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Bremische Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte (BremPflWBVO)

Veröffentlichungsdatum:12.11.2024 Inkrafttreten05.12.2024 Zuletzt geändert durch:ber. Brem.GBl. 2024, S. 1061
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 1042, ber. 1061
Zitiervorschlag: "Bremische Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte (BremPflWBVO) vom 12. November 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 1042, ber. 1061), zuletzt ber. Brem.GBl. 2024, S. 1061"

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juris-Abkürzung: BremPflWBVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremPflWBVO
Ausfertigungsdatum:12.11.2024
Gültig ab:05.12.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 1042, ber. 1061
Gliederungs-Nr:-
Bremische Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte
(BremPflWBVO)
Vom 12. November 2024
Zum 25.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: ber. Brem.GBl. 2024, S. 1061

Auf Grund des § 10 des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 13. November 2024 (Brem.GBl. S. 1029) wird verordnet:

§ 1
Fachweiterbildungsbezeichnung

(1) Die staatliche Anerkennung zum Führen der Fachweiterbildungsbezeichnung

1.

„Pflegefachperson für Intensivpflege und Anästhesie“,

2.

„Pflegefachperson für Onkologie“,

3.

„Pflegefachperson für den Operationsdienst“,

4.

„Pflegefachperson für Psychiatrie“,

5.

„Pflegefachperson für Leitungsaufgaben in der Pflege“,

6.

„Pflegefachperson für Gerontologie und Gerontopsychiatrie“,

7.

„Pflegefachperson für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“,

8.

„Pflegefachperson für Hygiene und Infektionsprävention“,

9.

„Pflegefachperson für komplementäre Pflege“,

10.

„Pflegefachperson für Notfallpflege“,

11.

„Pflegefachperson für Geriatrie“ oder

12.

„Pflegefachperson für Neurologie“

erhält, wer die entsprechende, nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) Die in Absatz 1 genannten Fachweiterbildungsbezeichnungen können durch das Ausweisen einer fachlichen Vertiefung ergänzt werden, sofern ein entsprechendes Wahlmodul absolviert wurde.

§ 2
Ziel der Weiterbildung

Ziel jeder Fachweiterbildung ist der strukturierte und durch die Bestimmungen nach dieser Verordnung geregelte Erwerb festgelegter, über die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse hinausgehender Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Ausbildung besondere, für eine erweiterte Berufsausübung relevante Handlungskompetenzen, einschließlich der Sensibilisierung für ethische Belange, zu erlangen. Die Ziele für die Teilnehmenden der Fachweiterbildungslehrgänge umfassen insbesondere die wissenschaftliche Auseinandersetzung und Reflexion ihrer beruflichen Pflegetätigkeit und die Vertiefung des Wissens hinsichtlich anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die speziellen Ziele und der jeweils angestrebte Kompetenzgewinn jeder einzelnen Fachweiterbildung ergeben sich aus den Beschreibungen der Module in den Modulhandbüchern gemäß § 3.

§ 3
Module, Modulhandbücher

(1) Die Fachweiterbildungen für Pflegefachpersonen werden in modularer Form durchgeführt. Die einzelnen Module enthalten theoretische, praktische und berufspraktische Anteile.

(2) Inhalt und Umfang der Module der jeweiligen Fachweiterbildungen werden in einheitlichen Modulhandbüchern festgeschrieben. Jedes Modulhandbuch besteht aus der Darlegung der einzelnen Grund- und Fachmodule. Alle Inhalte sind an den jeweils aktuellen pflegewissenschaftlichen und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen auszurichten. Die Orientierung an evidenzbasierter Pflege und medizinischen Leitlinien muss aus den Modulhandbüchern ersichtlich sein.

(3) Jede Fachweiterbildung besteht aus den Grundmodulen „Professionelle Orientierung“ und „Berufspädagogische Grundlagen“ sowie mindestens zwei Fachmodulen. Die Grundmodule sind nicht auf den jeweiligen Fachweiterbildungsbereich ausgerichtet. Die Fachmodule haben das Fachweiterbildungsziel bezogen auf den Versorgungs- oder Verantwortungsbereich zum Gegenstand.

(4) Die Module und die Modulhandbücher werden von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf Antrag einer oder mehrerer durchführender Weiterbildungsstätten genehmigt. Es ist das Muster in Anlage 3 zu verwenden. Es sind zur Genehmigung mindestens die folgenden Kriterien zu erfüllen:

1.

durchgehende Kompetenzorientierung,

2.

