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  • Bremische Landeswahlordnung (BremLWO) vom 23. Mai 1990

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremische Landeswahlordnung (BremLWO) vom 23. Mai 199019.11.1990
Inhaltsverzeichnis05.03.2010 bis 24.03.2011
Eingangsformel19.11.1990
Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft19.11.1990
Erster Abschnitt - Vorbereitung der Wahl19.11.1990
1. Wahlbezirke19.11.1990
§ 1 - Allgemeine Wahlbezirke19.11.1990 bis 26.07.2022
§ 2 - Sonderwahlbezirke05.03.2010
2. Wahlorgane19.11.1990
§ 3 - Landeswahlleiter und Wahlbereichsleiter05.03.2010 bis 27.07.2015
§ 4 - Bildung der Wahlausschüsse19.11.1990
§ 5 - Tätigkeit der Wahlausschüsse03.01.1997
§ 6 - Wahlvorsteher und Wahlvorstand05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 6a - Urnenwahlvorstand05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 7 - Briefwahlvorstand05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 8 - Auszählwahlvorstand05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 9 - Wahlehrenämter05.03.2010
§ 10 - Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern05.03.2010 bis 02.12.2014
3. Wählerverzeichnis19.11.1990
§ 11 - Inhalt des Wählerverzeichnisses19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 12 - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 13 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 14 - Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen05.03.2010 bis 02.12.2014
§ 15 - Einsicht in das Wählerverzeichnis05.03.2010
§ 16 - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde05.03.2010 bis 26.07.2022
§ 17 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses05.03.2010
§ 18 - Abschluß des Wählerverzeichnisses05.03.2010
4. Wahlscheine19.11.1990
§ 19 - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen05.03.2010
§ 20 - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines05.03.2010
§ 21 - Wahlscheinanträge05.03.2010 bis 18.03.2014
§ 22 - Erteilung von Wahlscheinen05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 23 - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen05.03.2010
§ 24 - Vermerk im Wählerverzeichnis05.03.2010
§ 25 - Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde19.11.1990
5. Wahlvorschläge, Stimmzettel19.11.1990
§ 26 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen03.01.1997 bis 24.03.2011
§ 27 - Beteiligungsanzeige, Mängelbeseitigung19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 28 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 29 - Vorprüfung der Wahlvorschläge19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 30 - Zulassung der Wahlvorschläge05.03.2010 bis 18.03.2014
§ 31 - Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlbereichsausschusses05.03.2010 bis 18.03.2014
§ 32 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 33 - Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl05.03.2010 bis 24.03.2011
6. Wahlräume, Wahlzeit19.11.1990
§ 34 - Wahlräume05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 35 - Wahlzeit19.11.1990
§ 36 - Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde05.03.2010 bis 24.03.2011
Zweiter Abschnitt - Wahlhandlung19.11.1990
1. Allgemeine Bestimmungen19.11.1990
§ 37 - Ausstattung des Urnenwahlvorstandes05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 38 - Wahlzellen05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 39 - Wahlurnen05.03.2010
§ 40 - Wahltisch05.03.2010
§ 41 - Eröffnung der Wahlhandlung05.03.2010
§ 42 - Öffentlichkeit05.03.2010 bis 26.07.2022
§ 43 - Ordnung im Wahlraum05.03.2010
§ 44 - Stimmabgabe05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 45 - Stimmabgabe behinderter Wähler05.03.2010 bis 05.12.2018
§ 46 - Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines05.03.2010
§ 47 - Schluß der Wahlhandlung19.11.1990 bis 24.03.2011
2. Besondere Regelungen19.11.1990
§ 48 - Wahl in Sonderwahlbezirken05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 49 - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten05.03.2010
§ 50 - Briefwahl05.03.2010 bis 05.12.2018
§ 50a - Öffentlichkeit05.03.2010
Dritter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse19.11.1990
§ 51 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk03.01.1997 bis 24.03.2011
§ 52 - Zählung der Wähler19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 53 - Zählung der Stimmen19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 54 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 55 - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse03.01.1997 bis 24.03.2011
§ 56 - Wahlniederschrift19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 57 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 58 - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses05.07.2002 bis 24.03.2011
§ 59 - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses03.01.1997 bis 24.03.2011
§ 59a - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger03.01.1997 bis 24.03.2011
§ 60 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbereich05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 60a - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zur Stadtbürgerschaft04.11.2003 bis 24.03.2011
§ 61 - Abschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land03.01.1997 bis 24.03.2011
§ 62 - Benachrichtigung der gewählten Bewerber19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 63 - Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter19.11.1990 bis 24.03.2011
Vierter Abschnitt - Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern19.11.1990
§ 64 - Nachwahl19.11.1990
§ 65 - Wiederholungswahl05.03.2010
§ 66 - Berufung von Listennachfolgern19.11.1990 bis 24.03.2011
Zweiter Teil - Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven19.11.1990
§ 67 - Anwendung der Landeswahlordnung05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 68 - Wahlorgane, Wahlbezirke, Wahlräume05.03.2010
§ 69 - Wählerverzeichnis05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 70 - Wahlbenachrichtigung05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 71 - Wahlscheine05.03.2010
§ 72 - Wahlvorschläge05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 73 - Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 74 - Wahlbekanntmachung05.03.2010 bis 02.12.2014
§ 75 - Zählung der Wähler05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 75a - Zählung der Stimmen05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 75b - Zulassung der Wahlbriefe05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 75c - Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 76 - Benachrichtigung der gewählten Bewerber19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 77 - Überprüfung der Wahl durch den Stadtwahlleiter und den Landeswahlleiter19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 77a - Einzelbewerber05.03.2010 bis 24.03.2011
Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen19.11.1990
§ 78 - Anwendung der Landeswahlordnung05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 79 - Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände03.01.1997
§ 80 - Wählerverzeichnis16.02.2007 bis 24.03.2011
§ 81 - Wahlbenachrichtigung05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 82 - Wahlscheine05.03.2010
§ 83 - Wahlvorschläge05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 84 - Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 85 - Wahlbekanntmachung05.03.2010 bis 02.12.2014
§ 86 - Zählung der Wähler05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 86a - Zählung der Stimmen05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 87 - Zulassung der Wahlbriefe05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 87a - Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 88 - Benachrichtigung der gewählten Bewerber19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 89 - Überprüfung der Wahldurch den Leiter des Wahlbereichs Bremen und den Landeswahlleiter19.11.1990 bis 24.03.2011
§ 89a - Einzelbewerber05.03.2010 bis 24.03.2011
Vierter Teil - Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides19.11.1990
§ 90 - Anwendung der Landeswahlordnung03.01.1997
§ 91 - Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände03.01.1997
§ 92 - Wählerverzeichnis05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 93 - Wahlbenachrichtigung03.01.1997 bis 02.12.2014
§ 94 - Wahlscheine05.03.2010
§ 95 - Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 96 - Wahlbekanntmachung05.03.2010
§ 97 - Zählung der Wähler03.01.1997 bis 24.03.2011
§ 97a - Zählung der Stimmen03.01.1997 bis 24.03.2011
§ 98 - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses03.01.1997 bis 24.03.2011
Fünfter Teil - Schlußbestimmungen19.11.1990
§ 99 - Auswahl der Wahlbezirke und wahlstatistische Auszählungen05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 100 - Öffentliche Bekanntmachungen05.03.2010 bis 24.03.2011
§ 101 - Zustellungen19.11.1990
§ 102 - Sicherung der Wahlunterlagen19.11.1990
§ 103 - Vernichtung von Wahlunterlagen19.11.1990
§ 104 - Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts19.11.1990
§ 105 - Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung03.01.1997
§ 106 - Inkrafttreten14.01.1992
Anlage 105.03.2010
Anlage 205.03.2010 bis 24.03.2011
Anlage 305.03.2010 bis 02.12.2014
Anlage 405.03.2010 bis 24.03.2011
Anlage 505.03.2010 bis 24.03.2011
Anlage 6a05.03.2010 bis 18.03.2014
Anlage 6b05.03.2010 bis 18.03.2014
Anlage 6c05.03.2010 bis 24.03.2011
Anlage 7a05.03.2010
Anlage 7b05.03.2010
Anlage 8a05.03.2010 bis 18.03.2014
Anlage 8b05.03.2010 bis 18.03.2014
Anlage 9a05.03.2010 bis 18.03.2014
Anlage 9b05.03.2010 bis 24.03.2011
Anlage 10a05.03.2010 bis 24.03.2011
Anlage 10b05.03.2010 bis 24.03.2011
Anlage 11a05.03.2010
Anlage 11b05.03.2010
Anlage 1205.03.2010 bis 02.12.2014
Anlage 1419.11.1990 bis 24.03.2011
Anlage 1519.11.1990 bis 24.03.2011
Anlage 16a03.01.1997 bis 24.03.2011
Anlage 16b16.02.2007 bis 24.03.2011
Anlage 16c16.02.2007 bis 24.03.2011
Anlage 17a05.07.2002 bis 24.03.2011
Anlage 17b16.02.2007 bis 24.03.2011
Anlage 17c16.02.2007 bis 24.03.2011
Anlage 1819.11.1990 bis 24.03.2011
Anlage 1903.01.1997 bis 24.03.2011

Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)

Veröffentlichungsdatum:19.11.1990 Inkrafttreten05.03.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.03.2010 bis 24.03.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 38, 42 und 47 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2022 (Brem.GBl. S. 409, 415)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 334
Gliederungsnummer:111-a-2

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juris-Abkürzung: BremLWO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 111-a-2
Amtliche Abkürzung:BremLWO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:111-a-2
Bremische Landeswahlordnung
(BremLWO)
Vom 23. Mai 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.03.2010 bis 24.03.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 38, 42 und 47 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2022 (Brem.GBl. S. 409, 415)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl der Bürgerschaft
Erster Abschnitt Vorbereitung der Wahl
1. Wahlbezirke
§ 1Allgemeine Wahlbezirke
§ 2Sonderwahlbezirke
2. Wahlorgane
§ 3Landeswahlleiter und Wahlbereichsleiter
§ 4Bildung der Wahlausschüsse
§ 5Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 6Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 6aUrnenwahlvorstand
§ 7Briefwahlvorstand
§ 8Auszählwahlvorstand
§ 9Wahlehrenämter
§ 10Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern
3. Wählerverzeichnis
§ 11 Inhalt des Wählerverzeichnisses
§ 12Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
§ 13Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 14Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
§ 15Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 16Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
§ 17Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 18Abschluß des Wählerverzeichnisses
4. Wahlscheine
§ 19Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 20Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
§ 21Wahlscheinanträge
§ 22Erteilung von Wahlscheinen
§ 23Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 24Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 25Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
5. Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 26Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 27Beteiligungsanzeige, Mängelbeseitigung
§ 28Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 29Vorprüfung der Wahlvorschläge
§ 30Zulassung der Wahlvorschläge
§ 31Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlbereichsausschusses
§ 32Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 33Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
6. Wahlräume, Wahlzeit
§ 34 Wahlräume
§ 35Wahlzeit
§ 36Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Zweiter Abschnitt Wahlhandlung
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 37Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 38Wahlzellen
§ 39Wahlurnen
§ 40Wahltisch
§ 41Eröffnung der Wahlhandlung
§ 42Öffentlichkeit
§ 43Ordnung im Wahlraum
§ 44Stimmabgabe
§ 45Stimmabgabe behinderter Wähler
§ 46Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 47Schluß der Wahlhandlung
2. Besondere Regelungen
§ 48Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 49Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 50Briefwahl
Dritter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 51Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 52Zählung der Wähler
§ 53Zählung der Stimmen
§ 54Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 55Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 56Wahlniederschrift
§ 57Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 58Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 59Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 59aErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger
§ 60Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbereich
§ 60aErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zur Stadtbürgerschaft
§ 61Abschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
§ 62Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 63Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
Vierter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
§ 64Nachwahl
§ 65Wiederholungswahl
§ 66Berufung von Listennachfolgern
Zweiter Teil Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven
§ 67Anwendung der Landeswahlordnung
§ 68Wahlorgane, Wahlbezirke, Wahlräume
§ 69Wählerverzeichnis
§ 70Wahlbenachrichtigung
§ 71Wahlscheine
§ 72Wahlvorschläge
§ 73Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl
§ 74Wahlbekanntmachung
§ 75Zählung der Wähler
§ 75 aZählung der Stimmen
§ 75 bZulassung der Wahlbriefe
§ 75 cErmittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 76Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 77Überprüfung der Wahl durch den Stadtwahlleiter und den Landeswahlleiter
Dritter Teil Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen
§ 78Anwendung der Landeswahlordnung
§ 79Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände
§ 80 Wählerverzeichnis
§ 81Wahlbenachrichtigung
§ 82Wahlscheine
§ 83Wahlvorschläge
§ 84 Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl
§ 85Wahlbekanntmachung
§ 86Zählung der Wähler
§ 86 aZählung der Stimmen
§ 87Zulassung der Wahlbriefe
§ 87 aErmittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 88Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 89Überprüfung der Wahl durch den Leiter des Wahlbereichs Bremen und den Landeswahlleiter
Vierter Teil Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides
§ 90Anwendung der Landeswahlordnung
§ 91Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände
§ 92 Wählerverzeichnis
§ 93Wahlbenachrichtigung
§ 94Wahlscheine
§ 95Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl
§ 96Wahlbekanntmachung
§ 97Zählung der Wähler
§ 97 aZählung der Stimmen
§ 98Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Fünfter Teil Schlußbestimmungen
§ 99Wahlstatistische Auszählungen
§ 100Öffentliche Bekanntmachungen
§ 101Zustellungen
§ 102Sicherung der Wahlunterlagen
§ 103Vernichtung von Wahlunterlagen
§ 104Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts
§ 105Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung
§ 106Inkrafttreten
Anlagen:
Anlage 1
(zu §§ 18, 69 Absatz 3, 80 Absatz 3 und 92 Absatz 3)
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses zur Bürgerschaftswahl durch die Gemeindebehörde
Anlage 2
(zu §§ 20, 71 Absatz 1, 82 Absatz 1, 94 Absatz 1)
Wahlschein zur Bürgerschaftswahl
Anlage 3
(zu §§ 22 Absatz 3 Nr. 2, 33 Absatz 2, 73 Absatz 2 und 4, 84 Absatz 2 und 4 und 95 Absatz 3)
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -
Anlage 4
(zu §§ 22 Absatz 3 Nr. 3, 33 Absatz 3, 73 Absatz 4, 84 Absatz 4 und 95 Absatz 3)
Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite -
Anlage 5
(zu §§ 22 Absatz 3 Nr. 4, 71 Absatz 2, 82 Absatz 2 und 94 Absatz 2)
Merkblatt für die Briefwahl zur Bürgerschaft - Vorder- und Rückseite -
Anlage 6 a
(zu § 28 Absatz 1)
Wahlvorschlag - Bürgerschaftswahl
Anlage 6 b
(zu §§ 72 Absatz 1 und 83 Absatz 2)
Wahlvorschlag - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl
Anlage 6 c
(zu §§ 77a Absatz 3 und 89a Absatz 3)
Wahlvorschlag - Einzelbewerber
Anlage 7 a
(zu § 28 Absatz 3)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts - Bürgerschaftswahl
Anlage 7 b
(zu §§ 72 Absatz 3, 77a Absatz 3, 83 Absatz 4 und 89a Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 3)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl
Anlage 8 a
(zu § 28 Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 5)
Zustimmungserklärung - Bürgerschaftswahl
Anlage 8 b
(zu §§ 72 Absatz 4 und 83 Absatz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 1 und 5)
Zustimmungserklärung - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl
Anlage 9 a
(zu § 28 Absatz 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit - Bürgerschaftswahl
Anlage 9 b
(zu §§ 72 Absatz 4, 77a, 83 Absatz 5 und 89a in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl
Anlage 10 a
(zu § 28 Absatz 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber - Bürgerschaftswahl
Anlage 10 b
(zu §§ 72 Absatz 4 und 83 Absatz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl
Anlage 11 a
(zu § 28 Absatz 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides statt - Bürgerschaftswahl
Anlage 11 b
(zu §§ 72 Absatz 4 und 83 Absatz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides statt - Wahl zur Stadtverordnetenversammlung / Beiratswahl
Anlage 12
(zu § 30 Absatz 6)
Niederschrift über die Zulassung der Wahlvorschläge
Anlage 13 a
(zu § 28 Abs. 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides Statt (Bürgerschaftswahl)
Anlage 13 b
(zu § 83 Abs. 5)
Versicherung an Eides Statt (Beiratswahl)
Anlage 14
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 1 und § 33 Abs. 1)
Stimmzettel
Anlage 15
(zu § 55 Abs. 6 und § 59 Abs. 4)
Schnellmeldung
Anlage 16 a
(zu § 56 Abs. 1)
Wahlniederschrift (Urnenwahl)
Anlage 16 b
(zu § 86 a Abs. 2)
Wahlniederschrift (Gemeinsame Urnenwahl) Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen - Niederschrift mit Ergänzung (Unionsbürger) -
Anlage 16 c
(zu § 86 a Abs 2)
Wahlniederschrift (Gemeinsame Urnenwahl) Beirat
Anlage 17 a
(zu § 59 Abs. 5)
Wahlniederschrift (Briefwahl)
Anlage 17 b
(zu § 87 a)
Wahlniederschrift (Gemeinsame Briefwahl) Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen - Niederschrift mit Ergänzung (Unionsbürger) -
Anlage 17 c
(zu § 87 a)
Wahlniederschrift (Gemeinsame Briefwahl) Beirat
Anlage 18
(zu § 60 Abs. 1 und 4, § 61 Abs. 1 und 4)
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
Anlage 19
(zu § 59 a Abs. 4)
Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger

Aufgrund des § 58 des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 00) wird verordnet:

Erster Teil
Wahl der Bürgerschaft

Erster Abschnitt
Vorbereitung der Wahl

1. Wahlbezirke
§ 1
Allgemeine Wahlbezirke

(1) Die Gebiete der beiden Wahlbereiche sind in Wahlbezirke aufzuteilen. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.

