|
|
Aufgrund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2241) jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
Dunstabzugsanlagen,
Brennstoffversorgungsanlagen,
Röstanlagen einschließlich Rösttrommeln sowie die dazu gehörenden Abgasanlagen,
Fischräucherkammern einschließlich Rauchwagen und Roste sowie die dazu gehörenden Abgasanlagen.
(2) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
Dunstabzugsanlagen von Kalt- und Wohnungsküchen,
Röstanlagen mit thermischer Reinigung,
Fischräucherkammern mit chemischer Selbstreinigungsanlage.
(3) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.
(1) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen; für die Bescheinigung der Überprüfung einer Dunstabzugsanlage ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Die Arbeiten nach § 1 Absatz 1 sind in einem Arbeitsgang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen, soweit diese in dem Gebäude oder in den Räumen anfallen.
(2) § 1 Absatz 5, die §§ 2, 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und § 7 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.
In einem Zusatz zum Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Schornsteinfegerarbeiten zu bestimmen, die nach § 1 Absatz 1 durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gilt entsprechend.
Die gebührenpflichtigen Tatbestände sind in Anlage 2 bestimmt, die Gebühren bemessen sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten.
Die Begriffsbestimmungen in Anlage 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.
(zu § 1 Absatz 3)
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Anlagen | Anzahl der Kehrungen | Anzahl der Überprüfungen | |
1. | Dunstabzugsanlagen |
| einmal im Jahr |
2. | Brennstoffversorgungsanlagen |
| im Rahmen der Feuerstättenschau |
3. | Röstanlagen |
Achtmal im Jahr (alle sechs Wochen) |
|
4. | Fischräucherkammern |
Sechsmal im Jahr (alle zwei Monate) |
|
(zu § 4)
Gebührenverzeichnis
Nr. | Bezeichnung |
Anzahl der Arbeitswerte |
1 | Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr), | Anlage 3 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend. |
Anmerkung: | ||
Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit die Arbeiten nicht mit anderen Schornsteinfegerarbeiten in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können. | ||
2 | Arbeitsgebühr je Kehrung |
|
2.1 | Röstanlage für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche | 10,0 |
2.2 | Rösttrommeln für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche | 8,0 |
2.3 | Fischräucherkammer für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche | Anlage 3 Nummern 2.3.1 und 2.3.2 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend. |
2.4 | Rauchwagen und Roste | Anlage 3 Nummer 2.3.3 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechen. |
2.5 | Abgasanlagen von Röstanlagen und Fischräuchereien | Anlage 3 Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend. |
3 | Arbeitsgebühr je Überprüfung |
|
3.1 | Überprüfung von Dunstabzugsanlagen je Haube einschließlich Ventilator für den ersten angefangenen Quadratmeter Öffnungsmaß | 20,0 |
3.1.1 | Für jeden weiteren angefangenen Quadratmeter Öffnungsmaß | 5,0 |
3.1.2 | Für den ersten angefangenen Meter Abluftleitung | 3,5 |
3.1.3 | Für jeden weiteren angefangenen Meter Abluftleitung | 1,0 |
3.1.4 | Für jede Prüföffnung über Durchgangshöhe | 3,5 |
4 | Arbeitsgebühr je Überprüfung einer Brennstoffversorgungsanlage |
|
4.1 | Je Brennstofflagerung in Räumen für feste Brennstoffe von mechanisch beschickten Feuerstätten | 5,0 |
4.2 | Brennstoffversorgungsanlagen für flüssige Brennstoffe je Nutzungseinheit bei oberirdischen Tankbehältern bis 10.000 Litern außerhalb von Wasserschutzgebieten |
|
4.2.1 | Für die ersten drei angefangenen Meter Brennstoffversorgungsleitung | 2,0 |
4.2.2 | Je weitere angefangene 3 Meter Brennstoffversorgungsleitung | 0,2 |
4.2.3 | Je oberirdischen Raum für Tankbehälter | 3,0 |
4.3 | Brennstoffversorgungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Nutzungseinheit und angefangene 3 Meter | 3,0 |
4.3.1 | Je weitere angefangene 3 Meter | 1,5 |
5 | Bauabnahmen |
|
5.1 | Grundwert je Abnahme oder Prüfung | 9,2 |
5.2 | Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit | 6,2 |
5.3.1 | Bauzustandsbesichtigung, Rohbau-, Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter | 1,2 |
5.3.2 | Zusätzlich je angeschlossene Feuerstätte | 4,0 |
5.3.3 | Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 4,4 |
5.3.4 | Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen | 10,0 |
Anmerkung: | ||
Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann | ||
5.3.5 | Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.3.4 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für Feuerstätten voraussetzt | 0,8 |
5.3.6 | Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 5.3.4 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt | 0,8 |
5.4 | Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens | 10,0 |
6 | Überprüfung nach Energieeinsparverordnung |
|
6.1 | Für jede Feuerstätte in einer Nutzungseinheit | 5 |