|
|
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 117)2) |
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25).
Inhaltsverzeichnis | |
Abschnitt 1 | - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung - |
§ 1 | Berufsaufgaben |
§ 2 | Geschützte Berufsbezeichnungen |
§ 3 | Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste |
§ 3a | Europäischer Berufsausweis |
§ 3b | Vorwarnmechanismus |
§ 4 | Eintragungsvoraussetzungen für Gesellschaften |
§ 5 | Versagung der Eintragung |
§ 6 | Eintragungs- und Löschungsverfahren |
§ 7 | Datenverarbeitung, Löschung der Eintragung |
§ 8 | Auswärtige Architektinnen und Architekten und auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner |
§ 9 | Ausbildungsbezeichnung |
§ 10 | Eintragungsausschuss |
Abschnitt 2 | - Architektenkammer - |
§ 11 | Rechtsstellung und Mitglieder |
§ 12 | Aufgaben |
§ 13 | Berufsordnung |
§ 14 | Versorgungswerk |
§ 15 | Organe |
§ 16 | Kammerversammlung |
§ 17 | Vorstand |
§ 18 | Satzungen |
§ 19 | Finanzwesen |
§ 20 | Staatsaufsicht |
§ 21 | Durchführung der Staatsaufsicht |
§ 22 | Amts- und Rechtshilfe |
Abschnitt 3 | - Berufsgerichtsbarkeit - |
§ 23 | Sachliche Zuständigkeit der Berufsgerichte |
§ 24 | Zusammentreffen mit Straf- oder Disziplinarverfahren |
§ 25 | Rügerecht des Vorstandes |
§ 26 | Berufsgerichtliche Maßnahmen |
§ 27 | Errichtung der Berufsgerichte; richterliche Unabhängigkeit |
§ 28 | Besetzung der Berufsgerichte |
§ 29 | Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte |
§ 30 | Verhinderung an der Amtsausübung und Erlöschen des Amtes |
§ 31 | Beeidigung und Verschwiegenheitspflicht |
§ 32 | Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer |
§ 33 | Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens, Verjährung |
§ 33a | Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
§ 34 | Beteiligte des Verfahrens, Beistand |
§ 35 | Ermittlungen, rechtliches Gehör |
§ 36 | Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 37 | Entscheidung über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 38 | Hauptverhandlung; weitere Ermittlungen |
§ 39 | Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 40 | Berufsgerichtliche Maßnahmen ohne Hauptverhandlung |
§ 41 | Vorbereitung der Hauptverhandlung |
§ 42 | Hauptverhandlung |
§ 43 | Rechtsmittel gegen berufsgerichtliche Maßnahmen |
§ 44 | Berufungsverfahren |
§ 45 | Wiederaufnahme |
§ 46 | Verfahrenskosten |
§ 47 | Kostenfestsetzung |
§ 48 | Vollstreckung |
§ 49 | Rechtsmittelbelehrung |
§ 50 | Amts- und Rechtshilfe |
Abschnitt 4 | - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen - |
§ 51 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 52 | Übergangsvorschrift |
§ 53 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2) | |
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Satz 2 |
(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken. Bei diesen Planungen sind die sicherheitstechnischen Belange der Nutzer und der Öffentlichkeit besonders zu beachten.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Garten- und Landschaftsplanung.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin und des Stadtplaners ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.
(6) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten“ kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.
(7) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.
(1) Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“, „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer des Landes Bremen oder einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen oder entsprechend §§ 8, 52 dazu berechtigt ist.
(2) Die Berufsbezeichnung „freischaffende Architektin“ oder „freischaffender Architekt“, „freischaffende Innenarchitektin“ oder „freischaffender Innenarchitekt“, „freischaffende Landschaftsarchitektin“ oder „freischaffender Landschaftsarchitekt“, „freischaffende Stadtplanerin“ oder „freischaffender Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig oder als Gesellschafterin oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 4 unbeeinflusst durch Dritte ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(3) Wortverbindungen mit in den Absätzen 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.
(4) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder Wortverbindungen nach Absatz 3 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- und Stadtplanerliste nach § 4 eingetragen oder nach §§ 8, 52 berechtigt ist. Eintragungen in eine entsprechende Liste oder ein Verzeichnis einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Lande Bremen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) In die Architekten- oder die Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer
im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat und
ein der Fachrichtung entsprechendes Studium mit mindestens vier Studienjahren auf Vollzeitbasis, an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und danach, unter Berücksichtigung der Satzung nach § 18 Absatz 1 Nummer 11, eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung im Laufe der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt hat.
(1a) In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum); es muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit darf bereits nach Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums absolviert werden. In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie der Satzung nach § 18 Absatz 1 Nummer 11 entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten.
(1b) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt auch als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.
(1c) Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein:
öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,
zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,
Planungs- und Baupraxis sowie
Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.
Für die Eintragung in der Fachrichtung Architektur ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet und für die Eintragung in den übrigen Fachrichtungen von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weitere Veranstaltungen erforderlich.