(2) Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen.

(3) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke sind die festgelegten Grenzen von gemeindlichen Verwaltungsbezirken einzuhalten; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

§ 2
Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.

(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 6a Absatz 4 entsprechend.

2. Wahlorgane
§ 3
Landeswahlleiter und Wahlbereichsleiter

Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter sowie ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Senator für Inneres und Sport macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

§ 4
Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Wahltages die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses und der Wahlbereichsausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.

§ 5
Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6
Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Die Gemeindebehörde beruft für jeden Wahlvorstand aus den Wahlberechtigten des Wahlbereichs einen Wahlvorsteher, seinen Stellvertreter und drei bis acht Beisitzer.

(2) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn ihrer Tätigkeit auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(3) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(4) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(5) Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(7) Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 2 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

(8) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

§ 6a
Urnenwahlvorstand

(1) Der Urnenwahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(2) Der Urnenwahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein.

(3) Der Urnenwahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Zählung der Wähler nach § 52, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

(4) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Urnenwahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Urnenwahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 7
Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 mit folgenden Maßgaben:

1.

Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

2.

Die Gemeindebehörde macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt und beruft sie ein.

3.

Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 59 Absatz 1 und 2, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.


§ 8
Auszählwahlvorstand

(1) Der Auszählwahlvorstand wird von der Gemeindebehörde einberufen. Er tritt rechtzeitig vor Beginn der Auszählung im Auszählraum zusammen.

(2) Die Gemeindebehörde macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Auszählwahlvorstände öffentlich bekannt.

(3) Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Auszählwahlvorstandes anwesend sein. Die Mindestzahl von fünf Mitgliedern des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter, darf zu keinem Zeitpunkt des Auszählvorganges unterschritten werden.

(4) Im Wahlbereich Bremen beruft die Gemeindebehörde zusätzlich einen Wahlvorstand zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger (§ 30 Absatz 2a Satz 2 Bremisches Wahlgesetz); diesem Wahlvorstand können auch Unionsbürger angehören.

§ 9
Wahlehrenämter

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder des Senats,

2.

Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, der Bremischen Bürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen,

3.

Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,

4.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

5.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.


§ 10
Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse erhalten für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 20 Euro.

(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung von maximal 60 Euro pro Tag. Das Nähere bestimmen die Gemeindebehörden. Sie sollen eine Differenzierung je nach Verantwortung und Aufwand der einzelnen Mitglieder vorsehen.

3. Wählerverzeichnis
§ 11
Inhalt des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 1) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes an.

(2) Das Wählerverzeichnis ist unter fortlaufender Nummer der Wahlberechtigten nach Straßen und Hausnummern zu gliedern. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.

(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

§ 12
Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1.

für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,

2.

für ein Seeschiff unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes,

3.

für ein Binnenschiff unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes,

4.

für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis die Wahlberechtigten einzutragen, die sich im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen sonst gewöhnlich aufhalten und in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nicht gemeldet sind oder die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nummer 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.

(3) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der Gemeindebehörde zu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 45 gilt entsprechend.

(4) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.

Absatzes 1 Nr. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,"

2.

Absatzes 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,

3.

Absatzes 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,

4.

Absatzes 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,

5.

Absatzes 2 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt.

(5) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung in einen anderen Wahlbereich und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 15 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes) bei der Meldebehörde des neuen Wahlbereichs an, so wird er nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbereichs eingetragen; dasselbe gilt, wenn er in einem anderen Wahlbereich eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung wird. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb desselben Wahlbereichs für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren und gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheines hinzuweisen. Erfolgt die Eintragung nach Satz 1, benachrichtigt die Gemeindebehörde des neuen Wahlbereichs hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des anderen Wahlbereichs, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des anderen Wahlbereichs eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des neuen Wahlbereichs, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(5a) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5b) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.

(5c) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach dem Meldegesetz eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.

(5d) In den Fällen des Absatzes 2 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach Absatz 4 Nummer 5 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.

(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 1 des Gesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 2 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(7) Gibt die Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 16 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

§ 13
Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten

1.

den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

2.

die Angabe des Wahlbezirks, des Wahlraumes und der Wahlzeit,

3.

die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

4.

die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, bei Unionsbürgern einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepaß bereitzuhalten,

5.

die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt,

6.

die Belehrung über die mögliche Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,

a)

daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte nicht in seinem Wahlraum wählen will,

b)

unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 Satz 3) und

c)

daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 21 Abs. 3).

Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 12 Absatz 5 oder 5a auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 6 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

§ 14
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in
das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,

1.

von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

2.

dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 16),

3.

daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,

4.

wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 19 ff.),

5.

wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 50).


§ 15
Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 17 Absatz 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.

(2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 16
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.

(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Wahlbereichsleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Wahlbereichsleiter vor. Der Wahlbereichsleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 17
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 12 Absatz 2, 5 und 5a sowie § 24 bleiben unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem 12. Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 41 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

§ 18
Abschluß des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 1 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses erfolgt die Beurkundung auf dem Ausdruck.

4. Wahlscheine
§ 19
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1.

wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 12 Abs. 3 oder die Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 versäumt hat,

2.

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 12 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1 entstanden ist,

3.

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

(3) Der Wahlschein berechtigt zur Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl oder zur persönlichen Stimmabgabe in dem Wahlbezirk, für den der Wahlschein erteilt ist.

§ 20
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 2 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 21
Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 45 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 19 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 41 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 22
Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlbereichsausschuß nach § 23 des Gesetzes erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen

1.

ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbereichs nach dem Muster der Anlage 14,

2.

ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 3,

3.

ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 4, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und der Wahlbezirk angegeben sind, und

4.

ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 5.

(3a) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wenn der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auf Wunsch des Wahlberechtigten an eine andere als seine Wohnanschrift versandt werden, schickt die Gemeindebehörde parallel eine schriftliche Mitteilung an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten.

(3b) Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(4) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 21 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 19 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Urnen- und den Briefwahlvorstand des Wahlbezirks, für den der Wahlschein erteilt worden ist, über die Ungültigkeit des Wahlscheines. In den Fällen des § 31 Abs. 5 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(8) Am Wahltage übergibt die Gemeindebehörde den Briefwahlvorständen das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 8 gelten entsprechend.

§ 23
Erteilung von Wahlscheinen
an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am 8. Tage vor der Wahl von den Leitungen

1.

der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 2),

2.

der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 6a Absatz 4 und 49),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus dem Wahlbezirk der Einrichtung, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Die Wahlberechtigten haben dies durch ihre Unterschrift in dem Verzeichnis zu bestätigen; § 21 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Gemeindebehörde erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie unmittelbar an diese.

(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlbezirke geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

§ 24
Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

§ 25
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 16 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

5. Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 26
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Wahlbereichsleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 18 und 19 des Gesetzes).

(2) Im Wahlbereich Bremen hat der Wahlbereichsleiter in seiner Bekanntmachung zusätzlich darauf hinzuweisen, unter welchen Voraussetzungen Unionsbürger wählbar sind.

§ 27
Beteiligungsanzeige, Mängelbeseitigung

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, daß nach der Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Gesetzes

1.

nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,

2.

nach der Entscheidung über die Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,

3.

der Vorstand gegen Verfügungen des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuß anrufen kann.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei oder Wählervereinigung für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuß die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Im Anschluß an die Feststellungen nach § 16 Abs. 3 des Gesetzes gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 28
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 a eingereicht werden. Er muß enthalten

1.

den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

2.

Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,

3.

im Wahlbereich Bremen zusätzlich die Angabe, welche Bewerber als Unionsbürger nur zur Stadtbürgerschaft kandidieren.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 18 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1.

Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlbereichsleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 19 des Gesetzes zu bestätigen und der Anforderung beizufügen. Der Wahlbereichsleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

2.

Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

3.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlbereich wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

4.

Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

5.

Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

6.

Die Zahl der Unterschriften nach § 18 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft.

(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

1.

die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 8 a, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben,

2.

die Bescheinigungen der Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 9 a, daß die Bewerber wählbar sind,

3.

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 19 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 10 a gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 11 a abgegeben werden,

4.

die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Nr. 2 und 3), sofern es sich um einen Wahlvorschlag einer in § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes genannten Partei oder Wählervereinigung handelt,

5.

eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8 a, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 19 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes entsprechend.

(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 29
Vorprüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlbereichsleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird der Wahlbereichsausschuß nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Wahlbereichsleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 30
Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlbereichsleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Wahlbereichsleiter legt dem Wahlbereichsausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlbereichsausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Wahlbereichsausschuß stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 28 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Wahlbereichsausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(5) Der Wahlbereichsleiter gibt die Entscheidung des Wahlbereichsausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) ist nach dem Muster der Anlage 12 zu fertigen; ihr sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlbereichsausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlbereichsleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

§ 31
Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlbereichsausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlbereichsausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlbereichsleiter einzulegen. Der Wahlbereichsleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax gewahrt. Der Wahlbereichsleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und den Wahlbereichsleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 32
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Der Wahlbereichsleiter ordnet die endgültig zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 24 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 28 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und gegebenenfalls die Unterscheidungsbezeichnung nach § 30 Absatz 4 Satz 2; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben, statt der Anschrift ist nur der Stadtteil, hilfsweise der Ortsteil anzugeben, ferner ist der Geburtsort nicht aufzunehmen. Der Wahlbereichsleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

§ 33
Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach der Anzahl der Wahlvorschläge und der Bewerber. Er ist mindestens 29,7 x 42,0 cm (DIN A3) groß und aus weißem oder weißlichem Papier, für Unionsbürger aus grünem oder grünlichen Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.

(2) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen blau, für Unionsbürger grün und nach dem Muster der Anlage 3 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muss so groß sein, dass er den Stimmzettel aufnehmen kann.

(3) Die Wahlbriefumschläge sollen rot und nach dem Muster der Anlage 4 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag.

(4) Die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl werden für jeden Wahlbereich vom Wahlbereichsleiter beschafft. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

6. Wahlräume, Wahlzeit
§ 34
Wahlräume

(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Urnenwahlvorstand gebildet. Sind mehrere Urnenwahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

§ 35
Wahlzeit

Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

§ 36
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 6. Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1.

dass der Wähler fünf Stimmen hat, die beliebig für die Wahlvorschläge in ihrer Gesamtheit oder die in ihnen benannten Bewerber abgegeben werden können,

2.

daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

3.

welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

4.

in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

5.

daß nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

6.

daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

Zweiter Abschnitt
Wahlhandlung

1. Allgemeine Bestimmungen
§ 37
Ausstattung des Urnenwahlvorstandes

Die Gemeindebehörde übergibt dem Urnenwahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1.

das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

2.

das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind (§ 22 Abs. 6 Satz 5),

3.

amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

4.

Vordruck der Wahlniederschrift,

5.

Abdrucke des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung,

6.

Abdruck der Wahlbekanntmachung,

7.

Verschlußmaterial für die Wahlurne,

8.

Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.


§ 38
Wahlzellen

(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Urnenwahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Urnenwahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.

§ 39
Wahlurnen

(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Sie muss so groß sein, dass sie die zu erwartenden Stimmzettel ohne weiteres aufnehmen kann. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der so zu gestalten ist, dass die Stimmzettel dadurch nicht wieder entnommen werden können.

(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

§ 40
Wahltisch

Der Tisch, an dem der Urnenwahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 41
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Urnenwahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Urnenwahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine (§ 22 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Urnenwahlvorsteher später die Mitteilung von der Erteilung von Wahlscheinen nach § 21 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Urnenwahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Urnenwahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 42
Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung hat jedermann Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

§ 43
Ordnung im Wahlraum

Der Urnenwahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

§ 44
Stimmabgabe

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Er soll hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigen.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Urnenwahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Urnenwahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Urnenwahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Urnenwahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) - aufgehoben -

(6) Der Urnenwahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen für den betreffenden Wahlbezirk erteilten Wahlschein besitzt,

2.

keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 24) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

3.

bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (Absatz 4 Satz 3), es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht gewählt hat,

4.

seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat oder

5.

seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder

6.

für den Urnenwahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

Ein Wähler, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(7) Glaubt der Urnenwahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Urnenwahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Urnenwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nummer 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.

§ 45
Stimmabgabe behinderter Wähler

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Urnenwahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Urnenwahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 46
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

(1) Der Inhaber eines Wahlscheines ist nur zur Stimmabgabe zugelassen, wenn er einen Wahlschein besitzt, der für den betreffenden Wahlbezirk erteilt ist. Der Inhaber des Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Urnenwahlvorsteher. Dieser prüft, ob der Wahlschein für seinen Wahlbezirk erteilt ist. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Urnenwahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Urnenwahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

(2) Ist der Wahlschein für einen anderen Wahlbezirk erteilt, so ist der Wahlberechtigte an den Wahlraum jenes Wahlbezirks zu verweisen. Sofern er im Besitz von Briefwahlunterlagen ist, kann er den Wahlbrief bis 18.00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindebehörde abgeben.

§ 47
Schluß der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. § 42 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

2. Besondere Regelungen
§ 48
Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 2) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlbezirk der Einrichtung gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für verschiedene Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.

(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Urnenwahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 44 Abs. 4 bis 8 und § 46. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Urnenwahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Urnenwahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Urnenwahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 49
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten

(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbezirk der Einrichtung gültigen Wahlschein besitzen, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6a Absatz 4) wählen.

(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Urnenwahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 44 Abs. 4 bis 8 und § 46. Der Urnenwahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Urnenwahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Urnenwahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) § 48 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 50
Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

1.

kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

2.

unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,

3.

steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,

4.

verschließt den Wahlbriefumschlag und

5.

übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Die Wahlbriefe können innerhalb des Bundesgebietes bei einem oder mehreren vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendung ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.

(2) Die Wahlbriefe müssen bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.

(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 44 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 45 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 44 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.

§ 50a
Öffentlichkeit

Während der Zulassung der Wahlbriefe, der Zählung der Wähler sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zu allen Räumen, in denen die Wahlvorstände tätig sind, soweit das ohne Störung möglich ist.

Dritter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 51
Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

1.

die Zahl der Wahlberechtigten,

2.

die Zahl der Wähler,

3.

die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.

die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Im Wahlbereich Bremen beschränken sich die Feststellungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 auf die Stimmabgabe der deutschen Wähler (§ 30 Abs. 2 a Satz 1 des Gesetzes).

§ 52
Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 53
Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1.

Nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben worden sind,

2.

einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Wahlumschlägen und Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahlumschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt jeweils an, daß die Stimme ungültig ist.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1.

die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist,

2.

die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,

3.

die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 54
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Im Anschluß an die Feststellungen nach § 51 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 56 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 55 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 55
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Wahlbereichsleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z.B. Fernsprecher, Fernschreiber) erstattet. Sie enthält die Zahlen

1.

der Wahlberechtigten,

2.

der Wähler,

3.

der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.

der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Der Wahlbereichsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbereich. Er teilt es unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 59 Abs. 4) auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit.

(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlbereichsleiter das vorläufige Wahlergebnis im Land.

(5) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher werden nach dem Muster der Anlage 15 erstattet.

(7) Im Wahlbereich Bremen beschränken sich die Schnellmeldungen auf das Wahlergebnis der deutschen Wähler.

§ 56
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 a zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 44 Abs. 7, § 46 Abs. 1 Satz 4 und § 53 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen

1.

die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Wahlvorstand nach § 53 Abs. 5 besonders beschlossen hat sowie

2.

die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 46 Abs. 1 Satz 4 besonders beschlossen hat.

(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlbereichsleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen.

(3) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Wahlbereichsleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 57
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

1.

die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,

2.

die leer abgegebenen Wahlumschläge,

3.

die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 103). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 37 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.

(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Wahlbereichsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 58
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung
der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Die nach § 50 Abs. 2 zuständige Gemeindebehörde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Gemeindebehörde

1.

verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,

2.

übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 22 Abs. 8),

3.

sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und

4.

stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindebehörde angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 103). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 59
Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 31 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 52 bis 54 fest. § 51 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Wahlbereichsleiter. Die Schnellmeldung wird nach dem Muster der Anlage 15 erstattet. § 55 Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 17 a zu fertigen. Dieser sind beizufügen

1.

die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 53 Abs. 5 besonders beschlossen hat,

2.

die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,

3.

die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlbereichsleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen. § 56 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 57 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindebehörde, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 103). Die Gemeindebehörde verfährt nach § 57 Abs. 2 und 4.

(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl ist vom Wahlbereichsleiter in die Schnellmeldung nach § 55 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlbereichs nach § 60 zu übernehmen.

§ 59a
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger

(1) Die Gemeindebehörde

1.

übergibt dem besonderen Wahlvorstand nach § 6 Abs. 10 die Ergänzungen zur Wahlniederschrift für Unionsbürger (noch Anlage 16 b, noch Anlage 17 b) aus allen Urnen- und Briefwahlbezirken nebst zugehörigen Paketen mit den grünen Wahlumschlägen,

2.

sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und

3.

stellt dem Wahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(2) Ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes öffnet die versiegelten Pakete nacheinander, entnimmt ihnen die grünen Wahlumschläge und zählt sie ungeöffnet. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit der in der betreffenden Ergänzung zur Wahlniederschrift (Unionsbürger) angegebenen Zahl der grünen Wahlumschläge, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Die aus den Paketen entnommenen grünen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

(3) Nachdem alle grünen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt worden sind, ermittelt und stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis der Unionsbürger mit den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 52 bis 54 fest.

(4) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen. Dieser sind die Stimmzettel und Wahlumschläge beizufügen, über die der Wahlvorstand entsprechend § 53 Abs. 5 besonders beschlossen hat.

(5) Im übrigen gelten § 56 Abs. 2 und 3 und § 57 entsprechend.

§ 60
Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Wahlbereich

(1) Der Wahlbereichsleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlbereich nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 18 zusammen. Dabei bildet der Wahlbereichsleiter für die Ortsteile, Stadtteile und Stadtbezirke Zwischensummen, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlbereichsleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlbereichsleiter ermittelt der Wahlbereichsausschuß das Wahlergebnis im Wahlbereich. Er stellt fest

1.

die Zahl der Wahlberechtigten,

2.

die Zahl der Wähler,

3.

die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen,

5.

welche Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes

a)

an der Verteilung der Sitze teilnehmen,

b)

bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,

6.

die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,

7.

welche Bewerber gewählt sind.

Der Wahlbereichsausschuß ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Wahlbereichsleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 18 sind von allen Mitgliedern des Wahlbereichsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

(5) Der Wahlbereichsleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Wahlbereichsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

§ 60a
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zur Stadtbürgerschaft

(1) Der Wahlbereichsleiter Bremen prüft die Wahlniederschrift des Wahlvorstandes nach § 59 a Abs. 4 auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dieser Wahlniederschrift und dem Ergebnis der Wahl im Wahlbereich Bremen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4) das endgültige Ergebnis der Wahl zur Stadtbürgerschaft nach Wahlvorschlägen geordnet zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlbereichsleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlbereichsleiter ermittelt der Wahlbereichsausschuß Bremen das Wahlergebnis zur Stadtbürgerschaft. Er stellt fest

1.

die Zahl der Wahlberechtigten,

2.

die Zahl der Wähler,

3.

die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen,

5.

welche Wahlvorschläge nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes

a)

an der Verteilung der Sitze teilnehmen,

b)

bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,

6.

die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,

7.

welche Bewerber abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 in die Stadtbürgerschaft gewählt sind.

Der Wahlbereichsausschuß Bremen ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Wahlbereichsleiter das Wahlergebnis zur Stadtbürgerschaft mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses zur Stadtbürgerschaft nach Absatz 1 Satz 2 sind von allen Mitgliedern des Wahlbereichsausschusses Bremen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

(5) Der Wahlbereichsleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Wahlbereichsausschusses Bremen mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

§ 61
Abschließende Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Land

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlbereichsausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den beiden Wahlbereichen (§ 60 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 18 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahlergebnis im Land. Er stellt fest

1.

die Zahl der Wahlberechtigten,

2.

die Zahl der Wähler,

3.

die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen,

5.

welche Wahlvorschläge nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes

a)

an der Verteilung der Sitze in den Wahlbereichen teilnehmen,

b)

bei der Verteilung der Sitze in den Wahlbereichen unberücksichtigt bleiben,

6.

die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge in den Wahlbereichen und im Land entfallen,

7.

welche Bewerber gewählt sind.

Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlbereichsausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 18 sind von allen Mitgliedern des Landeswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

(5) Der Landeswahlleiter macht das endgültige Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben sowie den Namen der gewählten Bewerber (Absatz 2 Satz 2 Nr. 7) öffentlich bekannt.

(6) Der Landeswahlleiter macht zugleich das endgültige Wahlergebnis zur Stadtbürgerschaft mit den in § 60 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben sowie den Namen der abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 in die Stadtbürgerschaft gewählten Bewerber (§ 60 a Abs 2 Satz 2 Nr. 7) öffentlich bekannt.

§ 62
Benachrichtigung der gewählten Bewerber

(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt vorbehaltlich des Absatzes 2 die gewählten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 101) und weist sie auf die Vorschriften des § 33 des Gesetzes hin. Er teilt dem Präsidenten der Bürgerschaft sofort nach Ablauf der Frist des § 30 Abs. 5 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

(2) Ein gewählter Bewerber, der als Mitglied des Senats nach Artikel 108 der Landesverfassung gehindert ist, in die Bürgerschaft einzutreten, erhält keine Aufforderung zur Annahme der Wahl nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes. An seine Stelle tritt der nächste Bewerber des Wahlvorschlages, aufgrund dessen das Mitglied des Senats gewählt ist; für die Berufung gilt § 66 entsprechend. Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber nach Satz 2 in die Bürgerschaft eingetreten ist.

§ 63
Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).

(2) Auf Anforderung haben die Wahlbereichsleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeindebehörden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

Vierter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern

§ 64
Nachwahl

(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Wahlbereichsleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.

(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet erteilt werden, in dem die Nachwahl stattfindet.

(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

§ 65
Wiederholungswahl

(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. § 64 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 66
Berufung von Listennachfolgern

Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten der Bürgerschaft Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erwirbt.

Zweiter Teil
Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

§ 67
Anwendung der Landeswahlordnung

(1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 68 bis 77a etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche

das Gebiet der Stadt Bremerhaven;

2. der Bürgerschaft

die Stadtverordnetenversammlung, ausgenommen in § 9;

3. des Präsidenten der Bürgerschaft

der Stadtverordnetenvorsteher;

4. des Senats

der Magistrat, ausgenommen in § 9;

5. des Landeswahlleiters

der Stadtwahlleiter, ausgenommen in §§ 3, 4, 27, 29 Abs. 1, § 30 Abs. 7, §§ 31, 60 Abs. 5, §§ 64 und 65 Abs. 6;

6. des Wahlbereichsleiters und des Wahlbereichsausschusses

der Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuß.

(3) § 55 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sowie § 61 Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung.

§ 68
Wahlorgane, Wahlbezirke, Wahlräume

(1) Der Stadtwahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Als Stadtwahlleiter kann nur der Wahlbereichsleiter für die Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremerhaven ernannt werden. Entsprechendes gilt für seinen Stellvertreter. Der Magistrat macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

(2) Die Beisitzer des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremerhaven können gleichzeitig dem Stadtwahlausschuß angehören.

(3) Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung dieselben sein.

(4) Die Wahlvorstände sind für jede Wahl gesondert zu berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Bürgerschaftswahl können gleichzeitig dem Wahlvorstand zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung angehören.

(5) Die Entschädigung nach § 10 wird bei verbundenen Wahlen nur einmal gezahlt.

§ 69
Wählerverzeichnis

(1) Aufgestellt, ausgelegt und benutzt wird für beide Wahlen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.

(2) Für jede Wahl ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Wahl in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt Unionsbürger, die zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremerhaven nicht wahlberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk "Nicht wahlberechtigt" oder "N" bezeichnet.

(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl vorzunehmen und nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 1 gemeinsam zu beurkunden.

§ 70
Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind für beide Wahlen miteinander zu verbinden. Dies gilt nicht für Unionsbürger, die zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremerhaven nicht wahlberechtigt sind.

(2) Auf die Rückseite der verbundenen Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheines aufzudrucken.

(3) Die Wahlbenachrichtigung soll für Deutsche aus blauem Papier, für Unionsbürger aus gelbem Papier hergestellt sein.

