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  • Bremische Hafengebührenordnung (HGebV) vom 2. Dezember 1976

Bremische Hafengebührenordnung (HGebV)

Veröffentlichungsdatum:20.12.1976 Inkrafttreten01.06.1977
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.1977 bis 31.10.1977Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.09.2004 (Brem.GBl. S. 478)
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 277
Gliederungsnummer:9511-d-1

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juris-Abkürzung: HGebV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-d-1
Amtliche Abkürzung:HGebV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-d-1
Bremische Hafengebührenordnung
(HGebV)
Vom 2. Dezember 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.1977 bis 31.10.1977

V aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.09.2004 (Brem.GBl. S. 478)

§ 1
Gegenstand der Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Häfen, der Anlagen am Strom und der Geeste im Lande Bremen (bremische Häfen) werden von den Benutzern Gebühren nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2
Geltungsbereich

Die bremischen Häfen werden in folgende Hafengruppen eingeteilt:

1.

Hafengruppe I (Bremen)
Überseehafen, Europahafen, Neustädter Hafen, Getreidehafen, Holz- und Fabrikenhafen, Werfthafen, Weserbahnhof, Hohentorshafen, Haake-Beck-Anlage, Industrie- und Handelshafen, Kap-Horn-Hafen einschließlich Stromkaje, Mittelsbürener Hafen, Tanker-Umschlagsanlage in Bremen-Farge und öffentliche Lösch-, Lade- und Liegeplätze an der Weser, soweit nicht in der Hafengruppe II (Bremen) aufgeführt.

2.

Hafengruppe II (Bremen)
Weserhafen Bremen-Hemelingen, Hafen Bremen-Vegesack, öffentliche Lösch- und Ladeplätze Bremen-Burgdamm und Bremen-Blumenthal (Rönnebecker Hafen).

3.

Hafengruppe III (Bremerhaven)
Columbuskaje, Containerkaje, Vorhäfen zur Kaiser- und Nordschleuse, Kaiserhafen I, II und III, Verbindungshafen, Nordhafen, Osthafen und Neuer Hafen in Bremerhaven.

4.

Hafengruppe IV (Bremerhaven)
Fischereihafen I und II, Schleusenhafen, Hafenkanal, Handelshafen, Hauptkanal, Vorhafen zu den Fischereihäfen, Geestehafen, Alter Hafen, Vorhafen zur ehemaligen Schleuse Alter Hafen, Vorhafen zur ehemaligen Neuen Schleuse, Schiffsliegeplätze an der Geeste (südöstliches Ufer bis zur Geestedrehbrücke) und der an diesen Wasserflächen liegenden Lösch- und Ladeplätze in Bremerhaven.


§ 3
Berechnungsmaßstäbe

(1) Werden Gebühren auf der Grundlage des Raumgehalts erhoben, so ist die Anzahl der Bruttoregistertonnen (BRT), bei verschiedenen Angaben stets die größere, dem jeweiligen nationalen Schiffsmeßbrief zu entnehmen. Liegt dieser nicht vor, so ermittelt die zuständige Behörde die Anzahl der BRT auf andere Weise. Es ist dabei auf volle 100 BRT ab 50 BRT aufzurunden und unter 50 BRT abzurunden. Für Schiffe bis 500 BRT ist für je 10 BRT 10 vom Hundert der angegebenen Tarifsätze zu entrichten. Es ist dabei auf volle 10 BRT ab 5 BRT aufzurunden und unter 5 BRT abzurunden.

(2) Richtet sich die Gebühr nach dem Raumgehalt von Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern und sind diese nach der Tragfähigkeit vermessen oder richtet sich die Gebühr nach der Tragfähigkeit und ist das Wasserfahrzeug oder der Schwimmkörper nach dem Raumgehalt vermessen, so ist 1 Bruttoregistertonne 2 Tonnen Tragfähigkeit gleichzusetzen.

(3) Sind Gebühren nach Zeitabschnitten zu berechnen, so ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Erfüllt ein Schiff zugleich den Tatbestand von 2 Tarifen der Raumgebühr, so gilt allein der höhere Tarif.

(5) Ein „fahrplanmäßiger Liniendienst“ ist gegeben, wenn die einkommenden und/oder ausgehenden Fahrten unabhängig vom jeweiligen Ladungsaufkommen nach einem Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben werden. Die Anlaufhäfen oder die Hafengruppen müssen dem Namen nach aufgeführt sein. Als Fahrplan im Sinne dieser Bestimmung werden die in Schiffahrtskreisen bekanntgegebenen „Bremer Schiffslisten“, Reedereifahrpläne und Segellisten angesehen.

(6) Der Tatbestand des „allgemeinen Verkehrs“ ist erfüllt, wenn der betreffende Liniendienst durch eine Reederei betrieben wird, welche in allen fahrplanmäßig anzulaufenden Häfen oder Hafengruppen Ladungsbuchungen für Stückgüter aller Art vornimmt und diese Güter befördert.

(7) Bei der Kajegebührenberechnung gilt als „loses Gut“ solches, das greifer- oder saugfähig, schütt-, schaufel- oder wurfgerecht ist.

(8) Die Schiffe im See- und Binnenverkehr werden ohne Berücksichtigung der Eintragung im See- oder Binnenschiffsregister wie folgt unterschieden:

1.

Schiffe im Seeverkehr (Seeschiffe):

See- und Binnenschiffe, welche die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.

2.

Schiffe im Binnenverkehr (Binnenschiffe):

See- und Binnenschiffe, deren Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der deutschen Seegrenze liegt.

(9) Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (BGBl. II S. 155) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
Fahrtgebiete

Sind Gebühren nach Fahrtgebieten zu berechnen, so werden die folgenden Fahrtgebiete unterschieden:

1.

Überseeverkehr :
Verkehr mit den Häfen außereuropäischer Länder, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen.

2.

Großer Europaverkehr :
Verkehr mit den Häfen Europas, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen. Zu diesem Fahrtgebiet gehören ferner die Häfen Islands und die außereuropäischen Häfen des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres.

3.

Kleiner Europaverkehr :
Verkehr über See mit den Häfen des Nord-Ostsee-Gebietes. Zu diesem Fahrtgebiet gehören u. a. die Häfen Norwegens, Großbritanniens, der Färöer, Irlands und der französischen Küste bis zur spanischen Grenze an der Biskaya.

4.

Deutscher Küstenverkehr :
Verkehr mit den deutschen Seehäfen, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen.

5.

