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Aufgrund der §§ 25 und 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat:
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr einschließlich der Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter,
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr einschließlich der Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter,
die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr,
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr und
die Ausbildung und Prüfung für den sonstigen Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr.
Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen
im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 die Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“,
im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Oberbrandinspektoranwärterin“ oder „Oberbrandinspektoranwärter“ und
im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar“.
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst ist schriftlich an die Feuerwehr Bremen oder den Magistrat der Stadt Bremerhaven (Einstellungsbehörden) zu richten.
(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber wird durch Eignungsfeststellungsverfahren ermittelt.
(3) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr soll entweder zum 1. April oder 1. Oktober eines jeden Jahres beginnen.
(1) Die Art und Durchführung der Ausbildungsabläufe richten sich nach den durch die beiden Feuerwehren jeweils zu erstellenden und vom Senator für Inneres genehmigten Ausbildungsrahmenplänen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die darin angegebenen Zeitvorgaben sind Regelzeiten.
(2) Soweit Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte zur Ausbildung an außerbremische Einrichtungen entsandt werden, gelten für sie die dortigen Ausbildungspläne, Lehrpläne und Prüfungsordnungen.
(1) Ausbildungsdienststellen sind die Feuerwehren der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die Ausbildung findet im Zuständigkeitsbereich der bei den Ausbildungsstellen eingerichteten und vom Senator für Inneres staatlich anerkannten Feuerwehrschulen statt.
(2) Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Feuerwehren, Krankenhäuser und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsdienststelle weist die auszubildenden Personen den Ausbildungsstellen zu. Die auszubildenden Personen unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten. Die Ausbildungsdienststelle erstellt für jede auszubildende Person einen Ausbildungsplan.
(3) Die jeweilige Ausbildungsdienststelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Diese Funktion muss von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr wahrgenommen werden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter organisiert und überwacht die Durchführung der Ausbildung.
(1) Die Leistungen in der Ausbildung für den Vorbereitungsdienst sowie die Prüfungsleistungen sind mit Noten und Punkten wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = 15 und 14 Punkte
Entspricht einer den Anforderungen in besonderem Maß entsprechenden Leistung.
gut (2) = 13 bis 11 Punkte
Entspricht einer den Anforderungen voll entsprechenden Leistung.
befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte
Entspricht einer den Anforderungen im Allgemeinen entsprechenden Leistung.
ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte
Entspricht einer Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte
Entspricht einer den Anforderungen nicht entsprechenden Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
ungenügend (6) = 1 und 0 Punkte
Entspricht einer den Anforderungen nicht entsprechenden Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 | bis | 14,00 Punkte | sehr gut (1), |
13,99 | bis | 11,00 Punkte | gut (2), |
10,99 | bis | 8,00 Punkte | befriedigend (3), |
7,99 | bis | 5,00 Punkte | ausreichend (4), |
4,99 | bis | 2,00 Punkte | mangelhaft (5), |
1,99 | bis | 0 Punkte | ungenügend (6). |
(1) Zum Ende eines Ausbildungsabschnitts ist die Leistung jeder auszubildenden Person von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter in einem Befähigungsbericht mit Angaben über Art, Umfang und Erfolg der Ausbildung nach § 6 zu bewerten. Der Befähigungsbericht wird zur Ausbildungs- und Prüfungsakte genommen. Die auszubildende Person erhält eine Durchschrift des Befähigungsberichts.
(2) Werden die Ziele einzelner Ausbildungsabschnitte nicht erreicht, entscheidet die Leitung der Ausbildungsdienststelle darüber, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Abschnitt zu wiederholen ist. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich entsprechend. Die Grundausbildung und die Praktika können einmal wiederholt werden. Die Entscheidung der Ausbildungsdienststelle ist zu dokumentieren und mit zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. Für den dann zu erstellenden Befähigungsbericht gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsdienststelle die Ausbildungsnote aus den Bewertungen nach Absatz 1. Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen und ordnet diese einer Note nach § 6 zu (Ausbildungsnote). Die Ausbildungsnote ist der auszubildenden Person mitzuteilen.
(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsakten sind zehn Jahre nach Abschluss der Ausbildung durch die Ausbildungsdienststelle aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten. Die auszubildende Person kann nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung die eigene Ausbildungs- und Prüfungsakte einsehen.
(1) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dauert zwei Jahre und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Grundausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Zwischenprüfung
Qualifikation: Truppführerin oder Truppführer
= 28 Wochen,
Fachtheoretische Rettungsdienstausbildung Teil I
= 5 Wochen,
Fachpraktische, standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr und mindestens hälftigem Anteil im Rettungsdienst
= 19 Wochen,
Vertiefte standortspezifische fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung in der Gefahrenabwehr und im Rettungsdienst
= 22 Wochen,
Fachtheoretische Rettungsdienstausbildung Teil II
= 12 Wochen und
Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Laufbahnprüfung
Qualifikation: Gruppenführerin oder Gruppenführer
= 18 Wochen.