(2) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist, in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch,
in Bezug auf Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
in Bezug auf die Studienanforderung und die praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 4 und 5
über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder
denselben Beruf ein Jahr lang in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedsstaates nichts anderes bestimmen.
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.
(4) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums oder der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/35/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums oder der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/35/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate ab dem Zugang der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architektenkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.
(6) Auf Antrag ist, unabhängig von den Studienanforderungen und Anforderungen an praktische Tätigkeiten in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten nachweist.
(7) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist eine antragstellende Person in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn sie in der entsprechenden Liste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland
bereits eingetragen ist oder
eingetragen war und ihre Eintragung gelöscht wurde, weil sie ihren Wohnsitz, ihre berufliche Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort aufgegeben hat.
Die Eintragung nach Nummer 2 erfolgt nur, sofern diese Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund nach § 5 vorliegt.
(8) Mit dem Antrag ist bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit für andere neben den Nachweisen nach den Absätzen 1 bis 7 ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung beizubringen, die Haftungsrisiken abdeckt, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ergeben. Personenschäden müssen mindestens mit 1 Million Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens mit 250 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. Der entsprechende Versicherungsschutz muss für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet sein.
(9) Wer mit der Beschäftigungsart „freischaffend“ in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen ist, kann auf Antrag von der Versicherungsverpflichtung nach Absatz 8 befreit werden. Eine solche Befreiung ist möglich, soweit der Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausgeübt wird.
(10) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und ergänzender Bestimmungen zu erlassen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern.
(11) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seines § 17 nicht anzuwenden.
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die Berufsangehörige oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Die Architektenkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 8 Absatz 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 2 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von Dateien im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI-Dateien) und dem Umgang mit diesen im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.
(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß § 3 oder § 8 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Informationsaustausches hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geändert worden ist, zu erfolgen.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architektenkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
(4) Die zuständigen Stellen der Länder Bundesrepublik Deutschland sind von den Meldungen nach Absatz 1 und 3 zu unterrichten.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte weitere Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.
(1) Eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 ist auf Antrag in die Architekten- oder Stadtplanerliste des Landes Bremen einzutragen, wenn
sie im Lande Bremen ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat,
ihr Gegenstand (Gesellschaftszweck) nur die eigenverantwortliche, unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben nach § 1 ist,
sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 nachweist,
ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder die berufenen Vorstandsmitglieder jeweils mindestens mehrheitlich diejenige Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 führen dürfen, unter der die Gesellschaft nach § 2 Abs. 4 in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen werden soll. Die zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten müssen zugleich die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,
im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten und
die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
(2) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4, die eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der an der Gesellschaft beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit einer der in § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen enthält. Bei einer solchen Gesellschaft muss stattdessen für die Eintragung
die Mehrheit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen, auf die die Bezeichnung der Gesellschaft hinweist. Den betreffenden Personen muss zudem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte gehören und
mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter diejenige Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führen dürfen, unter der die Gesellschaft eingetragen werden soll. Außerdem müssen der betreffenden Person Kapitalanteile und Stimmrechte gehören.
(3) Kapitalanteile dürfen dabei nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.
(4) Die Gesellschaft hat eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensverordnung (§ 6 Absatz 7) abzuschließen und den entsprechenden Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu gewährleisten; die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall 1000000 Euro für Personenschäden und 1000000 Euro für Sach- und Vermögensschäden; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden.
(5) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 und 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die in die Architekten- oder in die Stadtplanerliste eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 4 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Architektenkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Architekten- oder der Stadtplanerliste einzutragen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 4 entsprechen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend.
(7) Die Eintragung einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Architekten- oder Stadtplanerliste. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen,
solange der antragstellenden Person nach § 70 des Strafgesetzbuches, nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist oder
wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem für die Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist oder
wenn die antragstellende Person geschäftsunfähig oder für sie eine rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten bestellt ist.
(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn sich die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags
im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist oder
gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung einer Gesellschaft, wenn einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Versagungsgründe bei der Gesellschaft oder bei einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Personen vorliegt.
(1) Die Architektenliste, die Stadtplanerliste sowie das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und auswärtigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner (§ 8 Abs. 3) für das Land Bremen werden bei der Architektenkammer geführt. Aus den genannten Verzeichnissen muss neben der Fachrichtung des Eingetragenen (§ 1 Abs. 1 bis 4) die Beschäftigungsart (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) ersichtlich sein.
(2) Dem Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2a) Soweit es um die Beurteilung der in § 3 Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, wendet sich die Architektenkammer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eine der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer von der zuständigen Behörde nach Satz 2 eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat tätig, kann die Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(2b) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 5 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die antragstellende Person hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Sie hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen.
