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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen vom 11. Dezember 201201.10.2011
Eingangsformel01.10.2011
Inhaltsverzeichnis01.10.2011
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.10.2011
§ 1 - Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung01.10.2011
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2011
§ 3 - Bewerbung01.10.2011
§ 4 - Auswahlverfahren und Zulassung01.10.2011
§ 5 - Rechtsverhältnis01.10.2011
§ 6 - Dauer, Gliederung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes01.10.2011
Abschnitt 2 - Ausbildung01.10.2011
§ 7 - Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen01.10.2011
§ 8 - Ausbildungsleitung01.10.2011
§ 9 - Berufspraktische Studienzeiten01.10.2011
§ 10 - Leistungsnachweise und Studiennoten01.10.2011
§ 11 - Fachwissenschaftliche Studienzeiten01.10.2011
Abschnitt 3 - Prüfung01.10.2011
§ 12 - Laufbahnprüfung01.10.2011
§ 13 - Prüfungsausschuss01.10.2011
§ 14 - Zwischenprüfung01.10.2011
§ 15 - Abschlussprüfung01.10.2011
§ 16 - Schriftliche Prüfung01.10.2011
§ 17 - Durchführung und Bewertung der Klausuren01.10.2011
§ 18 - Zulassung und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung01.10.2011
§ 19 - Noten01.10.2011
§ 20 - Gesamtergebnis01.10.2011
§ 21 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß01.10.2011
§ 22 - Wiederholung der Abschlussprüfung01.10.2011
§ 23 - Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht01.10.2011
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen01.10.2011
§ 24 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.10.2011

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:20.12.2012 Inkrafttreten01.10.2011
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 539
Gliederungsnummer:2040-k-15
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen vom 11. Dezember 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 539)"

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juris-Abkürzung: ArchDLbGr2APV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-k-15
juris-Abkürzung:ArchDLbGr2APV BR
Ausfertigungsdatum:11.12.2012
Gültig ab:01.10.2011
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 539
Gliederungs-Nr:2040-k-15
Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung
Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen
Vom 11. Dezember 2012
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 -2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Bewerbung
§ 4Auswahlverfahren und Zulassung
§ 5Rechtsverhältnis
§ 6Dauer, Gliederung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 7Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen
§ 8Ausbildungsleitung
§ 9Berufspraktische Studienzeiten
§ 10Leistungsnachweise und Studiennoten
§ 11Fachwissenschaftliche Studienzeiten
Abschnitt 3 Prüfung
§ 12Laufbahnprüfung
§ 13Prüfungsausschuss
§ 14Zwischenprüfung
§ 15Abschlussprüfung
§ 16Schriftliche Prüfung
§ 17Durchführung und Bewertung der Klausuren
§ 18Zulassung und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 19Noten
§ 20Gesamtergebnis
§ 21Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 22Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 23Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen wird durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

(3) Ziel der Ausbildung ist es, die Archivinspektoranwärterinnen und Archivinspektoranwärter mit den Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst vertraut zu machen und ihnen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Theorie und Praxis zu vermitteln. Sie sollen darauf vorbereitet werden, die künftigen Aufgaben sozial und fachlich kompetent zu erfüllen.

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§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt,

2.

über eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung verfügt oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

3.

für die Verwendung im Archivdienst geeignet ist,

4.

über gute Geschichtskenntnisse verfügt,

5.

angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein besitzt, und

6.

Grundkenntnisse im Bereich Informationstechnik nachweist.


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§ 3
Bewerbung

(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst werden durch Stellenausschreibungen ermittelt. Die Bewerbung ist an das Staatsarchiv Bremen zu richten. Mindestens einzureichen sind:

1.

Lebenslauf,

2.

Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,

3.

Nachweise in Ablichtung über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach § 2 Nummer 2 oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Schulzeugnisse,

4.

Nachweise in Ablichtung über die Fremdsprachenkenntnisse nach § 2 Nummer 5,

5.

Nachweise über etwaige zusätzliche berufliche Tätigkeiten und Prüfungen.

(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen, die bereits in der Personalakte enthalten sind, verzichtet werden.

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§ 4
Auswahlverfahren und Zulassung

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das vom Staatsarchiv Bremen durchgeführt wird.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

(4) Wer das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen hat und auf Grund der Entscheidung des Staatsarchivs Bremen zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden soll, legt der einstellenden Dienststelle ein polizeiliches Führungszeugnis vor.

