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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr

Veröffentlichungsdatum:02.10.2013 Inkrafttreten23.08.2024 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 7 neu eingefügt, § 7 (alt) wird § 8 (neu) und neu gefasst, §§ 8 (alt) und 25 werden aufgehoben sowie §§ 13 und 24 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.08.2024 (Brem.GBl. S. 653, 658)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 524
Gliederungsnummer:2040-k-8
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr vom 17. September 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 524), zuletzt mehrfach geändert, § 7 neu eingefügt, § 7 (alt) wird § 8 (neu) und neu gefasst, §§ 8 (alt) und 25 werden aufgehoben sowie §§ 13 und 24 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2024 (Brem.GBl. S. 653, 658)"

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juris-Abkürzung: BfwtDAPrO BR 2013
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-k-8
juris-Abkürzung:BfwtDAPrO BR 2013
Ausfertigungsdatum:17.09.2013
Gültig ab:01.11.2013
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 524
Gliederungs-Nr:2040-k-8
Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr
Vom 17. September 2013
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 7 neu eingefügt, § 7 (alt) wird § 8 (neu) und neu gefasst, §§ 8 (alt) und 25 werden aufgehoben sowie §§ 13 und 24 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.08.2024 (Brem.GBl. S. 653, 658)

Aufgrund der §§ 25 und 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht

§ 1

Regelungsbereich, Ausbildungsziel

§ 2

Dienstbezeichnungen

§ 3

Bewerbung, Eignungsfeststellung und Ausbildungsbeginn

§ 4

Ausbildungs- und Lehrpläne, Verfahren an außerbremischen Ausbildungseinrichtungen

§ 5

Ausbildungsdienststellen, Ausbildungsstellen und Ausbildungsleiter

§ 6

Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

§ 7

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 8

Befähigungsberichte, Ausbildungs- und Prüfungsakte

§ 9

Prüfungsausschuss

§ 10

Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 11

Fachprüferinnen und Fachprüfer

§ 12

Zwischenprüfung

§ 13

Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter

§ 14

Laufbahnprüfung

§ 15

Schriftliche Prüfung

§ 16

Praktische Prüfung

§ 17

Mündliche Prüfung

§ 18

Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis

§ 19

Niederschrift

§ 20

Wiederholung der Prüfung

§ 21

Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

§ 22

Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

§ 23

Ausführungsbestimmungen, Vordrucke

§ 24

Übergangsbestimmung

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Diese Verordnung regelt

1.

die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr einschließlich der Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter,

2.

die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr einschließlich der Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter,

3.

die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr,

4.

die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr und

5.

die Ausbildung und Prüfung für den sonstigen Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr.


§ 2
Dienstbezeichnungen

Die Beamtinnen und Beamten führen

1.

im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 die Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“,

2.

im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Oberbrandinspektoranwärterin“ oder „Oberbrandinspektoranwärter“ und

3.

im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar“.


§ 3
Bewerbung, Eignungsfeststellung und Ausbildungsbeginn

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst ist schriftlich an die Feuerwehr Bremen oder den Magistrat der Stadt Bremerhaven (Einstellungsbehörden) zu richten.

(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber wird durch Eignungsfeststellungsverfahren ermittelt.

(3) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr kann jeweils zum 1. eines Quartals in einem Kalenderjahr beginnen.

§ 4
Ausbildungs- und Lehrpläne,
Verfahren an außerbremischen Ausbildungseinrichtungen

(1) Die Art und Durchführung der Ausbildungsabläufe richten sich nach den durch die beiden Feuerwehren jeweils zu erstellenden und vom Senator für Inneres genehmigten Ausbildungsrahmenplänen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die darin angegebenen Zeitvorgaben sind Regelzeiten.

(2) Soweit Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte zur Ausbildung an außerbremische Einrichtungen entsandt werden, gelten für sie die dortigen Ausbildungspläne, Lehrpläne und Prüfungsordnungen.

§ 5
Ausbildungsdienststellen, Ausbildungsstellen und Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsdienststellen sind die Feuerwehren der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die Ausbildung findet im Zuständigkeitsbereich der bei den Ausbildungsstellen eingerichteten und vom Senator für Inneres staatlich anerkannten Feuerwehrschulen statt.