(3) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Fachrichtungen beziehen. Die Entscheidung über die Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 3 Absatz 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne von Absatz 2b Satz 4 gilt nicht als Anforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 und 8. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei einer Löschung der Eintragung zurückzugeben ist. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuss ohne Antrag der betroffenen Person nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates zum Nachweis
der vierjährigen Berufserfahrung von in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten (§ 1 Absatz 1) mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur an einer deutschen Fach- oder Gesamthochschule,
der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten (§ 1 Absatz 1) mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, aufgrund vorzulegender Pläne, die die Bewerberin oder der Bewerber während mindestens sechsjähriger Berufstätigkeit erstellt und ausgeführt hat, nachdem der Eintragungsausschuss die entsprechenden Voraussetzungen festgestellt hat. Er entscheidet auch über die Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der besonderen Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 6.
(5) Vor der Versagung einer Eintragung und vor einer Löschung ist die betroffene Person zu hören. Der Bescheid des Eintragungsausschusses ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Wird Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuss in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann die betroffene Person Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten für die Eintragung und Löschung einer Gesellschaft nach § 4 entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des der Gesellschaft zugrunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen oder Stimmrechten der Architektinnen und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner der Gesellschaft ist der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses im Sinne des § 2 Abs. 4 in eines der in Satz 6 genannten Register oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Architektenkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten.
(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren und die Feststellung der Eintragungs- und Löschungsvoraussetzungen zu erlassen.
(1) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
Name, Vor- und Geburtsnamen,
Geburtsdaten,
Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
Fachrichtung nach § 1 und Beschäftigungsart nach § 6 Abs. 1,
Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
Angaben zur Eintragung in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste oder in ein Verzeichnis entsprechend § 8 Abs. 3,
Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 25, Einschränkungen der Verarbeitung und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG,
Höhe des Einkommens aus der beruflichen Tätigkeit als Grundlage der Beitragsbemessung; Beitrags- und Gebührenzahlungen,
Ämter und Tätigkeiten für die Architektenkammer sowie in ihren Organen, im Eintragungsausschuss und in den Berufsgerichten,
Rechtsstellung, Kapitalbeteiligung und Stimmrechte in einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4.
Satz 2 Nr. 9 und 10 gilt nicht für die in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 einzutragenden oder bereits dort aufgeführten Personen. Akademische Grade und andere für die Architektenkammer nicht erforderliche Angaben können nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert und genutzt werden. Personenbezogene Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 8 und 11 darf die Architektenkammer entsprechend im Rahmen des Satzes 1 auch über solche Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 verarbeiten, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 eingetragen sind und für sich weder einen Eintragungsantrag gestellt noch Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 angezeigt haben, wenn die genannte Gesellschaft insgesamt eine dieser Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus darf die Architektenkammer über sonstige Personen im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 51 personenbezogene Daten nach Satz 2 verarbeiten.
(2) Die Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist zur Auskunft verpflichtet, soweit sie dadurch nicht sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.
(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jede betroffene Person gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Architektenliste, die Stadtplanerliste oder das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 entsprechend § 6 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person eingetragen werden. In die Architekten- oder die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Gesellschaften nach § 4 Absatz 7 und § 8 Absatz 8 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes.
(4) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Einsichtnahme in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 sowie auf Auskunft daraus. Die in den genannten Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht.
(5) Die Architektenkammer ist berechtigt, in allen die Tätigkeit der Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner betreffenden Angelegenheiten den dafür zuständigen Behörden, insbesondere den Architektenkammern und deren Aufsichtsbehörden, den Bau- und Wissenschaftsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Angaben zu den in § 6 Abs. 1 genannten Verzeichnissen, zu den Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie zu Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Architektenkammer erteilt die nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG notwendigen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Über Rügen des Vorstandes dürfen keine Auskünfte erteilt werden. Auskünfte über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen nach fünf Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden.
(6) Die nach Absatz 3 vorgenommene Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu löschen, wenn
die eingetragene Person es beantragt,
eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder 8 oder § 4 Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllt ist,
die eingetragene Person verstorben ist,
ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat,
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Eintragung nach § 5 Absatz 1 hätten führen müssen und der Versagungsgrund noch besteht oder
eine nach § 4 eingetragene Gesellschaft aufgelöst wird.
Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 aufgrund des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Person nicht mehr erfüllt sind, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat die Gesellschaft einen den genannten Eintragungsvoraussetzungen entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nummer 2 zu löschen. Die Eintragung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 5 Absatz 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn die eingetragene Person ihren Verpflichtungen nach § 6 Absatz 2b Satz 6 oder Absatz 6 Satz 3 und 4 nicht nachkommt.
(7) Mit der Löschung einer Eintragung nach Absatz 6 ist zugleich die Verarbeitung sämtlicher bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten einzuschränken. Die Verarbeitung von Angaben über Rügen des Vorstandes und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist spätestens nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(8) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung ist die Verarbeitung der entsprechenden Daten nach Absatz 7 Satz 3 einzuschränken. Fünf Jahre nach einer Löschung nach Absatz 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in Absatz 1 genannten Personen geheim zu halten.
(10) Für die Tätigkeit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als Aufsichtsbehörde finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(11) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Architektenkammer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 1 in das Land Bremen begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung gemäß § 2 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 oder 3 erfüllen. Sie dürfen den Zusatz „freischaffend“ führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 erfüllen. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt.
