|
|
Auf Grund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Rechtspflegerdienst des Landes Bremen.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, die für die Erfüllung der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes und der Justizverwaltung erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Studiengang „Rechtspflege“ zu vermitteln.
Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Bremischen Beamtengesetz und der Bremischen Laufbahnverordnung erfüllt und
über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt, die zum Studium an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege berechtigt.
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zu richten. Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durchgeführt wird. Art und Durchführung des Auswahlverfahrens werden im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen sowie der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung geregelt.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung und Einstellung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Rechtspflegeranwärterin“ oder zum „Rechtspflegeranwärter“ ernannt und gleichzeitig der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege zum Studium zugewiesen.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Sie oder er trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und wird in Form eines Studiums durchgeführt. Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer sowie berufspraktische Studienzeiten von insgesamt einjähriger Dauer.
(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt jährlich am 1. Oktober und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
| 12 Monate, |
| 6 Monate, |
| 12 Monate, |
| 6 Monate. |
(3) Die Fachstudien sind an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege zu absolvieren. Die berufspraktischen Studienzeiten sind bei den Justizbehörden im Land Bremen abzuleisten. Die Inhalte des Studiums richten sich nach § 6 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz vom 28. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 489).
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen kann den Vorbereitungsdienst im Benehmen mit der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege um Zeiten verkürzen, die die Bewerberin oder der Bewerber bereits bei einem anderen Dienstherrn in einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt zur Verwendung im Rechtspflegerdienst verbracht hat.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen kann im Benehmen mit der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege aus wichtigem Grund den Vorbereitungsdienst um bis zu einem Jahr verlängern und in diesem Fall das weitere Studium gesondert gestalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Studentinnen und Studenten sich wegen Krankheit dem Studium nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten.
(6) Anwärterinnen und Anwärtern ist unter den Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt für die in § 62a und § 62b des Bremischen Beamtengesetzes geregelten Fälle entsprechend.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen weist die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter für das Grundstudium und die Hauptstudien der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege zu.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen leitet die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten und weist die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter einem Gericht im Land Bremen und im Bereich der Strafvollstreckung der Staatsanwaltschaft Bremen als Ausbildungsbehörde zu. Die Ausbildungsbehörde regelt die Durchführung der Ausbildung nach der Studienordnung der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.
(3) Jede Ausbildungsbehörde bestimmt für die Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten eine Ausbildungsleitung, die für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.
(1) Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach § 7 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz.
(2) Die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung und die Ermittlung der Ausbildungsgesamtnote erfolgt nach § 8 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz.
(1) Gliederung und Inhalt der Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung), einer abzulegenden Zwischenprüfung einschließlich deren Wiederholung, die Hausarbeit, deren Durchführung und Bewertungen, die Bestimmung der zur Abnahme der Prüfung zuständigen Stellen sowie das zu beachtende Verfahren richten sich nach den diesbezüglichen Regelungen der §§ 9 bis 20 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz.
(2) Die Hausarbeit ist vor Ablauf der Bearbeitungszeit bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege abzugeben oder zur Post aufzugeben.
(1) Die Wiederholung der Zwischenprüfung bei Nichtbestehen richtet sich nach § 10 Absatz 4 und 5 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit der Maßgabe, dass über den Antrag nach § 10 Absatz 5 Satz 2 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz das niedersächsische Prüfungsamt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen entscheidet.
(2) Die Wiederholung der Rechtspflegerprüfung bei Nichtbestehen richtet sich nach § 17 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit der Maßgabe, dass über die Ausgestaltung der berufspraktischen Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im Benehmen mit dem niedersächsischen Prüfungsamt entscheidet.
(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet für die Rechtspflegeranwärterin oder den Rechtspflegeranwärter mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Ergebnis
der erfolgreichen Ablegung der Rechtspflegerprüfung bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit dem Ablauf des vorgeschriebenen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes, oder
einer endgültig nicht bestandenen Rechtspflegerprüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben wird.
(2) Die Rechtspflegeranwärterin oder der Rechtspflegeranwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn
sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt oder
sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Für Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter im Sinne des § 21 des Bremischen Beamtengesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie in die frühere Beschäftigung zurückkehren.
Die Entscheidung über die Zulassung einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Justiz zur Rechtspflegerausbildung nach § 21 des Bremischen Beamtengesetzes und § 25 der Bremischen Laufbahnverordnung trifft die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen.
Nachwuchskräfte, die ihren Vorbereitungsdienst
vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bis dahin geltenden Vorschriften fort,
am 1. Oktober 2021 begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bis dahin geltenden Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass im Fall des Nichtbestehens der Zwischenprüfung und der Verlängerung der Ausbildung ab dem ersten Tag der Verlängerung die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Rechtspflegerdienst vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 108; 146) außer Kraft.