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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) vom 14. März 202527.03.2025
Eingangsformel27.03.2025
Inhaltsverzeichnis27.03.2025
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften27.03.2025
§ 1 - Anwendungsbereich27.03.2025
§ 2 - Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige27.03.2025
§ 3 - Voraussetzungen der Anerkennung27.03.2025
§ 4 - Allgemeine Voraussetzungen27.03.2025
§ 5 - Allgemeine Pflichten27.03.2025
§ 6 - Anerkennungsverfahren27.03.2025
§ 7 - Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung27.03.2025
§ 8 - Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger27.03.2025
§ 9 - Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung27.03.2025
Teil 2 - Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit; Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten27.03.2025
Abschnitt 1 - Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit27.03.2025
§ 10 - Besondere Voraussetzungen27.03.2025
§ 11 - Prüfungsausschuss27.03.2025
§ 12 - Prüfungsverfahren27.03.2025
§ 13 - Überprüfung des fachlichen Werdegangs27.03.2025
§ 14 - Schriftliche Prüfung27.03.2025
§ 15 - Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße27.03.2025
§ 16 - Rücktritt27.03.2025
§ 17 - Aufgabenerledigung27.03.2025
Abschnitt 2 - Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten27.03.2025
§ 18 - Prüfämter27.03.2025
§ 19 - Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten27.03.2025
Teil 3 - Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz27.03.2025
§ 20 - Besondere Voraussetzungen27.03.2025
§ 21 - Prüfungsausschuss27.03.2025
§ 22 - Prüfungsverfahren27.03.2025
§ 23 - Überprüfung des fachlichen Werdegangs27.03.2025
§ 24 - Schriftliche Prüfung27.03.2025
§ 25 - Mündliche Prüfung27.03.2025
§ 26 - Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt27.03.2025
§ 27 - Aufgabenerledigung27.03.2025
Teil 4 - Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen27.03.2025
§ 28 - Besondere Voraussetzungen27.03.2025
§ 29 - Fachrichtungen27.03.2025
§ 30 - Fachgutachten27.03.2025
§ 31 - Aufgabenerledigung27.03.2025
Teil 5 - Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau27.03.2025
§ 32 - Besondere Voraussetzungen27.03.2025
§ 33 - Fachgutachten27.03.2025
§ 34 - Beurteilung von Baugrundgutachten27.03.2025
§ 35 - Schriftlicher Kenntnisnachweis27.03.2025
§ 36 - Aufgabenerledigung27.03.2025
Teil 6 - Vergütung27.03.2025
Abschnitt 1 - Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit27.03.2025
§ 37 - Allgemeines27.03.2025
§ 38 - Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen27.03.2025
§ 39 - Berechnungsart der Vergütung27.03.2025
§ 40 - Höhe der Gebühren27.03.2025
§ 41 - Vergütung der Prüfämter27.03.2025
§ 42 - Umsatzsteuer, Fälligkeit27.03.2025
Abschnitt 2 - Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz27.03.2025
§ 43 - Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz27.03.2025
Abschnitt 3 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen27.03.2025
§ 44 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen27.03.2025
Abschnitt 4 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau27.03.2025
§ 45 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau27.03.2025
Teil 7 - Ordnungswidrigkeiten27.03.2025
§ 46 - Ordnungswidrigkeiten27.03.2025
Teil 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften27.03.2025
§ 47 - Übergangsvorschriften27.03.2025
§ 48 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten27.03.2025
Anlage 1 - Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2021 = Indexzahl 1,00027.03.2025
Anlage 2 - Bauwerksklassen27.03.2025

Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Veröffentlichungsdatum:14.03.2025 Inkrafttreten27.03.2025
Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 73
Gliederungsnummer:2130-h-3
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) vom 14. März 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 73)"