Binnenverkehr:

a)

Lokalverkehr:

Verkehr mit den Häfen oberhalb der deutschen Seegrenze auf der Weser bis zur Schleuse Bremen-Hemelingen, auf der Hunte bis einschließlich Oldenburg (Schleuse Küstenkanal) und auf der Geeste bis zur Landesgrenze.

b)

Fernverkehr:

Verkehr mit den Häfen oberhalb der deutschen Seegrenze, die nicht unter Buchstabe a) fallen.

§ 5
Hafengeld

Das Hafengeld besteht in der Regel aus einer Raumgebühr und einer Kajegebühr; anstelle der Raumgebühr wird von den Schiffen, die keine Raumgebühr zu entrichten haben, ein Liegegeld erhoben, es sei denn, daß sie von der Entrichtung befreit sind. Die Raumgebühr und das Liegegeld werden nach dem Raumgehalt, bei Binnenschiffen nach der Tragfähigkeit, die Kajegebühr nach dem Gewicht der in den Häfen an Land gelöschten und/oder von Land geladenen Güter erhoben, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Laden und Löschen unmittelbar zwischen Seeschiff und Land oder durch Vermittlung eines anderen Fahrzeuges geschieht. Schwimmende Geräte sind dem Lande gleichzusetzen.

§ 6
Raumgebühr

(1) Für die Benutzung der bremischen Häfen durch Schiffe, die Erwerbszwecken dienen und im Unterwesergebiet

1.

Ladung löschen oder Fahrgäste befördern und bei deren Transport die deutsche Seegrenze passiert haben

oder

2.

Ladung oder Fahrgäste übernehmen und bei deren Transport die deutsche Seegrenze passieren werden,

ist für einen Zeitraum bis 2 Wochen je Ankunft und je 100 Bruttoregistertonnen eine Raumgebühr zu entrichten.

(2) Schiffen, die mehrere bremische Häfen anlaufen, wird die in dem einen Hafen entrichtete Raumgebühr auf die in dem anderen Hafen schuldige Raumgebühr angerechnet.

(3) Von der Entrichtung der Raumgebühr sind befreit:

1.

Fahrgastschiffe, die zwischen bremischen Häfen und den deutschen Nordseebädern verkehren, wenn ihre Ladung (ohne Handgepäck und Post) weniger als 10 t beträgt;

2.

Fischereifahrzeuge oder Schiffe, die ausschließlich Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse an den für den Fischumschlag bestimmten Anlagen in der Hafengruppe IV löschen und/oder laden;

3.

Neubauten und Reparaturschiffe an einer Werftanlage.


§ 7
Liegegeld

(1) Schiffe im Seeverkehr, die keine Raumgebühr entrichten, haben eine freie Liegezeit von 2 Wochen. Nach deren Ablauf ist für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 2 Wochen und je 100 BRT ein Liegegeld zu entrichten.

(2) Schiffe im Binnenverkehr haben eine freie Liegezeit von 2 Wochen. Nach deren Ablauf ist für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 2 Wochen und je Tonne Tragfähigkeit ein Liegegeld zu entrichten.

(3) Für Schiffe und Schwimmkörper ohne Meßbrief oder Eichbuch wird nach Ablauf der freien Liegezeit von 2 Wochen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 2 Wochen das Liegegeld nach den laufenden Metern über Deck berechnet, wobei für sperrige Fahrzeuge ein Zuschlag bis zu 200 vom Hundert nach dem Ermessen des Hafenamtes Bremen oder des Hansestadt Bremischen Amtes Bremerhaven zu entrichten ist.

(4) Die Liegezeit wird dadurch nicht unterbrochen, daß das Schiff innerhalb der Hafengruppen seinen Liegeplatz wechselt. Die Abrechnung erfolgt nach dem Gebührensatz der betreffenden Hafengruppe.

(5) Von der Entrichtung des Liegegeldes sind befreit:

1.

Schiffe im Seeverkehr :

a)

Schiffe, die im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschiffahrt bestimmt sind;

b)

Fischereifahrzeuge in der Hafengruppe IV;

c)

Neubauten und Reparaturschiffe an einer Werftanlage.

2.

Schiffe im Binnenverkehr :

a)

Schiffe an den Schiffsliegestellen Tiefer, Osterdeich und Am Deich;

b)

Neubauten und Reparaturschiffe an einer Werftanlage.


§ 8
Kajegebühr

(1) Von Schiffen im Seeverkehr wird eine Kajegebühr an allen kajegebührenpflichtigen Plätzen, wo sie an Land löschen und/oder von Land laden, erhoben, sofern sie nicht von der Zahlung einer Kajegebühr befreit sind.

(2) Die Kajegebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Güter unmittelbar von Schiff zu Schiff unter Benutzung schwimmender Getreideheber und bei losem Getreide oder losen Futtermitteln durch schwimmende Greifer umgeschlagen werden.

(3) Die Berechnung der Kajegebühr erfolgt entsprechend den in § 4 festgelegten Fahrtgebieten, wobei für gelöschte oder geladene Güter verschiedener Fahrtgebiete die Kajegebühr für das Gewicht der auf die einzelnen Fahrtgebiete entfallenden Mengen - gepackt oder lose - mit folgender Einschränkung getrennt berechnet wird:
Werden Güter in Containern durch Zubringer-Dienste angelandet oder abgefahren, so sind sie nach dem Gebührensatz des Fahrtgebietes abzurechnen, in welches im einkommenden Verkehr ihr Herkunftshafen oder im ausgehenden Verkehr ihr Bestimmungshafen fällt.

(4) Von Schiffen im Binnenverkehr wird eine Kajegebühr an allen kajegebührenpflichtigen Plätzen, wo sie an Land löschen und/oder von Land laden, erhoben, sofern sie nicht von der Zahlung einer Kajegebühr befreit sind. Sie wird berechnet nach der Gewichtsmenge (gepackt oder lose) der mit landfestem, schwimmendem oder schiffseigenem Gerät an kajegebührenpflichtigen Plätzen an Land gelöschten oder von Land geladenen Güter. Dabei wird unterschieden zwischen

1.

Gütern, die über bremische oder nichtbremische Unterweserhäfen aus außerdeutschen Ländern eingeführt, außenbords vom Seeschiff abgenommen und anschließend an kajegebührenpflichtigen Plätzen gelöscht werden, oder
Gütern, die über bremische oder nichtbremische Unterweserhäfen nach außerdeutschen Ländern ausgeführt und außenbords an das Seeschiff abgegeben werden, nachdem sie an kajegebührenpflichtigen Plätzen geladen wurden, und

2.

