|
|
Aufgrund des § 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Laufbahn, Ämter |
Abschnitt 2 Laufbahnabschnitt I - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - | |
§ 3 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 4 | Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung |
§ 5 | Probezeit |
Abschnitt 3 Laufbahnabschnitt II - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegssamt - | |
§ 6 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 7 | Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung |
§ 8 | Probezeit |
§ 9 | Regelaufstieg |
§ 10 | Praxisaufstieg |
Abschnitt 4 Laufbahnabschnitt III - Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt - | |
§ 11 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 12 | Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung |
§ 13 | Sonstiger Zugang zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt |
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften | |
§ 14 | Übergangsbestimmung |
Abschnitt 6 Schlussvorschriften | |
§ 15 | Ausführungsbestimmung |
§ 16 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) Die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr umfassen die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt.
(2) Zu den einzelnen Laufbahnen gehören folgende Ämter:
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt:
Brandmeisterin oder Brandmeister,
Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister,
Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister,
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt:
Brandinspektorin oder Brandinspektor,
Oberbrandinspektorin oder Oberbrandinspektor,
Brandamtfrau oder Brandamtmann,
Brandamtsrätin oder Brandamtsrat,
Brandoberamtsrätin oder Brandoberamtsrat und
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt:
Brandrätin oder Brandrat,
Oberbrandrätin oder Oberbrandrat,
Branddirektorin oder Branddirektor,
Leitende Branddirektorin oder Leitender Branddirektor.
(3) Die Einstiegsämter für den feuerwehrtechnischen Dienst sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,
Besoldungsgruppe A 7,
in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,
Besoldungsgruppe A 10 und
in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
Besoldungsgruppe A 13.
(1) In die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
mindestens die einfache Berufsbildungsreife und
eine abgeschlossene Ausbildung, die für den feuerwehrtechnischen Dienst förderlich ist, nachweist,
nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr, einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe III, tauglich ist und
nach Feststellung der fachlichen Eignung und körperlichen Belastbarkeit nach einheitlichen Kriterien, die den besonderen Anforderungen des Berufsbildes der Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten entsprechen, für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist.
In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Senators für Inneres auch eingestellt werden, wer eine andere abgeschlossene Ausbildung, als die nach Nummer 1, nachweist.
(2) Um die fachliche und körperliche Eignung festzustellen, hat die Bewerberin oder der Bewerber vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.
(1) Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandmeisteranwärterin oder Brandmeisteranwärter eingestellt.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung I ab. Für die Anwärterinnen und Anwärter, die zum Führen der Berufsbezeichnung ,Notfallsanitäterin‘ oder ,Notfallsanitäter‘ berechtigt sind, kann der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 auf bis zu 12 Monate verkürzt werden, sofern die Teilnahme an dem Ausbildungsabschnitt nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes einschließlich Laufbahnprüfung in einem anderen stattfindenden Laufbahnlehrgang zeitlich und organisatorisch möglich ist.
(1) Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und des Bestehens der Laufbahnprüfung wird die Beamtin oder der Beamte unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister ernannt.
(2) Als Probezeit im Sinne des § 10 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 19 des Bremischen Beamtengesetzes gilt die Zeit von der Ernennung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe bis zur Ableistung einer Dienstzeit von drei Jahren. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte.
(3) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst förderlichen Beruf können bis zu einer Reduzierung der Probezeit auf ein Jahr angerechnet werden.
(1) In die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
ein mit einem Bachelorgrad oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für den Feuerwehrdienst förderlichen Fachrichtung nachweist,
nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr, einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe III, tauglich ist und
nach Feststellung der fachlichen Eignung und körperlichen Belastbarkeit nach einheitlichen Kriterien, die den besonderen Anforderungen des Berufsbildes der Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten entsprechen, für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist.
(2) Um die fachliche und körperliche Eignung festzustellen, hat die Bewerberin oder der Bewerber vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.
(1) Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Oberbrandinspektoranwärterin oder Oberbrandinspektoranwärter eingestellt.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab.
