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Inhaltsübersicht: | |
Erster Teil: Bewertungsgrundlage | |
§ 1 | Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes) |
Zweiter Teil: Ermittlung der Schädlichkeit | |
§ 2 | Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes) |
§ 3 | Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 des Abwasserabgabengesetzes) |
Dritter Teil: Abgabepflicht, Abwälzbarkeit | |
§ 4 | Abgabepflicht für Dritte (zu § 9 Abs. 2 und 3 des Abwasserabgabengesetzes) |
§ 5 | Abwälzbarkeit der Abwasserabgabe (zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes) |
§ 6 | Verrechnung (zu § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes) |
Vierter Teil: Festsetzung und Erhebung der Abgabe | |
§ 7 | Erfassung der Angabepflichtigen, Erklärungspflicht (zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes) |
§ 8 | Zuständige Behörde und ihre Aufgaben |
§ 9 | Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit |
§ 10 | Festsetzungsverfahren |
Fünfter Teil: Verwendung der Abgabe | |
§ 11 | Verwendung, Verwaltungsaufwand (zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes) |
Sechster Teil: Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften | |
§ 12 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 13 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 14 | Inkrafttreten |
(zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)
Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist frühestens für das der Antragstellung folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen.
(zu § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann für Gewässer oder Teile von Gewässern durch Rechtsverordnung die mittlere Schadstoffkonzentration für die in § 3 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen festlegen, die nach § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes als Vorbelastung zugrundezulegen sind. Die Festlegungen können nur auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen mehrerer Jahre erfolgen.
(2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) zu berücksichtigen.
(zu § 7 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.
(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn
die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers oder des mit Schmutzwasser vermischten Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen und
die Einleitungen des Niederschlagswassers oder des mit Schmutzwasser vermischten Niederschlagswassers den in den Erlaubnissen für die Einleitungen gestellten Anforderungen, mindestens jedoch den Anforderungen des § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genügen.
(zu § 9 Abs. 2 und 3 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Gemeinden sind anstelle von Einleitern abgabepflichtig,
die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten oder
soweit die Einleitung zur Aufgabe der kommunalen Abwasserbeseitigung gehört und den Einleitern diese Aufgabe von den Gemeinden übertragen worden ist.
(2) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußkläranlage gereinigt, kann die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in einem festzulegenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flußkläranlage anstelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig ist.
(zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Gemeinden, die anstelle von Einleitern abgabepflichtig sind, sollen die ihnen entstehenden Aufwendungen auf die Grundstückseigentümer oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten, auf deren Grundstück das Abwasser anfällt, oder auf die Abwassereinleiter abwälzen.
(2) Die Gemeinden sollen die für eigene Einleitungen zu entrichtenden Abwasserabgaben und sonstigen Aufwendungen abwälzen.
(3) Bei der Abwälzung ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen. Die Gemeinden können auch abgabenrechtliche Nebenleistungen erheben.
(4) Der abzuwälzende Betrag nach Absatz 1 und 2 gehört zu den Kosten im Sinne des § 12 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.
(zu § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)
Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und Stellungnahmen durch Wirtschaftsprüfer verlangen.
(zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Wird die Abgabe nicht aufgrund des Bescheides nach § 4 Abs. 1 bis 3 des Abwasserabgabengesetzes ermittelt, hat der Abgabepflichtige die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen (Abgabeerklärung). Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, so hat der Abgabepflichtige auch hierfür die erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Die Abgabeerklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Die Frist kann für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabenerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen als der nach § 8 für den Erlaß und die Änderung von Abwasserabgabenbescheiden zuständigen Behörde zugelassen oder ist die getroffene Regelung geändert worden, insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes, so hat diese Behörde der nach § 8 für den Erlaß und die Änderung von Abwasserabgabenbescheiden zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zum Erlaß des Abwasserabgabenbescheides zu übersenden.
(4) Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben.
(1) Die staatliche Deputation für Umwelt und Energie entscheidet auf Grundlage des von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zu erstellenden Mittelverwendungsplanes nach Maßgabe des Haushaltsplanes und im Rahmen der Vorgaben aus § 11 über die Verwendung des Aufkommens aus der Abwasserabgabe.
(2) Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt im übrigen den Wasserbehörden (§ 92 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes). Die Behörden können für die Überwachung der nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz begründeten Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(3) Den Wasserbehörden werden die in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen.
(1) Der Abgabebescheid bedarf der Schriftform.
(2) Ist die Abgabe aufgrund des Bescheides nach § 4 des Abwasserabgabengesetzes zu ermitteln, so können die auf die einzelnen Kalenderjahre entfallenden Abgaben insoweit im voraus für die Geltungsdauer des Bescheides festgesetzt werden. Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder des Bescheides, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes, der abweichenden Festsetzung nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes und einer Erhöhung bei Nichteinhaltung der nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes geltenden Anforderungen.
(3) Ist die Abgabe nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes zu ermitteln, so wird die Abgabe für jedes Kalenderjahr festgesetzt.
(4) Die Abgabe ist jeweils am 10. Januar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Kann bis zum 10. Dezember für das laufende Kalenderjahr kein Abgabebescheid erlassen werden, kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages festgesetzt werden; Satz 1 gilt entsprechend.
(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden:
aus dem Ersten Teil, Einleitende Vorschriften, § 32,
aus dem Zweiten Teil, Steuerschuldrecht, §§ 34 bis 37, 42, 44 bis 48, 69 bis 71, 73 bis 75, 77,
aus dem Dritten Teil, Allgemeine Verfahrensvorschriften, § 99 mit der Maßgabe, daß statt "die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen" die nach §§ 26 und 65 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zugezogenen Sachverständigen berechtigt sein sollen,
aus dem Vierten Teil, Durchführung der Besteuerung, §§ 152, 153 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 und 3, § 166.
Bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Behörde,
des Wortes "Steuer(n)", allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort "Abgabe(n)",
des Wortes "Besteuerung" die Wörter "Heranziehung zu Abgaben".
(2) § 65 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe einschließlich der Rückflüsse aus Darlehen, deren Verzinsung und der abgabenrechtlichen Nebenleistungen ist im Rahmen der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes zu verwenden. Von der Zweckbindung erfasst wird auch der Aufwand für Vollzugsmaßnahmen des Bremischen Wassergesetzes und des Bremischen Bodenschutzgesetzes, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Güte von Grund- oder Oberflächengewässern nach Maßgabe der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes dienen.
(2) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der Verwaltungsaufwand für den Vollzug dieses Gesetzes und des Abwasserabgabengesetzes gedeckt; dies gilt auch für den Verwaltungsaufwand im Vollzug des Bremischen Wassergesetzes, soweit dieser durch den Vollzug dieses Gesetzes oder den des Abwasserabgabengesetzes bedingt ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Abs. 1 und 2 die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 8 Abs. 2 für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Wasserbehörden.