(2) Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Feuerwehren, Krankenhäuser und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsdienststelle weist die auszubildenden Personen den Ausbildungsstellen zu. Die auszubildenden Personen unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten. Die Ausbildungsdienststelle erstellt für jede auszubildende Person einen Ausbildungsplan.

(3) Die jeweilige Ausbildungsdienststelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Diese Funktion muss von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr wahrgenommen werden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter organisiert und überwacht die Durchführung der Ausbildung.

§ 6
Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung für den Vorbereitungsdienst sowie die Prüfungsleistungen sind mit Noten und Punkten wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1) = 15 und 14 Punkte

Entspricht einer den Anforderungen in besonderem Maß entsprechenden Leistung.

gut (2) = 13 bis 11 Punkte

Entspricht einer den Anforderungen voll entsprechenden Leistung.

befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte

Entspricht einer den Anforderungen im Allgemeinen entsprechenden Leistung.

ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte

Entspricht einer Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte

Entspricht einer den Anforderungen nicht entsprechenden Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.

ungenügend (6) = 1 und 0 Punkte

Entspricht einer den Anforderungen nicht entsprechenden Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00

bis

14,00 Punkte

sehr gut (1),

13,99

bis

11,00 Punkte

gut (2),

10,99

bis

8,00 Punkte

befriedigend (3),

7,99

bis

5,00 Punkte

ausreichend (4),

4,99

bis

2,00 Punkte

mangelhaft (5),

1,99

bis

0 Punkte

ungenügend (6).

§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dauert 18 Monate. Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich in:

1.

Grundausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Zwischenprüfung

Qualifikation: Truppfrau oder Truppmann (B1)

= 22 Wochen,

2.

Standortspezifisches Zusatzmodul

= 10 Wochen,

3.

Fachpraktische, standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil 1

= 20 Wochen,

4.

Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter

= 14 Wochen

a)

Theoretischer RettSan-Lehrgang (240 Stunden),

b)

Klinikpraktikum (80 Stunden),

c)

Praktikum an einer Rettungswache (160 Stunden),

d)

Prüfungslehrgang mit RettSan-Prüfung (80 Stunden),

5.

Fachpraktische, standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil 2

= 8 Wochen und

6.

Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich der Laufbahnprüfung Qualifikation Truppführerin oder Truppführer (B2)

= 4 Wochen.

Die Ausbildungsabschnitte in Satz 2 Nummer 2 bis 5 müssen nicht in geschlossenen Blöcken erfolgen. Sie sind so zu gliedern, dass die Qualifikation zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter vor Beginn des Ausbildungsabschnittes des Satzes 2 Nummer 6 vorliegt. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen. Der Erwerb der Fahrerlaubnis für die Klasse C erfolgt nach Maßgabe der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Silber und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber sind ebenfalls Bestandteile des Vorbereitungsdienstes.

(2) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dauert 24 Monate. Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich in:

1.

Grundausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Zwischenprüfung

Qualifikation: Truppführerin oder Truppführer (B2)

= 26 Wochen,

2.

Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil I

Qualifikation: Gruppenführerin oder Gruppenführer (B3)

= 14 Wochen,

3.

Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil II

= 25 Wochen,

4.

Erster auswärtiger Ausbildungsabschnitt

= 12 Wochen,

5.

Zweiter auswärtiger Ausbildungsabschnitt

= 6 Wochen und

6.

Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Laufbahnprüfung

Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer (B4) sowie Verbandsführerin oder Verbandsführer (B5)

= 19 Wochen.

Die Erlangung der Qualifikation der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen. Der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Silber und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber sind ebenfalls Bestandteile des Vorbereitungsdienstes.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, verkürzt sich der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 auf 18 Monate. Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich in:

1.

Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil I (einschließlich der B3-Prüfung, sofern noch nicht vorhanden)

= 14 Wochen,

2.

Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil II

= 27 Wochen,

3.

Erster auswärtiger Ausbildungsabschnitt

= 12 Wochen,

4.

Zweiter auswärtiger Ausbildungsabschnitt

= 6 Wochen und

5.

Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Laufbahnprüfung

Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer (B4) sowie Verbandsführerin oder Verbandsführer (B5)

= 19 Wochen.

Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen.

