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Auf Grund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Inhaltsverzeichnis | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich und Ziel der Ausbildung |
§ 2 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 3 | Bewerbung, Zulassung und Auswahl |
§ 4 | Rechtsstellung |
§ 5 | Dienstvorgesetzte, Dienstvorgesetzter |
Abschnitt 2 Ausbildung | |
§ 6 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
§ 7 | Fachtheoretische Ausbildung |
§ 8 | Fachpraktische Ausbildung |
§ 9 | Bewertung der Leistungen |
§ 10 | Ausbildungsnote |
Abschnitt 3 Prüfung | |
§ 11 | Ziel der Laufbahnprüfung |
§ 12 | Prüfungsausschuss |
§ 13 | Beschlussfassung des Prüfungsausschusses |
§ 14 | Zulassung zur Prüfung |
§ 15 | Ausgestaltung der Prüfung |
§ 16 | Schriftliche Prüfung |
§ 17 | Mündliche Prüfung |
§ 18 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 19 | Festsetzung des Prüfungsausschusses |
§ 20 | Niederschriften |
§ 21 | Verhinderung, Prüfungsabbruch, Nichtteilnahme |
§ 22 | Täuschung, Ordnungsverstoß |
§ 23 | Prüfungszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsakten |
§ 24 | Wiederholung der Prüfung |
§ 25 | Beendigung des Beamtenverhältnisses |
Abschnitt 4 Werkdienst | |
§ 26 | Geltung für den Werkdienst |
§ 27 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 28 | Fachpraktische Ausbildung |
§ 29 | Fachtheoretische Ausbildung |
§ 30 | Laufbahnprüfung |
§ 31 | Werkdienstergänzungsprüfung |
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 32 | Übergangsregelung |
§ 33 | Inkrafttreten |
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, die Aufgaben des Justizvollzugsdienstes sowie des Werkdienstes verantwortungsbewusst und selbstständig in enger Zusammenarbeit mit allen in der Justizvollzugsanstalt Tätigen auszuführen, an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken und die zur geordneten Durchführung des Vollzuges erforderlichen Sicherheits- und Ordnungsaufgaben wahrzunehmen.
Die Bewerbung für den Vorbereitungsdienst ist an die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen zu richten. Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Zulassungs- und Auswahlverfahren teil, das von der Justizvollzugsanstalt Bremen in Abstimmung mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung geregelt wird.
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Dienstbezeichnung Hauptsekretäranwärterin oder Hauptsekretäranwärter oder Hauptwerkmeisterinanwärterin oder Hauptwerkmeisteranwärter im Justizvollzugsdienst (Anwärterin oder Anwärter) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. Er umfasst die fachtheoretische Ausbildung von mindestens 40 Wochen und die fachpraktische Ausbildung von mindestens 42 Wochen.
(2) Die fachpraktische Ausbildung und die fachtheoretische Ausbildung sollen in jeweils mindestens zwei Phasen geteilt werden, die inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind.
(3) Bei Gefährdung des Ausbildungszieles wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu vertreten hat, kann die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters in Absprache mit der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen den Vorbereitungsdienst um bis zu 12 Monate verlängern, wenn dadurch das Ziel der Ausbildung erreicht werden kann.
(1) Die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung obliegt der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen.
(2) In der fachtheoretischen Ausbildung sollen das erforderliche Fachwissen vermittelt und die in der fachpraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft werden.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung fördert die beruflichen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter in folgenden Lernbereichen (LB):
Sicherheit und Versorgung (LB1) mit Inhalten aus den Bereichen Vollzugsrecht und –praxis, Vollzug der Jugendstrafe, Vollzug der Untersuchungshaft, Verwaltungsrecht, Grundrechte und Datenverarbeitung;
Beratung, Betreuung, Behandlung (LB2) mit Inhalten aus den Bereichen Vollzugsrecht und –praxis, Pädagogik, Psychologie, Recht der sozialen Sicherung, Diversity und Zivilrecht;
Krisenintervention (LB3) mit unmittelbarem Zwang, Eigensicherung, Waffenkunde, erste Hilfe, Teilbereichen der Psychologie sowie Brandschutz und Unfallverhütung;
Die eigene Stellung im Strafvollzug (LB4) mit Inhalten aus den Bereichen öffentliches Dienstrecht, Teamarbeit, Sport und Teilbereichen der Psychologie;
Gesellschaft und Strafvollzug (LB5) mit Strafrecht, Kriminologie, Politik und der gesellschaftlichen Bedeutung des Strafvollzugs;
Sprachen (LB6) mit Deutsch und Englisch.