Integration des Grundmoduls „Professionelle Orientierung“ im Umfang von 100 bis 120 Stunden für alle Fachweiterbildungen,

3.

Integration des Grundmoduls „Berufspädagogische Grundlagen“ im Umfang von 100 bis 120 Stunden,

4.

Darlegung der Grund- und Fachmodule unter Verwendung der Vorlage in Anlage 3,

5.

Modul- und Abschlussprüfungen einschließlich Form, Inhalt und Umfang,

6.

begründete Darlegung, ob das Fachmodul „Praxisanleitung“ als zusätzliches Modul integriert werden soll,

7.

Aussagen zu berufspraktischen Anteilen und Praxistransfer,

8.

didaktische Begründung und Darlegung des prozentualen Anteils von Selbstlernzeiten, sofern solche vorgesehen sind,

9.

Darlegung der Wahlmöglichkeiten und -voraussetzungen, sofern Wahlmodule vorgesehen sind, sowie des in der staatlichen Anerkennung zum Führen der Fachweiterbildungsbezeichnung auszuweisende Vertiefungsbereich.

(5) Die Grundmodule werden von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz einmalig genehmigt und sind im Zuge der Beantragung der Genehmigung nachfolgender Modulhandbücher unverändert zu übernehmen.

(6) Nach erfolgter Genehmigung werden die Modulhandbücher durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz veröffentlicht. Die Modulhandbücher und die enthaltenen Module sind für alle Weiterbildungsstätten in der Freien Hansestadt Bremen bindend, sofern durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nicht etwas Anderes festgelegt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass einzelne Module in das Modulhandbuch anderer Fachweiterbildungen aufgenommen werden.

(7) Die Genehmigung der Modulhandbücher wird befristet erteilt und ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist neu zu beantragen.

(8) Für die Fachweiterbildungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, die bis zum 31. Dezember 2025 begonnen und bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden, ist abweichend von den Absätzen 2, 4, 6 und 7 kein Modulhandbuch vorzulegen, sofern die Module der jeweiligen Fachweiterbildungen in der am 31. Oktober 2024 vorliegenden Fassung in der jeweiligen Weiterbildungsstätte unverändert umgesetzt werden.

§ 4
Form, Dauer und Inhalt der Fachweiterbildungen

(1) Die Module der jeweiligen Fachweiterbildung sind in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren zu absolvieren und die im Modulhandbuch vorgeschriebenen Module schließen mit einer Abschlussprüfung ab, die erfolgreich bestanden werden muss.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht eines jeden Einzelmoduls umfasst zwischen 80 und 260 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, die an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte durchgeführt werden. Der Unterricht kann als wöchentlicher Unterricht oder als Blockunterricht erteilt werden. Das Nähere regeln die Modulhandbücher.

(3) Ein Teil des Unterrichts kann als Selbstlernzeit bis zu einem Anteil von 25 Prozent je Modul umgesetzt werden. Umfang und Inhalt sind im Modulhandbuch darzulegen und didaktisch zu begründen.

(4) Ein Modul soll mit höchstens 25 Teilnehmenden durchgeführt werden.

(5) Über die Teilnahme am Unterricht und der Selbstlernzeiten ist ein Nachweis zu führen.

(6) Eine Modulabschlussprüfung ist für alle Module durchzuführen, die für die jeweilige Fachweiterbildung im Modulhandbuch vorgeschrieben sind.

(7) Die Unterteilung von Modulen ab einem Umfang von 120 Stunden in Teilmodule ist zulässig. Für Teilmodule ist grundsätzlich keine Prüfung verpflichtend. Der Umfang der Teilmodule soll durch 30 teilbar sein.

(8) Die zeitliche Planung der Fachweiterbildung insgesamt erfolgt durch die Weiterbildungsstätte. Sie wird unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf die jeweilige Zielsetzung eines Weiterbildungsmoduls durchgeführt.

(9) Berufsbegleitende Weiterbildungen werden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Den Teilnehmenden ist durch den jeweiligen Arbeitgeber zu ermöglichen, ihr theoretisches Wissen zu vertiefen und anzuwenden.

§ 5
Praktische Anteile der Weiterbildung

(1) Mindestens zehn Prozent der jeweiligen berufspraktischen Weiterbildung ist durch eine gezielte Anleitung durch die Praxiseinrichtung sicherzustellen. Inhalt und Mindestumfang der berufspraktischen Anteile jedes Weiterbildungsmoduls ergeben sich aus dem jeweiligen Modulhandbuch. Darüber hinaus finden regelmäßige Praxisbegleitungen durch die Weiterbildungsstätte statt.