(2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Mit der Anzeige sind vorzulegen
eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
ein Berufsqualifikationsnachweis,
für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat ausgeübt wurde und
bei einer beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit eine Information über die Einzelheiten des bestehenden Versicherungsschutzes der Dienstleisterin oder des Dienstleisters oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Die Anzeige nach Satz 1 kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 6 Absatz 2b Satz 1 vorgenommen werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden.
(2a) Die Architektenkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. § 6 Absatz 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen.
(2b) Bei der erstmaligen Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 überprüft die Architektenkammer die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters, es sei denn, dass mit der Anzeige ein Ausbildungsnachweis nach § 3 Absatz 2 vorgelegt worden ist. Die Architektenkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung innerhalb der Monatsfrist mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und den Anforderungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, gibt die Architektenkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Architektenkammer prüft zuvor, ob die von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede nach Satz 5 ausgleichen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffenen Entscheidung folgt. Erfüllt die Architektenkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 auch ohne Eintragung geführt werden.
(3) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und dort in das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und auswärtigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.
(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen eine § 2 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates führen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind. Soweit der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, gilt Satz 2 nur, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten ausgeübt hat. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 möglich ist.
(5) Für den Fall einer Beschwerde einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers bei der Architektenkammer über eine erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Dienstleisterin oder eines Dienstleisters, die oder der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen ist, holt die Architektenkammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines in Satz 1 genannten Staates übermittelt die Architektenkammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
(6) Auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 untersagt werden, wenn dem § 3 Absatz 2, 3 oder 6 vergleichbare Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 5 rechtfertigen würden.
(7) Für Gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 4, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 erfüllt sein müssen, jeweils unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 3. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 4 Absatz 5 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die Gesellschaften jeweils ihren Sitz haben.
(8) Auswärtige Gesellschaften nach Absatz 7, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sie auf Verlangen Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass
sie, ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie ihre Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes ihre Tätigkeit im Land des Sitzes der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
sie die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 erfüllen.
Sofern die Bescheinigungen nicht vollständig vorgelegt werden, kann die Architektenkammer den auswärtigen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 untersagen. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 5 rechtfertigen würden. Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Unabhängig von der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den §§ 2 und 8 sind Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates, die dem § 3 Absatz 2 und 3 entsprechende Ausbildungsnachweise oder Bescheinigungen besitzen, berechtigt, ihre jeweilige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, jeweils mit Angabe der Bezeichnung und des Ortes der verleihenden Institution. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
(2) Im Übrigen bleibt das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz unberührt.
(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und seine Vertreterin oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Vertreterinnen oder Vertreter werden von der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Architektenkammer bestellt.
(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden von Fall zu Fall nach Maßgabe des Absatzes 4 bestimmt.
(4) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag sollen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers, bei der Entscheidung über eine Löschung nach § 7 Absatz 6 mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Eingetragenen oder des Eingetragenen angehören; unbeschadet dieser Bestimmung müssen zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Beschäftigungsart der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der Eingetragenen oder des Eingetragenen (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) mitwirken. Bei Entscheidungen zu dem nach § 8 Absatz 3 zu führenden Verzeichnis genügt die Mitwirkung von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, von denen je eine oder einer der Fachrichtung und der Beschäftigungsart der Antragstellerin oder des Antragstellers angehören soll.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen.
(1) Die in die Architektenliste und die in die Stadtplanerliste des Landes Bremen nach § 3 eingetragenen Personen bilden die "Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen".
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es, die Baukultur und Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landespflege unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes zu fördern. Die Architektenkammer überwacht die Erfüllung der Berufspflichten und fördert die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen. Ihr obliegt insbesondere,
die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
bei der gesetzlichen Ordnung des Bauwesens und bei der Planung, Gestaltung und Durchführung von Bauaufgaben die zuständigen Stellen zu beraten,
im Wettbewerbswesen mitzuwirken,
auf freiwilliger Grundlage die Vermittlung bei Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben,
Gerichte und Behörden durch Benennung geeigneter Sachverständiger und durch Erstattung von Gutachten und Berichten in allen mit den Berufsaufgaben zusammenhängenden Fragen zu unterstützen sowie bei der Auswahl und Bestellung oder Zulassung von Sachverständigen mitzuwirken,
die Architekten- und die Stadtplanerliste sowie das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
die Berufsqualifikation zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,
gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle eng mit den zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu gewährleisten; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist dabei sicherzustellen,
gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit die zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten oder diese Informationen entgegenzunehmen,
die während der berufspraktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitende Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten,
das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 5 zu überwachen. Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Architektenkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages unverzüglich zu benachrichtigen. Die Architektenkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
(2) Die Architektenkammer kann über die nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betreffenden Person erfolgt.