(5) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober eines Jahres.

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§ 5
Rechtsverhältnis

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Dienstbezeichnung „Archivinspektoranwärterin“ oder „Archivinspektoranwärter“ in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt.

(2) In Ausnahmefällen können die Bewerberinnen und Bewerber den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses ableisten.

(3) Während der Dauer des Vorbereitungsdienstes sind die Anwärterinnen und Anwärter Studierende des Studieninstituts des Landes Niedersachsen in Bad Münder und der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft.

(4) Die Anwärterin oder der Anwärter wird bei Dienstantritt vereidigt. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift anzufertigen und in die Personalakte zu nehmen.

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§ 6
Dauer, Gliederung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre. Er umfasst die fachwissenschaftlichen und die berufspraktischen Studienzeiten sowie die Laufbahnprüfung. Wird die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt, verlängert sich dieser automatisch bis zur Aushändigung des Prüfungszeugnisses.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

1.

Einführungspraktikum am Staatsarchiv Bremen (§ 9 Absatz 1 Nummer 1)

7 Monate

2.

Studium der Verwaltungswissenschaften am Studieninstitut des Landes Niedersachsen in Bad Münder (§ 11 Absatz 1 Nummer 1)

4 Monate

3.

Praktikum in einem Archiv, das eine andere Struktur als das Staatsarchiv Bremen hat (§ 9 Absatz 1 Nummer 2)

1 Monat

4.

Archivtheoretisches Fachstudium an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3)

18 Monate

5.

Abschlusspraktikum am Staatsarchiv Bremen (§ 9 Absatz 1 Nummer 3)

6 Monate

6.

Laufbahnprüfung

 

(3) Der Vorbereitungsdienst kann bei erstmaligem Nichtbestehen der Zwischenprüfung (§ 14) und bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 12) verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung zu verlängern. Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit oder sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich - mit Ausnahme des Erholungsurlaubs - kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Soweit durch Wiederholung der Abschlussprüfung nach § 22 die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten wird, verlängert sich der Vorbereitungsdienst entsprechend. Die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Zeiten einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können mit bis zu acht Monaten auf die fachpraktischen Studienzeiten angerechnet werden.

(5) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Staatsarchiv Bremen.

(6) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist. Während der fachwissenschaftlichen Studienzeiten an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft soll er in den von der Archivschule festgesetzten Zeiten genommen werden.

(7) Eine Archivinspektoranwärterin oder ein Archivinspektoranwärter kann nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes jederzeit aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen werden.

(8) Eine Archivinspektoranwärterin oder ein Archivinspektoranwärter ist zu entlassen, wenn

1.

sie oder er sich wegen mangelnder fachlicher Leistung oder Eignung als ungeeignet für ein Amt oberhalb des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst erweist oder in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet.

2.

sie oder er die fachwissenschaftliche Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft auch bei Wiederholung (§ 14 Absatz 3) nicht besteht.

(9) Das Beamtenverhältnis der Archivinspektoranwärterin oder des Archivinspektoranwärters endet

1.

bei Bestehen der archivarischen Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder

2.

bei endgültigem Nichtbestehen der archivarischen Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 20 Absatz 4).


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Abschnitt 2
Ausbildung

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§ 7
Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsarchiv ist das Staatsarchiv Bremen. Ihm obliegt die Dienstaufsicht über die Archivinspektoranwärterin oder den Archivinspektoranwärter. Einzelne Befugnisse können auf die in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen und die Ausbildungsleitung (§ 8) übertragen werden.

(2) Ausbildungsstellen sind:

1.

das Staatsarchiv Bremen,

2.

andere vom Staatsarchiv Bremen bestimmte archivische Einrichtungen,

3.

die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft und

4.

Studieninstitut des Landes Niedersachsen in Bad Münder.

(3) Das Staatsarchiv Bremen weist die Archivinspektoranwärterin oder den Archivinspektoranwärter den in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen zu.

(4) Die Archivinspektoranwärterin oder der Archivinspektoranwärter untersteht den dienstlichen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle.

(5) Die Archivinspektoranwärterin oder der Archivinspektoranwärter ist verpflichtet, an den festgelegten Lehrveranstaltungen und Praktika teilzunehmen.