Die Ausbildungsabschnitte der Nummern 2 bis 5 müssen nicht in geschlossenen Blöcken erfolgen. Sie sind so zu gliedern, dass die Qualifikation zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter vor Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Nummer 5 vorliegt. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen.
(2) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dauert zwei Jahre und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Grundausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Zwischenprüfung
Qualifikation: Truppführerin oder Truppführer
= 28 Wochen,
Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil I
Qualifikation: Gruppenführerin oder Gruppenführer
= 24 Wochen,
Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil II
= 26 Wochen,
Auswärtiger Ausbildungsabschnitt
= 12 Wochen und
Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Laufbahnprüfung
Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer
= 14 Wochen.
Die Erlangung der Qualifikation der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes. Die Ausbildungsabschnitte sind so zu gliedern, dass die Qualifikation zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter vor Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Nummer 5 vorliegt. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen.
(3) Für Personen, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, verkürzt sich der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 auf 18 Monate. Die berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten untergliedern sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil I
= 26 Wochen,
Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil II
= 26 Wochen,
Auswärtiger Ausbildungsabschnitt
= 12 Wochen und
Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Laufbahnprüfung
Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer
= 14 Wochen.
Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen.
(4) Für Personen, die gemäß § 10 der Feuerwehrlaufbahnverordnung für eine verkürzte Ausbildung zugelassen sind, untergliedern sich die berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten in folgende Ausbildungsabschnitte:
Interner Qualifizierungslehrgang bei der Ausbildungsdienststelle
Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer
= 8 Wochen,
Standortspezifischer Einsatz in Abteilungen und Referaten
= 4 Wochen und
Auswärtiger Ausbildungsabschnitt
= 12 Wochen.
Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen.
(5) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird auf der Grundlage der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 166) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
(6) Soweit Teile der Ausbildung in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, bemessen sich die Dauer und die Inhalte dieser Ausbildung nach den jeweils dort geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
(1) Die beiden Ausbildungsdienststellen richten für die Abnahme der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung jeweils einen ständigen Prüfungsausschuss ein.
(2) Die beiden Prüfungsausschüsse bestehen aus
der jeweiligen Leitung der Ausbildungsdienststelle der Feuerwehr, die auch den Vorsitz innehat,
einer fachlich geeigneten Vertretung des Senators für Inneres oder einer vom Senator für Inneres mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Beisitzerin oder Beisitzer,
einer Vertretung der jeweiligen Laufbahngruppe und des entsprechenden Einstiegsamtes der jeweiligen Feuerwehr als Beisitzerin oder Beisitzer.
Der Prüfungsausschuss für die Abnahme der Laufbahnprüfung besteht zusätzlich aus einer Vertretung der jeweils anderen Feuerwehr im Lande Bremen als Beisitzerin oder Beisitzer.
(3) Die jeweilige Vertretung nach Absatz 2 Satz 2 muss von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr wahrgenommen werden.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stellvertretung. Die oder der jeweilige Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann durch ihren oder seinen jeweiligen Vertreter im Amt oder die für die Ausbildung zuständige leitende Beamtin oder den zuständigen leitenden Beamten vertreten werden.
(5) Die Bestellung der oder des unter Absatz 2 Nummer 3 genannten Beisitzerin oder Beisitzers und deren oder dessen Stellvertretung erfolgt auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Land Bremen widerruflich jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren durch den Senator für Inneres. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Mitgliedschaft in dem Prüfungsausschuss endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Ist die regelmäßige Amtszeit eines auf Zeit bestellten Mitgliedes abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis ein Nachfolger bestellt ist.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die jeweilige Vorsitzende oder der jeweilige Vorsitzende und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
die nicht dem Prüfungsausschuss angehörenden Fachprüferinnen und Fachprüfer auf Vorschlag der oder des Ausschussvorsitzenden zu bestellen,
Feststellungen und Entscheidungen zu treffen über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei schriftlichen Prüfungen, des Rücktritts, des Abbruchs, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit und von Mängeln im Prüfungsverfahren,
die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmen,
die schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen abzunehmen und zu bewerten und
über das Gesamtergebnis der Prüfung zu beraten und zu beschließen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere den Prüfungsausschuss einzuberufen, die Sitzungen und die praktischen und mündlichen Prüfungen zu leiten und die Aufsichtführenden bei den schriftlichen Arbeiten zu bestimmen.
(3) Die oder der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Der Prüfungsausschuss hat hierüber spätestens in seiner nächsten Sitzung zu beschließen. Der Prüfungsausschuss kann die getroffene Entscheidung aufheben oder abändern.