§ 71
Wahlscheine

(1) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 2 erteilt. § 70 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Dem Wahlschein ist ein entsprechendes Merkblatt zur Briefwahl nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 5 beizufügen.

(3) Die Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer in den oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen BÜ für die Bürgerschaftswahl und ST für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vermerkt.

§ 72
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 b eingereicht werden. Er muss die in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Angaben enthalten.

(2) Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen; § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die in § 16 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes genannten Parteien und Wählervereinigungen haben die nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 b zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Stadtwahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese anzugeben. Der Stadtwahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

(4) Im Übrigen findet § 28 Absatz 3 bis 5 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle der Anlagen 8 a, 9 a, 10 a und 11 a, die Anlagen 8 b, 9 b, 10 b und 11 b.

§ 73
Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl

(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.

(2) Die Stimmzettel sind für jede Wahl durch eine entsprechende Überschrift und andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für die Bürgerschaftswahl aus weißem Papier, für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung aus gelbem Papier hergestellt sein.

(3) Es wird eine gemeinsame Wahlurne verwendet.

(4) Bei der Briefwahl sind die Stimmzettelumschläge vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Aufdruck und Farbe des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl (Anlage 3) und Aufdruck des Wahlbriefumschlages (Anlage 4) sind der verbundenen Wahl anzupassen. Die Stimmzettelumschläge sollen für die Wahl der Bürgerschaft blau und für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelb sein.

§ 74
Wahlbekanntmachung

(1) Für beide Wahlen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß

1.

die Wahl zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung gleichzeitig stattfindet,

2.

sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,

3.

bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.

(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen als Muster beizufügen.

§ 75
Zählung der Wähler

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, nach ihrer Farbe getrennt gelegt und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine, bei gemeinsamen Wahlscheinen entsprechend den darauf vermerkten Stimmabgaben, für jede Wahl festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der betreffenden Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(2) Nachdem die Zahl der Wähler nach Absatz 1 in der betreffenden Niederschrift jeder Wahl vermerkt worden ist, werden die Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung wieder in die Wahlurne zurückgelegt. Die Wahlurne ist zu verschließen.

§ 75a
Zählung der Stimmen

(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Bürgerschaftswahl, Wahl zur Stadtverordnetenversammlung gezählt. § 53 gilt entsprechend.

(2) Für jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen, die Schnellmeldung erstattet ist und die zugehörigen Unterlagen gegen eine mißbräuchliche oder irrtümliche Verwendung bei der nachfolgenden Stimmenzählung gesichert sind.

§ 75b
Zulassung der Wahlbriefe

(1) Vor dem Öffnen der Wahlbriefe ist anhand der rückseitigen Aufdrucke auf den Wahlbriefumschlägen die Zahl der von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe für jede Wahl festzustellen und in der betreffenden Niederschrift jeder Wahl zu vermerken.

(2) Für die Zulassung der gemeinsamen Wahlbriefe gilt § 59 Abs. 1 und 2 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.

Die aus gemeinsamen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die gemeinsame Wahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die jeweiligen Stimmabgaben nach § 71 Abs. 3 auf den gemeinsamen Wahlscheinen vermerkt hat.

2.

Werden gegen Beschaffenheit oder Inhalt eines gemeinsamen Wahlbriefes Bedenken erhoben, so beschließen die Briefwahlvorstände zugleich über die Zulassung oder Zurückweisung für beide Wahlen.

3.

Die zurückgewiesenen gemeinsamen Wahlbriefe sind samt Inhalt, soweit dieser nicht der weiteren Auswertung zuzuführen ist, auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund für die betreffende Wahl zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu numerieren und der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen.


§ 75c
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

Für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten § 59 Absatz 3, §§ 75 und 75a entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.

Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung statt eines Stimmzettels zur Bürgerschaftswahl, so ist der Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zu belassen und der Stimmzettelumschlag als „leer“ zu kennzeichnen.

2.

Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl neben dem Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung, so ist der Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung im Stimmzettelumschlag zu belassen und auf dem Stimmzettelumschlag zu vermerken „Inhalt 1 Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung“. Er ist der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen, bleibt aber unberücksichtigt. Der Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl wird ausgewertet.

3.

Befindet sich im Stimmzettelumschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ein Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl, so gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend.


§ 76
Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Stadtwahlleiter weist die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 33 und 46 des Gesetzes hin. Ein gewählter Bewerber, der als Magistratsmitglied nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes gehindert ist, in die Stadtverordnetenversammlung einzutreten, erhält keine Aufforderung zur Annahme der Wahl nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes. Im übrigen gilt § 62 entsprechend.

§ 77
Überprüfung der Wahl durch den Stadtwahlleiter
und den Landeswahlleiter

(1) Der Stadtwahlleiter und der Landeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 47 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(2) Auf Anforderung hat der Stadtwahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihm und der Gemeindebehörde vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

§ 77a
Einzelbewerber

(1) Für Einzelbewerber, die nach § 45 Absatz 4 des Gesetzes Wahlvorschläge einreichen möchten, gelten die Vorschriften über Parteien und Wählervereinigungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend. Der Einzelbewerber tritt an die Stelle der Partei oder Wählervereinigung, des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Vertrauensperson. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort.

(2) Die Beteiligungsanzeige gemäß § 16 des Gesetzes muss Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Einzelbewerbers sowie das Kennwort enthalten und von ihm persönlich unterschrieben sein.

(3) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 c eingereicht werden und ist von dem Einzelbewerber persönlich zu unterschreiben. Der Wahlvorschlag muss von der in § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Mindestzahl an Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sofern der Einzelbewerber nicht bereits seit der letzen Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages als Einzelbewerber ununterbrochen in der Stadtverordnetenversammlung vertreten war. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 b zu erbringen.

(4) § 28 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 und Nummer 5, Absatz 4 Nummer 3 und 5 findet keine Anwendung. An die Stelle der Anlagen 6 b und 8 b tritt die Anlage 6 c.

Dritter Teil
Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

§ 78
Anwendung der Landeswahlordnung

(1) Auf die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 79 bis 89a etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche

der Beiratsbereich;

2. der Bürgerschaft

der Beirat,
ausgenommen in §§ 4 und 9;

3. des Präsidenten der Bürgerschaft

der Ortsamtsleiter;

4. des Landeswahlleiters

der Leiter des Wahlbereichs Bremen,
ausgenommen in §§ 3, 4, 27, 29 Absatz 1, 30 Absatz 7, 31, 60 Abs. 5, §§ 64 und 65 Abs. 6.

(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl vorzunehmen und nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 1 gemeinsam zu beurkunden.

§ 79
Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände

(1) Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Beiräten dieselben sein.

(2) Die Wahlvorstände sind für jede Wahl gesondert zu berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Bürgerschaftswahl können gleichzeitig dem Wahlvorstand zur Beiratswahl angehören.

(3) Die Entschädigung nach § 10 wird bei verbundenen Wahlen nur einmal gezahlt.

§ 80
Wählerverzeichnis

(1) Aufgestellt, ausgelegt und benutzt wird für beide Wahlen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.

(2) Für jede Wahl ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Wahl in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt. Wähler, die nicht zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk „Nicht wahlberechtigt" oder „N" bezeichnet.

(3) Der Abschluß des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl vorzunehmen und nach dem Muster der Anlage 3 b gemeinsam zu beurkunden.

§ 81
Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind für beide Wahlen miteinander zu verbinden. Auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheines aufzudrucken.

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll für Deutsche aus blauem Papier, für Unionsbürger aus grünem Papier hergestellt sein.

§ 82
Wahlscheine

(1) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 2 erteilt.

(2) Dem gemeinsamen Wahlschein ist ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 5 beizufügen.

(3) Die Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer in den oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen BÜ oder EU für die Bürgerschaftswahl und BE für die Beiratswahl vermerkt.

§ 83
Wahlvorschläge

(1) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat in der Bekanntmachung nach § 26 auch darauf hinzuweisen, in welche Beiratsbereiche das Gebiet der Stadt Bremen eingeteilt ist und wieviel Unterschriften die Wahlvorschläge nach § 51 Abs. 2 des Gesetzes jeweils enthalten müssen.

(2) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 b eingereicht werden. Er muß neben den in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben auch die Bezeichnung des Beiratsbereichs enthalten, für den der Wahlvorschlag aufgestellt wird.

(3) Der Wahlvorschlag ist von mindestens drei Mitgliedern des für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen; § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes genannten Parteien und Wählervereinigungen haben die nach § 51 Abs. 2 des Gesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 b zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Leiter des Wahlbereichs Bremen kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese sowie der betreffende Beiratsbereich, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist, anzugeben. Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

(5) Im Übrigen findet § 28 Absatz 3 bis 5 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle der Anlagen 8 a, 9 a, Anlagen 10 a und 11 a, die Anlagen 8 b, 9 b, 10 b und 11 b.

