Sie sind hier:
  • Bremische Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an die Hochschulen des Landes Bremen (BremPromV) vom 30. Januar 2024

Bremische Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an die Hochschulen des Landes Bremen (BremPromV)

Veröffentlichungsdatum:30.01.2024 Inkrafttreten02.02.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 19
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an die Hochschulen des Landes Bremen (BremPromV) vom 30. Januar 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 19)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremPromV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremPromV
Ausfertigungsdatum:30.01.2024
Gültig ab:02.02.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 19
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts
an die Hochschulen des Landes Bremen
(BremPromV)
Vom 30. Januar 2024
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 65 Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305, 311) geändert worden ist, wird verordnet:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Verleihung des Promotionsrechts gemäß § 65 Absatz 1 Satz 4 Bremisches Hochschulgesetz an die staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Hochschulen im Lande Bremen (Promotionseinrichtungen).

(2) Für die Hochschule für Künste Bremen gilt diese Verordnung, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist.

(3) Die Verleihung des Promotionsrechts erfolgt auf Antrag einer Promotionseinrichtung und kann sich auf diese Promotionseinrichtung insgesamt, auf die nach §§ 13, 13a Bremisches Hochschulgesetz eingerichteten sonstigen Organisationseinheiten, ein Fach, eine Fachrichtung, einen Studiengang, einen Fachbereich, eine Fakultät oder einen Promotionsverbund beziehen (Promotionsbereiche).

(4) Die Verleihung des Promotionsrechts umfasst nicht die Verleihung von Ehrenpromotionen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Antragsverfahren

(1) Das Verfahren auf Verleihung des Promotionsrechts wird durch den Antrag der Rektorin oder des Rektors der jeweiligen Promotionseinrichtung eingeleitet. Anträge auf Verleihung des Promotionsrechts an Organisationseinheiten nach §§ 13, 13a Bremisches Hochschulgesetz werden durch die Promotionseinrichtung gestellt, der die Organisationseinheit zugeordnet ist oder unter deren Beteiligung die Teilkörperschaft gebildet wurde.

(2) Der Antrag kann auch durch mehrere Promotionseinrichtungen gemeinsam gestellt werden, wenn er sich auf eine Organisationseinheit nach §§ 13, 13a Bremisches Hochschulgesetz, an der mehrere Promotionseinrichtungen beteiligt sind, oder auf einen hochschulübergreifenden Verbund für eine Fachrichtung (Promotionsverbund) bezieht. Die Verleihung des Promotionsrechts erfolgt an die Promotionseinrichtungen, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung im Rahmen einer zwischen ihnen geregelten Binnenorganisation gemeinsam erfüllen.

(3) Für die Einrichtung eines Promotionsverbunds erlässt die Promotionseinrichtung oder bei einem hochschulübergreifenden Promotionsverbund legen die Promotionseinrichtungen eine durch die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu genehmigende Satzung vor. Die Satzung regelt zur Sicherstellung der Anforderungen dieser Verordnung die Binnenorganisation des Promotionsverbunds; sie enthält insbesondere Vorschriften über die Begründung und den Verlust der Mitgliedschaft der beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe.

(4) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft verleiht das Promotionsrecht unter den Voraussetzungen des § 65 Bremisches Hochschulgesetz durch schriftlichen Verwaltungsakt an die jeweilige Promotionseinrichtung oder an die jeweiligen Promotionseinrichtungen.

(5) Die erstmalige Verleihung des Promotionsrechts ist auf höchstens acht Jahre zu befristen.

(6) Die Verleihung des Promotionsrechts kann, insbesondere beim Zusammenschluss zu Promotionsverbünden, auf bestimmte Fachrichtungen, Fächer, Fachrichtungen, Studiengänge, Fachbereiche oder Fakultäten begrenzt werden.

(7) Die Verleihung des Promotionsrechts kann mit weiteren Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen versehen werden.

(8) Mit dem Antrag auf Verleihung des Promotionsrechts ist ein Konzept zur Durchführung von Promotionen im vorgesehenen Promotionsbereich vorzulegen (Promotionskonzept).