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juris-Abkürzung: BremPPV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-h-3
Amtliche Abkürzung:BremPPV
Ausfertigungsdatum:14.03.2025
Gültig ab:27.03.2025
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2025, 73
Gliederungs-Nr:2130-h-3
Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen1
(BremPPV)
Vom 14. März 2025
Zum 02.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

1
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen am Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
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Aufgrund des § 84 Absatz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270, 380) wird verordnet:

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Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige
§ 3Voraussetzungen der Anerkennung
§ 4Allgemeine Voraussetzungen
§ 5Allgemeine Pflichten
§ 6Anerkennungsverfahren
§ 7Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 8Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger
§ 9Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Teil 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit; Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Abschnitt 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 10Besondere Voraussetzungen
§ 11Prüfungsausschuss
§ 12Prüfungsverfahren
§ 13Überprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 14Schriftliche Prüfung
§ 15Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 16Rücktritt
§ 17Aufgabenerledigung
Abschnitt 2 Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
§ 18Prüfämter
§ 19Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Teil 3 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
§ 20Besondere Voraussetzungen
§ 21Prüfungsausschuss
§ 22Prüfungsverfahren
§ 23Überprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 24Schriftliche Prüfung
§ 25Mündliche Prüfung
§ 26Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt
§ 27Aufgabenerledigung
Teil 4 Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen
§ 28Besondere Voraussetzungen
§ 29Fachrichtungen
§ 30Fachgutachten
§ 31Aufgabenerledigung
Teil 5 Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
§ 32Besondere Voraussetzungen
§ 33Fachgutachten
§ 34Beurteilung von Baugrundgutachten
§ 35Schriftlicher Kenntnisnachweis
§ 36Aufgabenerledigung
Teil 6 Vergütung
Abschnitt 1 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 37Allgemeines
§ 38Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen
§ 39Berechnungsart der Vergütung
§ 40Höhe der Gebühren
§ 41Vergütung der Prüfämter
§ 42Umsatzsteuer, Fälligkeit
Abschnitt 2 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
§ 43Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
Abschnitt 3 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen
§ 44Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen
Abschnitt 4 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
§ 45Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 46Ordnungswidrigkeiten
Teil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 47Übergangsvorschriften
§ 48Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Teil 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 und 3, ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen

1.

Standsicherheit und

2.

Brandschutz.

Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

1.

sicherheitstechnische Anlagen sowie

2.

Erd- und Grundbau.


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§ 2
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Bremischen Landesbauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Bremischen Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde).

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin, des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bremischen Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Bremischen Landesbauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

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§ 3
Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei antragstellenden Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für antragstellende Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

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§ 4
Allgemeine Voraussetzungen

Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

1.

nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,

2.

die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,

3.

eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,

4.

den Geschäftssitz im Land Bremen haben und

5.

die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,

1.

wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,

2.

wer

a)

sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,

b)

innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und

c)

kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann,

oder

3.

wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

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§ 5
Allgemeine Pflichten

(1) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für die oder den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3, § 17 Absatz 3 Satz 2 und § 39 Absatz 6 Satz 1 entsprechend.

(4) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 bereits, insbesondere bei der Entwurfsverfassung, Nachweiserstellung, Bauleitung oder als Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige, die oder der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie oder er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.

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§ 6
Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Anerkennungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes der antragstellenden Person. Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit oder Brandschutz werden nach Veröffentlichung einer Bewerbungsfrist für das Einreichen von Anträgen auf Anerkennung durchgeführt.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

1.

für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und

2.

ob und wie oft die antragstellende Person sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

1.

ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

2.

je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

3.

der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, der nicht älter als drei Monate sein soll,

4.

Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,

5.

Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und

6.

die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

1.

die in Satz 3 genannte Frist,

2.

die verfügbaren Rechtsbehelfe,

3.

die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und

4.

im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber der antragstellenden Person einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(5) Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, als Prüfsachverständige oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Diese trägt die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen in die von ihr geführte Liste nach Absatz 4 ein; damit erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 4 in dem Land des ursprünglichen Geschäftssitzes. Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt, wenn sie oder er zuvor bereits vergleichbare Zulassungsvoraussetzungen erfüllen musste.