§ 84
Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl

(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.

(2) Die Stimmzettel sind für jede Wahl durch eine entsprechende Überschrift und andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für die Bürgerschaftswahl für Deutsche aus weißem, für Unionsbürger aus grünem Papier, für die Beiratswahl aus gelbem Papier hergestellt sein.

(3) Es wird eine gemeinsame Wahlurne verwendet.

(4) Bei der Briefwahl sind die Stimmzettelumschläge vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Aufdruck und Farbe des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl (Anlage 3) und Aufdruck des Wahlbriefumschlages (Anlage 4) sind der verbundenen Wahl anzupassen. Die Stimmzettelumschläge sollen für die Wahl der Bürgerschaft blau, bei Unionsbürgern grün und für die Wahl der Beiräte gelb sein.

§ 85
Wahlbekanntmachung

(1) Für beide Wahlen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß

1.

die Wahl zur Bürgerschaft und zu den Beiräten gleichzeitig stattfindet,

2.

sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,

3.

bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.

(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen als Muster beizufügen.

§ 86
Zählung der Wähler

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, nach ihrer Farbe getrennt gelegt und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine, bei gemeinsamen Wahlscheinen entsprechend den darauf vermerkten Stimmabgaben, für jede Wahl festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der betreffenden Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(2) Nachdem die Zahl der Wähler nach Absatz 1 in der betreffenden Niederschrift jeder Wahl vermerkt worden ist, werden die Stimmzettel für die Beiratswahl wieder in die Wahlurne zurückgelegt Die Wahlurne ist zu verschließen.

§ 86a
Zählung der Stimmen

(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Bürgerschaftswahl, Beiratswahl gezählt. § 53 gilt entsprechend.

(2) Für jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen. Die Wahlniederschrift über die Bürgerschaftswahl mit Ergänzung (Unionsbürger) ist nach dem Muster der Anlage 16 b zu fertigen, die Wahlniederschrift über die Beiratswahl ist nach dem Muster der Anlage 16 c zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen, die Schnellmeidung erstattet ist und die zugehörigen Unterlagen gegen eine mißbräuchliche oder irrtümliche Verwendung bei der nachfolgenden Stimmenzählung gesichert sind.

§ 87
Zulassung der Wahlbriefe

(1) Vor dem Öffnen der Wahlbriefe ist anhand der rückseitigen Aufdrucke auf den Wahlbriefumschlägen die Zahl der von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe für jede Wahl festzustellen und in der betreffenden Niederschrift jeder Wahl zu vermerken.

(2) Für die Zulassung der gemeinsamen Wahlbriefe gilt § 59 Abs. 1 und 2 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.

Die aus gemeinsamen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die gemeinsame Wahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die jeweiligen Stimmabgaben nach § 82 Abs. 3 auf den gemeinsamen Wahlscheinen vermerkt hat.

2.

Werden gegen Beschaffenheit oder Inhalt eines gemeinsamen Wahlbriefes Bedenken erhoben, so beschließen die Briefwahlvorstände zugleich über die Zulassung oder Zurückweisung für beide Wahlen.

3.

Die zurückgewiesenen gemeinsamen Wahlbriefe sind samt Inhalt, soweit dieser nicht der weiteren Auswertung zuzuführen ist, auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund für die betreffende Wahl zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu numerieren und der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen.


§ 87a
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

Für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten § 59 Absatz 3, §§ 86 und 86a entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.

Die aus gemeinsamen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die gemeinsame Wahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die jeweiligen Stimmabgaben nach § 82 Absatz 3 auf den gemeinsamen Wahlscheinen vermerkt hat.

2.

Werden gegen Beschaffenheit oder Inhalt eines gemeinsamen Wahlbriefes Bedenken erhoben, so beschließen die Briefwahlvorstände zugleich über die Zulassung oder Zurückweisung für beide Wahlen.

3.

Die zurückgewiesenen gemeinsamen Wahlbriefe sind samt Inhalt, soweit dieser nicht der weiteren Auswertung zuzuführen ist, auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund für die betreffende Wahl zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen.

Die Wahlniederschrift über die Bürgerschaftswahl mit Ergänzung (Unionsbürger) ist nach dem Muster der Anlage 17 b zu fertigen, die Wahlniederschrift über die Beiratswahl ist nach dem Muster der Anlage 17 c zu fertigen.

§ 88
Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Leiter des Wahlbereichs Bremen weist die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 33 und 52 des Gesetzes hin. Im übrigen gilt § 62 Abs. 1 entsprechend.

§ 89
Überprüfung der Wahldurch den Leiter
des Wahlbereichs Bremen und den Landeswahlleiter

(1) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen und der Landeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes).

(2) Auf Anforderung hat der Leiter des Wahlbereichs Bremen dem Landeswahlleiter die bei ihm und der Gemeindebehörde vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

§ 89a
Einzelbewerber

(1) Für Einzelbewerber, die nach § 51 Absatz 4 des Gesetzes Wahlvorschläge einreichen möchten, gelten die Vorschriften über Parteien und Wählervereinigungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend. Der Einzelbewerber tritt an die Stelle der Partei oder Wählervereinigung, des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Vertrauensperson. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort.

(2) Die Beteiligungsanzeige gemäß § 16 des Gesetzes muss Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Einzelbewerbers sowie das Kennwort enthalten und von ihm persönlich unterschrieben sein.

(3) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 c eingereicht werden und ist von dem Einzelbewerber persönlich zu unterschreiben. Der Wahlvorschlag muss von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzess genannten Mindestzahl an Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sofern der Einzelbewerber nicht bereits seit der letzen Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages als Einzelbewerber ununterbrochen im Beirat vertreten war. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 b zu erbringen.

(4) § 28 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 und Nummer 5, Absatz 4 Nummer 3 und 5 findet keine Anwendung. An die Stelle der Anlagen 6 b und 8 b tritt die Anlage 6 c.

Vierter Teil
Gemeinsame Durchführung der Wahl
der Bürgerschaft und eines Volksentscheides

§ 90
Anwendung der Landeswahlordnung

(1) Die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung gelten für die gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides im Land oder in der Stadtgemeinde Bremen entsprechend, soweit nicht in den §§ 91 bis 98 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 91
Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände

(1) Die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände müssen für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid dieselben sein.

(2) Bei einem Volksentscheid im Land müssen die Wahlvorstände für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid dieselben sein.

(3) Bei einem Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen sind die Wahlvorstände für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid gesondert zu berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Bürgerschaftswahl können gleichzeitig dem Wahlvorstand zum Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen angehören.

(4) Die Entschädigung nach § 10 wird bei den verbundenen Abstimmungen nur einmal gezahlt.

§ 92
Wählerverzeichnis

(1) Aufgestellt, ausgelegt und benutzt wird für alle verbundenen Abstimmungen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.

(2) Für jede Abstimmung ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Abstimmung in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt. Bei einem Volksentscheid im Land werden Unionsbürger in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk "Nicht stimmberechtigt" oder "N" bezeichnet.

(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Abstimmung vorzunehmen und gemeinsam nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 1 gemeinsam zu beurkunden.

§ 93
Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind für alle Abstimmungen miteinander zu verbinden. Auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheines aufzudrucken.

(2) Bei einem Volksentscheid im Land ist die Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 für Unionsbürger entsprechend zu ändern.

§ 94
Wahlscheine

(1) Für die jeweils verbundenen Abstimmungen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 2 erteilt.

(2) Dem gemeinsamen Wahlschein ist ein jeweils entsprechendes Merkblatt zur Briefwahl nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 5 beizufügen.

(3) Die jeweiligen Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer für jede Abstimmung in den dafür bestimmten, oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen vermerkt.

§ 95
Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl

(1) Die Stimmzettel sind für jede Abstimmung durch eine entsprechende Überschrift und andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für den Volksentscheid aus grauem Papier hergestellt sein.

(2) Es wird eine gemeinsame Wahlurne verwendet.

(3) Bei der Briefwahl sind die Stimmzettelumschläge vom Wähler zusammen mit dem gemeinsamen Wahlschein in einen für alle Abstimmungen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Aufdruck und Farbe des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl (Anlage 3) und Aufdruck des Wahlbriefumschlages (Anlage 4) sind der verbundenen Abstimmung anzupassen. Die Stimmzettelumschläge sollen für die Wahl der Bürgerschaft blau, bei Unionsbürgern im Wahlbereich Bremen grün, für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung oder der Beiräte gelb und für den Volksentscheid grau sein.