(3) Die Architektenkammer kann Fürsorgeeinrichtungen für die Kammerangehörigen und deren Familien schaffen. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen in dem Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet,
bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und die ihnen bei der Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
als freischaffende Berufsangehörige zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen,
sich im Falle der freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, mindestens aber in dem Deckungsumfang und den Deckungsbedingungen gemäß § 3 Absatz 8, und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensordnung; ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Haftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Deckungsbedingungen und des Deckungsumfangs den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist,
im Rahmen des Wettbewerbs nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen,
sich gegenüber Berufsangehörigen und Beschäftigten und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe, Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Verantwortung gefertigt wurden,
in Ausübung ihres Berufes keine Vorteile von anderen, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,
sich nur an Wettbewerben zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen nach geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen der Ausloberin oder des Auslobers und der Teilnehmerinnen oder der Teilnehmer Rechnung getragen wird,
über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Gesellschaft nur sachlich zu informieren, aufdringliche, unlautere und unsachliche Werbung zu unterlassen und sich nicht an einer Werbung für Produkte oder Leistungen der Bauwirtschaft unter Hervorhebung ihrer Berufsbezeichnung zu beteiligen.
(3) Auswärtige Architektinnen und Architekten und auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner nach § 8 haben ebenfalls die Berufspflichten zu beachten. Das Gleiche gilt für Gesellschaften nach § 4 und § 8 sowie mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einer Gesellschaft oder einer auswärtigen Gesellschaft nach § 2 Abs. 4, die nicht eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führen dürfen. Bei auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern genügt statt eines Nachweises nach Absatz 2 Nummer 5, dass sie die Architektenkammer über die Einzelheiten ihres oder seines bestehenden Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.
(4) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung
für Kammermitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk errichten, sich einer Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen und
die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.
(2) Kammerangehörige, deren Versorgung gesetzlich geregelt ist, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere Versorgung nach näherer Maßgabe der Satzung nachgewiesen wird. Mitglieder des Versorgungswerkes können auf Antrag diejenigen Personen werden, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Studienanforderungen erfüllen und die zur Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste erforderliche, nachfolgende berufspraktische Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung ausüben.
(3) Die Satzung muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über
versicherungspflichtige Mitglieder,
Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
Höhe der Beiträge,
Beginn und Ende der Teilnahme,
Befreiung von der Teilnahme, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,
freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer,
Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.
(4) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und des Senators für Finanzen.
(5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Architektenkammer getrennt zu verwalten. Die Architektenkammer haftet für die Ansprüche aus der Satzung über das Versorgungswerk unbeschränkt.
(6) Verwaltungsverfahren des Versorgungswerkes gegenüber den ihr aufgrund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften.
(7) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über
die derzeitige Anschrift,
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.
(1) Die Organe der Architektenkammer sind:
die Kammerversammlung,
der Vorstand.
(2) Die Kammerangehörigen bilden die Kammerversammlung.
(3) Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung geregelt, soweit das Gesetz nichts Näheres bestimmt.
(1) Die Kammerversammlung beschließt über:
die Satzungen,
die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes, der von der Architektenkammer vorzuschlagenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, der Mitglieder der Ausschüsse der Kammerversammlung sowie der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter,
die Schlichtungsordnung,
die Beitrags- und Gebührenordnung,
die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
den Haushaltsplan,
die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern,
die Haushalts- und Kassenordnung,
den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
die Aufnahme von Darlehen,
die Höhe der Entschädigung für Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses, der Ausschüsse der Kammerversammlung, der Berufsgerichte und für Sachverständige,
die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
die Wahl der von der Architektenkammer vorzuschlagenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse der Kammerversammlung,
die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers,
die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen im Rahmen von § 12 Abs. 2 und die Schaffung oder den Anschluss an Versorgungseinrichtungen nach § 14,
die Wahl der von der Architektenkammer vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
die Wahl der von der Architektenkammer zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter für das Versorgungswerk.
(2) Bei Einberufung der Kammerversammlung sind die Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kammerangehörigen. Im Übrigen genügt Stimmenmehrheit.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 sowie Änderungsbeschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle bestimmen, die die Jahresrechnung prüft.
(1) Der Vorstand wird aus der Mitte der Kammerversammlung gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer. Er sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kammer und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Er äußert sich gegenüber der Aufsichtsbehörde über die von ihr vorgesehenen richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes vertritt als Präsidentin oder Präsident die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer vollzogen werden.
(1) Die Architektenkammer hat durch Satzungen Bestimmungen zu treffen über
die Rechte und Pflichten der Kammerangehörigen,
die Aufgaben und Befugnisse der Kammerversammlung und des Vorstandes,
die Zusammensetzung, Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes,
die Einberufung der Kammerversammlung, ihre Beschlussfassung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse,
das Verfahren bei Satzungsänderungen,
die Grundsätze für die Berufsordnung, die Wahlordnung, das freiwillige Schlichtungswesen sowie die Beitrags- und Gebührenordnung, soweit das Gesetz nichts Näheres bestimmt,
die Geschäftsführung und Verwaltungseinrichtungen,
die Bildung von Ausschüssen der Kammerversammlung und die Zuziehung von Sachverständigen,
die Form und die Art von Bekanntmachungen,
das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,
die Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums,
die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5.