(1) Fachprüferinnen und Fachprüfer sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die vom Prüfungsausschuss bestellten Fachprüferinnen und Fachprüfer. Diese werden jeweils für die abzunehmenden Prüfungen bestellt.
(2) Die von dem Prüfungsausschuss bestellten Fachprüferinnen und Fachprüfer bewerten die schriftlichen Arbeiten als Erstzensoren. Die Zweitbewertung einer Arbeit erfolgt durch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nicht als Zweitbewerterin oder Zweitbewerter eingesetzt werden.
(1) Mit der Zwischenprüfung hat die auszubildende Person nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Verlauf der Ausbildung erworben hat, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen wird.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Bei der praktischen Prüfung ist die Handhabung von feuerwehrtechnischen Geräten und das Zusammenwirken als taktische Einheit im Einsatz zu bewerten. Die mündliche Prüfung dient der Prüfung des Fachwissens. Diese Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
(3) Die Bewertung der Zwischenprüfung gilt als Befähigungsbericht des Ausbildungsabschnitts I nach § 7 Absatz 1. Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der
Vornote über den jeweiligen Abschnitt I nach § 8 Absatz 1 und 2,
Note in der praktischen Prüfung und
Note in der mündlichen Prüfung.
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Prüfungsteile nach den Nummern 2 und 3 und das Gesamtergebnis mindestens eine Bewertung mit ,ausreichend‘ (5 Punkte) zulassen. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, nach welchem Zeitraum die Prüfung wiederholt werden kann. § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erstreckt sich entsprechend den am 16./17. September 2008 vom Bund/ Länderausschuss „Rettungswesen“ beschlossenen Empfehlungen über mindestens 520 Unterrichtsstunden, die sich in einen Abschnitt an einer staatlich anerkannten Rettungsdienstschule, einen klinisch-praktischen Ausbildungsabschnitt an einer medizinischen Einrichtung und einen praktischen Abschnitt an einer Lehrrettungswache aufteilen.
(2) Die staatlich anerkannte Feuerwehrakademie für Rettungsdienst in Bremerhaven richtet für die Abnahme der Abschlussprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss Rettungsdienst besteht aus
einer durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz benannten Person, die den Vorsitz des Prüfungsausschusses innehat,
der Leiterin oder dem Leiter der staatlich anerkannten Bremerhavener Feuerwehrakademie für Rettungsdienst,
einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der an der Ausbildung beteiligt oder im Rettungsdienst erfahren ist,
einer oder einem am Unterricht beteiligten Lehrrettungsassistentin oder Lehrrettungsassistenten,
einer weiteren Rettungsassistentin oder einem weiteren Rettungsassistenten mit der Befähigung zur Fachprüferin oder zum Fachprüfer.
Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Stellvertretungen zu bestellen. Die Mitglieder kraft Amtes sollen jeweils durch ihre Vertretung im Amt vertreten werden.
(3) Die schriftliche Rettungssanitäterprüfung soll zwei Stunden nicht überschreiten und besteht aus 100 schriftlichen Fragen nach dem Mehrfach-Antwort-Auswahlverfahren. Die praktische Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter richtet sich nach der jeweils geltenden Empfehlung des Ausschusses Rettungswesen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Anatomie/Physiologie, Krankheitslehre, Störung der Vitalfunktionen und Rettungsdienstorganisation. Sie soll nicht mehr als 20 Minuten dauern. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahnprüfung nach § 14 ist die Bewertung der Prüfungsteile mit mindestens jeweils „ausreichend“.
(1) Als Abschlussprüfung für den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr ist die Laufbahnprüfung I, für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr ist die Laufbahnprüfung II abzulegen. Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die auszubildende Person für die jeweilige Laufbahn befähigt ist. Mit der erfolgreich abgelegten Laufbahnprüfung wird nachgewiesen, dass das Ausbildungsziel erreicht wurde, indem die erforderlichen Fachkenntnisse erworben wurden und die auszubildende Person diese in den Aufgaben ihrer Laufbahn praxisbezogen anzuwenden versteht.
(2) Die Ausbildungsdienststelle meldet die auszubildende Person zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Beifügung der Ausbildungs- und Prüfungsakte an.
(3) Die auszubildende Person wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn der Vorbereitungsdienst bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung ordnungsgemäß durchlaufen wurde und die Leistungen sowie die vorgeschriebenen Zwischen- und Fachprüfungen in den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten mindestens mit jeweils „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass Beauftragte der Aufsichtsbehörde, der Ausbildungsdienststelle und ausnahmsweise auch andere Personen als Zuhörer während der praktischen und mündlichen Prüfung anwesend sind.