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Promotionskonzept

In dem Promotionskonzept nach § 2 Absatz 8 sind insbesondere darzustellen

1.

der fachliche Schwerpunkt des Promotionsbereichs (wissenschaftliches Profil),

2.

der Ablauf des Promotionsverfahrens,

3.

die Dauer des Promotionsverfahrens,

4.

die voraussichtliche Anzahl der Promotionsverfahren,

5.

die Forschungsstärke des Promotionsbereichs,

6.

die Benennung der beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie deren Zuordnung zum Schwerpunkt des Promotionsbereichs,

7.

die persönliche Befähigung der beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zur Betreuung einer Dissertation,

8.

die Instrumente der Qualitätssicherung, insbesondere die Auswahl- und Zulassungskriterien, die Sicherstellung einer angemessenen Betreuung des Promotionsverfahrens sowie die Grundsätze der Bewertung,

9.

eventuell bestehende Kooperationen mit anderen Hochschulen und deren Binnenorganisation und

10.

ein Entwurf der genehmigungspflichtigen Promotionsordnung.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Forschungsstärke und persönliche Befähigung zur Betreuung von
Dissertationen

(1) Die Verleihung des Promotionsrechts setzt voraus, dass

1.

die Promotionsbereiche über die erforderliche Forschungsstärke und

2.

die beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die persönliche Befähigung zur Betreuung einer Dissertation verfügen.

Die Forschungsstärke eines Promotionsbereiches ist nachgewiesen, wenn ihm in der Regel zehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zugeordnet sind, die über die persönliche Befähigung gemäß Absatz 2 verfügen, und ein erkennbares wissenschaftliches Profil festgestellt wird. Sofern die Zahl der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer unter sieben fällt, ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft unverzüglich zu unterrichten. Neue Promotionsverfahren dürfen solange nicht eröffnet werden, bis die Anzahl gemäß Satz 2 wieder erreicht ist. Die Promotionseinrichtungen sind verpflichtet, die notwendige Forschungsstärke, sofern erforderlich, durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung wiederherzustellen und die Betreuung der laufenden Promotionsvorhaben sachgerecht zu gewährleisten. Die Promotionseinrichtung muss ferner gewährleisten, dass unter den beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern mindestens bei der Hälfte eine angemessene Erfahrung bei der Betreuung von Promotionsverfahren und in der Bewertung von Dissertationen besteht. Als angemessen gilt, wenn die Person in den letzten sechs Jahren mindestens ein abgeschlossenes Promotionsverfahren, das auch ein kooperatives Promotionsverfahren sein kann, betreut hat und als Gutachterin oder Gutachter tätig war.

(2) Der Nachweis der persönlichen Befähigung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zur Betreuung einer Dissertation setzt voraus, dass sie oder er

1.

über eine mindestens mit der Note „cum laude“ oder einer entsprechenden Notenstufe bewertete Promotion verfügt und

2.

in den letzten drei Jahren im Durchschnitt mindestens eine Veröffentlichung einer von Fachwissenschaftlerinnen oder Fachwissenschaftlern begutachteten Publikation (Fachaufsatz oder eine nach Art, Inhalt und Umfang vergleichbare Publikationsform) oder einer Monografie pro Jahr in anerkannten Organen vorweisen kann (Publikationsstärke).

Darüber hinaus muss sie oder er seit mindestens drei Jahren kompetitive Drittmittel eingeworben haben, die

1.

im Bereich der nicht-technischen Fächer durchschnittlich mindestens 50.000 Euro pro Jahr betragen oder

2.

im Bereich der Naturwissenschaften und technischen Fächer durchschnittlich mindestens 100.000 Euro pro Jahr betragen.

(3) Fehlt es der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer entweder an der Publikationsstärke nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder an der Drittmittelstärke nach Absatz 2 Satz 2, kann dies dadurch ausgeglichen werden, dass sie oder er

1.

habilitiert ist oder

2.

Juniorprofessorin oder Juniorprofessor oder tenure-track-Professorin oder tenure-track-Professor an einer Universität war und dort positiv evaluiert wurde oder

3.

durch einen universitären Fachbereich kooptiert ist oder

4.

vor dem Wechsel an eine Hochschule für angewandte Wissenschaften eine Professur an einer Universität innehatte oder

5.

vor einem Wechsel an einer anderen Hochschule für angewandte Wissenschaften eine Professur mit Promotionsrecht innehatte und dort als Betreuerin oder als Betreuer für Dissertationen zugelassen war oder

6.

in den letzten sechs Jahren mindestens drei abgeschlossene Promotionsverfahren betreut hat und als Gutachterin oder Gutachter tätig war.

