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zu Anlage A 1.2.1/3 - DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA
- 1.
Absatz 1 Satz 5 der Anmerkung wird wie folgt geändert:
„Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 67 Absatz 1 BremLBO, § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 BremBauVorlV vgl. Nummer 5).“ - 2.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 10 Absatz 1 BremBauVorlV) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 1 Absatz 4 BremBauVorlV) vorzulegen.“ - 3.
Absätze 3 und 4 werden wie folgt geändert:
„(3) Für den Nachweis des Brandschutzes (§ 11 BremBauVorlV) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile. Die Anforderungen der BremLBO sowie der Technischen Baubestimmungen an raumabschließende Bauteile bleiben unberührt. (4) Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; § 27 Absatz 1 BremPPV bleibt unberührt.“
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zu Anlage A 1.2.1/4 - DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/NA
zu 1.: Bremen und Bremerhaven liegen in der Schneelastzone 2.
zu 2.: Bremen und Bremerhaven sind mit der Fußnote als „Norddeutsches Tiefland“ gekennzeichnet.
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zu Anlage A 1.2.1/5 - DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
zu 2.: Bremen liegt in der Windzone 3 und Bremerhaven in der Windzone 4.
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zu Anlage A 1.2.9/1 - DIN 4149
zu 2.: Bremen und Bremerhaven sind keiner Erdbebenzone zugeordnet.
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zu A 2.2.2.1 / Muster-Garagenverordnung
- 1.
§ 4 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
„1In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen mindestens
- 1.
3 Prozent der Gesamteinstellplätze, mindestens jedoch 2 Einstellplätze, ausschließlich für die Benutzung durch Menschen mit Behinderungen und
- 2.
3 Prozent der Gesamteinstellplätze, mindestens jedoch 2 Einstellplätze, ausschließlich für die Benutzung durch Personen mit Kleinkindern
vorbehalten sein; diese sind als solche kenntlich zu machen. 2Sie müssen barrierefrei erreichbar sein und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein.“
- 2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt hinzugefügt:
„1In allgemein zugänglichen Großgaragen müssen mindestens 10 Prozent der Gesamteinstellplätze ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sein (Fraueneinstellplätze). 2Fraueneinstellplätze dürfen auch von Menschen mit Behinderungen benutzt werden, die über eine Parkerleichterung auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung verfügen. 3Fraueneinstellplätze sind unter Hinweis auf die Berechtigung nach Satz 2 als solche zu kennzeichnen. 4Sie sind so anzuordnen, dass in der Garage möglichst nur kurze Fußwege zurückgelegt werden müssen. 5Im Bereich der Fraueneinstellplätze sollen gut sichtbare Alarmmelder in ausreichender Zahl angebracht sein. 6Fraueneinstellplätze und die zu ihnen führenden Fußwege, Treppenräume und Aufzüge sollen von einer Aufsichtsperson eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können.“
- 3.
§ 4 Absatz 9 wird wie folgt hinzugefügt:
Die Absätze 1 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für automatische Garagen.
- 4.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile von Außenwänden von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
- 5.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In geschlossenen Großgaragen muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
- 6.
§16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Berufsfeuerwehr festzulegen.
- 7.
§ 19 Absatz 3 wird wie folgt hinzugefügt:
Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die Arbeitsmaschinen sind und für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werkstätten- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge.
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zu Anlage A 4.2/2 - DIN 18040-1; Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2, 3 und 4 der Bremischen Landesbauordnung barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
- 1.
Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
- 2.
Die in Abschnitt 4.4 und 4.7 genannten Schutzziele, Hinweise und Beispiele sollten berücksichtigt werden und können im Einzelfall verbindlich festgelegt werden. In diesen baulichen Anlagen sind neben Rettungswegen im Sinne von § 33 der Bremischen Landesbauordnung zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Menschen mit Behinderungen im Rollstuhl dann erforderlich, wenn die Anlage oder Teile davon von diesem Personenkreis überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten, genutzt werden. Anderenfalls genügen betriebliche Maßnahmen, die die Rettung mittels fremder Hilfe sicherstellen.
- 3.
Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
- 4.
Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Erstreckt sich ein öffentlich zugänglicher Bereich über mehr als zwei Geschosse, ist die Anzahl der Toilettenräume bedarfsgerecht zu erhöhen und gleichmäßig verteilt anzuordnen, mindestens ist aber ein zweiter Toilettenraum anzuordnen.
- 5.
Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen. Weitergehende landesrechtliche und kommunale Regelungen bleiben unberührt.
- 6.
Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 51 der Bremischen Landesbauordnung i.V.m. § 10 Absatz 7 der Muster-Versammlungsstättenverordnung erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
- 7.
Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6, 7 und 8 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe für Türdrücker und Griffe ist grundsätzlich nur bei den Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereichs zwischen 85 cm und 105 cm festgelegt werden.
Hinweise:
Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
Die DIN 18040 Teil 1 erlangt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nur nach Maßgabe dieser Technischen Baubestimmung. Es wird jedoch empfohlen, weitergehende Barrierefreiheit durch die Berücksichtigung auch der von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommenen Abschnitte herzustellen.
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zu Anlage A 4.2/3 - DIN 18040-2; Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Die Einführung bezieht sich auf
- a)
Wohnungen und Wohnnutzungen, soweit sie nach § 50 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung barrierefrei sein müssen und
- b)
Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Absatz 4 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung stufenlos erreichbar sein müssen.
- c)
Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 11 der entsprechend Ziffer A 2.2.2.2 als Technische Baubestimmung eingeführten Muster-Beherbergungsstättenverordnung barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
- 1.
Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen.
- 2.
Für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
- 3.
Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Absatz 4 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
- 4.
Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“.
- 5.
Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen – dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf angebracht werden.
Hinweise:
Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
Die DIN 18040 Teil 2 erlangt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nur nach Maßgabe dieser Technischen Baubestimmung.
Es ist jedoch notwendig, eine weitergehende Barrierefreiheit durch die Berücksichtigung auch der von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommenen Abschnitte und R-Anforderungen herzustellen, insbesondere wenn Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlnutzung beauftragt sind oder diese Wohnungen in der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen der „freiwilligen Selbstverpflichtung“ in bestimmten Objekten errichtet werden, die am 3. Juli 2018 zwischen dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, dem Landesbehindertenbeauftragten und der Wohnungswirtschaft vereinbart worden ist.
Sofern zwischenzeitlich nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die R-Anforderungen für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 Satz 3 BremLBO ab dem 1. Oktober 2021 verbindlich umzusetzen.