Gütern, die im Binnenverkehr von Land geladen und an kajegebührenpflichtigen Plätzen wieder an Land gelöscht werden oder umgekehrt.

(5) Die Kajegebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Güter unmittelbar von Schiff zu Schiff unter Benutzung schwimmender Getreideheber und bei losem Getreide oder losen Futtermitteln durch schwimmende Greifer umgeschlagen werden.

(6) Für jede angefangenen 1000 kg gelöschten oder geladenen Gutes in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 ist die gleiche Kajegebühr zu zahlen, wie sie vom Seeschiff am Lösch- oder Ladeplatz des Binnenschiffes zu zahlen gewesen wäre.

(7) Von der Entrichtung der Kajegebühr sind befreit:

1.

Schiffe, im Seeverkehr :

a)

Schiffe, soweit sie Holz (Stämme, Balken, Bretter) an privaten Holzlagerplätzen laden oder löschen;

b)

Schiffe, soweit sie Schiffsausrüstungsgegenstände, Ballast, Bunkerkohle und Bunkeröl laden oder löschen, wenn diese Sachen dem Reisebedarf dienen;

c)

Schiffe, soweit sie Umstaugut laden oder löschen;

d)

Fischereifahrzeuge oder Schiffe, die Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse an den für den Fischumschlag bestimmten Anlagen in der Hafengruppe IV löschen und/oder laden. Diese Kajegebührenbefreiung gilt nicht für „sonstige Güter“ (Beiladung) dieser Schiffe.

2.

Schiffe im Binnenverkehr :

a)

Schiffe, die beim Außenbordumschlag Güter vorübergehend an Land absetzen, beispielsweise zum Verwiegen oder Zählen. Die Bestimmung über den Umschlag von Getreide gemäß § 8 Abs. 2 bleibt unberührt;

b)

Schiffe, die Kalisalze aller Art löschen, wenn diese zur Ausfuhr nach außerdeutschen Ländern über See bestimmt sind;

c)

Schiffe, die Schiffsausrüstungsgegenstände, Ballast, Bunkerkohle oder Bunkeröl löschen oder laden, wenn diese Sachen dem Reisebedarf des Schiffes, das sie über Land- ein- oder auslädt, dienen oder gedient haben;

d)

Schiffe, die Güter in den bremischen Häfen aufsetzen, wenn sie für diese Güter bereits einmal kajegebührenpflichtig geworden sind. Das Schiff wird in solchen Fällen kajegebührenpflichtig an dem Ort, an dem der erste Umschlag stattfindet und zu den an diesem Ort geltenden Sätzen.


§ 9
Wassergebühr

(1) Die Abgabe von Frischwasser an Bord der Schiffe erfolgt, soweit die Anliegerfirmen hierfür nicht zuständig sind,

1.

in den Hafengruppen I und II durch das Hafenamt Bremen;

2.

in der Hafengruppe III durch die Stadtwerke Bremerhaven AG;

3.

in der Hafengruppe IV durch das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven oder die Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH Bremerhaven.

(2) Wird das Wasser auf Wunsch des Schiffes außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit geliefert, so werden außer den Wassergebühren die verauslagten Überstunden für das gestellte Personal berechnet. Ist die Wasserabgabe in der gewöhnlichen Arbeitszeit begonnen und dauert die Überstundenarbeit weniger als eine Stunde, so wird diese nicht berechnet.

§ 10
Lagergebühr

Soweit es sich um öffentliche Lagerplätze außerhalb der Anlagen der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft und der Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH Bremerhaven handelt, wird für Güter oder sonstige Gegenstände, die auf der Kaje oder dem sonst zum Löschplatz gehörenden Grund und Boden lagern, eine Lagergebühr erhoben.

§ 11
Anlegergebühr

(1) Für die Benutzung der im Eigentum des Landes Freie Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen stehenden Anleger durch Fahrgastschiffe wird eine Anlegergebühr erhoben.

(2) Kleine Schiffe und Boote sind zum Aufnehmen und Absetzen von Personen an den Anlegern im Freihafengebiet von der Entrichtung einer Anlegergebühr befreit, wenn die Personenbeförderung kostenlos erfolgt.

§ 12
Nutzungsgebühr

Schlepper, Bunkerboote oder sonstige im Zusammenhang mit der Schiffahrt gewerblich eingesetzte Fahrzeuge haben für die Benutzung der im Eigentum des Landes Freie Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen stehenden Anleger und Liegestellen eine Nutzungsgebühr zu entrichten.

§ 13
Liegestellengebühr

Für die Benutzung der im Eigentum des Landes Freie Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen stehenden Liegestellen oder Wasserflächen durch Barges wird eine Liegestellengebühr erhoben.

§ 14
Hafenlotsgeld

(1) Von den in den Hafengruppen I und II verkehrenden Seeschiffen werden Hafenlotsgeld, Nebengebühr und Wartegeld erhoben, wenn sie für Lotsungen (einschließlich An- oder Ablegen) zwischen der Weser und den Liegeplätzen in den Häfen oder Vorhäfen die Hilfe eines Lotsen in Anspruch nehmen. Die gleichen Gebühren werden beim An- oder Ablegen an irgendeinem Liegeplatz am Strom innerhalb der Stadt Bremen berechnet.

(2) Die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (BGBl. II S. 1035) ist auch auf das Hafenlotsgeld entsprechend anzuwenden.

(3) Von den in den Hafengruppen I und II verkehrenden Schiffen wird ein Verhollotsgeld nach der Verordnung über den Lotsgeldtarif für das Verholen, Ein- und Ausdocken von Schiffen in den stadtbremischen Häfen in Bremen vom 23. Mai 1975 (Brem.GBl. S. 257 - 9515-b-1) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(4) Von den in den Hafengruppen III und IV verkehrenden Seeschiffen werden Hafenlotsgeld, Nebengebühr, Wartegeld sowie Versetz- und Fahrtkostenersatz erhoben, wenn sie die Hilfe eines Hafenlotsen für Lotsungen (einschließlich An- oder Ablegen) zwischen der Weser und den Liegeplätzen an der Weser, in den Häfen, Vorhäfen und auf der Geeste, bei Verholungen innerhalb der Bereiche der Hafengruppen III und IV und für anfallende Nebentätigkeiten in Anspruch nehmen.

(5) Nimmt ein Seeschiff gleichzeitig mehrere Hafenlotsen, so ist für jeden Hafenlotsen das volle Lotsgeld zu entrichten.