(2) Die für die Durchführung des jeweiligen Moduls staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte ist für die Kontrolle der erfolgreichen Zielerreichung der praktischen Einsätze verantwortlich und muss darüber einen Nachweis führen. Der Weiterbildungsstätte obliegt die Verteilung der berufspraktischen Anteile auf mehrere Disziplinen oder Fachbereiche.

(3) Zur Erreichung von Lernzielen in der berufspraktischen Weiterbildung können Teilnehmende eines Weiterbildungsmoduls in anderen als ihren originären praktischen Berufsfeldern eingesetzt werden. Die erforderliche Praxisbegleitung während der berufspraktischen Weiterbildung ist durch die Weiterbildungsstätte sicherzustellen. Die Teilnehmenden haben sich in angemessener Weise an der Organisation zu beteiligen.

§ 6
Form, Dauer und Inhalt der berufspädagogischen Zusatzqualifikation für Praxisanleitende

(1) Zur Erlangung der berufspädagogischen Zusatzqualifikation für Praxisanleitende nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sind mindestens das Grundmodul „Berufspädagogische Grundlagen“ im Umfang von 100 bis 120 Stunden und das Weiterbildungsmodul „Praxisanleitung“ im Umfang von 180 bis 200 Stunden zu absolvieren. Der gesamte Stundenumfang muss mindestens 300 Stunden betragen.

(2) Das Weiterbildungsmodul „Praxisanleitung“ kann in allen Fachweiterbildungslehrgängen als zusätzliches Wahlmodul in einem Umfang von 180 bis 200 Stunden angeboten werden. Die Gesamtstundenzahl der Fachweiterbildung erhöht sich entsprechend.

(3) Wird das Grundmodul „Berufspädagogische Grundlagen“ im Rahmen einer Fachweiterbildung durchgeführt, so kann die tatsächliche Stundenzahl maximal bis 100 Stunden in der Gesamtstundenzahl im Modulhandbuch berücksichtigt werden.

§ 7
Eignung von Einrichtungen für die Durchführung der praktischen Anteile der Weiterbildung

(1) Die berufspraktischen Anteile, die einem Modul zugeordnet sind, können in stationären, teilstationären und ambulanten Institutionen des Gesundheitswesens abgeleistet werden; die Kriterien für die Geeignetheit der jeweiligen Einrichtung sind im Modulhandbuch darzulegen und zu begründen.

(2) Die Einrichtungen, in denen den Fachmodulen zugeordnete berufspraktische Einsätze durchgeführt werden, müssen von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als geeignet anerkannt worden sein.

§ 8
Zulassung zu den Weiterbildungsmodulen

(1) Die Grundmodule und Fachmodule haben unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen.

(2) Zu den Grundmodulen wird zugelassen, wer

1.

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,

2.

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes,

3.

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes,

4.

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,

5.

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ nach § 1 Absatz 1 des Altenpflegegesetzes oder

6.

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ nach § 58 Absatz 2 des Gesetzes über die Pflegeberufe

besitzt und mindestens eine sechsmonatige Tätigkeit in der Pflege bei einer Wochenarbeitszeit von durchschnittlich mindestens 30 Stunden nachweist. Bei geringerer Wochenarbeitszeit erhöht sich die Mindestdauer entsprechend.

(3) Darüber hinaus können Angehörige weiterer Gesundheitsfach- und -hilfsberufe, die nachweisen können, dass ein Grundmodul geeignet ist, ihre fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erweitern, zum Grundmodul zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte, die das Grundmodul durchführt.

(4) Zur Weiterbildung in den Fachmodulen wird zugelassen, wer die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 2 besitzt und Berufserfahrung im Versorgungsbereich der Weiterbildungen nach § 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 und 7 oder Nummer 10 bis 12 von mindestens einem Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden innerhalb der letzten drei Jahre oder von 18 Monaten mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden innerhalb der letzten vier Jahre nachweisen kann. Die Berufserfahrung in den Bereichen Geriatrie, Neurologie, Onkologie und Notfallpflege kann auch in Bereichen erlangt worden sein, für die keine entsprechende Bezeichnung vorliegt, in der aber regelmäßig und täglich wiederkehrend Pflegeleistungen mit dem entsprechenden Schwerpunkt stattfinden.