(4) Die näheren Einzelheiten über den Inhalt und die Gliederung der fachtheoretischen Ausbildung, insbesondere über die einzelnen Unterrichtsfächer, werden durch einen Lehrplan bestimmt, der von der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung und der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen erstellt wird. Der Lehrplan ist in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.
(5) In den Fächern mit mindestens 20 Stunden Unterricht werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der fachtheoretischen Ausbildung bewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter haben in diesen Unterrichtsfächern, mit Ausnahme der Fächer Sport und Selbstverteidigung, mindestens eine Klausur als Leistungsnachweis anzufertigen. In den Unterrichtsfächern mit weniger als 20 Stunden kann eine Leistungsbescheinigung erstellt werden.
(6) Während der fachtheoretischen Ausbildung wird in der Regel kein Erholungsurlaub gewährt.
(1) Die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen. Sie oder er bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des Vollzugsdienstes zur Ausbildungsbeamtin oder zum Ausbildungsbeamten. Die Ausbildungsbeamtin oder der Ausbildungsbeamte begleitet die Ausbildung, betreut die Anwärterinnen und Anwärter in allen Ausbildungsangelegenheiten und weist sie den einzelnen Vollzugsbereichen zur Ausbildung zu.
(2) In der fachpraktischen Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben des Justizvollzuges und den in der Justizvollzugsanstalt zu beachtenden Regelungen umfassend vertraut zu machen. Durch eine Einweisung am Arbeitsplatz und die Zuweisung von praktischen Arbeiten sollen sie lernen, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse anzuwenden, sich ein eigenes Urteil zu bilden und selbständig zu arbeiten.
(3) Während der fachpraktischen Ausbildung findet regelmäßig ein praxisbegleitender Unterricht statt. Der Unterricht geht der Ausbildung in den Vollzugsbereichen vor. Er dient unter anderem der Praxisreflexion, der Übung an Fallbeispielen, der Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und der Weiterentwicklung der fachpraktischen Fähigkeiten. Außerdem sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Einblick in alle wesentlichen Aufgabenbereiche der einzelnen Vollzugsarten einschließlich des Jugendvollzuges und der Fachabteilungen erhalten. Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen bestellt die Lehrkräfte für den praxisbegleitenden Unterricht.
(4) Die näheren Einzelheiten über Inhalt, Dauer und Methoden der fachpraktischen Ausbildung in den einzelnen Vollzugsbereichen werden durch einen von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt zu erstellenden Leitfaden bestimmt.
(5) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der fachpraktischen Ausbildung werden durch die in den einzelnen Vollzugsbereichen für die Ausbildung verantwortlichen Beamtinnen und Beamten bewertet. Die Bewertungen werden der Anwärterin oder dem Anwärter eröffnet. Dabei werden eventuelle Leistungsmängel angesprochen und Anregungen zu ihrer Behebung gegeben. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält Gelegenheit zur Äußerung.
(6) Die fachpraktische Ausbildung ist durch die Leiterin oder den Leiter des jeweiligen Vollzugsbereichs sicherzustellen.
(1) Die Leistungsbewertungen nach § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 5 werden nach den folgenden Punktwerten und Noten vorgenommen:
| Punktwerte (Prozent der | Note |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 100 bis 92 | 1 (sehr gut) |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | unter 92 bis 81 | 2 (gut) |
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung | unter 81 bis 67 | 3 |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | unter 67 bis 50 | 4 |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, aber erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind | unter 50 bis 30 | 5 |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse fehlen | unter 30 | 6 |
(2) Bei der Ermittlung von zusammenfassenden Punktwerten und Noten wird mit den Einzelpunktwerten bis zu der zweiten Stelle nach dem Komma gerechnet; die dritte Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt.
Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt ermittelt die Ausbildungsnote für jeden der Anwärterinnen und Anwärter wie folgt:
Aus den Punktwerten der Leistungen in den Lernbereichen wird unter gleichzeitiger Gewichtung nach der in dem Lehrplan vorgeschriebenen Zahl der Unterrichtsstunden das arithmetische Mittel gebildet.