(5) Soweit die Laufbahnprüfung an Ausbildungseinrichtungen anderer Länder stattfindet, gelten für diese Laufbahnprüfung die Vorgaben der jeweils in diesem Bundesland geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(1) Die schriftlichen Laufbahnprüfungen I und II bestehen in der Anfertigung von drei Aufsichtsarbeiten. Diese beziehen sich für die Laufbahnprüfung I auf die Fachinhalte nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und für die Laufbahnprüfung II auf die Fachinhalte nach § 8 Absatz 2 Satz 3.
(2) Für die Bearbeitung jeder Arbeit ist eine bestimmte Zeit, die bei den Laufbahnprüfungen I drei Stunden und bei den Laufbahnprüfungen II fünf Stunden nicht überschreiten soll, durch den Prüfungsausschuss festzulegen und auf den Prüfungsarbeiten zu vermerken. Zugelassene Hilfsmittel sind dabei ebenfalls anzugeben.
(3) Weichen die Einzelbewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers und der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Der Prüfungsausschuss errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung). Die auszubildende Person erhält eine Mitteilung über die Bewertungen.
(5) Sind die Aufsichtsarbeiten im Mittelwert nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) oder ist eine Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ (unter 2 Punkte) bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt.
(1) Die praktische Prüfung für die Laufbahnprüfung I liegt in der Feststellung der Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit, in der Regel einer Löschstaffel oder -gruppe, im Zuge einer Einsatzübung. Die praktische Prüfung für die Laufbahnprüfung II liegt in der Feststellung der Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit, in der Regel eines Löschzugs, im Zuge einer Einsatzübung.
(2) Die praktische Prüfung sollte inklusive Vorbereitung mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die praktische Prüfungsleistung als Punktzahl der Note für die praktische Prüfung. Die auszubildende Person erhält eine Mitteilung über die Bewertung.
(4) Ist die praktische Prüfung nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt.
(1) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.
(3) Ist die Prüfungsleistung nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt.
(1) Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die Prüfungsteile errechnet, wobei die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung mit 40 Prozent und die Punktzahlen der Noten für die schriftliche und mündliche Prüfung jeweils mit 30 Prozent berücksichtigt werden. Dieser Mittelwert wird einer Note zugeordnet (Prüfungsnote).
(2) Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote nach § 7 Absatz 3 und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 20 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 80 Prozent berücksichtigt werden. Dieser Mittelwert wird einer Note zugeordnet (Gesamtnote).
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) lauten.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung der auszubildenden Person die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Prüfungsnote und der Gesamtnote bekannt.
(5) Über die bestandene Prüfung erhält die auszubildende Person ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung einschließlich der einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen.
(1) Für jede zu prüfende Person fertigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sowie über die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen und über die Gesamtnote.
(2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, nach welchem Zeitraum die Prüfung wiederholt werden kann und welcher Ausbildungsabschnitt wiederholt werden soll.
(3) Die Niederschriften über die Prüfungen und die Prüfungsarbeiten sind zu den Ausbildung- und Prüfungsakten zu nehmen.
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Ausbildungsdienststelle entscheidet unter Berücksichtigung von § 19 Absatz 2 über Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.
(3) Prüfungsteile, die mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, werden auf Antrag der auszubildenden Person durch den Prüfungsausschuss auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(1) Ist die auszubildende Person aus wichtigem Grund, wie durch Krankheit oder sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Umständen, an der Ablegung einer Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat sie dies in geeigneter Form nachzuweisen.
(2) In besonderen Fällen kann die auszubildende Person zur Vermeidung von persönlichen Härten mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Prüfung an einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin nachgeholt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang bereits abgelieferte Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzuerkennen sind.
(4) Erscheint die auszubildende Person ohne ausreichende Entschuldigung an einem der Prüfungstage nicht oder tritt sie ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(1) Eine auszubildende Person, die bei Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht, kann durch die aufsichtführende Person von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn die auszubildende Person bei Anfertigung der schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt und das störende Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis ist unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berichten.
(2) Als Folge eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann der Prüfungsausschuss nach Anhörung der auszubildenden Person die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird ein Sachverhalt nach Absatz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ oder der Punktzahl 0 zu bewerten und das Gesamtergebnis der Prüfung entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.
(1) Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung kann der Senator für Inneres im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven erlassen.
(2) Der Senator für Inneres erstellt einen einheitlichen Vordruck für das Prüfungszeugnis.
Der Senator für Inneres führt zur Qualitätssicherung der Ausbildungsstandards regelmäßige Evaluationen durch, die insbesondere auch über die Erreichung der Ausbildungsziele des § 4 des Notfallsanitätergesetzes Aufschluss geben. Näheres zu Art und Umfang dieser Evaluationen bestimmt der Senator für Inneres durch Erlass.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 491 - 2040-k-8) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 17. September 2013
Der Senat