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§ 7
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

1.

die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die oder der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,

2.

die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat,

3.

die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder

4.

der erforderliche Versicherungsschutz nach § 5 Absatz 1 Satz 4 nicht mehr besteht.

(2) Unbeschadet des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die oder der Prüfsachverständige

1.

in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

2.

gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,

3.

ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder

4.

in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger einrichtet.

(3) § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

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§ 8
Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger

Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf diese Bezeichnung für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

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§ 9
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Bremen; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

1.

hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,

2.

dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und

3.

die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

1.

eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2.

einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

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Teil 2
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit; Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

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Abschnitt 1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

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§ 10
Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

1.

das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,

2.

nach Abschluss des Studiums bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,

3.

durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen oder Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,

4.

die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und

5.

über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummer 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

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§ 11
Prüfungsausschuss

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei der Anerkennungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht, der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist oder bei einer gemeinsamen Einrichtung von Ländern besteht.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

1.

eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,

2.

ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von einer Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,

3.

ein von der Vereinigung der Prüfingenieure vorgeschlagenes Mitglied und

4.

ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

1.

wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder

2.

mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs.

Der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde oder eine von ihr ernannte Vertretung berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Die Kosten des Prüfungsausschusses tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig. Soweit mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden. Die Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung darf davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person eine anteilige Vorauszahlung auf die dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§ 12
Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nummer 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

1.

der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 13) und

2.

der schriftlichen Prüfung (§ 14).

(3) Antragstellende Personen, die die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden haben, können sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

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§ 13
Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung nach § 14. Eine antragstellende Person, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

(2) Die antragstellende Person hat eine Referenzobjektliste der von ihr bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrin oder Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse nach Anlage 2) sowie der Art der von der antragstellenden Person persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von der antragstellenden Person erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass die antragstellende Person eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Sie muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.

(3) Aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 hat die antragstellende Person für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch-konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben enthalten zu

1.

Bauwerk (Größe, Konstruktionsprinzip, statische und konstruktive Besonderheiten, Bauwerksklassen nach Anlage 2),

2.

Bauherrin oder Bauherr und Auftraggeberin oder Auftraggeber,

3.

Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen,

4.

den persönlich bearbeiteten Teilen

und um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.

(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Objektbeschreibungen nach Absatz 3 werden durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der antragstellenden Person beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag der Beurteilung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die antragstellende Person das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war sie im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten. Die Anerkennungsbehörde setzt die antragstellende Person über die Entscheidung in Kenntnis.

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§ 14
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.

Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:

a)

Einwirkungen auf Tragwerke,

b)

Standsicherheit von Tragwerken,

c)

Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,

d)

Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,

e)

Baugrubensicherung,

f)

Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,

g)

Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte;

bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.

Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ und einem Prüfungsteil „Besondere Fachkenntnisse“. Der Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach Anlage 2 erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. Gegenstand des Prüfungsteils „Besondere Fachkenntnisse“ ist die jeweils beantragte Fachrichtung; er kann sich auf alle Bauwerksklassen nach Anlage 2 erstrecken.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person in Textform zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen.

(4) Der antragstellenden Person werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit einer Pause von jeweils mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt wird. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die antragstellenden Personen durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein Drittprüfer. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung lautet:

1.

„Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen“ oder

2.

„Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen“.

(9) Anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit die eine Erweiterung ihrer bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung anstreben, müssen die Prüfung im Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ nicht ablegen.

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§ 15
Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Versucht eine antragstellende Person bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen antragstellenden Person zu helfen oder ist sie nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die antragstellende Person von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Prüfung wird als insgesamt nicht bestanden bewertet.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung die aufsichtführende Person.