(4) Der Aufstiegslehrgang für den gestuften Laufbahnaufstieg gemäß § 10 der Feuerwehrlaufbahnverordnung dauert 24 Monate und gliedert sich in:

1.

für die Verwendung in einer entsprechenden Funktion im operativen Einsatzdienst oder Tagesdienst

a)

Gruppenführerin oder Gruppenführer Basislehrgang

= 5 Wochen,

b)

Fachpraktische standortspezifische Ausbildung

= 3 Wochen,

c)

Gruppenführer oder Gruppenführerin Aufbaulehrgang

= 6 Wochen,

d)

Auswärtiger Abschnitt

= 12 Wochen,

2.

für die Verwendung als Ausbilderin oder Ausbilder an der Feuerwehrschule Bremen, der Bremerhavener Feuerwehrakademie für Rettungsdienst sowie dem Fortbildungsinstitut für den stadtbremischen Rettungsdienst

a)

Gruppenführerin oder Gruppenführer Basislehrgang

= 5 Wochen,

b)

Fachpraktische standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr

= 3 Wochen,

c)

Gruppenführerin oder Gruppenführer Aufbaulehrgang

= 6 Wochen,

d)

Pädagogikmodul

= mindestens 400 Unterrichtseinheiten,

3.

für die Verwendung in einer präklinischen rettungsdienstspezifischen Funktion

a)

Gruppenführerin oder Gruppenführer Basislehrgang

= 5 Wochen,

b)

Fachpraktische standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr

= 3 Wochen,

c)

Gruppenführerin oder Gruppenführer Aufbaulehrgang

= 6 Wochen,

d)

Rettungsdienstspezifische Weiterqualifizierungen

= mindestens 400 Unterrichtseinheiten.

Nach dieser fachspezifischen Qualifizierung schließt sich für 18 Monate die Übernahme von Aufgaben aus der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegamt an. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildungsteile nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 Buchstabe d anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Sofern die Beamtin oder der Beamte bereits einen Gruppenführerlehrgang (B3) erfolgreich absolviert hat, ist die Gruppenführerin oder der Gruppenführer Basislehrgang und Aufbaulehrgang nicht mehr zu absolvieren. Es besteht die Möglichkeit sich im Anschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Regelaufstieg nach Absatz 3 zu bewerben. Der Vorbereitungsdienst verkürzt sich in diesem Fall auf 12 Monate. Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich in:

1.

Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr

= 21 Wochen,

2.

Auswärtiger Ausbildungsabschnitt

= 12 Wochen,

3.

Erweiternde und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich der Laufbahnprüfung

Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer sowie Verbandsführerin oder Verbandsführer

= 19 Wochen.

(5) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 729) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

(6) Soweit Teile der Ausbildung in einem anderen Land durchgeführt werden, bemessen sich die Dauer und die Inhalte dieser Ausbildung nach den jeweils dort geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

§ 8
Befähigungsberichte, Ausbildungs- und Prüfungsakte

(1) Zum Ende eines Ausbildungsabschnitts ist die Leistung jeder auszubildenden Person von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter in einem Befähigungsbericht mit Angaben über Art, Umfang und Erfolg der Ausbildung nach § 6 zu bewerten. Der Befähigungsbericht wird zur Ausbildungs- und Prüfungsakte genommen. Die auszubildende Person erhält eine Durchschrift des Befähigungsberichts.

(2) Schließt das zusammenfassende Urteil des Befähigungsberichtes für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt nicht mit mindestens 5,00 Punkten ab oder besteht die Beamtin oder der Beamte die Rettungssanitäterprüfung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d nicht, so ist der Ausbildungsabschnitt insgesamt nicht bestanden und zu wiederholen. Die Leitung der Ausbildungsdienststelle entscheidet darüber, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Abschnitt zu wiederholen ist. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich entsprechend. Die Grundausbildung, die Praktika, die Rettungssanitäterprüfung und die Führerscheinprüfungen können einmal wiederholt werden. Die Entscheidung der Ausbildungsdienststelle ist zu dokumentieren und mit zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. Für den dann zu erstellenden Befähigungsbericht gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsdienststelle die Ausbildungsnote aus den Bewertungen nach Absatz 1. Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen und ordnet diese einer Note nach § 6 zu (Ausbildungsnote). Die Ausbildungsnote ist der auszubildenden Person mitzuteilen.

(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsakten sind zehn Jahre nach Abschluss der Ausbildung durch die Ausbildungsdienststelle aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten. Die auszubildende Person kann nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung die eigene Ausbildungs- und Prüfungsakte einsehen.

