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  • Bremisches Architektengesetz (BremArchG) vom 25. Februar 2003

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Architektengesetz (BremArchG) vom 25. Februar 200306.03.2003
Eingangsformel06.03.2003
Inhaltsverzeichnis19.05.2012 bis 09.03.2016
Abschnitt 1 - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung06.03.2003
§ 1 - Berufsaufgaben06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 2 - Geschützte Berufsbezeichnungen08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 3 - Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 4 - Eintragungsvoraussetzungen für Gesellschaften08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 5 - Versagung der Eintragung30.10.2007 bis 09.03.2016
§ 6 - Eintragungs- und Löschungsverfahren28.12.2009 bis 09.03.2016
§ 7 - Datenverarbeitung, Löschung der Eintragung08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 8 - Auswärtige Architekten und Stadtplaner08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 9 - Ausbildungsbezeichnung30.10.2007 bis 09.03.2016
§ 10 - Eintragungsausschuss30.10.2007 bis 09.03.2016
Abschnitt 2 - Architektenkammer06.03.2003
§ 11 - Rechtsstellung und Mitglieder06.03.2003
§ 12 - Aufgaben28.12.2009 bis 09.03.2016
§ 13 - Berufspflichten08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 14 - Versorgungswerk06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 15 - Organe06.03.2003
§ 16 - Kammerversammlung30.10.2007 bis 09.03.2016
§ 17 - Vorstand06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 18 - Satzung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 19 - Finanzwesen06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 20 - Staatsaufsicht13.12.2011 bis 12.03.2020
§ 21 - Durchführung der Staatsaufsicht06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 22 - Amts- und Rechtshilfe06.03.2003
Abschnitt 3 - Berufsgerichtsbarkeit06.03.2003
§ 23 - Sachliche Zuständigkeit der Berufsgerichte30.10.2007
§ 24 - Zusammentreffen mit Straf- oder Disziplinarverfahren06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 25 - Rügerecht des Vorstandes30.10.2007 bis 09.03.2016
§ 26 - Berufsgerichtliche Maßnahmen30.10.2007
§ 27 - Errichtung der Berufsgerichte; richterliche Unabhängigkeit06.03.2003
§ 28 - Besetzung der Berufsgerichte06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 29 - Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 30 - Verhinderung an der Amtsausübung und Erlöschen des Amtes06.03.2003
§ 31 - Beeidigung und Verschwiegenheitspflicht06.03.2003
§ 32 - Untersuchungsführer06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 33 - Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens, Verjährung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 33a - Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren19.05.2012
§ 34 - Beteiligte des Verfahrens, Beistand06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 35 - Ermittlungen, rechtliches Gehör06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 36 - Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens30.10.2007 bis 09.03.2016
§ 37 - Entscheidung über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 38 - Hauptverhandlung; weitere Ermittlungen06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 39 - Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens06.03.2003
§ 40 - Berufsgerichtliche Maßnahmen ohne Hauptverhandlung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 41 - Vorbereitung der Hauptverhandlung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 42 - Hauptverhandlung06.03.2003
§ 43 - Rechtsmittel gegen berufsgerichtliche Maßnahmen06.03.2003
§ 44 - Berufungsverfahren06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 45 - Wiederaufnahme06.03.2003
§ 46 - Verfahrenskosten06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 47 - Kostenfestsetzung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 48 - Vollstreckung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 49 - Rechtsmittelbelehrung06.03.2003
§ 50 - Amts- und Rechtshilfe06.03.2003
Abschnitt 4 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen06.03.2003
§ 51 - Ordnungswidrigkeiten30.10.2007 bis 12.03.2020
§ 52 - Übergangsvorschrift08.10.2014 bis 09.03.2016
§ 53 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten06.03.2003

Bremisches Architektengesetz (BremArchG)

Veröffentlichungsdatum:05.03.2003 Inkrafttreten08.10.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.2014 bis 09.03.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 117)2)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 53
Gliederungsnummer:714-b-1

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juris-Abkürzung: BremArchG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 714-b-1
Amtliche Abkürzung:BremArchG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:714-b-1
Bremisches Architektengesetz
(BremArchG)
Vom 25. Februar 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.2014 bis 09.03.2016
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 117)2)

Fußnoten

2)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25).