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§ 8
Ausbildungsleitung

Das Staatsarchiv Bremen bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die berufspraktischen Studienzeiten. Sie oder er stellt für die Archivinspektoranwärterinnen oder Archivinspektoranwärter einen Ausbildungsplan auf.

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§ 9
Berufspraktische Studienzeiten

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten werden beim Staatsarchiv Bremen und bei den weiteren Ausbildungsstellen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 durchgeführt. Sie umfassen

1.

Einführungspraktikum von 7 Monaten im Staatsarchiv Bremen

2.

Praktikum von einem Monat in einem Archiv, das eine andere Struktur als das Staatsarchiv Bremen hat

3.

Abschlusspraktikum von 6 Monaten im Staatsarchiv Bremen.

(2) Inhalt der Ausbildung ist die Heranführung an die Arbeitsweise im Archiv und die Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen. Die Archivinspektoranwärterin oder der Archivinspektoranwärter ist anhand praktischer Fälle in archivische Arbeitsmethoden und -techniken einzuführen. Sie oder er soll über die zu beachtenden Bestimmungen und fachlichen Regeln unterrichtet, zu Dienstbesprechungen zugezogen und in die Verhandlungsführung eingewiesen werden.

(3) In den der Zuweisung an die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vorangehenden berufspraktischen Studienzeiten sollen der Archivinspektoranwärterin oder dem Archivinspektoranwärter die für die fachwissenschaftliche Ausbildung an der Archivschule notwendigen praktischen und fachwissenschaftlichen Grundkenntnisse vermittelt werden. Die berufspraktischen Studienzeiten nach dem Besuch der Archivschule sollen der Vertiefung der Kenntnisse dienen.

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§ 10
Leistungsnachweise und Studiennoten

(1) Die Archivinspektoranwärterinnen oder Archivinspektoranwärter haben während der berufspraktischen Studienzeiten einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter zu überprüfen.

(2) Während der berufspraktischen Studienzeiten wird jeweils ein Befähigungsbericht

1.

für die Praktika beim Staatsarchiv Bremen von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter und

2.

für die Praktika bei den anderen Ausbildungsstellen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 von der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder

erstellt, der auf Basis der vorgenommenen Benotung nach § 19 erkennen lassen muss, ob das Ziel des Studienabschnitts erreicht wurde. Der Befähigungsbericht ist mit der Archivinspektoranwärterin oder dem Archivinspektoranwärter zu besprechen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

(2) Es wird eine Gesamtnote für die berufspraktischen Studienzeiten gebildet. Hierbei sind die Noten der Befähigungsberichte für die Studienabschnitte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gleichrangig zu berücksichtigen.

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§ 11
Fachwissenschaftliche Studienzeiten

(1) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten umfassen folgende Gebiete

1.

Archivwissenschaften,

2.

Geschichtswissenschaften

3.

Verwaltungswissenschaften und

4.

Historische Hilfswissenschaften.

(2) Das fachwissenschaftliche Studium auf dem Gebiet Nummer 3 (Verwaltungswissenschaften) wird am Studieninstitut des Landes Niedersachsen in Bad Münder absolviert und vermittelt Grundkenntnisse in verwaltungswissenschaftlichen Fächern, insbesondere im allgemeinen Verwaltungsrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Öffentliche Finanzen und Betriebswirtschaftslehre sowie Arbeitsmethodik. Die Ausbildung richtet sich nach den Studienvorschriften des Studieninstituts des Landes Niedersachsen in Bad Münder.

(3) Die fachwissenschaftliche Studienzeiten auf den Gebieten Nummer 1, 2 und 4 werden an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft absolviert. Die Ausbildung richtet sich nach der Studienordnung der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft.

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Abschnitt 3
Prüfung

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§ 12
Laufbahnprüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Archivinspektoranwärterin oder der Archivinspektoranwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und über die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Archivdienst im Land Bremen erforderlich sind.

(2) Die Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus den Leistungen während der berufspraktischen Studienzeiten, der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in allen Bestandteilen der Laufbahnprüfung nach Absatz 2 ein mindestens ausreichendes Ergebnis (5 Punkte) erreicht wurde.

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§ 13
Prüfungsausschuss

(1) Die Abschlussprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für den Archivdienst beim Staatsarchiv Bremen abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

der Direktorin oder dem Direktor des Staatsarchivs Bremen als Vorsitzende oder Vorsitzendem,

2.

der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach § 8,

3.

einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt aus dem Archivdienst auf Vorschlag des Personalrats.