§ 9
Prüfungsausschuss

(1) Die beiden Ausbildungsdienststellen richten für die Abnahme der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung jeweils einen ständigen Prüfungsausschuss ein.

(2) Die beiden Prüfungsausschüsse bestehen aus

1.

der jeweiligen Leitung der Ausbildungsdienststelle der Feuerwehr, die auch den Vorsitz innehat,

2.

einer fachlich geeigneten Vertretung des Senators für Inneres oder einer vom Senator für Inneres mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Beisitzerin oder Beisitzer,

3.

einer Vertretung der jeweiligen Laufbahngruppe und des entsprechenden Einstiegsamtes der jeweiligen Feuerwehr als Beisitzerin oder Beisitzer.

Der Prüfungsausschuss für die Abnahme der Laufbahnprüfung besteht zusätzlich aus einer Vertretung der jeweils anderen Feuerwehr im Lande Bremen als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) Die jeweilige Vertretung nach Absatz 2 Satz 2 muss von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr wahrgenommen werden.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stellvertretung. Die oder der jeweilige Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann durch ihren oder seinen jeweiligen Vertreter im Amt oder die für die Ausbildung zuständige leitende Beamtin oder den zuständigen leitenden Beamten, oder deren oder dessen Vertretung vertreten werden.

(5) Die Bestellung der oder des unter Absatz 2 Nummer 3 genannten Beisitzerin oder Beisitzers und deren oder dessen Stellvertretung erfolgt auf Vorschlag des örtlichen Personalrates der Ausbildungsdienststellen widerruflich jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren durch den Senator für Inneres. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Mitgliedschaft in dem Prüfungsausschuss endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Ist die regelmäßige Amtszeit eines auf Zeit bestellten Mitgliedes abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.

(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die jeweilige Vorsitzende oder der jeweilige Vorsitzende und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an der Abstimmung teilnehmen. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. An den Tagen der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung besteht für den Prüfungsausschuss Anwesenheitspflicht.

(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können über ein geeignetes System der Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) erfolgen.

§ 10
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die nicht dem Prüfungsausschuss angehörenden Fachprüferinnen und Fachprüfer auf Vorschlag der oder des Ausschussvorsitzenden zu bestellen,

2.

Feststellungen und Entscheidungen zu treffen über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei schriftlichen Prüfungen, des Rücktritts, des Abbruchs, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit und von Mängeln im Prüfungsverfahren,

3.

die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmen,

4.

die schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen abzunehmen und zu bewerten und

5.

über das Gesamtergebnis der Prüfung zu beraten und zu beschließen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere den Prüfungsausschuss einzuberufen, die Sitzungen und die praktischen und mündlichen Prüfungen zu leiten und die Aufsichtführenden bei den schriftlichen Arbeiten zu bestimmen.

(3) Die oder der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Der Prüfungsausschuss hat hierüber spätestens in seiner nächsten Sitzung zu beschließen. Der Prüfungsausschuss kann die getroffene Entscheidung aufheben oder abändern.

§ 11
Fachprüferinnen und Fachprüfer

(1) Fachprüferinnen und Fachprüfer sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die vom Prüfungsausschuss bestellten Fachprüferinnen und Fachprüfer. Diese werden jeweils für die abzunehmenden Prüfungen bestellt.

(2) Die von dem Prüfungsausschuss bestellten Fachprüferinnen und Fachprüfer bewerten die schriftlichen Arbeiten als Erstzensoren. Die Zweitbewertung einer Arbeit erfolgt durch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nicht als Zweitbewerterin oder Zweitbewerter eingesetzt werden.

§ 12
Zwischenprüfung

(1) Mit der Zwischenprüfung hat die auszubildende Person nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Verlauf der Ausbildung erworben hat, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen wird.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Bei der praktischen Prüfung ist die Handhabung von feuerwehrtechnischen Geräten im Einsatz zu bewerten. Die mündliche Prüfung dient der Prüfung des Fachwissens. Diese Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.

(3) Die Bewertung der Zwischenprüfung gilt als Befähigungsbericht des Ausbildungsabschnitts I nach § 8 Absatz 1. Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der

1.

Vornote über den jeweiligen Abschnitt I nach § 7 Absatz 1 und 2,

2.