(2) Die Architektenkammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.
(3) Die Satzungen müssen die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Kammerangehörigen wahren.
(4) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Vorschriften im Sinne des Satzes 1 sind anhand der in der Anlage 2 festgelegten Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
(5) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Architektenkammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch Satzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Kammerversammlung einfließen können.
(6) Satzungen nach Absatz 1, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gleiches gilt für alle weiteren Vorschriften, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen. Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Architektenkammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 ergibt. Insbesondere hat die Architektenkammer die Gründe zu übermitteln aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(7) Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch Satzung bestimmt.
(8) Die Architektenkammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift gemäß Absatz 4 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen. Im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarktinformationssystem zu nutzen.
(1) Die Architektenkammer erhebt zur Deckung ihrer sachlichen und personellen Kosten Beiträge von den Kammerangehörigen. Die Beiträge müssen nach der Höhe des Einkommens der Kammerangehörigen aus ihrer Berufstätigkeit als Architektinnen und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner gestaffelt werden; die Beitragshöhe ist jährlich zu beschließen. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung.
(2) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung.
(3) Die Architektenkammer hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen. Die Haushaltsführung muss den Grundsätzen eines sparsamen und wirtschaftlichen Finanzwesens entsprechen.
(4) Die Beiträge der Kammermitglieder sowie die Kosten der Architektenkammer werden nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vollstreckt.
(1) Aufsichtsbehörde ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Architektenkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann von der Architektenkammer jederzeit Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn sie Gesetze, Verordnungen oder die Satzungen der Architektenkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(3) Erfüllt die Architektenkammer ihre obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen trifft.
(4) Wenn und solange die ordnungsmäßige Geschäftsführung der Architektenkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnimmt.
(5) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(6) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist jederzeit zu hören. Eine Kammerversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert.
Die Gerichte und Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden sowie der unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben der Architektenkammer auf Ersuchen Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Ihnen gegenüber ist die Architektenkammer zur Amtshilfe verpflichtet.
Kammerangehörige, die schuldhaft ihre Berufspflichten verletzen, haben sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für die in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 eingetragenen Personen und die in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften. Politische, religiöse, wissenschaftliche sowie künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammerangehörige, die Beamte sind, unterliegen wegen einer Verletzung von Beamtenpflichten nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
(1) Ist gegen den einer Berufsverfehlung Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn die öffentliche Klage erhoben oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.
(2) Ist die Beschuldigte oder der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder im Disziplinarverfahren freigesprochen worden, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen oder disziplinargerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift, einer Bußgeldvorschrift oder einer Verletzung von Beamtenpflichten zu erfüllen, eine Berufsverfehlung enthalten.
(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, Bußgeldverfahren oder Disziplinarverfahren bindend, auf denen das Urteil beruht.
(1) Der Vorstand der Architektenkammer kann die Kammerangehörigen und die in § 23 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften wegen der Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten rügen, wenn die Schuld gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 23 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Das Rügerecht erlischt, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind oder wegen der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist.
(3) Die Rüge ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen.
(4) Gegen den Bescheid kann die Betroffene oder der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Vorstand Einspruch einlegen. Weist der Vorstand den Einspruch zurück, so kann die Betroffene oder der Betroffene binnen eines Monats nach der Bekanntgabe beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.
(1) Die Berufsgerichte können erkennen auf:
Verwarnung,
Verweis,
Geldbuße bis zu 25 000 Euro,
Aberkennung der Mitgliedschaft im Vorstand, im Eintragungsausschuss sowie in Ausschüssen der Kammerversammlung,
Aberkennung der mit der Kammerangehörigkeit verbundenen Wahlberechtigung und Wählbarkeit bis zur Dauer von fünf Jahren,
Ruhen von Rechten aus der Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 bis zur Dauer von fünf Jahren,
Löschung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste oder in dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 3.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 können nebeneinander ergehen, desgleichen Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 7.
(3) Außerdem kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 7 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in den Nachrichtenorganen der Architektenkammer erkannt werden.
(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend für die in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften. Für die natürlichen Personen tritt dabei jedoch an die Stelle der Löschung nach Absatz 1 Nr. 7 die Aberkennung der Eignung, eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 zu vertreten und seine Geschäfte zu führen.
das Berufsgericht für Architekten, das beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet wird,
der Berufsgerichtshof für Architekten als Berufungs- und Beschwerdeinstanz, der beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet wird.
(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(1) Das Berufsgericht für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.
(2) Der Berufsgerichtshof für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzenden, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.
(1) Die richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Zahl der auf Lebenszeit gewählten und ernannten Mitglieder der bremischen Verwaltungsgerichte im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung nach Anhörung der Architektenkammer auf die Dauer von 4 Jahren bestellt.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Vorschlagsliste der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Vorschlagsliste muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufsgerichte und Stellvertretern enthalten.