§ 9
Anrechnung von Weiterbildungszeiten

(1) Auf Antrag kann die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Zeiten einer anderen Weiterbildung, einer Ausbildung oder eines Studiums im Umfang ihrer Gleichwertigkeit als einzelne Module der Fachweiterbildungen anrechnen, wenn die Durchführung der Weiterbildung und die Erreichung des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Zeiten einer anderen Weiterbildung können nach Absatz 1 grundsätzlich nur angerechnet werden, wenn diese innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreich absolviert worden ist. Länger als fünf Jahre zurückliegende erfolgreich absolvierte Weiterbildungen können angerechnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Weiterbildungsinhalte in der beruflichen Praxis kontinuierlich angewendet wurden.

(3) Eine Anrechnung von Weiterbildungszeiten auf Teilmodule ist möglich. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entscheidet im Einzelfall über die Möglichkeit der Anrechnung.

§ 10
Modulprüfungen

(1) Jedes Modul schließt mit einer eigenständigen Prüfungsleistung ab. Die Prüfungen in den Fachmodulen sind zu benoten. Gegenstand der Prüfung sind die in den Modulhandbüchern aufgeführten Kompetenzen des jeweiligen Moduls.

(2) Die abschließende Prüfungsleistung in einem Modul kann ablegen, wer die Fehlzeiten im Sinne des § 5 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen nicht überschritten hat.

(3) Die Prüfungsform ist in der Beschreibung der Module im jeweiligen Modulhandbuch festgelegt. Als Prüfung kann festgelegt werden:

1.

eine schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer oder als Hausarbeit,

2.

eine praktische Prüfung in einer Praxissituation von mindestens 60 Minuten bis höchstens 180 Minuten Dauer mit einem Reflexionsgespräch oder

3.

eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer.

Eine Kombination der Prüfungsformen innerhalb eines Moduls ist zulässig.

(4) Die Modulprüfung wird von der Weiterbildungsstätte im letzten Drittel des Moduls durchgeführt. Prüferinnen und Prüfer können Lehrkräfte, die Praxisanleitung und die Leitung der Weiterbildungsstätte sein.

(5) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelungen des § 16.

(6) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Über Zeitpunkt und Inhalt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Weiterbildungsstätte. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in begründeten Fällen zulassen.

§ 11
Bildung des Prüfungsausschusses für die Abschlussprüfung

Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Abschlussprüfung nach § 6 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen. Die Bestellung der dort genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt auf Vorschlag der Leitungen der Weiterbildungsstätte.

§ 12
Festsetzung der Prüfungstermine für die Abschlussprüfung

Abschlussprüfungen an den staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten können einzeln für eine Fachweiterbildungsrichtung oder koordiniert für mehrere Fachweiterbildungsrichtungen zentral organisiert werden. Die Organisation und Koordination obliegt den für die staatliche Abschlussprüfung anerkannten Weiterbildungsstätten in der Freien Hansestadt Bremen. Die Prüfungstermine sind mindestens ein Jahr vorher allen Weiterbildungsstätten in der Freien Hansestadt Bremen, die staatlich anerkannte Module durchführen, sowie der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in schriftlicher Form bekannt zu geben. Die Leitungen von Weiterbildungsstätten, die Module im Sinne dieser Verordnung anbieten, sind verpflichtet, ihren Lehrgangsteilnehmenden diese Termine unverzüglich mitzuteilen.

§ 13
Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung des Gesundheitsfachberufes, für die die jeweilige Fachweiterbildung zugelassen ist,

2.

der Nachweis über die Berufserfahrung gemäß § 8 Absatz 2 oder Absatz 4 und

3.

eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung nach § 5 Absatz 3 des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen.

(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig eingereicht hat. Die Entscheidung und die individuellen Prüfungstermine werden der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber spätestens zwei Wochen vor der Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt.

§ 14
Nachteilsausgleich

(1) Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu beantragen.

(3) Dem schriftlichen oder elektronischen Antrag auf individuellen Nachteilsausgleich sind ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den anderen geeigneten Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Behinderung hervorgehen.

(4) Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.

(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

(6) Die Entscheidung der Senatorin oder des Senators für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird dem Prüfling in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 15
Durchführung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Gegenstand der Prüfung sind die in den Modulhandbüchern festgeschriebenen Kompetenzen der prüfungsrelevanten Module.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Abschlussarbeit. Der Prüfling entwickelt in Abstimmung mit der Leitung der Fachweiterbildung eigenverantwortlich das Thema der schriftlichen Abschlussarbeit. Der Abgabetermin der Abschlussarbeit wird von der Lehrgangsleitung so rechtzeitig bestimmt, dass sich die Fachprüfenden für den mündlichen Teil der Prüfung mit den Inhalten der Abschlussarbeit befassen können. Die Abschlussarbeit wird von zwei nach § 11 in Verbindung mit § 6 des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen bestellten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüfenden die Note für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung.