Aus den Punktwerten der Leistungen in den einzelnen Vollzugsbereichen (§ 8 Absatz 5) wird das arithmetische Mittel gebildet.
Aus den Punktwerten nach den Nummern 1 und 2 wird wiederum das arithmetische Mittel als Ausbildungsnote gebildet.
Durch die Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung nach § 1 Absatz 2 erreicht hat und nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Vollzugs- oder Werkdienst geeignet ist.
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Justizvollzugsanstalt Bremen eingerichtet ist. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt aus der Behörde des Senators für Justiz und Verfassung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt oder die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Justizvollzugsanstalt,
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizvollzugsdienstes;
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizvollzugsdienstes,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Der Senator für Justiz und Verfassung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter widerruflich jeweils für die Dauer von drei Jahren. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bestellt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 werden im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen bestellt.
(3) Für die Beteiligung der Personalräte gelten § 54 Absatz 4 und § 22a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.
(4) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 aus, so bestellt der Senator für Justiz und Verfassung ein weiteres Mitglied für die verbleibende Dauer dieser Frist.
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu bewahren.
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur Prüfung zugelassen, wenn
die Leistungen der theoretischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind,
in nicht mehr als einem Lernbereich die Leistungen der theoretischen Ausbildung im Durchschnitt schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind,
in keinem Lernbereich die Leistungen der theoretischen Ausbildung im Durchschnitt mit „ungenügend“ bewertet worden sind,
die Leistungen der praktischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind und
ein Nachweis über eine ausreichende körperliche Fitness vorliegt; Näheres hierüber wird durch den Leitfaden nach § 8 Absatz 4 bestimmt.
(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Sind Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen worden, ist § 6 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Nichtzulassung trifft der Prüfungsausschuss.
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind jeweils dreistündige Arbeiten unter Aufsicht in in den Lernbereichen LB1 Sicherheit und Versorgung, LB2 Beratung, Betreuung, Behandlung, LB5 Gesellschaft und Strafvollzug sowie im Fach Staats- und Gesellschaftslehre/Politik anzufertigen.
(2) Das weitere Fach nach Absatz 1 soll den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben werden.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben. Die Vorschläge für die Prüfungsaufgaben werden von der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen eingeholt. Zu jeder Aufgabe sind die erforderlichen Hilfsmittel anzugeben. Die zugelassenen Hilfsmittel sind den Anwärterinnen und Anwärtern zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist nicht zulässig.
(4) Anwärterinnen oder Anwärter, die durch eine Behinderung beeinträchtigt sind, kann auf Antrag durch Beschluss des Prüfungsausschusses ein angemessener Ausgleich gewährt werden.
(5) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern mit einem Punktwert nach § 9 bewertet. Die Bewertungen sind zu begründen. Die erste Bewertung wird durch eine Lehrkraft der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen vorgenommen, die durch den Prüfungsausschuss als Erstprüferin oder Erstprüfer für das jeweilige Fach bestellt wird. Die zweite Bewertung wird durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses vorgenommen, das von dem Prüfungsausschuss bestimmt wird. Die endgültige Note der Arbeit bestimmt sich durch das arithmetische Mittel der Punktwerte der Bewertungen nach Satz 3 und Satz 4.
(6) Die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung bestimmt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der schriftlichen Prüfungsarbeiten.
(1) Auf jede Anwärterin und jeden Anwärter sollen in der mündlichen Prüfung nicht mehr als 30 Minuten entfallen.
(2) Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann die Anwesenheit von Gästen zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmerinnen oder der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Für anwesende Gäste gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
Der Prüfungsausschuss bewertet, nachdem die Prüferin oder der Prüfer für die mündliche Prüfung einen begründeten Vorschlag abgegeben hat, die Leistung mit einem Punktwert nach § 9. Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern im Anschluss an die mündliche Prüfung durch den Prüfungsausschuss bekanntgegeben und erläutert.
(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung bestanden hat, und ob sie oder er ein Prädikat erreicht hat. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
in der schriftlichen Prüfung in mindestens einem Prüfungsbereich die Note „ungenügend“ oder in mindestens zwei Fächern die Note „mangelhaft“ oder
in der mündlichen Prüfung die Noten „mangelhaft“ oder ungenügend oder
im Gesamtergebnis der Prüfung die Noten „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht wurden.