(4) Auf Antrag und mit entsprechendem Nachweis können insbesondere Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren im eigenen Haushalt, die Pflege von Angehörigen, das Vorliegen einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bei der Bewertung der Voraussetzungen und der entsprechenden Bezugszeiträume nach Absatz 2 und 3 berücksichtigt werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Externe Begutachtung der Forschungsstärke und der persönlichen Befähigung

Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann bestimmen, dass vor der Entscheidung über den Antrag auf Verleihung des Promotionsrechts oder auf Verlängerung der Verleihung des Promotionsrechts ein Begutachtungsverfahren durchzuführen ist. Die Kommission wird durch die Promotionseinrichtung im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft einberufen. Sie besteht aus fünf Personen und ist mit externen, unabhängigen und in der jeweiligen Fachdisziplin einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzt. Die Kommission prüft das für den vorgesehenen Promotionsbereich von der Promotionseinrichtung oder von den Promotionseinrichtungen vorgelegte Promotionskonzept auf die Forschungsstärke und auf die persönliche Befähigung der beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zur Betreuung von Dissertationen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Ausübung des Promotionsrechts

(1) Die Verleihung des Promotionsrechts setzt voraus, dass Vorkehrungen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der Promotionsverfahren getroffen wurden und dass diese fortlaufend überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

(2) Darüber hinaus sind zur Sicherung der Qualität in der Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden und der Begutachtung von Dissertationen die Grundsätze der Qualitätssicherung insbesondere in der Promotionsordnung zu regeln.

(3) Für eine Bewertung der Promotionsverfahren ist ein Promotionsausschuss zu bilden, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen.

(4) Der Entwurf der Promotionsordnung ist vor Ausübung des Promotionsrechts durch die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu genehmigen. Etwaige Änderungen der Promotionsordnung während der Ausübung des Promotionsrechts sind der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Wesentliche Änderungen der im Promotionskonzept dargelegten Bedingungen sind unverzüglich der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft anzuzeigen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Verleihung des akademischen Grades

(1) Auf Grund der Promotion verleiht die Promotionseinrichtung oder verleihen die Promotionseinrichtungen, der oder denen das Recht zur Promotion verliehen wurde, nach Maßgabe der einschlägigen Promotionsordnung den Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz, der dem Zusatz eines von einer Universität in einem vergleichbaren Wissenschaftsgebiet verliehenen Doktorgrades entspricht.

(2) Im Rahmen eines internationalen Promotionsprogramms im kooperativen Verfahren kann anstelle des Doktorgrades der akademische Grad des Ph.D. verliehen werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8
Verlängerung der Verleihung des Promotionsrechts, Beendigung
angenommener Promotionsvorhaben

Ein Antrag auf Verlängerung der Verleihung des Promotionsrechts soll spätestens zwölf Monate vor Ende der Befristung gestellt werden. Wird der Antrag auf Verlängerung abgelehnt oder das Promotionsrecht widerrufen, können Doktorandinnen und Doktoranden ihre zu diesem Zeitpunkt bereits angenommenen Promotionsvorhaben innerhalb von vier Jahren nach Ende des Promotionsrechts zu Ende führen. § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 9
Evaluation

(1) Die Ergebnisse der Umsetzung der auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgten Verleihungen des Promotionsrechts sind nach Maßgabe der folgenden Sätze zu evaluieren, soweit die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft nichts Abweichendes bestimmt. Gegenstand der Evaluation sind die Erfahrungen in der Anwendung sowie die Wirksamkeit und der Erfolg der Verleihung des Promotionsrechts. Die Evaluation hat eine Empfehlung über die Fortsetzung des Promotionsrechts zu enthalten. Die Evaluation soll, soweit möglich, eine vergleichende Betrachtung der Umsetzung entsprechender Regelungen in anderen Ländern enthalten. Mit der Evaluation haben die Promotionseinrichtungen ein externes unabhängiges Gremium (Evaluationsgremium) zu beauftragen.