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1- Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung -
§ 1Berufsaufgaben
§ 2Geschützte Berufsbezeichnungen
§ 3Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste
§ 4Eintragungsvoraussetzungen für Gesellschaften
§ 5Versagung der Eintragung
§ 6Eintragungs- und Löschungsverfahren
§ 7Datenverarbeitung, Löschung der Eintragung
§ 8Auswärtige Architekten und Stadtplaner
§ 9Ausbildungsbezeichnung
§ 10Eintragungsausschuss
Abschnitt 2- Architektenkammer -
§ 11Rechtsstellung und Mitglieder
§ 12Aufgaben
§ 13 Berufsordnung
§ 14Versorgungswerk
§ 15Organe
§ 16Kammerversammlung
§ 17Vorstand
§ 18Satzung
§ 19Finanzwesen
§ 20Staatsaufsicht
§ 21Durchführung der Staatsaufsicht
§ 22Amts- und Rechtshilfe
Abschnitt 3- Berufsgerichtsbarkeit -
§ 23Sachliche Zuständigkeit der Berufsgerichte
§ 24 Zusammentreffen mit Straf- oder Disziplinarverfahren
§ 25Rügerecht des Vorstandes
§ 26Berufsgerichtliche Maßnahmen
§ 27Errichtung der Berufsgerichte; richterliche Unabhängigkeit
§ 28Besetzung der Berufsgerichte
§ 29Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte
§ 30Verhinderung an der Amtsausübung und Erlöschen des Amtes
§ 31Beeidigung und Verschwiegenheitspflicht
§ 32Untersuchungsführer
§ 33Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens, Verjährung
§ 33aRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 34 Beteiligte des Verfahrens, Beistand
§ 35Ermittlungen, rechtliches Gehör
§ 36Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 37Entscheidung über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 38Hauptverhandlung; weitere Ermittlungen
§ 39Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 40Berufsgerichtliche Maßnahmen ohne Hauptverhandlung
§ 41Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 42Hauptverhandlung
§ 43Rechtsmittel gegen berufsgerichtliche Maßnahmen
§ 44Berufungsverfahren
§ 45Wiederaufnahme
§ 46Verfahrenskosten
§ 47Kostenfestsetzung
§ 48Vollstreckung
§ 49Rechtsmittelbelehrung
§ 50Amts- und Rechtshilfe
Abschnitt 4- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen -
§ 51Ordnungswidrigkeiten
§ 52Übergangsvorschrift
§ 53In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

§ 1
Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe des Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Garten- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaners gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung.

(6) Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.

§ 2
Geschützte Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen oder aufgrund besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes dazu berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung "freischaffender Architekt", "freischaffender Innenarchitekt", "freischaffender Landschaftsarchitekt" oder "freischaffender Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 4 unbeeinflusst durch Dritte ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit in den Absätzen 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

(4) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- und Stadtplanerliste nach § 4 eingetragen ist oder nach § 8 Absatz 5 bis 7 oder § 52 Absatz 2 berechtigt ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(6) Personenbezogene Bezeichnungen gelten für Männer in der männlichen und für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 3
Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste

(1) In die Architekten- oder die Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer

1.

im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat und

2.

bei Eintragung

a)

in die Architektenliste ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit, in den anderen Fachrichtungen ein entsprechendes Studium mit einer dreijährigen Studienzeit, an einer wissenschaftlichen, technischen oder künstlerischen deutschen Hochschule, einer deutschen Fachhochschule, einer öffentlich oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule (Ingenieurakademie) oder einer gleichgestellten höheren deutschen Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat oder

b)

in die Stadtplanerliste ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Studium der Architektur oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit an einer der unter Buchstabe a) genannten Lehranstalten oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und

3.

nach seiner Ausbildung mindestens zwei Jahre lang in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung im Laufe der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag in praktischer Tätigkeit die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 erfüllt hat.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertige Studienabschlüsse in der Fachrichtung Architektur im Sinn des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6.

(3) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wenn sie aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinn des Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie Nr. 3 in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung auch, wenn sie auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügen. Abweichend davon genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die zweijährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der oder die Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen, die mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Voraussetzung für die Anerkennung ist in jedem Fall, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(5) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(6) Auf Antrag ist, unabhängig von den Studienanforderungen und Anforderungen an praktische Tätigkeiten in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten nachweist.

(7) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist ein Bewerber in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn er in der entsprechenden Liste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland

1.

bereits eingetragen ist oder

2.

eingetragen war und seine Eintragung gelöscht wurde, weil er seinen Wohnsitz, seine berufliche Niederlassung oder seinen Dienst- oder Beschäftigungsort aufgegeben hat.

