in Bremerhaven ein Fahrzeug auf Wunsch der Schiffsleitung mit dem Strom angelegt wird oder während einer Lotsung aus besonderen Gründen aufgestoppt und in Warteposition gehalten werden muss, wird ein zusätzliches Beratungsgeld nach Nummer 1 fällig.

(9) Auslagen für den vergeblichen Weg werden in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach Anlage 2 Abschnitt B Teil IV Nummer 4 der Lotstarifverordnung erhoben.

(9a) Das Wartegeld für jede angefangene Stunde wird in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach Anlage 2 Abschnitt B Teil IV Nummer 3 der Lotstarifverordnung erhoben. Ein Wartegeld wird fällig, wenn

1.

der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert;

2.

der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen um mehr als eine halbe Stunde verzögert;

3.

der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben und er abwesend von der Einsatzstation war. Die Auslage für den vergeblichen Weg wird zusätzlich gezahlt;

4.

während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde;

5.

der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation;

6.

für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet.

Die Regelung nach Nummer 2 gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann. In den Fällen von Nummer 4 und 6 ist für Wartezeiten in der Schleusenkammer ein Wartegeld nicht zu entrichten.

(10) Auslagen:

1.

In Bremen werden Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben.

2.

In Bremerhaven werden Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 25 Euro berechnet.

3.

In Bremerhaven wird eine zweckgebundene Versetzpauschale im Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 300 Euro berechnet.

(11) Bei Lotsungen für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen müssen, ist das Beratungsgeld nach Absatz 7 Nummer 1 bis 5, das zusätzliche Beratungsgeld nach Absatz 8, die Auslagen für den vergeblichen Weg nach Absatz 9, das Wartegeld nach Absatz 9a sowie die Fahrtkosten nach Absatz 10 Nummer 2 entsprechend der Anzahl der Lotsen zu entrichten.

Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen

§ 13
Steuerliche Bestimmung

Sämtliche Gebühren dieser Verordnung sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Nettobeträge. Falls Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu erhebende Umsatzsteuer neben den Gebühren dieser Verordnung zu zahlen.

§ 14
Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Daten nach § 5 dürfen im Rahmen eines automatisierten Verfahrens im erforderlichen Umfang zur Gebührenerhebung und -einziehung verarbeitet werden. Nach Rechnungsabwicklung ist die Nutzung der Daten nur noch für Zwecke der Rechnungsprüfung oder in anonymisierter Form gestattet. Im Übrigen ist die Verarbeitung einzuschränken. Nach Abschluss des Rechnungsvorgangs sind die Daten nach zehn Jahren zu löschen.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes handelt, wer seiner Meldepflicht nach § 5 nicht nachkommt.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung ist die Hafenbehörde gemäß § 21 Abs. 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes zuständig.

Anlage 1

zu§ 5 Absatz 4

Meldepflichtige Daten

Angabe zu

Erläuterung

Fahrzeugname

 

Datum

 

Umschlagsart

laden/löschen

Warenart

gemäß Konnossement, Tallyunterlagen

Anzahl

nur bei Fahrgästen und folgenden Warenarten:

Fahrzeuge, Maschinen, Konstruktionsteile, Traktoren/Landmaschinen, Container (getrennt nach Stückzahl, 20 oder 40 Fuß, beladen oder leer

Gesamtgewicht

 

Güterart

Massengut, Stückgut

Anlage 2

(zu § 10 Absatz 9)

Kostenübernahme für die Standardentsorgung

Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb.

Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 500 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 45 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:

BRZ

Max. Entsorgungsmenge

Max. Erstattungsbetrag
in Euro

bis 3 500

6 m3

770,00

3 501 bis 6 000

10 m3

950,00

6 001 bis 10 000

15 m3

1 175,00

10 001 bis 30 000

22 m3

1 490,00

30 001 bis 50 000

30 m3

1 850,00

ab 50 001

50 m3

2 750,00

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 220 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,80 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.


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