§ 96
Wahlbekanntmachung

(1) Für alle verbundenen Abstimmungen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß

1.

der Volksentscheid sowie die Wahl zur Bürgerschaft und zu den Beiräten gleichzeitig stattfindet,

2.

sich die Stimmzettel durch Inhalt und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,

3.

bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.

(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für alle Abstimmungen als Muster beizufügen.

§ 97
Zählung der Wähler

(1) Für die Zählung der Wähler gilt § 86 Abs. 1 entsprechend.

(2) Nachdem die Zahl der Wähler nach Absatz 1 in der betreffenden Niederschrift jeder Wahl vermerkt worden ist, werden die Wahlumschläge für den Volksentscheid und die Wahlumschläge für die Beiratswahl wieder in die Wahlurne zurückgelegt. Die Wahlurne ist zu verschließen."

§ 97a
Zählung der Stimmen

Die Stimmen werden in der Reihenfolge Bürgerschaftswahl, Volksentscheid, Beiratswahl gezählt Im übrigen gilt § 86 a entsprechend.

§ 98
Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und
Feststellung des Briefwahlergebnisses

Für die Zulassung der Wahlbriefe und die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten §§ 87 und 87 a entsprechend.

Fünfter Teil
Schlußbestimmungen

§ 99
Auswahl der Wahlbezirke und wahlstatistische Auszählungen

(1) Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (Landtag) wird nach Maßgabe von § 57 des Gesetzes wahlstatistisch ausgewertet. Dabei werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen verwendet. Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Landeswahlleiter. Dabei orientiert er sich weitestgehend an den Bestimmungen des Wahlstatistikgesetzes des Bundes. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im Übrigen sind die Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 56 und 57 zu behandeln.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 57 Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden.

§ 100
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen

1.

durch die Gemeindebehörden in den Tageszeitungen, die in dem Gebiet, für das die Bekanntmachung erforderlich ist, allgemein verbreitet sind,

2.

in allen übrigen Fällen im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 10 Satz 3 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und 2 können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Insbesondere dürfen die Wahlvorschläge mit den in § 32 genannten Daten sowie Muster-Stimmzettel nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 im Internet veröffentlicht werden. Dabei ist nach den Möglichkeiten, die der aktuelle Stand der Technik eröffnet, die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung zu gewährleisten. Die Veröffentlichungen sind spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses im Land Bremen zu löschen.

§ 101
Zustellungen

Für Zustellungen gilt das Bremische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 102
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen innerhalb des Landes und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen innerhalb des Landes und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 103
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Über die Vernichtung von Wahlunterlagen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 104
Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts

Die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Wahlprüfungsgerichts werden von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen.

§ 105
Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode
der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft nach Artikel 76 der Landesverfassung finden bis zu einer Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung Anwendung mit folgenden Maßgaben:

1.

Abweichend von § 67 Abs. 2 Nr. 5 tritt auch in § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 7, § 60 Abs. 5 und §§ 64 und 65 Abs. 6 an die Stelle des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter;

2.

§ 68 Abs. 2 bis 5 und §§ 69 bis 71, 73 bis 75 c finden keine Anwendung.


§ 106
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Bremen, den 23. Mai 1990

Der Senator für Inneres

Anlage 3

(zu §§ 22 Absatz 3 Nr. 2, 33 Absatz 2, 73 Absatz 2 und 4, 84 Absatz 2 und 4 und 95 Absatz 3)

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1) Je nach Wahl anpassen: Der Stimmzettel ist für die Wahl der Bürgschaft weiß bzw. bei Unionsbürgern grün, bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Beiräten gelb, beim Volksentscheid grau. Der Stimmzettelumschlag ist für die Wahl der Bürgerschaft blau bzw. bei Unionsbürgern grün; bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Beiräten gelb, beim Volksentscheid grau.

Anlage 4

(zu §§ 22 Absatz 3 Nr. 3, 33 Absatz 3, 73 Absatz 4, 84 Absatz 4 und 95 Absatz 3)

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1) Hier die zuständige Gemeindebehörde mit Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Bestimmungsort (Fettschrift) angeben, bei der die Wahlbriefe eingehen müssen.

2) Je nach Wahl anpassen: Farbe des Stimmzettelumschlages ist für die Wahl der Bürgerschaft blau bzw. bei Unionsbürgern grün, bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Beiräte gelb, beim Volksentscheid grau.

Anlage 6a

(zu § 28 Absatz 1)

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Anlage 6b

(zu §§ 72 Absatz 1 und 83 Absatz 2)

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Anlage 7a

(zu § 28 Absatz 3)

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Anlage 8b

(zu §§ 72 Absatz 4 und 83 Absatz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 1 und 5)

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Anlage 9a

(zu § 28 Absatz 4 Nr. 2)

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Anlage 9b

(zu § 83 Abs. 4)

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Anlage 10a

(zu § 28 Absatz 4 Nr. 3)

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Anlage 10b

(zu § 72 Absatz 4 und 83 Absatz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 3)

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Anlage 11a

(zu § 28 Absatz 4 Nr. 3)

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Anlage 11b

(zu §§ 72 Absatz 4 und 83 Absatz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nr. 3)

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Anlage 12

(zu § 30 Absatz 6)

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1)Nichtzutreffendes streichen.

2)Wahlperiode oder Datum eintragen.

3)Entfällt im Wahlbereich Bremerhaven sowie zu den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und zu den Beiräten in der Stadt Bremen.

Bei Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Beiräten im Gebiet der Stadt Bremen sind die Bezeichnungen entsprechend der speziellen Vorgaben des Bremischen Wahlgesetzes und der Bremischen Landeswahlordnung zu ersetzen und die Möglichkeit der Bewerbungen von Einzelpersonen zu berücksichtigen.

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1)Nichtzutreffendes streichen.

2)Wahlperiode oder Datum eintragen.

3)Entfällt im Wahlbereich Bremerhaven sowie zu den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und zu den Beiräten in der Stadt Bremen.

Bei Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Beiräten im Gebiet der Stadt Bremen sind die Bezeichnungen entsprechend der speziellen Vorgaben des Bremischen Wahlgesetzes und der Bremischen Landeswahlordnung zu ersetzen und die Möglichkeit der Bewerbungen von Einzelpersonen zu berücksichtigen.

Anlage 15

(zu § 55 Abs. 6 und § 59 Abs. 4)

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Anlage 16a

(zu § 56 Abs. 1)

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Anlage 16b

(zu § 86 Abs. 4)

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Fußnoten

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[Entsprechend Art. 1 Nr. 12 der Verordnung vom 31. Januar 2007 (Brem.GBl. S. 67) gilt:
a) in Abschnitt 3.2 a) werden nach dem Wort „Stimmabgabevermerke" die Worte „sowie die sonstigen Beiratswahlscheine" eingefügt,
b) in Abschnitt 3.2 d) werden vor dem Wort „auf" die Worte „Beiratswahlscheine und der" eingefügt
c) In der Ergänzung zur Wahlniederschrift (Unionsbürger) - noch Anlage 16b - wird in Abschnitt 3.2 c) vor dem Wort „Wahlscheine" das Wort „gemeinsamen" eingefügt.]

Anlage 16c

(zu § 86 Abs. 4)

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Fußnoten

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[Entsprechend Art. 1 Nr. 12 der Verordnung vom 31. Januar 2007 (Brem.GBl. S. 67) gilt:
a) In Abschnitt 3.2 c) werden die Worte „im Kästchen BE der gemeinsamen Wahlscheine" durch die Worte „der Beiratswahlscheine und der auf gemeinsamen Wahlscheinen im Kästchen BE vermerkten Stimmabgaben" sowie jeweils das Wort „Vermerke" durch die Worte „Wahlscheine/Vermerke" ersetzt,
b) Abschnitt 5.8 wird wie folgt geändert:
aa) in Satz 1 werden nach den Worten „alle Stimmzettel" die Worte „und Beiratswahlscheine" eingefügt,
bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
d) ein Paket mit den eingenommenen Beiratswahlscheinen,2)
cc) die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben e und f,
dd) in Satz 3 wird die Angabe „a) bis c)" durch die Angabe „a) bis d)" ersetzt.]

Anlage 17a

(zu § 59 Abs. 5)

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Fußnoten

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[Entsprechend Art. 1 Nr. 10 der Verordnung vom 19. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 305) gilt: im Abschnitt 2.5 werden die Worte „bei dem zuständigen Zustellamt/” gestrichen.]

Anlage 17b

(zu § 87 a)

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Anlage 17c

(zu § 87 a)

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Anlage 19

(zu § 59 a Abs. 4)

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