(3) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer. Das Prüfungsgespräch dient zum einen der Vertiefung der Inhalte in der Hausarbeit und behandelt darüber hinaus modulübergreifend die Inhalte der Fachweiterbildung. In der Prüfung wird insbesondere überprüft, inwieweit der Prüfling Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben hat, die den Zielsetzungen der Module der jeweiligen Fachweiterbildungsrichtung entsprechen. Das Prüfungsgespräch wird von mindestens zwei nach § 11 in Verbindung mit § 6 des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen bestellten Mitgliedern des Prüfungsausschusses geführt und unabhängig voneinander benotet. Absatz 2 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachtende anwesend zu sein.

(5) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Abschlussprüfung. Er oder sie ist zu jeder Zeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.

§ 16
Prüfungsnoten

(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt benotet:

1.

„sehr gut“ (bis unter 1,50), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,

2.

„gut“ (1,50 bis unter 2,50), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3.

„befriedigend“ (2,50 bis unter 3,50), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4.

„ausreichend“ (3,50 bis unter 4,50), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5.

„mangelhaft“ (4,50 bis unter 5,50), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6.

„ungenügend“ (ab 5,50), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Modulnoten und die Noten der Abschlussprüfung sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird ohne Dezimalstelle nach dem Komma gebildet. Bei der Bildung der Noten wird die Note abgerundet, wenn die Zahl an der ersten wegfallenden Dezimalstelle nach dem Komma eine Vier oder kleiner ist. Die Note wird aufgerundet, wenn die Zahl der ersten wegfallenden Dezimalstelle nach dem Komma eine Fünf oder größer ist.

§ 17
Bestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Weiterbildung ist bestanden, wenn in der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(2) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus der Modulnote, die sich aus dem Mittel der Noten der Prüfungen der drei Fachmodule ergibt, sowie der Note für die Abschlussprüfung. Über die Bildung der Noten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfenden.

(3) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(4) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

(5) Wiederholt der Prüfling die Abschlussprüfung, so darf er einmal zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung erfolgreich abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in begründeten Fällen in Absprache mit der entsprechenden Weiterbildungsstätte zulassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Abschlussprüfung entsprechend.

§ 18
Prüfungsversäumnis, Rücktritt

(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge bei Versäumnis oder Rücktritt von Prüfungsterminen. Der Prüfling hat die Gründe hierfür unverzüglich dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

(2) Genehmigt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumnis des Prüfungstermins oder den Rücktritt von Prüfungsterminen, weil ein wichtiger vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. In diesem Fall kann die Frist für die Abgabe der Abschlussarbeit um bis zu vier Wochen verlängert werden. Hierüber entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Eine Krankheit oder ein anderer vom Prüfling nicht zu vertretender wichtiger Grund ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 19
Täuschungsversuch und Ordnungsverstöße

(1) Die Prüfungsaufsicht kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Ordnungsverstoßes oder eines Täuschungsversuches entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Je nach Schwere des Vergehens kann die Wiederholung der Prüfung angeordnet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.

(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Tage der Abschlussprüfung auch nachträglich als nicht bestanden erklärt werden.

§ 20
Prüfungsniederschrift

Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 21
Erlaubniserteilung

Wer die Module einer Fachweiterbildung erfolgreich absolviert und die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält auf Antrag von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Erlaubnis zur Führung der in § 1 genannten Weiterbildungsbezeichnungen, die der absolvierten Weiterbildung entspricht, nach dem Muster der Anlage 2.

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tag, der auf den Tag des Inkrafttretens des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 3. Dezember 2024 folgt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Oktober 2019 (Brem.GBl. S. 618) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 17 Absatz 3)

DER / DIE VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES

ZEUGNIS

________________________

geb. am______________in _________

hat am ______________

die staatliche Abschlussprüfung für Gesundheitsfachberufe in der Fachweiterbildungsrichtung

[zutreffende der folgenden Bezeichnungen eintragen]

Intensivpflege und Anästhesie

Onkologie

Operationsdienst

Psychiatrie

Leitungsaufgaben in der Pflege

Gerontologie und Gerontopsychiatrie

Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie

Hygiene und Infektionsprävention

Komplementäre Pflege

Notfallpflege

Geriatrie

Neurologie

nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der

Weiterbildungsstätte ... in
...nach Absolvierung der erforderlichen Grund- und Fachmodule entsprechend der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom XX.XX.XXXX.

mit der Gesamtnote

„...“ bestanden.