Die Eintragung nach Nummer 2 erfolgt nur, sofern diese Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und kein Versagungsgrund nach § 5 vorliegt.

(8) Mit dem Antrag ist bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit für andere neben den Nachweisen nach den Absätzen 1 bis 7 ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung beizubringen, die Haftungsrisiken abdeckt, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ergeben. Personenschäden müssen mindestens mit 1 Million Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens mit 250 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. Der entsprechende Versicherungsschutz muss für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet sein.

(9) Wer mit der Beschäftigungsart „freischaffend“ in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen ist, kann auf Antrag von der Versicherungsverpflichtung nach Absatz 8 befreit werden. Eine solche Befreiung ist möglich, soweit der Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausgeübt wird.

(10) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und ergänzender Bestimmungen zu erlassen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern.

(11) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seines § 17 nicht anzuwenden.

§ 4
Eintragungsvoraussetzungen für Gesellschaften

(1) Eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 ist auf Antrag in die Architekten- oder Stadtplanerliste des Landes Bremen einzutragen, wenn

1.

sie im Lande Bremen ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat,

2.

ihr Gegenstand (Gesellschaftszweck) nur die eigenverantwortliche, unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben nach § 1 ist,

3.

sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 nachweist,

4.

ihre Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder die berufenen Vorstandsmitglieder jeweils mindestens mehrheitlich diejenige Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 führen dürfen, unter der die Gesellschaft nach § 2 Abs. 4 in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen werden soll. Die zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten müssen zugleich die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,

5.

im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten und

6.

die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(2) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4, die eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der an der Gesellschaft beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit einer der in § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen enthält. Bei einer solchen Gesellschaft muss stattdessen für die Eintragung

1.

die Mehrheit der Gesellschafter und der zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen, auf die die Bezeichnung der Gesellschaft hinweist. Den betreffenden Personen muss zudem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte gehören und

2.

mindestens einer der Gesellschafter diejenige Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führen dürfen, unter der die Gesellschaft eingetragen werden soll. Außerdem müssen der betreffenden Person Kapitalanteile und Stimmrechte gehören.

(3) Kapitalanteile dürfen dabei nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.

(4) Die Gesellschaft hat eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensverordnung (§ 6 Abs. 8) abzuschließen und den entsprechenden Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu gewährleisten; die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall 1000000 Euro für Personenschäden und 1000000 Euro für Sach- und Vermögensschäden; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden.

(5) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 und 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die in die Architekten- oder in die Stadtplanerliste eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 4 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Architektenkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Architekten- oder der Stadtplanerliste einzutragen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 4 entsprechen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend.

(7) Die Eintragung einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Architekten- oder Stadtplanerliste. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

§ 5
Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist einem Bewerber zu versagen,

1.

solange ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist oder

2.

wenn er wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und sich aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist.

(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags

1.

eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist oder

2.

sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung einer Gesellschaft, wenn einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Versagungsgründe bei der Gesellschaft oder bei einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Personen vorliegt.

§ 6
Eintragungs- und Löschungsverfahren

(1) Die Architektenliste, die Stadtplanerliste sowie das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner (§ 8 Abs. 3) für das Land Bremen werden bei der Architektenkammer geführt. Aus den genannten Verzeichnissen muss neben der Fachrichtung des Eingetragenen (§ 1 Abs. 1 bis 4) die Beschäftigungsart (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) ersichtlich sein.

(2) Dem Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 3 Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Der Bewerber hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen.

(3) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Fachrichtungen beziehen. Die Entscheidung über die Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 3 Abs. 3 bis 5 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Eintragungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzeichnisse nach § 8 Abs. 3. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei einer Löschung der Eintragung zurückzugeben ist. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuss ohne Antrag des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis

1.

der vierjährigen Berufserfahrung von in die Architektenliste eingetragenen Architekten (§ 1 Abs. 1) mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur an einer deutschen Fach- oder Gesamthochschule,

2.

der Berufsbefähigung von Architekten (§ 1 Abs. 1) mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, aufgrund vorzulegender Pläne, die der Bewerber während mindestens sechsjähriger Berufstätigkeit erstellt und ausgeführt hat, nachdem der Eintragungsausschuss die entsprechenden Voraussetzungen festgestellt hat. Er entscheidet auch über die Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der besonderen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 6.