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§ 16
Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die antragstellende Person nach erfolgter Zulassung

1.

vor Beginn der Prüfung oder

2.

nach Beginn der Prüfung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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§ 17
Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie oder er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind; die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 80 Absatz 2 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung sicherstellen können.

(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 5 Absatz 1 Satz 3 gleich, sofern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.

(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die Prüfung ist entsprechend den von der obersten Bauaufsichtsbehörde zu erlassenden Prüfanweisungen durchzuführen und das Ergebnis ist in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr oder ihm im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.

(5) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Das Ergebnis ist in Textform zu bescheinigen. Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrin oder der Bauherr nur aus wichtigem Grund einer anderen Prüfingenieurin oder eines anderen Prüfingenieurs für Standsicherheit als derjenigen oder desjenigen bedienen, die oder der den Standsicherheitsnachweis bescheinigt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die zuvor bescheinigende Person verstorben, auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 nicht vor, unterrichtet die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich.

(7) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. März des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

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Abschnitt 2
Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

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§ 18
Prüfämter

(1) Prüfämter sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Organisationen der Technischen Überwachung können für den Bereich Fliegende Bauten als Prüfamt anerkannt werden. Die Prüfämter unterstehen der Aufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes, einer oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.

(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen.

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§ 19
Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 66 Absatz 5 Satz 3 Bremische Landesbauordnung) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfämtern geprüft werden.

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Teil 3
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

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§ 20
Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

1.

als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,

2.

danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung,

3.

bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,

4.

die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,

5.

die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,

6.

die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und

7.

die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses (§ 21) nachzuweisen.

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§ 21
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

1.

ein von einer Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,

2.

ein von einer Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,

3.

ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,

4.

ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,

5.

ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und

6.

ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, 4 bis 7, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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§ 22
Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 20 Satz 1 Nummer 2 bis 7. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

1.

der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 23) sowie

2.

der schriftlichen (§ 24) und mündlichen (§ 25) Prüfung.

(3) Antragstellende Personen, die die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

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§ 23
Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. Maßgeblich ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Eine antragstellende Person, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

(2) Die antragstellende Person hat eine Darstellung ihres fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die antragstellende Person die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der antragstellenden Person so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die antragstellende Person muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte, soweit welche vorliegen, verfügen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder deren Prüfberichte aus. Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 20 Satz 1 Nummer 3 festzustellen. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag der Bewertung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die antragstellende Person die Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des festgestellten fachlichen Werdeganges nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

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§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.

abwehrender Brandschutz,

2.

Brandverhalten und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauprodukten und Bauarten,

3.

anlagentechnischer Brandschutz,

4.

einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.

Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person in Textform zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen.

(4) Den antragstellenden Personen werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Beginn der Prüfung haben sich die antragstellenden Personen durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Das Ergebnis der Prüfung lautet:

1.

„Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder

2.

„Die antragstellende Person hat die für Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“

(9) Eine antragstellende Person, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

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§ 25
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.

(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben der Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss

1.

die Besetzung der Prüfungskommission,

2.

die Namen der antragstellenden Personen,

3.

Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,

4.

Besonderheiten des Prüfungsablaufs,

5.

die Gegenstände der mündlichen Prüfung und

6.

die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der antragstellenden Person

enthalten.

(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der antragstellenden Person wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.

(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet:

1.

„Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder

2.

„Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“

(8) Die antragstellende Person kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

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§ 26
Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt

§ 15 Absatz 1 und 2 sowie § 16 gelten entsprechend. Die Entscheidungen trifft in der schriftlichen Prüfung die aufsichtführende Person und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

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§ 27
Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die zuständige Berufsfeuerwehr zu beteiligen und nachfolgend darüber zu informieren, ob die Brandschutznachweise in Würdigung der Anforderungen der Berufsfeuerwehr geändert worden sind. § 69 Absatz 1 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung gilt entsprechend. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.

(2) § 17 Absatz 2, 3, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 bis 5, Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

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Teil 4
Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen

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§ 28
Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Absatz 1 der Bremischen Anlagenprüfverordnung werden nur Personen anerkannt, die

1.

ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,

2.

den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 29, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben,

3.

als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für sicherheitstechnische Anlagen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Absatz 4 nicht geführt.

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§ 29
Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

1.

Lüftungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bremischen Anlagenprüfverordnung),

2.

CO-Warnanlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bremischen Anlagenprüfverordnung),

3.

Rauchabzugsanlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bremischen Anlagenprüfverordnung),

4.

Druckbelüftungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bremischen Anlagenprüfverordnung)

5.

Feuerlöschanlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Bremischen Anlagenprüfverordnung),

6.

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Bremischen Anlagenprüfverordnung),

7.

Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Bremischen Anlagenprüfverordnung).

Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungsanlagen für Mittel- und Großgaragen im Sinne der Muster-Garagenverordnung, die im Bundesland Bremen nach 85 Absatz 5 der Bremischen Landesbauordnung als Technische Baubestimmung eingeführt ist, beschränkt werden.

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§ 30
Fachgutachten

(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann. Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.

(2) Nachzuweisen sind

1.

umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich

a)

Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),

b)

Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,

2.

die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung; insbesondere werden die Prüfpraxis, das Beurteilungsvermögen und die Handhabung der Messgeräte beurteilt.

(3) Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 2 sowie § 16 gelten entsprechend. Entscheidungen im Rahmen des § 15 werden in der mündlich-praktischen Prüfung von der Prüfungskommission getroffen.

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§ 31
Aufgabenerledigung

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen bescheinigen die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Bremischen Anlagenprüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

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Teil 5
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

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§ 32
Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

1.

als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,

2.

neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,

3.

über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,

4.

weder selbst, noch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirats zu erbringen. Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat die antragstellende Person eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

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§ 33
Fachgutachten

Das Fachgutachten beruht auf

1.

der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 34),

2.

dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 35).


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§ 34
Beurteilung von Baugrundgutachten

(1) Die antragstellende Person hat dem Beirat nach § 32 Absatz 1 Satz 2 ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:

1.

Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden - Bauwerk - Wechselwirkung),

2.

Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,

3.

boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,

4.

boden- und felsmechanische Kenngrößen.

Die Gutachten sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.

(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der antragstellenden Person. Eine antragstellende Person, die bereits danach die Anforderungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.

(3) Wiederholt die antragstellende Person den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

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§ 35
Schriftlicher Kenntnisnachweis

(1) Die antragstellende Person hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der

1.

Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,

2.

Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,

3.

Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,

4.

Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,

5.

Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.

(2) § 12 Absatz 3 Satz 1, § 15 Absatz 1 und 2 und § 16 gelten entsprechend. Die Entscheidungen werden durch den Beirat getroffen.

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§ 36
Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Teil 6
Vergütung

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Abschnitt 1
Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

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§ 37
Allgemeines

(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus der Gebühr sowie den notwendigen Auslagen.

(2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten nach § 38 Absatz 1 und 2 und der Bauwerksklasse nach § 38 Absatz 4, soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand nach § 40 Absatz 5 zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.

(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der Prüfingenieurin oder vom Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.

(4) Schuldnerin oder Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat. Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Gebühr unmittelbar bei der Bauherrin oder dem Bauherrn erhebt.

(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt.

(6) Sofern die Bauaufsichtsbehörde die Standsicherheitsnachweise prüft, erhält sie für ihre Prüf- und Überwachungsaufgaben eine Gebühr nach Maßgabe der §§ 37 bis 40.

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§ 38
Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (nach DIN 277-1), zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2021. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt.

(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 48 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden, sofern sie nicht zur Tragkonstruktion des Gebäudes gehören. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 48 Absatz 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle eintausend Euro aufzurunden.

(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 2 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(5) Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.