(6) In den Hafengruppen III und IV besteht eine Lotsgeldpflicht auch ohne Annahme eines Hafenlotsen für Schiffe im Seeverkehr über 500 BRT. Das von diesen Schiffen zu zahlende Hafenlotsgeld ermäßigt sich um 25 vom Hundert des nach Nr. 8.01.00 bis 8.01.14 des Gebührenverzeichnisses zu zahlenden Hafenlotsgeldes.

(7) Ohne Annahme eines Hafenlotsen sind in den Hafengruppen III und IV von der Entrichtung des Hafenlotsgeldes befreit.

1.

Schlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1000 BRT;

2.

Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern;

3.

Schiffe, die im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschiffahrt bestimmt sind;

4.

Verholungen im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen.


§ 15
Erhebung der Gebühren

(1) Sämtliche Gebühren in den Hafengruppen I und II mit Ausnahme der Kajegebühr für Binnenschiffe an den Anstalten der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft sowie der Nebengebühr und des Wartegeldes zum Hafenlotsgeld werden durch das Hafenamt Bremen oder dessen Hebestellen erhoben.

(2) Die Kajegebühr bür Binnenschiffe in den Hafengruppen I und II wird für Güter, die an den Anstalten der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft gelöscht und/oder geladen werden, durch die Bremer Lagerhaus-Gesellschaft erhoben.

(3) Die Nebengebühr und das Wartegeld zum Hafenlotsgeld in den Hafengruppen I und II werden durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest - Außenstelle für das Seelotswesen in Bremerhaven - erhoben.

(4) Sämtliche Gebühren in den Hafengruppen III und IV werden durch das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven erhoben. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Wassergebühr, die in der Hafengruppe III durch die Stadtwerke Bremerhaven AG und in der Hafengruppe IV durch das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven bzw. die Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH Bremerhaven erhoben wird.

(5) Die zur Berechnung der Kajegebühr für See- und Binnenschiffe in den Hafengruppen I bis IV erforderlichen Unterlagen sind für zu löschende Güter spätestens bei der Anmeldung des Schiffes und für zu ladende Güter spätestens bei der Abmeldung des Schiffes bei folgenden Stellen unaufgefordert einzureichen:

1.

für Güter, die an den Anlagen der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft in den Hafengruppen I, II und III gelöscht oder geladen werden, bei der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft;

2.

für Güter, die an den übrigen Anlagen der Hafengruppen I und II gelöscht oder geladen werden, beim Hafenamt Bremen;

3.

für Güter, die an den übrigen Anlagen der Hafengruppen III und IV gelöscht oder geladen werden, beim Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven.


§ 16
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen diese Hafengebührenordnung werden nach § 16 des Bremischen Hafengesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

§ 17
Fälligkeit

(1) Die geschuldeten Hafengebühren werden vor der Ausfahrt der Schiffe fällig.

(2) Werden die Hafengebühren nicht sofort bezahlt, so hat die Zahlung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Rechnung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist kann das Hafenamt Bremen oder das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven ohne Zahlungserinnerung einen Säumniszuschlag von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank erheben.

§ 18
Mehrwertsteuer

Sämtliche Gebühren dieser Hafengebührenordnung sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) Nettobeträge. Falls Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu erhebende Umsatzsteuer neben den Gebühren dieser Hafengebührenordnung besonders zu bezahlen.

§ 19
Aufhebung der Bekanntmachungen und Verordnungen

Aufgehoben werden:

1.

Bremen

Die Bekanntmachung betreffend Hafengebühren in der Stadt Bremen vom 26. März 1957 (SaBremR 9511-d-3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1976 (Brem.GBl. S. 63);

2.

Bremerhaven

a)

Die Bekanntmachung betreffend Hafengebühren in Bremerhaven vom 20. Februar 1934 (SaBremR 9511-d-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1976 (Brem.GBl. S. 66);

b)

Der Hafentarif für den Fischereihafen in Bremerhaven (Tarif der Hafenabgaben in Wesermünde vom 27. September 1937 - Amtsblatt der Regierung zu Stade S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1967 (Brem.GBl. S. 96 - 9511-d-4);

c)

Die Verordnung über das Hafenlotsgeld für die stadtbremischen Häfen in Bremerhaven, die Fischereihäfen und die Geeste vom 9. September 1972 (Brem.GBl. S. 191 - 9515-b-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1976 (Brem.GBl. S. 123);

d)

Der Tarif für die Erhebung von Hafen-Bootsgeld für den Hafen Wesermünde und die Geeste vom 11. Mai 1935 (Amtsblatt der Regierung zu Stade S. 21).


§ 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Bremen, den 2. Dezember 1976
Der Senator
für Häfen, Schiffahrt und Verkehr