(5) Vor der Versagung einer Eintragung und vor einer Löschung ist der Betroffene zu hören. Der Bescheid des Eintragungsausschusses ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Wird Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuss in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten für die Eintragung und Löschung einer Gesellschaft nach § 4 entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des der Gesellschaft zugrunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen oder Stimmrechten der Architekten oder Stadtplaner der Gesellschaft ist der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses im Sinne des § 2 Abs. 4 in eines der in Satz 6 genannten Register oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Architektenkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten.

(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren und die Feststellung der Eintragungs- und Löschungsvoraussetzungen zu erlassen.

§ 7
Datenverarbeitung, Löschung der Eintragung

(1) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

1.

Name, Vor- und Geburtsnamen,

2.

Geburtsdaten,

3.

Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

4.

Fachrichtung nach § 1 und Beschäftigungsart nach § 6 Abs. 1,

5.

Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,

6.

Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

7.

Angaben zur Eintragung in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste oder in ein Verzeichnis entsprechend § 8 Abs. 3,

8.

Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 25, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG,

9.

Höhe des Einkommens aus der beruflichen Tätigkeit als Grundlage der Beitragsbemessung; Beitrags- und Gebührenzahlungen,

10.

Ämter und Tätigkeiten für die Architektenkammer sowie in ihren Organen, im Eintragungsausschuss und in den Berufsgerichten,

11.

Rechtsstellung, Kapitalbeteiligung und Stimmrechte in einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4.

Satz 2 Nr. 9 und 10 gilt nicht für die in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 einzutragenden oder bereits dort aufgeführten Personen. Akademische Grade und andere für die Architektenkammer nicht erforderliche Angaben können nur auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert und genutzt werden. Personenbezogene Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 8 und 11 darf die Architektenkammer entsprechend im Rahmen des Satzes 1 auch über solche Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 verarbeiten, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 eingetragen sind und für sich weder einen Eintragungsantrag gestellt noch Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 angezeigt haben, wenn die genannte Gesellschaft insgesamt eine dieser Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus darf die Architektenkammer über sonstige Personen im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 51 personenbezogene Daten nach Satz 2 verarbeiten.

(2) Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Er ist zur Auskunft verpflichtet, soweit er dadurch nicht sich oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist der Betroffene zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar beim Betroffenen erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jeden Betroffenen gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Architektenliste, die Stadtplanerliste oder das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 entsprechend § 6 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen eingetragen werden. In die Architekten- oder die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Gesellschaften nach § 4 Abs. 6 und § 8 Abs. 7 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes.

(4) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Einsichtnahme in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 sowie auf Auskunft daraus. Die in den genannten Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht.

(5) Die Architektenkammer ist berechtigt, in allen die Tätigkeit der Architekten und Stadtplaner betreffenden Angelegenheiten den dafür zuständigen Behörden, insbesondere den Architektenkammern und deren Aufsichtsbehörden, den Bau- und Wissenschaftsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Angaben zu den in § 6 Abs. 1 genannten Verzeichnissen, zu den Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie zu Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Architektenkammer erteilt die nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG notwendigen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Über Rügen des Vorstandes dürfen keine Auskünfte erteilt werden. Auskünfte über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen nach fünf Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden.

(6) Die nach Absatz 3 vorgenommene Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu löschen, wenn

1.

der Eingetragene es beantragt,

2.

eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder 8 oder § 4 Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt ist,

3.

er verstorben ist,

4.

ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat,

5.

nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Eintragung nach § 5 Abs. 1 hätten führen müssen, und der Versagungsgrund noch besteht oder

6.

ein nach eine nach § 4 eingetragene Gesellschaft aufgelöst wird.

Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Person nicht mehr erfüllt sind, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat die Gesellschaft einen den genannten Eintragungsvoraussetzungen entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nr. 2 zu löschen. Die Eintragung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 5 Abs. 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn der Eingetragene seinen Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 6 Satz 3 und 4 nicht nachkommt.

(7) Mit der Löschung nach Absatz 6 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über den Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Rügen des Vorstandes und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

(8) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 7 zu sperren. Fünf Jahre nach einer Löschung nach Absatz 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten des Betroffenen zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in Absatz 1 genannten Personen geheim zu halten.

(10) Für die Tätigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als Aufsichtsbehörde finden die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes Anwendung.