Jedes Mitglied hat jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Senatorin für Finanzen für die Dauer von drei Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Eine Wiederberufung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet.

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§ 14
Zwischenprüfung

(1) Die Fachstudien an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - enden mit einer Zwischenprüfung. Für die Zwischenprüfung gelten die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens nach sechs, spätestens nach neun Monaten Fachstudien einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen zuständigen Prüfungsauschusses im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv Bremen.

(3) Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

(4) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides ist dem Staatsarchiv Bremen zu übersenden.

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§ 15
Abschlussprüfung

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Archivinspektoranwärterinnen und Archivinspektoranwärter die Abschlussprüfung abzulegen. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Anwärterin oder der Anwärter

1.

die Zwischenprüfung bestanden hat und

2.

in den Befähigungsberichten der vor Zulassung zur Abschlussprüfung absolvierten berufspraktischen Ausbildungsabschnitte mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.


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§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer archivarischen Arbeit und drei weiteren schriftlichen Prüfungsarbeiten.

(2) Die archivarische Arbeit besteht aus der Ordnung und Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes. Sie ist zu Beginn der zweiten Hälfte der letzten berufspraktischen Studienzeit anzufertigen. Mit ihr sollen auch die Kenntnisse auf den Gebieten der archivarischen Bewertung und Erschließung von Archivgut nachgewiesen werden.

(3) Der Archivbestand wird auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters durch den Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeit soll unter Benutzung der üblichen Hilfsmittel innerhalb von acht Wochen ausgeführt und fertig gestellt werden. Aus wichtigen, von der Anwärterin oder von dem Anwärter nicht zu vertretenden Gründen kann auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Fristverlängerung gewährt werden.

(4) Die Aufgaben für die drei weiteren schriftlichen Prüfungsarbeiten bestimmt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters. Die Aufgaben bestehen aus:

1.

der Bearbeitung von einer schriftlichen Auskunft,

2.

einer Klausur über ein landes- oder verwaltungsgeschichtliches Thema,

3.

einer Klausur über das Archivwesen.

(5) Für die Bearbeitung der Aufgabe nach Absatz 4 Nummer 1 steht den Prüflingen eine Woche zur Verfügung. Für die Bearbeitung der Klausur nach Absatz 4 Nummer 2 und 3 stehen den Prüflingen jeweils drei Stunden zur Verfügung.

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§ 17
Durchführung und Bewertung der Klausuren

(1) Vor Beginn einer Klausur wird der Umschlag mit den Aufgaben in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling ist ein Exemplar der Aufgaben auszuhändigen, das zusammen mit der Klausur wieder abzugeben ist.

(2) Die Klausur ist unter ständiger Aufsicht anzufertigen. Die aufsichtführenden Personen haben darüber zu wachen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben und keine unzulässigen Hilfsmittel benutzt werden. Der Prüfungsraum darf jeweils nur von einem Prüfling verlassen werden.

(3) Die aufsichtführenden Personen fertigen eine Niederschrift an. Darin geben sie den Ort und den Beginn der Klausur, die Namen der Prüflinge, die Aufgaben für die Klausuren, das Fernbleiben und die Dauer der zeitweiligen Abwesenheit von Prüflingen, Verstöße gegen die Ordnung und besondere Vorkommnisse an. Sie vermerken auf jeder abgegebenen Klausur den Zeitpunkt der Abgabe und die Anzahl der beschriebenen Seiten. Die Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden oder dem bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden.

(4) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander zu beurteilen und nach § 19 zu bewerten. Der Durchschnitt der Prüfungsarbeiten bildet die Gesamtnote der Prüfungsarbeiten. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorgegebenen Beurteilungen der Ausschussmitglieder mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

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§ 18
Zulassung und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Archivinspektoranwärterin oder der Archivinspektoranwärter die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat. Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer

1.

in der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit und

2.

in mindestens zwei weiteren der übrigen drei schriftlichen Prüfungsarbeiten

mindestens die Note ausreichend (5 Punkte) erreicht hat. Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Abschlussprüfung nicht bestanden.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.

Archivwissenschaft einschließlich Archivrecht,

2.

Bremische Landes- und Verfassungsgeschichte,

3.