Note in der praktischen Prüfung und

3.

Note in der mündlichen Prüfung.

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Prüfungsteile nach den Nummern 2 und 3 und das Gesamtergebnis mindestens eine Bewertung mit ,ausreichend‘ (5 Punkte) zulassen. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, nach welchem Zeitraum die Prüfung wiederholt werden kann. § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(4) Die Zwischenprüfung kann einmal wiederholt werden.

§ 13
Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter umfasst entsprechend der am 11. und 12. Februar 2019 vom Ausschuss Rettungswesen beschlossenen Empfehlung mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.

eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Stunden, einschließlich der Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes,

2.

eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,

3.

eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden und

4.

einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden.

(2) Die staatlich anerkannte Bremerhavener Feuerwehrakademie für Rettungsdienst richtet für die Abnahme der Abschlussprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter einen Prüfungsausschuss ein. Dieser besteht aus:

1.

einer durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz benannten Person, die den Vorsitz des Prüfungsausschusses innehat,

2.

einer Person, die über eine der in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder § 31 Absatz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung genannten Qualifikationen verfügt und

3.

zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Ausbildungsstätte unterrichten, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch die durch Artikel 12 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung tätig ist.

Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind ein oder mehrere Stellvertretungen zu bestellen.

(3) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(4) Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der Ausbildungsstätte.

(5) In Abstimmung mit der Bremerhavener Feuerwehrakademie für Rettungsdienst kann im Einzelfall die Qualifizierung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter andernorts erworben werden. Der entsprechende Nachweis über den Erwerb der Qualifikation ist zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.

§ 14
Laufbahnprüfung

(1) Als Abschlussprüfung für den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr ist die Laufbahnprüfung I, für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr ist die Laufbahnprüfung II abzulegen. Als Abschlussprüfung für den gestuften Laufbahnaufstieg ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die auszubildende Person für die jeweilige Laufbahn befähigt ist. Mit der erfolgreich abgelegten Laufbahnprüfung wird nachgewiesen, dass das Ausbildungsziel erreicht wurde, indem die erforderlichen Fachkenntnisse erworben wurden und die auszubildende Person diese in den Aufgaben ihrer Laufbahn praxisbezogen anzuwenden versteht.

(2) Die Ausbildungsdienststelle meldet die auszubildende Person zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Beifügung der Ausbildungs- und Prüfungsakte an.

(3) Die auszubildende Person wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn der Vorbereitungsdienst bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung ordnungsgemäß durchlaufen wurde und die Leistungen sowie die vorgeschriebenen Zwischen- und Fachprüfungen in den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten mindestens mit jeweils „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden.

(4) Zu den einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ist die Beamtin oder der Beamte zugelassen, wenn sie oder er den jeweils vorhergehenden Prüfungsteil bestanden hat.

(5) Die Feststellungen zu den Absätzen 3 und 4 trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit.

(6) Bei Nichtzulassung der Beamtin oder des Beamten zur Laufbahnprüfung oder zu einzelnen ihrer Teile gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.

(7) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass Beauftragte der Aufsichtsbehörde, der Ausbildungsdienststelle und ausnahmsweise auch andere Personen als Zuhörer während der praktischen und mündlichen Prüfung anwesend sind.

(8) Soweit die Laufbahnprüfung an Ausbildungseinrichtungen anderer Länder stattfindet, gelten für diese Laufbahnprüfung die Vorgaben der jeweils in diesem Bundesland geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftlichen Laufbahnprüfungen I und II und die Aufstiegsprüfung bestehen in der Anfertigung von drei Aufsichtsarbeiten. Diese beziehen sich für die Laufbahnprüfung I auf die Fachinhalte nach § 7 Absatz 1 Satz 2, für die Laufbahnprüfung II auf die Fachinhalte nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und für die Aufstiegsprüfung auf die Fachinhalte nach § 7 Absatz 4 Satz 1.

(2) Für die Bearbeitung jeder Arbeit ist eine bestimmte Zeit, die bei den Laufbahnprüfungen I und der Aufstiegsprüfung drei Stunden und bei den Laufbahnprüfungen II fünf Stunden nicht überschreiten soll, durch den Prüfungsausschuss festzulegen und auf den Prüfungsarbeiten zu vermerken. Zugelassene Hilfsmittel sind dabei ebenfalls anzugeben.