(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird wie folgt ermittelt:
| 25 Prozent |
| 50 Prozent |
| 25 Prozent |
(3) Das Prädikat lautet, wenn der Gesamtpunktwert
92 Prozent nicht unterschreitet: „sehr gut bestanden“,
unter 92 Prozent bis einschließlich 81 Prozent liegt: „gut bestanden“,
unter 81 Prozent bis einschließlich 67 Prozent liegt: „befriedigend bestanden“.
(1) Über die Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistungen sowie über die Beratung und die Festsetzung des Prüfungsergebnisses ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Festsetzung der Prüfungsergebnisse ist den Anwärterinnen und Anwärtern unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten aufzubewahren.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sind 5 Jahre nach Abschluss der Ausbildung zu vernichten.
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so ist dies bei Erkrankung durch amtsärztliches Attest, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Bricht die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nach ihrem Beginn ab, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Prüfungsabbruch vorliegt, dieser ist bei Erkrankung durch amtsärztliches Attest, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(3) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Prüfungstermin ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder gibt sie oder er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes eine schriftliche Aufgabe nicht oder nicht rechtzeitig ab, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und den weiteren Ablauf des Prüfungsverfahrens entscheidet der Prüfungsausschuss.
(1) Täuscht eine Anwärterin oder ein Anwärter während der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder versucht sie oder er zu täuschen, teilt die oder der Aufsichtführende dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Die Anwärterin oder der Anwärter darf jedoch die Anfertigung der Prüfungsarbeit fortsetzen.
(2) Stört eine Anwärterin oder ein Anwärter den Prüfungsablauf erheblich, kann die oder der Aufsichtführende sie oder ihn vorläufig von der Prüfung ausschließen. Die oder der Aufsichtführende berichtet hierüber unverzüglich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewerten.
(4) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Die Anwärterin oder der Anwärter ist vor der Entscheidung zu hören. Die Jahresfrist gilt nicht in den Fällen, in denen die Anwärterin oder der Anwärter über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.
(1) Bei bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis, bei nicht bestandener Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Prüfungszeugnis und Bescheid werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Prüfungszeugnis und Bescheid sind zu siegeln.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben das Recht, nach Festsetzung ihrer Prüfungsergebnisse ihre Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen einzusehen.
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann nach Durchführung einer Ergänzungsausbildung einmal wiederholt werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen bestimmt Art und Dauer der Ergänzungsausbildung auf Grund der Empfehlung des Prüfungsausschusses und im Einvernehmen mit der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen legt Zeitpunkt und Umfang der Wiederholungsprüfung auf Empfehlung des Prüfungsausschusses fest.
(1) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt worden ist, dass sie oder er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, frühestens mit Ablauf des vorgeschriebenen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn
die Leistungen nach Ablauf von mindestens der Hälfte des Vorbereitungsdienstes erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht wird und die Ausbildung nach § 6 Absatz 3 nicht verlängert wird,
trotz Wiederholung das Ziel des wiederholten Teils der Ausbildung nicht erreicht wird,
sie oder er den Anforderungen des Justizvollzugs in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt.
Mindestens eine Phase der fachpraktischen Ausbildung nach § 6 Absatz 2 findet in einem Werkbetrieb der Justizvollzugsanstalt Bremen statt.
Die fachtheoretische Ausbildung umfasst neben den in § 7 Absatz 3 genannten Lernbereiche folgende weitere Inhalte:
Berufsrecht und Arbeitsrecht,
Betriebsführung und
Unfallverhütung und Arbeitssicherheit.
Die Lehrgebiete nach § 29 treten an die Stelle des weiteren Fachs nach § 16 Absatz 1. Die mündliche Prüfung beinhaltet neben Situationen aus der Vollzugspraxis auch Situationen aus dem Werkdienst.
(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes, die die Laufbahnprüfung abgelegt haben und die Voraussetzungen nach § 27 erfüllen, erwerben die Befähigung für den Werkdienst durch das Bestehen der Werkdienstergänzungsprüfung.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen entscheidet über Art und Dauer einer fachtheoretischen Ergänzungsausbildung.
(3) Die Prüfung beschränkt sich ausschließlich auf die Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus den Lehrgebieten nach § 29. Eine Ausbildungsnote nach § 10 ist nicht zu ermitteln.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den allgemeinen mittleren Vollzugsdienst vom 4. September 2001 (Brem.GBl. S. 295 - 2040 -k-9)), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 18. Juni 2013
Der Senat