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Bremisches Architektengesetz (BremArchG) vom 25. Februar 2003

Amtliche Abkürzung:BremArchG
Ausfertigungsdatum:25.02.2003
Gültig ab:06.03.2003
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 53
Gliederungs-Nr:714-b-1
Bremisches Architektengesetz
(BremArchG)
Vom 25. Februar 2003

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 20 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 04.11.2003 (Brem.GBl. 2004 S. 313)

2.

mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (Brem.GBl. S. 467)

3.

§§ 3, 6, 8, 12 und 52 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 535)

4.

§§ 7 und 20 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

5.

Inhaltsverzeichnis geändert, § 33a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 08.05.2012 (Brem.GBl. S. 160)1)

6.

§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.01.2014 (Brem.GBl. S. 74)

7.

§§ 2, 3, 4, 7, 8, 13 und 52 geändert durch Gesetz vom 30.09.2014 (Brem.GBl. S. 404)

8.

Inhaltsverzeichnis und mehrfach geändert, §§ 3a, 3b und Anlage eingefügt, §§ 5, 8, 10, 18, 28, 32, 34, 41 und 52 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.03.2016 (Brem.GBl. S. 96)

9.

§§ 3b und 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2018 (Brem.GBl. S. 651)

10.

mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.03.2020 (Brem.GBl. S. 26)

11.

Inhaltsübersicht, § 18 und Anlage geändert, Anlage 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.11.2020 (Brem.GBl. S. 1425)

12.

§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 910, 911)

13.

Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 117)2)

Fußnoten

1)

Entsprechend Artikel 8 des Gesetzes gilt folgende Übergangsvorschrift:
„Artikel 1 bis 4 und 5 Nummer 5 gelten auch für Verfahren, die am 19. Mai 2012 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 19. Mai 2012 Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die am 19. Mai 2012 schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach diesem Tag erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 19. November 2012 erhoben werden.“

2)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25).

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