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Aufgrund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2241) jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
Dunstabzugsanlagen,
Brennstoffversorgungsanlagen,
Röstanlagen einschließlich Rösttrommeln sowie die dazu gehörenden Abgasanlagen,
Fischräucherkammern einschließlich Rauchwagen und Roste sowie die dazu gehörenden Abgasanlagen.
(2) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
Dunstabzugsanlagen von Kalt- und Wohnungsküchen,
Röstanlagen mit thermischer Reinigung,
Fischräucherkammern mit chemischer Selbstreinigungsanlage.
(3) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.
(1) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen. Die Arbeiten nach § 1 Absatz 1 sind in einem Arbeitsgang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen, soweit diese in dem Gebäude oder in den Räumen anfallen.
(2) § 1 Absatz 5, die §§ 2, 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und § 7 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.
In einem Zusatz zum Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Schornsteinfegerarbeiten zu bestimmen, die nach § 1 Absatz 1 durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gilt entsprechend.
Die Begriffsbestimmungen in Anlage 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Bremen, den 21. Dezember 2009
Der Senator für Inneres und Sport
(zu § 1 Absatz 3)
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Anlagen | Anzahl der Kehrungen | Anzahl der Überprüfungen | |
1. | Dunstabzugsanlagen |
| einmal im Jahr |
2. | Brennstoffversorgungsanlagen |
| zweimal in sieben Jahren, frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Überprüfung |
3. | Röstanlagen |
Achtmal im Jahr (alle sechs Wochen) |
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4. | Fischräucherkammern |
Sechsmal im Jahr (alle zwei Monate) |
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