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Auf Grund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S.17), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat.
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Justizvollzug des Landes Bremen.
(2) Die Ausbildung soll in einem Fachhochschulstudiengang mit anwendungsbezogener Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage Beamtinnen und Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis und mit organisatorischem Geschick Aufgaben in der Vollzugsverwaltung wahrzunehmen, an der Gefangenenbehandlung mitzuwirken und die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgemäß zu treffen und sie überzeugend zu begründen.
(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Bremischen Beamtengesetz und nach der Bremischen Laufbahnverordnung und die besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den Justizvollzugsdienst erfüllt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen zu richten.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen durchgeführt wird. Art und Durchführung des Auswahlverfahrens werden nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bremen durch die oberste Dienstbehörde geregelt.
(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Dienstbezeichnung Inspektoranwärterin oder Inspektoranwärter im Justizvollzugsdienst (Anwärterin oder Anwärter) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und Ausbildungsbehörde trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 3 Jahre und besteht aus fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienzeiten von jeweils 18 Monaten.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:
| 1 Monat |
| 8 Monate |
| 8 Monate |
| 7 Monate |
| 9 Monate |
| 3 Monate |
(3) Die fachwissenschaftlichen Studienabschnitte sind an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen abzuleisten. Die fachpraktischen Studienabschnitte finden in der Justizvollzugsanstalt Bremen statt.
(4) In der praktischen Einführung sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Justizvollzug, in den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation der Justizvollzugsanstalt sowie in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen gewinnen.
(5) In den fachwissenschaftlichen Studienabschnitten werden den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Justizvollzug erforderlich sind; die fachwissenschaftlichen Studienabschnitte sollen ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Anwärterinnen und Anwärter wecken, die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermitteln und den allgemeinen Bildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter fördern. Die Studienordnung der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen regelt die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und konkretisiert die Inhalte des Studiums und die Form der Lehrveranstaltungen.
(6) In den fachpraktischen Studienabschnitten sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt werden, die in den fachwissenschaftlichen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden und so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung im Stande sind, die Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Justizvollzug selbstständig zu erledigen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der fachpraktischen Studienabschnitte mit allen Arbeiten beschäftigt werden, die Gegenstand der Ausbildung sind. Sie sollen verschiedene Vollzugsarten und Organisationsstrukturen kennen lernen; dabei sind angemessene Anteile im offenen Vollzug und in der Untersuchungshaft vorzusehen. Die Ausbildung ist soweit möglich mit konkreten Anlässen der täglichen Aufgabenerledigung zu verbinden. Organisatorische und planerische Fragen sind in geeigneter Weise einzubeziehen. So frühzeitig und so weitgehend wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich sind den Anwärterinnen und Anwärtern Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen.
(7) Die fachpraktischen Studienabschnitte werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die blockweise in der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen stattfinden. Die Lehrveranstaltungen sollen der Wiederholung und Vertiefung der in den fachwissenschaftlichen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse dienen und den Studierenden ferner Gelegenheit geben, die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.
(8) Die Ausbildungsbehörde kann im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen aus wichtigem Grund den Vorbereitungsdienst um bis zu einem Jahr verlängern und in diesem Fall das weitere Studium gesondert gestalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Anwärterin oder der Anwärter sich wegen Krankheit dem Studium nicht in dem notwendigen Maße widmen konnte.
(1) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für die fachwissenschaftlichen Studienabschnitte der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen zu.
(2) Die Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung während der fachpraktischen Studienabschnitte und regelt die Durchführung der Ausbildung im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen und in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 837) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter für die Ausbildung in den fachpraktischen Studienabschnitten.
(1) Die Leistungen in den einzelnen Studienabschnitten werden für jedes Lehrgebiet des fachwissenschaftlichen Studiums von den Lehrkräften und für jedes Ausbildungsgebiet des fachpraktischen Studiums von den Ausbildenden bewertet. Für die Leistungsbewertung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 837) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Bewertungen müssen erkennen lassen, ob das Ziel der jeweiligen Ausbildung erreicht worden ist. Die einzelnen Leistungen sind hierbei mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut | 16 - 18 Punkte | = | eine besonders hervorragende Leistung |
gut | 13 - 15 Punkte | = | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
vollbefriedigend | 10 - 12 Punkte | = | eine über den Anforderungen liegende Leistung |
befriedigend | 7 - 9 Punkte | = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
ausreichend | 4 - 6 Punkte | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft | 1 - 3 Punkte | = | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
ungenügend | 0 Punkte | = | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 | - | 18,00 | Punkte: | sehr gut |
11,50 | - | 13,99 | Punkte: | gut |
9,00 | - | 11,49 | Punkte: | vollbefriedigend |
6,50 | - | 8,99 | Punkte: | befriedigend |
4,00 | - | 6,49 | Punkte: | ausreichend |
1,50 | - | 3,99 | Punkte: | mangelhaft |
0 | - | 1,49 | Punkte: | ungenügend |
Gliederung und Inhalt der Laufbahnprüfung, die Bestimmung der zur Abnahme der Prüfung zuständigen Stellen sowie das zu beachtende Verfahren richten sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 837) in der jeweils geltenden Fassung.
Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf die Anwärterin oder der Anwärter sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. Die Anwärterin oder der Anwärter hat hierzu ein ergänzendes Studium von längstens einem Jahr abzuleisten. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses ordnet die Ausbildungsbehörde an, welche Studienabschnitte ganz oder teilweise zu wiederholen sind.
(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der bestandenen oder endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit dem Ablauf des vorgeschriebenen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn
sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt,
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Auf Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 21 des Bremischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 25 der Bremischen Laufbahnverordnung sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden. Im Falle der endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung treten die Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamten in ihre frühere Beschäftigung zurück.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Justizvollzugsdienst vom 2. November 1981 (Brem.GBl. S. 227), die durch Artikel 1 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 13. November 2012
Der Senat