Grundzüge des Dienstrechts und des Haushaltswesens.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Abschlussprüfung. Die mündliche Abschlussprüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden und 40 Minuten je Prüfling nicht überschreiten.

(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen. Die Leistungen in den einzelnen Gebieten sind nach § 19 zu bewerten; die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Aus dem Durchschnitt ergibt sich die Gesamtnote der mündlichen Prüfung. Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens ausreichend (5 Punkte) beträgt.

(5) Über den Verlauf, die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei berechtigtem Interesse die Anwesenheit bei Prüfungen und Beratungen gestatten; sie dürfen bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Noten nicht anwesend sein. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.

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§ 19
Noten

(1) Die Leistungen in den einzelnen Studienzeiten und in der Prüfung sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

15 bis 14 Punkte =

 

 

sehr gut (Note 1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

13 bis 11 Punkte =

 

 

gut (Note 2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

10 bis 8 Punkte =

 

 

befriedigend (Note 3)

=

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

7 bis 5 Punkte =

 

 

ausreichend (Note 4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte =

 

 

mangelhaft (Note 5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

1 bis 0 Punkte =

 

 

ungenügend (Note 6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet, bei vier und weniger wird abgerundet.

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§ 20
Gesamtergebnis

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und mündliche Teil der Abschlussprüfung bestanden ist. Bei der Bildung der Note der Abschlussprüfung sind

1.

für die archivarische Arbeit 30 Prozent

2.

für die Bearbeitung von einer schriftlichen Auskunft 15 Prozent

3.

für die beiden Klausuren jeweils 15 Prozent

4.

für die mündliche Prüfung 25 Prozent

zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfungsausschuss ermittelt im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung. In das Ergebnis gehen

1.

die Note für die berufspraktischen Studienzeiten zu 20 Prozent,

2.

die Note der Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft zu 40 Prozent,

3.

die Note der Abschlussprüfung zu 40 Prozent ein.

Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis nach Absatz 2 mindestens mit der Note „ausreichend“ und kein Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden.

(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Archivinspektoranwärterin oder dem Archivinspektoranwärter das Gesamtergebnis bekannt und eröffnet ihr oder ihm, wie die Leistungen im Einzelnen bewertet worden sind.

(5) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das Zeugnis oder der Bescheid ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und in einer weiteren Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu nehmen.

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§ 21
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Ist die Archivinspektoranwärterin oder der Archivinspektoranwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Krankheit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das ausdrücklich die Prüfungsunfähigkeit ausweist. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.

(2) Gibt eine Archivinspektoranwärterin oder ein Archivinspektoranwärter ohne ausreichende Entschuldigung die archivarische Arbeit (§ 16 Absatz 2) nicht rechtzeitig ab, erscheint sie oder er ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Schriftliche Aufsichtsarbeiten (§ 16 Absatz 4), zu denen eine Archivinspektoranwärterin oder ein Archivinspektoranwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung sie oder er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit „ungenügend“ bewertet.

(4) Versucht eine Archivinspektoranwärterin oder ein Archivinspektoranwärter das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Werden Arbeiten Dritter oder Teile daraus ohne oder mit irreführender Quellenangabe übernommen, gilt dies als Täuschungsversuch. Die Archivinspektoranwärterin oder der Archivinspektoranwärter darf die Prüfungsleistung fortsetzen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend“ bewertet. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Eine Archivinspektoranwärterin oder ein Archivinspektoranwärter, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Einzelprüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.

(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Archivinspektoranwärterin oder dem Archivinspektoranwärter unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(7) Hat die Archivinspektoranwärterin oder der Archivinspektoranwärter bei der Abschlussprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung.

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§ 22
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie auf Antrag einmal wiederholen. Die Abschlussprüfung kann frühestens nach drei, spätestens nach sechs Monaten praktischer Studienzeit wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Prüfung ist im Allgemeinen vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Wiederholung einzelner Teile der Prüfung erlassen, sofern sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.

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§ 23
Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht

(1) Die Ausbildungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt. Die Prüfungsakten werden

1.

zur Zwischenprüfung bei der Hochschule für Archivwissenschaft Marburg und

2.

zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Behörde

geführt.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die bei der zuständigen Behörde geführten Prüfungsakten gewährt.

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Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

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§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 17. Januar 1969 (Brem.ABl. S. 13) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. Dezember 2012

Der Senat

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