(1) Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und des Bestehens der Laufbahnprüfung wird die Beamtin oder der Beamte unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zur Oberbrandinspektorin oder zum Oberbrandinspektor ernannt.
(2) Als Probezeit im Sinne des § 10 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 19 des Bremischen Beamtengesetzes gilt die Zeit von der Ernennung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe bis zur Ableistung einer Dienstzeit von drei Jahren. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte.
(3) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst förderlichen Beruf können bis zu einer Reduzierung der Probezeit auf ein Jahr angerechnet werden.
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr zugelassen werden, wenn
sie nach Ablauf der Probezeit mindestens eine Dienstzeit von drei Jahren absolviert haben und
nach ihren Fähigkeiten und Leistungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen.
Für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt mindestens mit der Note „gut“ bestanden haben, ist nur eine Dienstzeit von zwei Jahren nach Ablauf der Probezeit erforderlich.
(2) Voraussetzung für die Zulassung ist die Feststellung der Eignung in einem Zulassungsverfahren.
(3) Die zugelassene Beamtin oder der zugelassene Beamte wird in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Der Vorbereitungsdienst verkürzt sich auf 12 Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab.
(4) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beim Regelaufstieg brauchen die Ämter der Laufbahngruppe 1 sowie das Amt der Brandinspektorin oder des Brandinspektors nicht zuvor durchlaufen zu werden.
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können nach einer sechsmonatigen Fortbildung eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 erwerben, wenn
ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,
sie sich im Spitzenamt der Laufbahngruppe 1 befinden und
sie seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen und sich dabei bewährt haben.
(2) Aufgaben der Laufbahngruppe 2 dürfen einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 1 nur übertragen werden, wenn eine für die Laufbahngruppe 2 ausgebildete Beamtin oder ein entsprechend ausgebildeter Beamter nicht eingesetzt werden kann.
(1) In die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
ein mit einem Mastergrad oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für den Feuerwehrdienst förderlichen Fachrichtung nachweist,
nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr, einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe III, tauglich ist und
nach Feststellung der fachlichen Eignung und körperlichen Belastbarkeit nach einheitlichen Kriterien, die den besonderen Anforderungen des Berufsbildes der Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten entsprechen, für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist.
(2) Um die fachliche und körperliche Eignung festzustellen, hat die Bewerberin oder der Bewerber vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.
(1) Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandreferendarin oder Brandreferendar eingestellt.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Das Bewerbungsverfahren, die Ausbildung und die Prüfung richten sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 166) in der jeweils geltenden Fassung. Ausbildung und Prüfung enden mit der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.
(3) Bei Einstellung in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt nach Abschluss der Ausbildung wird die Bewerberin oder der Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Brandrätin oder zum Brandrat ernannt.
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt können zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt zugelassen werden, wenn
sie nach Ablauf der Probezeit mindestens eine Dienstzeit von zwei Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr absolviert haben oder als Aufsteiger in die Laufbahngruppe 2 gewechselt sind und mindestens eine Dienstzeit von vier Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr nachweisen können und
nach ihren Fähigkeiten und Leistungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 12 Monate. Ausbildung und Prüfung richten sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 166) in der jeweils geltenden Fassung. Der Vorbereitungsdienst endet mit der Prüfung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.
(3) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der bisherigen Rechtsstellung. Bei einer Beförderung in dieses Amt brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn nicht mehr durchlaufen zu werden.
Für die Beamtinnen und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die den Vorbereitungsdienst oder den prüfungsfreien Aufstieg vor dem 1. Oktober 2013 begonnen haben, ist die Feuerwehrlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 487 - 2040-d-2), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Bei Nichtbestehen eines Ausbildungsteils entscheiden die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Feuerwehr oder bei Prüfungen der zuständige Prüfungsausschuss über die Wiederholung von Ausbildungsteilen.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 487 - 2040-d-2), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249) geändert worden ist, außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 17. September 2013
Der Senat