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§ 39
Berechnungsart der Vergütung

(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten nach § 38 Absatz 1 und 2 und der Bauwerksklasse nach § 38 Absatz 4. Die volle Grundgebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise errechnet sich aus dem mit 0,8 potenzierten Tausendstel des jeweiligen anrechenbaren Bauwertes, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Bauwerksklasse angegebenen Faktor FBWK nach der Formel

Grundgebühr = FBWK x (anrechenbarer Bauwert / 1000) 0,8.

Bauwerksklasse

1

2

3

4

5

FBWK

16,0

23,0

31,0

39,0

49,0

Die Grundgebühr ist auf volle Euro zu runden.

(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigt sich die Gebühr nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sowie nach Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Für Abweichungen in einzelnen baulichen Anlagen mit zusätzlichen rechnerischen Nachweisen und zugehörigen Konstruktionszeichnungen ist die Gebühr nach § 40 Absatz 5 zu berechnen.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 Kilometern vom Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 40 Absatz 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

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§ 40
Höhe der Gebühren

(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit erhält

1.

für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach § 39 Absatz 1,

2.

für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht je nach Bearbeitungsaufwand bis zu drei Viertel der Gebühr nach Nummer 1,

3.

für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 1,

4.

für die Prüfung

a)

des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,

b)

der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis oder auf Einhaltung weiterer Forderungen nach der Liste der Technischen Baubestimmungen, im Massivbau jedoch nur, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,

5.

für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang der Nachträge von mehr als einem Zwanzigstel eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1, 2, 3, 4 oder Nummer 6 vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1, 2, 3, 4 oder Nummer 6,

6.

für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Gebühr nach Nummer 1,

7.

für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 (Anlage 2), wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen bei Untersuchung am Gesamtsystem geprüft werden können, je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 1.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 vergütet werden.

(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 vergütet werden.

(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet

1.

Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 38 Absatz 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,

2.

die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, sofern sie nicht zur Tragkonstruktion eines Gebäudes gehören, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,

3.

die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,

4.

die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,

5.

die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 betragen,

6.

sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Gebühr und des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,70 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt im Amtsblatt der Freiem Hansestadt Bremen den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.

(6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet.

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§ 41
Vergütung der Prüfämter

(1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 37 bis 40 sowie nach den folgenden Vorschriften.

(2) Für die Typenprüfung nach § 19 einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(4) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet.

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§ 42
Umsatzsteuer, Fälligkeit

(1) Mit der Gebühr für die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten.

(2) Die Gebühr wird mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall im Sinne des § 40 Absatz 4 geltend gemacht werden.

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Abschnitt 2
Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

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§ 43
Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz erhält

1.

für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr in Höhe von 50 Prozent der nach § 39 Absatz 1 für die Bauwerksklasse 1 errechneten Gebühr, mindestens 350 Euro,

2.

für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 1,

3.

für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

§ 37, § 38 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6, Absatz 3 und 5, § 39 Absatz 1, 3 und 6, § 40 Absatz 2, 4 und 5 Satz 1 Nummer 1 und 6 und Satz 2 bis 6 sowie § 42 gelten entsprechend.

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Abschnitt 3
Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen

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§ 44
Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Die in ihrem oder seinem Honorar enthaltene Umsatzsteuer ist in ihrer oder seiner Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. § 37 Absatz 5, § 39 Absatz 6, § 40 Absatz 5 Satz 2 bis 6 und Absatz 6 sowie § 42 Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

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Abschnitt 4
Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

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§ 45
Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 37 Absatz 5, § 39 Absatz 6, § 40 Absatz 5 Satz 2 bis 6 und Absatz 6, § 42 Absatz 2 Satz 1 sowie § 44 Satz 3 gelten entsprechend.

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Teil 7
Ordnungswidrigkeiten

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§ 46
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt,

2.

entgegen § 31 oder 36 ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung oder aufgrund von Vorschriften, die nach der Bremischen Landesbauordnung erlassen worden sind, nur von einer oder einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen,

3.

entgegen § 37 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 43 Satz 2, § 44 Satz 4 oder § 45 Satz 3 einen Nachlass auf die Gebühr oder das Honorar gewährt.