Anlage

zu § 1

0Raumgebühr           
0.01Schiffe, die Ladung von Häfen der Fahrtgebiete „Kleiner Europaverkehr“ und „Deutscher Küstenverkehr“ löschen oder für Häfen dieser Fahrtgebiete übernehmen          
0.01.1 Hafengruppen I bis III 22,- DM,        
0.01.2 Hafengruppe IV7,- DM;         
0.02Schiffe im fahrplanmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen Häfen der Fahrtgebiete „Kleiner Europaverkehr“ und „Deutscher Küstenverkehr“ und bremischen Häfen, sofern sie dem allgemeinen Verkehr dienen          
0.02.1 Hafengruppen I bis III 11,- DM,        
0.02.2 Hafengruppen IV3,50 DM;          
0.03Schiffe, die in Ballast oder leer ankommen und mit einer Ladung ausschließlich für Häfen der Fahrtgebiete „Kleiner Europaverkehr“ und „Deutscher Küstenverkehr“ auslaufen, die überwiegend aus Steinkohlen, -koks, -briketts, Braunkohlen, -koks und -briketts oder Salzen aller Art besteht          
0.03.1Hafengruppen I bis III 12,- DM,        
0.03.2Hafengruppen IV4,- DM;        
0.04Schiffe, die einkommend nur mit Erz ausschließlich von Häfen der Fahrtgebiete „Kleiner Europaverkehr“ und „Deutscher Küstenverkehr“ beladen sind, wenn sie in Ballast oder leer auslaufen          
0.04.1Hafengruppen I bis III 12,- DM,        
0.04.2Hafengruppen IV4,- DM;        
0.05Schiffe, die ausschließlich Häfen der Hafengruppe II anlaufen ohne Unterscheidung der Fahrtgebiete 12,- DM;        
0.06Fahrgastschiffe im Verkehr mit den Häfen der Fahrtgebiete „Kleiner Europaverkehr“ und „Deutscher Küstenverkehr“          
0.06.1Hafengruppen I bis III 28,50 DM,        
0.06.2Hafengruppen IV9,- DM;        
0.10Schiffe, die Ladung von Häfen der Fahrtgebiete „Überseeverkehr“ und „Großer Europaverkehr“ (nicht unter Nr. 0.01 fallende Häfen) löschen oder für Häfen dieser Fahrtgebiete übernehmen          
0.10.1Hafengruppen I bis III 41,50 DM,        
0.10.2Hafengruppen IV13,- DM;        
0.11Schiffe im fahrplanmäßigen Liniendienst zwischen Häfen der Fahrtgebiete „Überseeverkehr“ und „Großer Europaverkehr“ und bremischen Häfen, sofern sie dem allgemeinen Verkehr dienen          
0.11.1Hafengruppen I bis III 21,- DM,        
0.11.2Hafengruppen IV6,50 DM;        
0.12Schiffe im fahrplanmäßigen Liniendienst von Häfen der Fahrtgebiete „Überseeverkehr“ und „Großer Europaverkehr“, die dem allgemeinen Verkehr dienen und bremische Häfen nach einer Zwischenreise nur zu Häfen zwischen Hamburg und Antwerpen wieder anlaufen, wenn          
bei der ersten Ankunft Raumgebühr nach Nr. 0.11 entrichtet wurde und         
für fremde Rechnung in bremischen Häfen keine Ladung für die Zwischenhäfen und in den Zwischenhäfen für fremde Rechnung für bremische Häfen keine Ladung aufgenommen wurde         
0.12.1Hafengruppen I bis III9,- DM,         
0.12.2Hafengruppe IV3,- DM;         
0.13Schiffe, die Kühlladung von Häfen der Fahrtgebiete „Überseeverkehr“ und „Großer Europaverkehr“ löschen oder für Häfen dieser Fahrtgebiete übernehmen          
0.13.1Hafengruppen I bis III 37,- DM,        
0.13.2Hafengruppe IV11,50 DM;        
0.14Schiffe, die in Ballast oder leer ankommen und mit einer Ladung für Häfen der Fahrtgebiete „Überseeverkehr“ und „Großer Europaverkehr“ auslaufen, die überwiegend aus Steinkohlen, -koks, -briketts, Braunkohlen, -koks und -briketts oder Salzen aller Art besteht          
0.14.1Hafengruppen I bis III 26,50 DM,        
0.14.2Hafengruppe IV8,50 DM;        
0.15Schiffe, die einkommend ausschließlich mit Erz von Häfen der Fahrtgebiete „Überseeverkehr“ und „Großer Europaverkehr“ beladen sind, wenn sie in Ballast oder leer auslaufen          
0.15.1Hafengruppen I bis III 26,50 DM,        
0.15.2Hafengruppe IV8,50 DM;        
0.16Fahrgastschiffe im Verkehr mit den Häfen der Fahrtgebiete „Überseeverkehr“ und „Großer Europaverkehr“          
0.16.1Hafengruppen I bis III 53,- DM,        
0.16.2Hafengruppe IV16,50 DM;        
0.20Schiffe, die ihre Ladung teils in öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen und teils in bremischen Häfen laden oder teils in öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen und teils in bremischen Häfen löschen, bei Bedienung von bremischen Häfen und          
0.21einem öffentlichen niedersächsischen Weserhafen          
0.21.1Hafengruppen I bis III 22,50 DM,        
0.21.2Hafengruppe IV7,- DM;        
0.22zwei öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen          
0.22.1Hafengruppen I bis III 15,- DM,        
0.22.2Hafengruppe IV4,50 DM;        
0.30Schiffe, die bremische Häfen anlaufen, jedoch nur in einem niedersächsischen Weserhafen löschen oder laden          
0.30.1Hafengruppen I bis III 23,- DM,        
0.30.2Hafengruppe IV7,- DM;        
0.40Schiffe, die Häfen der Hafengruppen I, III und IV länger als 2 Wochen benutzen, für die Benutzung über diesen Zeitraum hinaus für jede weiteren angefangenen 3 Wochen bei Einsatz          
0.41in den Fahrtgebieten „Kleiner Europaverkehr“ und „Deutscher Küstenverkehr“          
0.41.1Hafengruppen I und III 11,50 DM,        
0.41.2Hafengruppe IV3,50 DM;        
0.42in den Fahrtgebieten „Überseeverkehr“ und „Großer Europaverkehr“          
0.42.1Hafengruppen I und III 21,- DM,        
0.42.2Hafengruppe IV6,50 DM;        
0.50Schiffe, die Häfen der Hafengruppe II länger als 2 Wochen benutzen, für die Benutzung über diesen Zeitraum hinaus für jede weiteren angefangenen 3 Wochen ohne Unterscheidung des Fahrtgebietes 5,50 DM;        
0.60Fahrgastschiffe, die bremische Häfen länger als 2 Wochen benutzen, für die Benutzung über diesen Zeitraum hinaus für jede weiteren angefangenen 3 Wochen bei Einsatz          
0.61in den Fahrtgebieten „Kleiner Europaverkehr“ und „Deutscher Küstenverkehr“          
0.61.1Hafengruppen I bis III 14,50 DM,        
0.61.2Hafengruppe IV4,50 DM;        
0.62in den Fahrtgebieten „Überseeverkehr“ und „Großer Europaverkehr“          
0.62.1Hafengruppen I bis III 27,- DM,        
0.62.2Hafengruppe IV8,50 DM.        
1Liegegeld           
1.00Schiffe im Seeverkehr           
  Nach Ablauf der freien Liegezeit von 2 Wochen beträgt das Liegegeld für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 2 Wochen und je 100 BRT für          
1.001Schiffe in den Hafengruppen I und II 5,- DM;        
1.002Schiffe in der Hafengruppe III 3,30 DM;        
1.003Schiffe in der Hafengruppe IV 1,- DM.        
1.01Schiffe im Binnenverkehr          
 Nach Ablauf der freien Liegezeit von 2 Wochen beträgt das Liegegeld für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 2 Wochen für          
1.01.1Schiffe in den Hafengruppen I und II je 0,02 DM;        
Tonne Tragfähigkeit          
1.01.2Schiffe in den Hafengruppen III und IV je 0,01 DM;         
Tonne Tragfähigkeit        
1.01.3Schiffe und Schwimmkörper ohne Meßbrief oder Eichbuch in den Hafengruppen I bis IV für den laufenden Meter über Deck 0,05 DM.        
             