(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Zu ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufsgerichte dürfen nicht bestellt werden
Bedienstete oder Beauftragte der Aufsichtsbehörde,
Mitglieder des Vorstandes und des Eintragungsausschusses der Architektenkammer,
Bedienstete der Architektenkammer im Haupt- oder Nebenberuf,
Personen, die ein Amt als ehrenamtliche Mitglieder der Berufsgerichte nach § 30 Abs. 2 nicht ausüben könnten,
Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
Personen, die die mit der Kammerangehörigkeit verbundene Wahlberechtigung und Wählbarkeit verloren haben, während der Dauer des Verlustes.
(5) Eine der Kammer angehörende Person kann die Übernahme eines Amtes als ehrenamtliches Mitglied der Berufsgerichte nur ablehnen, wenn sie
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so beansprucht ist, dass ihr die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann.
Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts, für das die der Kammer angehörende Person bestellt ist, nach Anhörung des Kammervorstandes.
(1) Ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts, das durch dienstgerichtliche Entscheidung vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dienstenthebung sein Amt als Mitglied des Berufsgerichts nicht ausüben.
(2) Ein ehrenamtliches Mitglied des Berufsgerichts, gegen das wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn
gegen es ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist,
die Verwaltungsbehörde gegen es ein Verbot der Berufsausübung erlassen hat oder seine Befugnis zur Berufsausübung ruht.
(3) Das Amt eines richterlichen Mitgliedes des Berufsgerichts erlischt wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.
(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Mitgliedes des Berufsgerichts erlischt, wenn
es wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder
es im Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Disziplinarmaßnahme oder berufsgerichtlichen Maßnahme rechtskräftig verurteilt ist oder
es der Architektenkammer nicht mehr angehört oder
nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Bestellung als ehrenamtliches Mitglied des Berufsgerichts nach diesem Gesetz ausgeschlossen hätten oder ausschließen würden.
(5) Erlischt das Amt eines Mitgliedes des Berufsgerichts oder scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte sind vor ihrer Amtstätigkeit gleichzeitig mit der Beeidigung nach dem Deutschen Richtergesetz vom Vorsitzenden des jeweiligen Berufsgerichts darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen Jedermann zu bewahren haben.
(2) Über die Eidesleistung und die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren eine ständige Untersuchungsführerin oder einen ständigen Untersuchungsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen.
(2) § 29 Absatz 3, § 30 Absatz 1, 3 und 5 gelten für die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter entsprechend.
(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren einschließlich eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bremischen Disziplinargesetzes für das Disziplinarverfahren gegen Beamte entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegensteht.
(2) Eine Anklagevertreterin oder ein Anklagevertreter wirkt nicht mit.
(3) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt eine Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung der Berufsverfehlung zugleich mit der Strafverfolgung.
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind die Beschuldigte oder der Beschuldigte, die Architektenkammer und die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder einer Angehörigen oder eines Angehörigen ihres oder seines Berufsstandes als Beistand bedienen.
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, hat die Architektenkammer die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen ihr oder ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern.
(1) Hält der Vorstand der Architektenkammer die Beschuldigte oder den Beschuldigten nach dem Ergebnis der Ermittlungen eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtigt, kann er bei dem Berufsgericht für Architekten die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde. Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.
(2) Eine der Kammer angehörende Person oder in das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 eingetragene Person sowie die in § 13 Absatz 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften können die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist beim Berufsgericht für Architekten schriftlich zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.
(3) Lässt sich die Architektenkammer im berufsgerichtlichen Verfahren nicht durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, muss der Vertreter die Befähigung zum Richteramt haben.
(1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts für Architekten. Vor der Entscheidung hat sie oder er der Beschuldigten oder dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar.
(3) Der Beschluss, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten des Verfahrens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich um die Entscheidung des Berufsgerichts für Architekten nachsuchen. Gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Berufsgerichtshof für Architekten einlegen.
(1) Ist bei der Einleitung des Verfahrens der Sachverhalt genügend geklärt, kann sogleich die Hauptverhandlung angeordnet werden.
(2) Hält die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt sie oder er die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer mit deren Durchführung.
(1) Liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht vor, stellt das Berufsgericht das Verfahren ein. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten des Verfahrens zuzustellen.
(2) Gegen den Beschluss kann die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.
(1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verwarnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 250 Euro erkennen. Die Beschuldigte oder der Beschuldigte und die Beteiligte oder der Beteiligte, die oder der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, sind vorher zu hören.
(2) Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Beschluss als nicht erlassen; anderenfalls wirkt der Beschluss als rechtskräftiges Urteil. Der Antrag auf Anberaumung einer Hauptverhandlung kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung.
(2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens, der Beistand der Beschuldigten oder des Beschuldigten sowie die Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Erscheinen die Vorsitzende oder der Vorsitzende für erforderlich hält.
(3) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn sie oder er nicht erschienen ist.