(2) Dem Evaluationsgremium müssen mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer angehören, die über mehrjährige, nachgewiesene Erfahrungen in der Betreuung und Begutachtung von Promotionsvorhaben verfügen. Die jeweiligen Promotionseinrichtungen übermitteln der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft in der Regel im fünften Jahr spätestens bis zum Ablauf des sechsten Jahres nach Verleihung des Promotionsrechts einen umfassenden Evaluationsbericht über die Ergebnisse der Evaluation. Die wesentlichen Ergebnisse des Evaluationsberichts sind durch die Promotionseinrichtungen zu veröffentlichen.

(3) Auf der Grundlage des Evaluationsberichts entscheidet die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft über die Möglichkeit der Verlängerung des Promotionsrechts durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln kann die Wissenschaftsbehörde die Verleihung des Promotionsrechts für den betroffenen Promotionsbereich mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder die weitere Ausübung des bestehenden Promotionsrechts von Bedingungen abhängig machen.

(4) Näheres regeln die Promotionseinrichtungen in der Promotionsordnung. Die Promotionsordnung enthält auch Regelungen zum Abschluss laufender Promotionsverfahren für den Fall, dass das Promotionsrecht aufgehoben wurde. In der Promotionsordnung soll vorgesehen werden, dass Promotionsverfahren, die im Zeitpunkt der Aufhebung des Rechts zur Ausübung des Promotionsrechts noch nicht abgeschlossen sind, nach Möglichkeit an einer promotionsberechtigten Hochschule weitergeführt werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 10
Verleihung des Promotionsrechts an die Hochschule für Künste Bremen für die
künstlerisch-wissenschaftliche Promotion

(1) Der Hochschule für Künste Bremen wird zur Erprobung des Konzeptes einer kooperativen künstlerisch-wissenschaftlichen internationalen Promotion für die Studiengänge Digitale Medien und Integriertes Design das Promotionsrecht befristet auf einen Zeitraum von acht Jahren verliehen. Die Verleihung des Promotionsrechts umfasst nicht die Verleihung von Ehrenpromotionen.

(2) Die Hochschule für Künste Bremen kann das Promotionsrecht ausüben, sobald ein Promotionskonzept vorgelegt wurde und eine Bestätigung der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft erfolgt ist, dass das Promotionskonzept den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Abweichend von § 3 hat das Promotionskonzept darzustellen, dass die verschiedenen Kompetenzen für die Betreuung hybrider Promotionsvorhaben in angemessenem Umfang vorhanden sind. In dem Promotionskonzept sind das Promotionsverfahren und dessen Qualitätssicherung darzustellen. Die Darstellung hat sich insbesondere auf die beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und deren persönliche Befähigung zur Betreuung von Dissertationen und die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Promotionsverfahrens zu erstrecken. Sofern sich während der Dauer des Promotionsrechts maßgebliche Bedingungen ändern, sind diese der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft unverzüglich anzuzeigen.

(3) Weiterhin ist der Entwurf der Promotionsordnung der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft zur Genehmigung vorzulegen. In der Promotionsordnung ist zu regeln, dass künstlerisch-wissenschaftliche Promotionsvorhaben inhaltlich aufeinander bezogene und gleich große Anteile an künstlerischer oder gestalterischer und wissenschaftlicher Arbeit umfassen müssen und dass eine mündliche Prüfung vorzusehen ist.

(4) Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule für Künste Bremen nach Maßgabe der einschlägigen Promotionsordnung den akademischen Grad des Ph.D.

(5) Ein Antrag auf Verlängerung der Verleihung des Promotionsrechts soll spätestens zwölf Monate vor Ende der Befristung gestellt werden. Wird der Antrag auf Verlängerung abgelehnt oder das Promotionsrecht widerrufen, können Doktorandinnen und Doktoranden ihre zu diesem Zeitpunkt bereits angenommenen Promotionsvorhaben innerhalb von vier Jahren nach Ende des Promotionsrechts zu Ende führen.

(6) Die Vorschriften über die Evaluation gemäß § 9 gelten entsprechend.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 11
Verleihung des Promotionsrechts an die Hochschule für Künste Bremen für
deren wissenschaftliche Fächer

Soweit die Hochschule für Künste Bremen für ihre wissenschaftlichen Fächer die Verleihung des Promotionsrechts beantragt, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 10 entsprechend.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.