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  • Bremische Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz vom 30. April 2024

Bremische Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz

Veröffentlichungsdatum:30.04.2024 Inkrafttreten01.07.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 151
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz vom 30. April 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 151)"

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juris-Abkürzung: KCanGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KCanGZustV BR
Ausfertigungsdatum:30.04.2024
Gültig ab:28.05.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 151
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz
Vom 30. April 2024
Zum 04.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109, S. 2) verordnet der Senat:

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§ 1
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde nach §§ 11 bis 15, § 22 Absatz 3 Nummer 3, § 26 Absatz 2 bis 5 sowie § 27 Absatz 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

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§ 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie des § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Konsumcannabisgesetzes, soweit ein Verstoß gegen § 22 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vorliegt, ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Gleiches gilt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 7 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Konsumcannabisgesetzes ist das Ordnungsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. Gleiches gilt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Konsumcannabisgesetzes, soweit ein Verstoß gegen § 10 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes vorliegt. Die Fachaufsicht übt insoweit die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz aus.

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§ 3
Kinder- und Jugendschutz

(1) Zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde im Sinne des § 7 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes ist das Ordnungsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Konsumcannabisgesetzes ist das Jugendamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und das Jugendamt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.

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§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 1 und § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung treten zum 1. Juli 2024 in Kraft.

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