2.Kajegebühr
 Die Kajegebühr beträgt in DM für jede angefangenen 1000 kg
gelöschtes oder geladenes Gut:
2.1.Schiffe im Seeverkehr
 Fahrtgebiet Übersee-GroßerKleinerDeutscher
verkehrEuropaverkehrEuropaverkehrKüstenverkehr
 Umschlagsanstalt gepacktlosegepacktlosegepacktlosegepacktlose
2.1.1.Hafengruppen I u. II (Bremen):        
 Anstalten der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft - Bremen -:         
2.1.1.01.Freihafengebiet:           
   einkommend5,42,7 3,8 1,92,951,52,851,45
  ausgehend5,42,73,81,92,951,52,851,45
2.1.1.02. Weserbahnhof:         
  einkommend210,80,40,680,340,340,17
   ausgehend1,90,950,80,40,680,34 0,340,17
2.1.1.03. Getreideanlage:         
   einkommend-0,5-0,25- 0,2-0,1
  ausgehend-0,5-0,25-0,2-0,1
Anmerkung: Werden an der Getreideanlage neben Getreide und Futtermitteln ausnahmsweise andere Güter umgeschlagen, so werden die Sätze des Freihafengebietes erhoben.
 Andere Umschlagsanstalten:         
2.1.1.04. Holz- und Fabrikenhafen, Werfthafen:         
 Getreide          
   einkommend-0,25-0,21-0,16-0,08
  ausgehend-0,25-0,21-0,16-0,08
 Sonstige Güter          
   einkommend3,620,45 20,380,790,260,390,14
  ausgehend3,620,451,890,380,580,260,290,14
Anmerkung: Für Ausfuhrkohle, Mineralöle, Mineralschmieröl, Benzin, Petroleum und Steine aller Arten werden die Sätze des Industrie- und Handelshafens erhoben.
2.1.1.05. Hohentorshafen,         
Haake-Beck-Anlage:
  einkommend0,910,20,530,170,390,130,350,12
  ausgehend0,910,20,530,170,290,130,260,12
Anmerkung:Für Mineralöle, Mineralschmieröle, Benzin und Petroleum werden die Sätze des Industrie- und Handelshafens erhoben.
2.1.1.06.Industrie- und Handelshafen und Mittelsbürener Hafen:         
 Düngemittel aller Art         
(ausgenommen sind Kalisalze, andere Salze)
  einkommend 0,420,420,390,390,340,34 0,120,12
   ausgehend3,190,21 1,650,21,10,170,690,12
 Kalisalze, andere Salze          
    einkommend0,320,32 0,280,280,260,260,090,09
  ausgehend0,160,160,150,150,140,140,090,09
  Zement          
  einkommend1,260,620,810,40,680,330,30,15
   ausgehend3,190,5 1,650,271,10,20,60,1
 Kohlen, Briketts und Koks         
aller Art, Petrolkoks,
Petrolkoksgrus
  einkommend-0,37-0,34-0,29-0,13
   ausgehend-0,14-0,12-0,1-0,1
 Kies, Sand, Steine aller Arten,         
Erden, Schlacken
  einkommend3,62 0,451,630,390,790,340,390,13
   ausgehend3,620,161,50,14 0,580,120,290,11
  Erze aller Art           
  einkommend-0,11-0,11-0,11-0,11
  ausgehend-0,26-0,26-0,26-0,19
 Mineralöle, Mineralschmieröle,         
Benzin, Petroleum
  einkommend -0,37-0,37-0,37 -0,21
   ausgehend -0,37-0,37-0,37-0,21
 Stammholz          
  einkommend0,130,130,130,130,130,13 0,130,13
    ausgehend0,130,13 0,130,130,130,130,130,13
 Schrott, Roheisen            
   einkommend210,790,390,68 0,340,340,17
  ausgehend1,890,950,79 0,390,680,340,340,17
 Wein, pflanzliche Öle und Fette,         
verflüssigte Gase, sonstige
flüssige Stoffe
  einkommend3,621,83211,890,95 0,910,45
   ausgehend3,621,831,89 0,951,260,630,680,34
 Sonstige Güter            
   einkommend3,620,45 20,380,79 0,260,390,14
  ausgehend3,620,451,89 0,380,580,260,290,14
2.1.1.07. Tanker-Umschlagsanlage in Farge:         
  einkommend- 0,37-0,37-0,37- 0,21
  ausgehend -0,37-0,37-0,37-0,21
2.1.1.08. Weserhafen Bremen-Hemelingen:        
 Güter des Lash-Verkehrs          
    einkommend3,620,45 20,380,790,260,390,14
  ausgehend3,620,451,890,380,580,260,290,14
  Sonstige Güter            
  einkommend0,140,140,14 0,140,140,140,140,14
  ausgehend0,140,140,140,140,140,14 0,140,14
2.1.1.09.Hafen Bremen-Vegesack:          
 Güter des Lash-Verkehrs          
    einkommend3,620,45 20,380,790,260,390,14
  ausgehend3,620,451,890,380,580,260,290,14
  Sonstige Güter            
  einkommend0,180,180,18 0,180,180,180,180,18
  ausgehend0,180,180,180,130,180,18 0,180,18
2.1.1.10.Öffentliche Lösch- u. Ladeplätze Bremen-Burgdamm, Bremen-Blumenthal (Rönnebecker Hafen):         
 Güter des Lash-Verkehrs          
   einkommend3,620,45 20,380,790,260,390,14
  ausgehend3,620,451,890,380,580,26 0,290,14
  Sonstige Güter          
  einkommend0,140,140,14 0,140,140,14 0,140,14
   ausgehend0,140,140,140,140,140,140,140,14
2.1.2.Hafengruppe III (Bremerhaven):         
