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Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamte im Sinne von § 2 des Bremischen Beamtengesetzes in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsverordnung A und der Bremischen Besoldungsordnung A (Besoldungsordnungen A). Sie gilt nicht für Beamte in der Probezeit nach § 6 der Bremischen Laufbahnverordnung.
(1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn der Beamte eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Erfüllt eine Gruppe mehrerer Bediensteter insgesamt die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann jeder Beamte als Gruppenmitglied eine Leistungsprämie oder Leistungszulage erhalten, wenn festgestellt wird, daß er an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist.
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden, wenn Beamte für die besondere Leistung eine Vergütung nach § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine erfolgsorientierte andere Leistung erhalten.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nur im Rahmen des Personalkostenbudgets gewährt werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und sind nicht anzurechnen auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.
(1) Die Gewährung der Leistungsprämien dient insbesondere der Belohnung herausragender besonderer Einzelleistungen, sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Leistung stehen.
(2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der der Beamte während der Erbringung der herausragenden besonderen Leistung ausschließlich oder überwiegend angehört hat, gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.
(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts nach Absatz 2 gewährt werden.
(1) Die Gewährung einer monatlichen Leistungszulage dient der Anerkennung einer mindestens drei Monate erbrachten und weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung.
(2) Die Leistungszulage beträgt höchstens sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Zuerkennung; die Höhe ist entsprechend dem Grad der herausragenden besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage wird von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an monatlich nachträglich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt, längstens jedoch für ein Jahr. Sie kann bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.
(3) Eine Neubewilligung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig.
(4) Die Leistungszulage ist bei Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen.
(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens zehn vom Hundert der Beamten des jeweiligen Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A gewährt werden. Maßgebend ist die Zahl der vorhandenen Beamten am 1. Januar des Kalenderjahres.
(2) Bei Dienstherren mit weniger als 10 Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.
(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft vorbehaltlich des Absatzes 2 die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft für die Beamten der Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen deren jeweiliger Leiter, für diese die jeweilige vorgesetzte Dienststelle. Der Entscheidungsberechtigte hat aktenkundig darzulegen, was er als herausragende besondere Leistung ansieht. Der Entscheidungsberechtigte kann Leistungsprämien und Leistungszulagen an insgesamt bis zu zehn vom Hundert der ihm unterstellten Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A gewähren. Dabei soll er alle Laufbahngruppen berücksichtigten. Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten des Beamten gehört werden.