In der Gesamtnote enthalten

 

sind die folgenden Modulnoten:

[Modulname] „Note (gem. § 16 Absatz 2)“

die Note für die Abschlussprüfung:

 

„...“

Bremen, den

Die / Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Anlage 2

(zu § 21)

URKUNDE

über die staatliche Anerkennung zur Führung der
Fachweiterbildungsbezeichnung

 

[zutreffende der folgenden Bezeichnungen eintragen:]

 

„Pflegefachperson für Intensivpflege und Anästhesie“

 

„Pflegefachperson für Onkologie“

 

„Pflegefachperson für den Operationsdienst“

 

„Pflegefachperson für Psychiatrie“

 

„Pflegefachperson für Leitungsaufgaben in der Pflege“

 

„Pflegefachperson für Gerontologie und Gerontopsychiatrie“

 

„Pflegefachperson für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“

 

„Pflegefachperson für Hygiene und Infektionsprävention“

 

„Pflegefachperson für komplementäre Pflege“

 

„Pflegefachperson für Notfallpflege“

 

„Pflegefachperson für Geriatrie“

 

„Pflegefachperson für Neurologie“

________________________________, geb. am,

erhält auf Grund des Bremischen Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung

[zutreffende der folgenden Bezeichnungen eintragen]

„Pflegefachperson für Intensivpflege und Anästhesie“

„Pflegefachperson für Onkologie“

„Pflegefachperson für den Operationsdienst“

„Pflegefachperson für Psychiatrie“

„Pflegefachperson für Leitungsaufgaben in der Pflege“

„Pflegefachperson für Gerontologie und Gerontopsychiatrie“

„Pflegefachperson für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“

„Pflegefachperson für Hygiene und Infektionsprävention“

„Pflegefachperson für komplementäre Pflege“

„Pflegefachperson für Notfallpflege“

„Pflegefachperson für Geriatrie“

„Pflegefachperson für Neurologie“

zu führen.

Es wurde der Vertiefungsschwerpunkt ___________________ absolviert. [falls nicht zutreffend, streichen]

Anlage 3

(zu § 3 Absatz 4)

Weiterbildungsbezeichnung

Angabe der Weiterbildungsbezeichnung gem. § 1 Abs. 1.

Modulbezeichnung

Bezeichnung des jeweiligen Grund- oder Fachmoduls innerhalb der Weiterbildung gem. § 1 Abs. 1.

Modulkürzel/-nummer

Wird durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vergeben.

Präsenzzeit:
____ Stunden

Selbststudium:
___ Stunden

Praktische Anteile:
___ Stunden

 

Modulbeschreibung und didaktischer Kommentar

Beschreibung des Moduls einschließlich eines didaktischen Kommentars.

Lernergebnisse und Handlungskompetenz

Beschreibung der zu erzielenden Lernergebnisse für die Teilnehmenden, unterteilt nach:

-

Wissen

-

Können

-

Einstellungen/Werte/Haltungen

Beschreibung der Kompetenzen, die erreicht werden sollen. Formulierung als Zielbeschreibung („Die Teilnehmenden beobachten...informieren...wenden an...“)

Inhalte

Beschreibung der Inhalte der einzelnen Module. Informationen zu evtl. Wahlmodulen.

Lern- und Lehrformen/ Methoden

Angaben zu den im Modul zu verwendenden Lehr- und Lernformen und Unterrichtsmethoden.

Hinweise zum Praxistransfer und Aufbereitung der Praxiserfahrungen am Lernort Weiterbildungsstätte

Hinweise für die Einrichtungen der praktischen Weiterbildung und zum Praxistransfer.

Modulprüfung

Modulbeschreibung und didaktischer Kommentar

Angaben zu Form, Dauer und Gegenstand der Modulprüfung.

Curriculare Schnittstellen und Querverweise

Hinweise zu Schnittstellen zu anderen Modulen in dieser oder einer anderen Weiterbildung

Literaturhinweise

Auflistung verwendeter oder weiterführender Literatur.

 

Bremen, den XX.YY. ZZZZ

Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz


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