 Anstalten der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft - Bremerhaven -:         
2.1.2.01.Freihafengebiet:         
  einkommend5,4 2,73,81,92,951,52,85 1,45
  ausgehend 5,42,73,81,92,951,5 2,851,45
  Andere Umschlagsanstalten:          
2.1.2.02.Vorhäfen zur Kaiserschleuse und Nordschleuse, Anlage der Hapag-Lloyd AG im Verbindungshafen:         
  einkommend5,4 2,73,81,92,951,52,85 1,45
  ausgehend 5,42,73,81,92,951,5 2,851,45
2.1.2.03. Kaiserhafen I und Neuer Hafen:        
 Kohlen, Briketts u. Koks aller Art, Petrolkoks, Petrolkoksgrus          
   einkommend-0,37 -0,34-0,29-0,13
  ausgehend -0,14-0,12-0,1- 0,1
 Kies, Sand, Steine aller Arten, Erden, Schlacken            
  einkommend3,620,451,63 0,390,790,340,390,13
  ausgehend3,620,161,50,140,580,12 0,290,11
 Mineralöle, Mineralschmieröle, Benzin, Petroleum          
   einkommend-0,37 -0,37-0,37-0,21
  ausgehend -0,37-0,37-0,37 -0,21
 Sonstige Güter          
  einkommend3,620,4520,380,790,260,390,14
    ausgehend3,620,45 1,890,380,580,260,290,14
2.1.2.04. Osthafen:         
 Erze aller Art          
  einkommend -0,17-0,11-0,11 -0,11
   ausgehend-0,26-0,26-0,26-0,19
  Sonstige Güter         
   einkommend5,42,73,81,92,951,52,851,45
  ausgehend5,4 2,73,81,92,951,52,85 1,45
2.1.3.Hafengruppe IV (Bremerhaven):           
2.1.3.01.Fischereihafen I u. II. Schleusenhafen, Hafenkanal, Handelshafen, Hauptkanal, Vorhafen zu den Fischereihäfen, Geestehafen, Alter Hafen, Vorhafen zur ehemaligen Schleuse Alter Hafen, Vorhafen zur ehemaligen Neuen Schleuse, Schiffsliegeplätze an der Geeste (südöstliches Ufer bis zur Geestedrehbrücke) und der an diesen Wasserflächen liegenden Lösch- und Ladeplätze:         
 Kohlen, Briketts und Koks         
aller Art, Petrolkoks,
Petrolkoksgrus
   einkommend- 0,13-0,12-0,1-0,05
  ausgehend-0,05-0,04- 0,04-0,04
 Kies, Sand, Steine aller Arten, Erden, Schlacken            
   einkommend1,210,15 0,550,130,270,120,130,05
  ausgehend1,210,060,50,050,20,040,10,04
  Mineralöle, Mineralschmieröle, Benzin, Petroleum          
   einkommend-0,13 -0,13-0,13-0,07
  ausgehend -0,13-0,13-0,13 -0,07
 Getreide         
  einkommend -0,09-0,07-0,06 -0,03
   ausgehend-0,09-0,07-0,06-0,03
 Sonstige Güter           
  einkommend1,210,150,7 0,130,270,090,130,05
  ausgehend1,210,150,630,130,20,090,10,05
Anmerkung: Soweit für gepackte Güter keine Gebührensätze vorgesehen sind, werden die Sätze für „Sonstige Güter“ erhoben.
2.2.Schiffe im Binnenverkehr
UmschlagsanstaltLokalverkehrFernverkehr
   gepacktlosegepacktlose
2.2.1.Hafengruppen I und II (Bremen):     
  Anstalten der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft - Bremen -:     
2.2.1.01. Freihafengebiet0,25 0,120,250,12
2.2.1.02.Weserbahnhof0,160,120,160,12
2.2.1.03. Getreideanlage0,1 0,1 0,10,1
 Andere Umschlagsanstalten:     
2.2.1.05.Holz- und Fabrikenhafen, Werfthafen:     
 Getreide0,10,10,10,1
 Sonstige Güter 0,130,130,10,1
2.2.1.06. Hohentorshafen,0,130,130,10,1
Haake-Beck-Anlage:
2.2.1.07.Industrie- und Handelshafen und Mittelsbürener Hafen:     
  Getreide0,10,10,10,1
 Sonstige Güter 0,130,130,10,1
2.2.1.08.Tankerumschlagsanlage in Farge:0,130,130,10,1
2.2.1.09.Hafen Bremen-Vegesack, Weserhafen Bremen-Hemelingen, öffentliche Lösch- und Ladeplätze Bremen-Burgdamm, Bremen-Blumenthal (Rönnebecker Hafen): 0,130,130,10,1
Anmerkung: Die Mindestgebühr an diesen Anlagen beträgt je Schiff DM 1,-.
2.2.2.Hafengruppe III (Bremerhaven):     
  Anstalten der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft - Bremerhaven -:     
2.2.2.01. Freihafengebiet0,1 0,10,10,1
 Andere Umschlagsanstalten:     
2.2.2.02.Vorhäfen zur Kaiserschleuse und Nordschleuse, Anlage der Hapag-Lloyd AG im Verbindungshafen: 0,10,10,10,1
2.2.2.03.Kaiserhafen I und Neuer Hafen: 0,10,10,10,1
2.2.2.04.Osthafen:0,10,10,10,1
2.2.3.Hafengruppe IV (Bremerhaven):     
2.2.3.01.Fischereihafen I und II, Schleusenhafen, Hafenkanal, Handelshafen, Hauptkanal, Vorhafen zu den Fischereihäfen, Geestehafen, Alter Hafen, Vorhafen zur ehemaligen Schleuse Alter Hafen, Vorhafen zur ehemaligen Neuen Schleuse, Schiffsliegeplätze an der Geeste (südöstliches Ufer bis zur Geestedrehbrücke) und der an diesen Wasserflächen liegenden Lösch- und Ladeplätze: 0,080,080,080,08
             