(1) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
(2) Die Vertreter der Architektenkammer und der Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Hauptverhandlung ihre Auffassung darzulegen und ebenfalls Anträge zu stellen.
Gegen ein Urteil des Berufsgerichts für Architekten können die Beteiligten des Verfahrens innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Berufung zum Berufsgerichtshofs für Architekten einlegen. Die Berufung kann auch beim Berufsgericht für Architekten eingelegt werden. Sie soll innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.
(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof für Architekten. Hebt der Berufsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht für Architekten zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung durch den Berufsgerichtshof gebunden.
(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil der Beschuldigten oder des Beschuldigten geändert werden, wenn nur die Beschuldigte oder der Beschuldigte oder zu ihren oder seinen Gunsten die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.
(3) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof für Architekten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Architekten entsprechend.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Bremischen Disziplinargesetzes zulässig.
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Verfahrens.
(2) Gebühren werden festgesetzt, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Die Gebühren betragen:
im Verfahren des ersten Rechtszuges 50 Euro bis 500 Euro,
im Berufungsverfahren 100 Euro bis 1 000 Euro.
Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten oder des Beschuldigten.
(3) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Wird die Beschuldigte oder der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen sie oder ihn eingestellt, so trägt die Architektenkammer ihre Auslagen und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten oder des Beschuldigten.
(1) Die erkannten berufsgerichtlichen Maßnahmen gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind Geldbußen und Löschungen in der Architektenliste, der Stadtplanerliste sowie dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 3. Ihre Vollstreckung und die Beitreibung der Kosten des Verfahrens wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Berufsgerichts angeordnet. Das Weitere veranlasst die Architektenkammer.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach den Vorschriften dieses Gesetzes dazu berechtigt zu sein, eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Bezeichnungen allein, in einer Wortverbindung oder einer ähnlichen Bezeichnung, in einer Bezeichnung, die auf eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 hinweist, oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.
(1) § 3 Absatz 1a bis 1c und die Anlage zu § 3 Absatz 1 sind erst ab dem 10. März 2017 anzuwenden.
(2) Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit ihrem Studium oder ihrer praktischen Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53), das zuletzt durch Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 404) geändert worden ist, begonnen haben, ist § 3 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf Personen, die ihr Studium nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Umwelt und Bau an die europäische Datenschutz-Grundverordnung vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 651) bis zum Ablauf des 13. März 2020 begonnen haben, ist § 3 Absatz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Mindeststudienzeit in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (Brem.GBl. S. 73 - 714-b-1), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S, 545), außer Kraft.
Bremen, den 25. Februar 2003
Der Senat
[Red. Anm.: Entsprechend § 52 Absatz 1 ist die Anlage zu § 3 Absatz 1 erst ab dem 10.03.2017 anzuwenden.]
Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.
Fachrichtung Architektur:
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Architektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:
Methoden und Techniken:
Entwurf und Gebäudelehre,
Darstellung und Gestaltung,
Städtebau, Orts- und Regionalplanung,
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
Baukonstruktion,
Tragwerksplanung,
Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
Baubetrieb und Planungsmanagement,
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
Berufliche Tätigkeiten:
Beratung,
Objektplanung,
Planungsdurchführung,
Objektunterhaltung,
Projektentwicklung und -steuerung,
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Fachrichtung Innenarchitektur
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Innenarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:
Methoden und Techniken:
Entwerfen,
Darstellung und Gestaltung,
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
Bau- und Ausbaukonstruktion,
Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
Baubetrieb und Planungsmanagement,
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
Beruflichen Tätigkeiten:
Beratung,
Objektplanung,
Planungsdurchführung,
Objektunterhaltung,
Projektentwicklung und -steuerung,
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Fachrichtung Landschaftsarchitektur
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Landschaftsarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:
Methoden und Techniken:
Planung und Entwerfen,
Darstellung und Gestaltung,
Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,
Ingenieurwissenschaften und Technik,
Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,
Naturwissenschaften,
Baubetrieb und Planungsmanagement,
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
Berufliche Tätigkeiten:
Beratung
formelle und informelle Planung,
Machbarkeitsstudien,
Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,
Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,
Gartendenkmalpflege,
Projektsteuerung,
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Fachrichtung Stadtplanung
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Stadtplanung ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:
Methoden und Techniken:
stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,
Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,
Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,
technische Grundlagen,
ökologische Grundlagen,
sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,
rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,
Methoden und Techniken der Darstellung,
Prozessgestaltung und Management.
Beruflichen Tätigkeiten:
Beratung,
formelle und informelle (kommunale) Planung,
Management,
Stadtforschung,
Projektsteuerung,
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
(zu § 18 Absatz 4 Satz 2)
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Satzungen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 (Vorschriften) sind diese anhand der folgenden Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Grundsätze bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschriften stehen.
Jede Vorschrift ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird.
Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
Eine Vorschrift darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
Vorschriften müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
Kriterien bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Kriterien zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
Anforderungen an die Werbung.
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden.
Die Verpflichtung nach dieser Nummer gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.