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Aufgrund des § 84 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401 - 2130-d-1a) wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m2 haben,
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben,
Versammlungsstätten im Freien mit Szeneflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucher fassen,
Krankenhäuser,
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten,
Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung,
Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne des § 1 Absatz 8 Nummer 2 und 3 der Bremischen Garagenverordnung,
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
wenn diese Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Bremischen Landesbauordnung bleibt unberührt.
(1) Durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
CO-Warnanlagen,
Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
Sicherheitsstromversorgungen.
Erlässt die oberste Bauaufsichtsbehörde aufgrund des § 84 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung Prüfgrundsätze zur Durchführung der Prüfungen von Anlagen nach Satz 1, sind diese durch den Prüfsachverständigen zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.
(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Aufnahme der Nutzung und vor Wiederaufnahme der Nutzung nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.