(3) Weichen die Einzelbewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers und der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Der Prüfungsausschuss errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung). Die auszubildende Person erhält eine Mitteilung über die Bewertungen.

(5) Sind die Aufsichtsarbeiten im Mittelwert nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) oder ist eine Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ (unter 2 Punkte) bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt.

§ 16
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung für die Laufbahnprüfung I liegt in der Feststellung der Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit, in der Regel einer Löschstaffel, im Zuge einer Einsatzübung. Die praktische Prüfung für die Aufstiegsprüfung bei dem gestuften Laufbahnaufstieg liegt in der Feststellung der Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit, in der Regel eine Löschgruppe, im Zuge einer Einsatzübung. Die praktische Prüfung für die Laufbahnprüfung II liegt in der Feststellung der Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit, in der Regel eines Löschzugs, im Zuge einer Einsatzübung.

(2) Die praktische Prüfung sollte inklusive Vorbereitung mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.

(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die praktische Prüfungsleistung als Punktzahl der Note für die praktische Prüfung. Die auszubildende Person erhält eine Mitteilung über die Bewertung.

(4) Ist die praktische Prüfung nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt.

§ 17
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.

(3) Ist die Prüfungsleistung nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt.

§ 18
Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis

(1) Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die Prüfungsteile errechnet, wobei die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung mit 40 Prozent und die Punktzahlen der Noten für die schriftliche und mündliche Prüfung jeweils mit 30 Prozent berücksichtigt werden. Dieser Mittelwert wird einer Note zugeordnet (Prüfungsnote).

(2) Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote nach § 8 Absatz 3 und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 20 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 80 Prozent berücksichtigt werden. Dieser Mittelwert wird einer Note zugeordnet (Gesamtnote).

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) lauten.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung der auszubildenden Person die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Prüfungsnote und der Gesamtnote bekannt.

(5) Über die bestandene Prüfung erhält die auszubildende Person ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.

(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung einschließlich der einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen.

§ 19
Niederschrift

(1) Für jede zu prüfende Person fertigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sowie über die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen und über die Gesamtnote.

(2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, nach welchem Zeitraum die Prüfung wiederholt werden kann und welcher Ausbildungsabschnitt wiederholt werden soll.

(3) Die Niederschriften über die Prüfungen und die Prüfungsarbeiten sind zu den Ausbildung- und Prüfungsakten zu nehmen.

§ 20
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Die Ausbildungsdienststelle entscheidet unter Berücksichtigung von § 19 Absatz 2 über Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.

(3) Prüfungsteile, die mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, werden auf Antrag der auszubildenden Person durch den Prüfungsausschuss auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.

(4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden.

§ 21
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist die auszubildende Person aus wichtigem Grund, wie durch Krankheit oder sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Umständen, an der Ablegung einer Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat sie dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(2) In besonderen Fällen kann die auszubildende Person zur Vermeidung von persönlichen Härten mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Prüfung an einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin nachgeholt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang bereits abgelieferte Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzuerkennen sind.

(4) Erscheint die auszubildende Person ohne ausreichende Entschuldigung an einem der Prüfungstage nicht oder tritt sie ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 22
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) Eine auszubildende Person, die bei Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht, kann durch die aufsichtführende Person von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn die auszubildende Person bei Anfertigung der schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt und das störende Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis ist unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berichten.

(2) Als Folge eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann der Prüfungsausschuss nach Anhörung der auszubildenden Person die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird ein Sachverhalt nach Absatz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ oder der Punktzahl 0 zu bewerten und das Gesamtergebnis der Prüfung entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

§ 23
Ausführungsbestimmungen, Vordrucke

(1) Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung kann der Senator für Inneres im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven erlassen.

(2) Der Senator für Inneres erstellt einen einheitlichen Vordruck für das Prüfungszeugnis.

§ 24
Übergangsbestimmung

(1) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr bereits vor dem 23. August 2024 begonnen haben, finden die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Soweit die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes bereits mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter begonnen haben, findet auch die Vorschrift des § 13 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr Bremen, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt am 1. April 2023 begonnen haben.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Regelaufstieg vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 8 Absatz 3 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(3) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Praxisaufstieg vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 8 Absatz 4 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(4) Im Übrigen sind auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreise die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung vom 23. August 2024 anzuwenden.


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