§ 8
Auswärtige Architekten und Stadtplaner

(1) Wer im Lande Bremen weder einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung noch einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat, darf ohne Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste die Berufsbezeichnung nach § 2 führen,

1.

wenn er im Lande seines Wohnsitzes, seiner beruflichen Niederlassung oder seines Dienst- oder Beschäftigungsortes aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt ist, diese oder eine vergleichbare Bezeichnung zu führen, oder

2.

wenn eine Regelung nach Nummer 1 zwar nicht besteht, jedoch die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung zwei Jahre lang während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedsstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre lang ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Der Zusatz "freischaffend" darf geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Auswärtige Architekten und Stadtplaner, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen unter ihrer Berufsbezeichnung vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Architektenkammer schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Sie müssen

1.

einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit erbringen,

2.

Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3.

ihre Berufsqualifikation nachweisen und

4.

im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Tätigkeitsnachweis in beliebiger Form vorlegen, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Architektenkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber.

(3) Wer die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 2 angezeigt hat, wird in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner eingetragen. Er hat die geltenden Berufspflichten zu beachten und unterliegt den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 1 kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(4) Den in Absatz 2 genannten Personen kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 untersagt werden, wenn dem § 3 Abs. 2 bis 6 vergleichbare Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 5 rechtfertigen würden.

(5) Für Gesellschaften im Sinne des § 2, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben, gilt Absatz 1 en Abs. 4tsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sein müssen, jeweils unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 4 Abs. 5 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die Gesellschaften jeweils ihren Sitz haben.

(6) Für auswärtige Gesellschaften nach Absatz 5, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass

1.

sie, ihre Gesellschafter sowie ihre Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes ihre Tätigkeit im Land des Sitzes der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und

2.

diejenigen Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes, die den Beruf des Architekten oder Stadtplaners ausüben, Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 besitzen.

(7) Hat eine auswärtige Gesellschaft nach Absatz 6 die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 2 angezeigt, so wird sie in das in Absatz 3 Satz 1 genannte Verzeichnis in einer besonderen Abteilung eingetragen, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 5 und 6 erfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie § 6 Abs. 6 gelten entsprechend. Der Gesellschaft kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 5 rechtfertigen würden.

§ 9
Ausbildungsbezeichnung

(1) Unabhängig von der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den §§ 2 und 8 sind Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dem § 3 Abs. 2 bis 4 entsprechende Ausbildungsnachweise oder Bescheinigungen besitzen, berechtigt, ihre jeweilige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, jeweils mit Angabe der Bezeichnung und des Ortes der verleihenden Institution. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(2) Im Übrigen bleibt das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz unberührt.

§ 10
Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Vertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(2) Der Vorsitzende, die Beisitzer und deren Vertreter werden von der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Architektenkammer bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden von Fall zu Fall nach Maßgabe des Absatzes 4 bestimmt.

(4) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Antragstellers, bei der Entscheidung über eine Löschung nach § 7 Abs. 6 mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Eingetragenen angehören; unbeschadet dieser Bestimmung müssen zwei Beisitzer der Beschäftigungsart des Antragstellers oder des Eingetragenen (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) mitwirken. Bei Entscheidungen zu dem nach § 8 Abs. 3 zu führenden Verzeichnis genügt die Mitwirkung von zwei Beisitzern, von denen je einer der Fachrichtung und der Beschäftigungsart des Antragstellers angehören soll.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen.

Abschnitt 2
Architektenkammer

§ 11
Rechtsstellung und Mitglieder

(1) Die in die Architektenliste und die in die Stadtplanerliste des Landes Bremen nach § 3 eingetragenen Personen bilden die "Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen".

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(3) Sitz der Architektenkammer ist Bremen.

§ 12
Aufgaben

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es, die Baukultur und Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landespflege unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes zu fördern. Die Architektenkammer überwacht die Erfüllung der Berufspflichten und fördert die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen. Ihr obliegt insbesondere,

1.

die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,

2.

bei der gesetzlichen Ordnung des Bauwesens und bei der Planung, Gestaltung und Durchführung von Bauaufgaben die zuständigen Stellen zu beraten,

3.

im Wettbewerbswesen mitzuwirken,

4.

auf freiwilliger Grundlage die Vermittlung bei Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben,

5.