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Teil 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 47
Übergangsvorschriften

(1) Anerkennungen von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik auf Grund der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 10. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 393), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 59 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S.457) geändert worden ist, gelten als Anerkennung im Sinne von § 10 dieser Verordnung.

(2) Anerkennungsverfahren, die vor dem 27. März 2025 eingeleitet worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung weiterzuführen.

(3) Personen, die nach der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 28. November 1961 (SaBremR 7100-c-4) als Sachverständige anerkannt waren und als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Technischen Überwachungsorganisation nach Entfall ihrer gewerberechtlichen Sachverständigenanerkennung auf der Grundlage des § 26 Absatz 7 der Bremischen Garagenverordnung vom 10. November 1980 (Brem.GBl. S. 281), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, durch die oberste Bauaufsichtsbehörde als Sachverständige bestätigt worden sind, gelten für die Fachrichtungen nach § 29 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 6 für die Tätigkeit innerhalb einer Überwachungsorganisation als Prüfsachverständige nach § 28 Absatz 1, sofern die Prüfsachverständigen ihren Geschäftssitz im Land Bremen haben.

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§ 48
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) außer Kraft.

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Anlage 1

(zu § 38 Absatz 1 Satz 1)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2021 = Indexzahl 1,000

Gebäudeart

anrechenbare
Bauwerte in € / m³

1.

Wohngebäude

160

2.

Wochenendhäuser

140

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

216

4.

Schulen

204

5.

Kindertageseinrichtungen

183

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

183

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

213

8.

Krankenhäuser

238

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummer 11 und 12, Theater, Kinos

183

10.

Hallenbäder

197

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19

 

11.1

bis 2 500 m³ Brutto-Rauminhalt

78

11.2

der 2 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³

65

11.3

der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³

54

11.4

der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

27

12.

konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

121

13.

konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

108

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt

163

15.

mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt

142

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

118

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

142

18.

Tiefgaragen

218

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

57

20.

Gewächshäuser

 

20.1

bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt

43

20.2

der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

24

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen

5 v. H.

Hochhäuser und vergleichbar hohe Gebäude

10 v. H.

bei Geschossdecken außer bei den Nummer 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse

10 v. H.

bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 38 Absatz 1 Satz 3

64 €/m2

Sonstiges:

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1: 2005-02 maßgebend.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z. B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m³ je Quadratmeter Sohlplatte.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage.

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Anlage 2

(zu § 38 Absatz 4)

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

-

einfache Dach- und Fachwerkbinder,

-

Kehlbalkendächer,

-

Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,

-

Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

-

Stützwände einfacher Art,

-

Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente).

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen (mit Ausnahme der genannten Spannbettvorspannung),

-

einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

-

Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,

-

Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,

-

Behälter einfacher Konstruktion,

-

Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

-

Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

-

ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind,

-

Flächengründungen einfacher Art,

-

Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,

-

ebene Pfahlrostgründungen;

-

einfeldrige Balken als Parallelgurt- und Satteldachträger und Hohldielen mit Spannbettvorspannung.

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

-

statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

-

weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,

-

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

-

Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

-

unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,

-

einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

-

Hallentragwerke mit Kranbahnen,

-

Tragwerke mit verschieblichen Rahmenkonstruktionen,

-

vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 3 zuzuordnen sind,

-

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

-

einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

-

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

-

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaues unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,

-

Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,

-

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,

-

einfache Rotationsschalen,

-

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,

-

Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,

-

Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

-

Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,

-

Seilbahnkonstruktionen,

-

schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,

-

Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk).

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

-

räumliche Stabtragwerke,

-

statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

-

Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,

-

statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

-

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

-

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,

-

seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,

-

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,

-

Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

-

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

-

Turbinenfundamente,

-

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen.


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