3Wassergebühr           
  Die Wassergebühr beträgt für die Abgabe von Frischwasser          
3.00in den Hafengruppen I bis IV          
3.00.1von Land2,50 DM/t,        
3.00.2mindestens jedoch10,- DM.        
42007in den Hafengruppen I und II          
36894durch Wasserboot5,- DM/t,        
37259mindestens jedoch20,- DM.        
4Lagergebühr        
 Die Lagergebühr beträgt für Güter oder sonstige Gegenstände, die länger als zwei Tage auf der Kaje oder dem sonst zum Löschplatz gehörenden Grund und Boden lagern, für jede angefangene 10 qm Fläche          
4.01in der Hafengruppe II0,60 DM/Tag,        
4.02in den Hafengruppen III und IV 0,15 DM/Tag.       
5Anlegergebühr         
 In den Hafengruppen I und II zahlen Fahrgastschiffe, die mehr als 25 Personen befördern dürfen und die im Eigentum des Landes Freie Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen stehende Anleger (im Freihafengebiet, bei der Martinikirche, in Bremen-Vegesack, Bremen-Blumenthal und Bremen-Farge) benutzen, eine Anlegergebühr. Diese beträgt je Tag bei höchstens zweimaligem Anlegen bei Schiffen mit einem Fassungsvermögen          
5.00.1von 25 bis 100 Personen 1,- DM,        
5.00.2von 101 bis 200 Personen 3,- DM,        
5.00.3über 200 Personen 5,- DM.        
5.00.4Bei regelmäßiger Benutzung der Anleger im Freihafengebiet und bei der Martinikirche wird für jeden Anleger eine Jahrespauschalgebühr von DM 5,- je laufender Meter Schiffslänge und DM 20,- für je 100 Personen Fassungsvermögen erhoben.          
5.00.5 Für die regelmäßige Benutzung der drei Anleger in Bremen-Vegesack, Bremen-Blumenthal und Bremen-Farge, die als eine Einheit gelten, wird eine Jahrespauschalgebühr von DM 5,- je laufender Meter Schiffslänge und DM 20,- für je 100 Personen Fassungsvermögen für alle drei Anleger gemeinsam erhoben.          
6Nutzungsgebühr        
6.01In den Hafengruppen I bis IV zahlen Schlepper, Bunkerboote und sonstige im Zusammenhang mit der Schifffahrt gewerblich eingesetzte Fahrzeuge, welche die im Eigentum des Landes Freie Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen stehenden Anleger und Liegestellen benutzen, für jeden angefangenen Tag Liegezeit, auch wenn sie wiederholt an- und ablegen, eine Nutzungsgebühr in Höhe von 3,50 DM.          
6.02.Sie können sich durch eine im voraus zahlbare Jahrespauschalgebühr in Höhe von 460,- DM ablösen. Die Gebühr kann in zwei Raten zu 230,- DM halbjährlich im voraus bezahlt werden.          
7Liegestellengebühr        
 In den Hafengruppen I bis IV wird für die Benutzung von Liegestellen oder Wasserflächen im öffentlichen Hafengebiet durch Barges, die von einem Seeschiff ausgebracht werden, folgende Gebühr erhoben:          
7.01je Barge bis 500 t Tragfähigkeit110,- DM,        
7.02je Barge über 500 t Tragfähigkeit 220,- DM.        
8Hafenlotsgeld        
8.00In den Hafengruppen I und II beträgt das Hafenlotsgeld          
8.00.01für jede Lotsung 1/10 des Lotsgeldes für die Fahrtstrecke zwischen Bremen und Bremerhaven nach der jeweils geltenden Lotstarifordnung für die Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade          
8.00.02zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 6 vom Hundert.          
8.00.03Darüber hinaus werden nach dem Nebentarif der vorgenannten Lotstarifordnung für die anfallenden Nebentätigkeiten sowie für die Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde die vollen Sätze berechnet.          
8.01In den Hafengruppen III und IV wird das Hafenlotsgeld wie folgt erhoben:          
8.01.00Lotsungen zwischen der Weser und den Liegeplätzen an der Weser, in den Vorhäfen und auf der Geeste unterhalb des Sturmflutsperrwerks          
oder        
Verholungen zwischen Liegeplätzen an der Weser, in den Häfen, Vorhäfen und auf der Geeste unterhalb des Sturmflutsperrwerks, sofern eine Schleuse nicht benutzt wird,         
8.01.01bei Schiffen bis 15 000 BRT Raumgehalt Grundbetrag 28,- DM,        
8.01.02zuzüglich für je angefangene 100 Bruttoregistertonnen DM 1,-,        
8.01.03bei Schiffen über 15 000 BRT Raumgehalt Grundbetrag DM 178,-,        
8.01.04zuzüglich für je angefangene 15 000 übersteigende DM 0,50.        
100 Bruttoregistertonnen        
8.01.10Lotsungen zwischen der Weser und den Liegeplätzen in den Häfen unter Benutzung von Schleusen oder auf der Geeste oberhalb des Sturmflutsperrwerks          
oder        
Verholungen zwischen Liegeplätzen an der Weser, in den Häfen, Vorhäfen und auf der Geeste, sofern Schleusen benutzt werden oder das Sturmflutsperrwerk passiert wird,         
8.01.11bei Schiffen bis 15 000 BRT Raumgehalt Grundbetrag 30,- DM,        
8.01.12zuzüglich für je angefangene 100 Bruttoregistertonnen DM 1,80,        
8.01.13bei Schiffen über 15 000 BRT Raumgehalt Grundbetrag DM 300,-,        
8.01.14zuzüglich für je angefangene 15 000 übersteigende 100 Bruttoregistertonnen DM 0,90.        
8.01.20Werden während oder im Zusammenhang mit einer Lotsung vom Lotsen besondere Tätigkeiten gefordert, wie Funkbeschickungen, Kompensieren, Docken, Stapelläufe und Ankern, ist für jede selbständige Dienstleistung folgende Gebühr zu entrichten:          
8.01.21Schiffe bis 2 000 BRT 30,- DM,        
8.01.22Schiffevon 2 001 bis 5 000 BRT 50,- DM,        
8.01.23Schiffevon 5 001 bis 10 000 BRT 80,- DM,        
8.01.24Schiffevon 10 001 bis 20 000 BRT DM 140,-,        
8.01.25Schiffevon 20 001 bis 30 000 BRT DM 180,-,         
8.01.26Schiffeüber 30 000 BRT DM 220,-        
8.01.27Bei Maschinenstandproben werden die gleichen Gebühren erhoben.          
8.01.30 Soll ein Schiff ohne Einsatz der Maschine gelotst oder verholt werden, wird ein Zuschlag in Höhe von 100 vom Hundert der Gebühren nach Nr. 8.01.00 bis 8.01.14 berechnet. Dies gilt nicht für Werftschiffe und Fischereifahrzeuge.          
8.01.40 Ist der angeforderte Lotse rechtzeitig an Bord gekommen und tritt das Schiff seine Fahrt nicht innerhalb einer Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt an, so ist für jede weitere angefangene Stunde ein Wartegeld von DM 37,- zu entrichten.          
8.01.50 Wird der angeforderte Lotse nicht an Bord genommen oder wird er, ohne eine Lotstätigkeit ausgeübt zu haben, unverzüglich wieder entlassen, so ist das volle Lotsgeld, höchstens jedoch DM 48,- zu entrichten.          
8.01.60 Fällt während oder nach Beendigung einer Lotsung eine Wartezeit an, die das Schiff zu vertreten hat, so ist nach Ablauf einer Stunde zusätzlich zum Lotsgeld ein Wartegeld von DM 21,- für jede weitere angefangene Stunde zu entrichten.          
8.01.70 Muß für das Versetzen eines Hafenlotsen ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden, so wird hierfür eine Versetzgebühr in Höhe der entstandenen Kosten erhoben.          
8.01.80 Notwendige Auslagen für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz des Schiffes sind dem Hafenlotsen zu erstatten.          

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