Gerichte und Behörden durch Benennung geeigneter Sachverständiger und durch Erstattung von Gutachten und Berichten in allen mit den Berufsaufgaben zusammenhängenden Fragen zu unterstützen sowie bei der Auswahl und Bestellung oder Zulassung von Sachverständigen mitzuwirken,

6.

die Architekten- und die Stadtplanerliste sowie das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

7.

das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 5 zu überwachen. Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Architektenkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages unverzüglich zu benachrichtigen. Die Architektenkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(2) Die Architektenkammer kann Fürsorgeeinrichtungen für die Kammerangehörigen und deren Familien schaffen. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 13
Berufspflichten

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen in dem Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet,

1.

bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

2.

die berechtigten Interessen des Auftraggebers und die ihnen bei der Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

3.

sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

4.

als freischaffende Berufsangehörige zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen,

5.

sich im Falle der freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, mindestens aber in dem Deckungsumfang und den Deckungsbedingungen gemäß § 3 Absatz 8, und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensordnung; ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Haftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Deckungsbedingungen und des Deckungsumfangs den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist,

6.

im Rahmen des Wettbewerbs nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen,

7.

sich gegenüber Berufsangehörigen und Beschäftigten und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,

8.

das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe, Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Verantwortung gefertigt wurden,

9.

in Ausübung ihres Berufes keine Vorteile von anderen, die nicht Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,

10.

sich nur an Wettbewerben zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen nach geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen des Auslobers und der Teilnehmer Rechnung getragen wird,

11.

über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Gesellschaft nur sachlich zu informieren, aufdringliche, unlautere und unsachliche Werbung zu unterlassen und sich nicht an einer Werbung für Produkte oder Leistungen der Bauwirtschaft unter Hervorhebung ihrer Berufsbezeichnung zu beteiligen.

(3) Auswärtige Architekten und Stadtplaner nach § 8 haben ebenfalls die Berufspflichten zu beachten. Das Gleiche gilt für Gesellschaften nach § 4 und § 8 sowie mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einer Gesellschaft oder einer auswärtigen Gesellschaft nach § 2 Abs. 4, die nicht eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führen dürfen.

(4) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

§ 14
Versorgungswerk

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung

1.

für Kammermitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk errichten, sich einer Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen und

2.

die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.

(2) Kammerangehörige, deren Versorgung gesetzlich geregelt ist, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere Versorgung nach näherer Maßgabe der Satzung nachgewiesen wird. Mitglieder des Versorgungswerkes können auf Antrag diejenigen Personen werden, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine nachfolgende praktische Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ausüben.

(3) Die Satzung muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über

1.

versicherungspflichtige Mitglieder,

2.

Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

3.

Höhe der Beiträge,

4.

Beginn und Ende der Teilnahme,

5.

Befreiung von der Teilnahme, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,

6.

freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer,

7.

Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(4) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und des Senators für Finanzen.

(5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Architektenkammer getrennt zu verwalten. Die Architektenkammer haftet für die Ansprüche aus der Satzung über das Versorgungswerk unbeschränkt.

(6) Verwaltungsverfahren des Versorgungswerkes gegenüber den ihr aufgrund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften.

§ 15
Organe

(1) Die Organe der Architektenkammer sind:

1.

die Kammerversammlung,

2.

der Vorstand.

(2) Die Kammerangehörigen bilden die Kammerversammlung.

(3) Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung geregelt, soweit das Gesetz nichts Näheres bestimmt.

(4) Die Kammerversammlung kann Ausschüsse einsetzen.

§ 16
Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt über:

1.

die Satzung,

2.

die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes, der von der Architektenkammer vorzuschlagenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreter, der Mitglieder der Ausschüsse der Kammerversammlung sowie der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter,

3.

die Schlichtungsordnung,

4.

die Beitrags- und Gebührenordnung,

5.

die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,

6.

den Haushaltsplan,

7.

die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüfern,

8.

die Haushalts- und Kassenordnung,

9.

den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,

10.

die Aufnahme von Darlehen,

11.

die Höhe der Entschädigung für Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses, der Ausschüsse der Kammerversammlung, der Berufsgerichte und für Sachverständige,

12.

die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

13.

die Wahl der von der Architektenkammer vorzuschlagenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreter,

14.

die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse der Kammerversammlung,

15.

die Bestellung eines Geschäftsführers,

16.

die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen im Rahmen von § 12 Abs. 2 und die Schaffung oder den Anschluss an Versorgungseinrichtungen nach § 14,

17.

die Wahl der von der Architektenkammer vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter,

18.

die Wahl der von der Architektenkammer zu entsendenden Vertreter für das Versorgungswerk.

(2) Bei Einberufung der Kammerversammlung sind die Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kammerangehörigen. Im Übrigen genügt Stimmenmehrheit.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 sowie Änderungsbeschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle bestimmen, die die Jahresrechnung prüft.

