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Aufgrund des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109, S. 2) verordnet der Senat:
(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie des § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Konsumcannabisgesetzes, soweit ein Verstoß gegen § 22 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vorliegt, ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Konsumcannabisgesetzes ist das Ordnungsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. Gleiches gilt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Konsumcannabisgesetzes, soweit ein Verstoß gegen § 10 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes vorliegt. Die Fachaufsicht übt insoweit die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz aus.
(1) Zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde im Sinne des § 7 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes ist das Ordnungsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.
(2) Zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Konsumcannabisgesetzes ist das Jugendamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und das Jugendamt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.