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Bremische Verordnung zur Erhöhung der Meldegrenzen für Schlachtschweine

Veröffentlichungsdatum:19.12.2013 Inkrafttreten01.01.2014
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 798
Gliederungsnummer:7843-a-3
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Erhöhung der Meldegrenzen für Schlachtschweine vom 9. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 798)"

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juris-Abkürzung: SSchwMeldeGrErhV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7843-a-3
juris-Abkürzung:SSchwMeldeGrErhV BR
Ausfertigungsdatum:09.12.2013
Gültig ab:01.01.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 798
Gliederungs-Nr:7843-a-3
Bremische Verordnung
zur Erhöhung der Meldegrenzen für Schlachtschweine
Vom 9. Dezember 2013
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 91 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 93 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Fleischgesetz vom 16. Juli 2013 (Brem.GBl. S. 451), wird verordnet:

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§ 1

Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sind abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung auch Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich mehr als 200, aber nicht mehr als 500 Schweine schlachten.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Bremen, den 9. Dezember 2013

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

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