§ 17
Vorstand

(1) Der Vorstand wird aus der Mitte der Kammerversammlung gewählt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer. Er sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kammer und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Er äußert sich gegenüber der Aufsichtsbehörde über die von ihr vorgesehenen richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt als Präsident die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Geschäftsführer vollzogen werden.

§ 18
Satzung

(1) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

1.

die Rechte und Pflichten der Kammerangehörigen,

2.

die Aufgaben und Befugnisse der Kammerversammlung und des Vorstandes,

3.

die Zusammensetzung, Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes,

4.

die Einberufung der Kammerversammlung, ihre Beschlussfassung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse,

5.

das Verfahren bei Satzungsänderungen,

6.

die Grundsätze für die Berufsordnung, die Wahlordnung, das freiwillige Schlichtungswesen sowie die Beitrags- und Gebührenordnung, soweit das Gesetz nichts Näheres bestimmt,

7.

die Geschäftsführung und Verwaltungseinrichtungen,

8.

die Bildung von Ausschüssen der Kammerversammlung und die Zuziehung von Sachverständigen,

9.

die Form und die Art von Bekanntmachungen.

(2) Die Satzung muss die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Kammerangehörigen gewährleisten.

§ 19
Finanzwesen

(1) Die Architektenkammer erhebt zur Deckung ihrer sachlichen und personellen Kosten Beiträge von den Kammerangehörigen. Die Beiträge müssen nach der Höhe des Einkommens der Kammerangehörigen aus ihrer Berufstätigkeit als Architekten oder Stadtplaner gestaffelt werden; die Beitragshöhe ist jährlich zu beschließen. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung.

(2) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung.

(3) Die Architektenkammer hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen. Die Haushaltsführung muss den Grundsätzen eines sparsamen und wirtschaftlichen Finanzwesens entsprechen.

(4) Die Beiträge der Kammermitglieder sowie die Kosten der Architektenkammer werden nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vollstreckt.

§ 20
Staatsaufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Architektenkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt.

§ 21
Durchführung der Staatsaufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde kann von der Architektenkammer jederzeit Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn sie Gesetze, Verordnungen oder die Satzungen der Architektenkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(3) Erfüllt die Architektenkammer ihre obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen trifft.

(4) Wenn und solange die ordnungsmäßige Geschäftsführung der Architektenkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnimmt.

(5) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(6) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist jederzeit zu hören. Eine Kammerversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert.

§ 22
Amts- und Rechtshilfe

Die Gerichte und Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden sowie der unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben der Architektenkammer auf Ersuchen Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Ihnen gegenüber ist die Architektenkammer zur Amtshilfe verpflichtet.

Abschnitt 3
Berufsgerichtsbarkeit

§ 23
Sachliche Zuständigkeit der Berufsgerichte

Kammerangehörige, die schuldhaft ihre Berufspflichten verletzen, haben sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für die in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 eingetragenen Personen und die in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften. Politische, religiöse, wissenschaftliche sowie künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammerangehörige, die Beamte sind, unterliegen wegen einer Verletzung von Beamtenpflichten nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

§ 24
Zusammentreffen mit Straf- oder Disziplinarverfahren

(1) Ist gegen den einer Berufsverfehlung Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn die öffentliche Klage erhoben oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.

(2) Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder im Disziplinarverfahren freigesprochen worden, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen oder disziplinargerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift, einer Bußgeldvorschrift oder einer Verletzung von Beamtenpflichten zu erfüllen, eine Berufsverfehlung enthalten.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, Bußgeldverfahren oder Disziplinarverfahren bindend, auf denen das Urteil beruht.

§ 25
Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Architektenkammer kann die Kammerangehörigen und die in § 23 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften wegen der Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten rügen, wenn die Schuld gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 23 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Das Rügerecht erlischt, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind oder wegen der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist.

(3) Die Rüge ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen.

(4) Gegen den Bescheid kann der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Vorstand Einspruch einlegen. Weist der Vorstand den Einspruch zurück, so kann der Betroffene binnen eines Monats nach der Bekanntgabe beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

§ 26
Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Die Berufsgerichte können erkennen auf:

1.

Verwarnung,

2.

Verweis,

3.

Geldbuße bis zu 25 000 Euro,

4.

Aberkennung der Mitgliedschaft im Vorstand, im Eintragungsausschuss sowie in Ausschüssen der Kammerversammlung,

5.

Aberkennung der mit der Kammerangehörigkeit verbundenen Wahlberechtigung und Wählbarkeit bis zur Dauer von fünf Jahren,

6.

Ruhen von Rechten aus der Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 bis zur Dauer von fünf Jahren,

7.

Löschung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste oder in dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 3.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 können nebeneinander ergehen, desgleichen Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 7.

(3) Außerdem kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 7 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in den Nachrichtenorganen der Architektenkammer erkannt werden.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend für die in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften. Für die natürlichen Personen tritt dabei jedoch an die Stelle der Löschung nach Absatz 1 Nr. 7 die Aberkennung der Eignung, eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 zu vertreten und seine Geschäfte zu führen.

§ 27
Errichtung der Berufsgerichte; richterliche Unabhängigkeit

(1) Berufsgerichte sind:

1.

das Berufsgericht für Architekten, das beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet wird,

2.

der Berufsgerichtshof für Architekten als Berufungs- und Beschwerdeinstanz, der beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet wird.

(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 28
Besetzung der Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richtern.

(2) Der Berufsgerichtshof für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern auf Lebenszeit und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richtern.

§ 29
Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte

(1) Die richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Zahl der auf Lebenszeit gewählten und ernannten Mitglieder der bremischen Verwaltungsgerichte im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung nach Anhörung der Architektenkammer auf die Dauer von 4 Jahren bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Vorschlagsliste der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Vorschlagsliste muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufsgerichte und Stellvertretern enthalten.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Zu ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufsgerichte dürfen nicht bestellt werden

1.

Bedienstete oder Beauftragte der Aufsichtsbehörde,

2.

Mitglieder des Vorstandes und des Eintragungsausschusses der Architektenkammer,

3.

Bedienstete der Architektenkammer im Haupt- oder Nebenberuf,

4.

Personen, die ein Amt als ehrenamtliche Mitglieder der Berufsgerichte nach § 30 Abs. 2 nicht ausüben könnten,

5.

Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

6.

Personen, die die mit der Kammerangehörigkeit verbundene Wahlberechtigung und Wählbarkeit verloren haben, während der Dauer des Verlustes.

(5) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme eines Amtes als ehrenamtliches Mitglied der Berufsgerichte nur ablehnen, wenn er

1.

das 65. Lebensjahr vollendet hat,

2.

aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

3.

durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so beansprucht ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann.

Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts, für das der Kammerangehörige bestellt ist, nach Anhörung des Kammervorstandes.

§ 30
Verhinderung an der Amtsausübung und Erlöschen des Amtes

(1) Ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts, das durch dienstgerichtliche Entscheidung vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dienstenthebung sein Amt als Mitglied des Berufsgerichts nicht ausüben.

(2) Ein ehrenamtliches Mitglied des Berufsgerichts, gegen das wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn

1.

gegen es ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist,

2.

die Verwaltungsbehörde gegen es ein Verbot der Berufsausübung erlassen hat oder seine Befugnis zur Berufsausübung ruht.

(3) Das Amt eines richterlichen Mitgliedes des Berufsgerichts erlischt wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.

(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Mitgliedes des Berufsgerichts erlischt, wenn

1.

es wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder

2.

es im Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Disziplinarmaßnahme oder berufsgerichtlichen Maßnahme rechtskräftig verurteilt ist oder

3.

es der Architektenkammer nicht mehr angehört oder

4.

nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Bestellung als ehrenamtliches Mitglied des Berufsgerichts nach diesem Gesetz ausgeschlossen hätten oder ausschließen würden.

(5) Erlischt das Amt eines Mitgliedes des Berufsgerichts oder scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.

§ 31
Beeidigung und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte sind vor ihrer Amtstätigkeit gleichzeitig mit der Beeidigung nach dem Deutschen Richtergesetz vom Vorsitzenden des jeweiligen Berufsgerichts darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen Jedermann zu bewahren haben.

(2) Über die Eidesleistung und die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 32
Untersuchungsführer

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren einen ständigen Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen.

(2) § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 3 und 5 gelten für den Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter entsprechend.

§ 33
Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens, Verjährung

(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren einschließlich eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bremischen Disziplinargesetzes für das Disziplinarverfahren gegen Beamte entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegensteht.

(2) Ein Anklagevertreter wirkt nicht mit.

(3) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt eine Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung der Berufsverfehlung zugleich mit der Strafverfolgung.

§ 33a
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

§ 34
Beteiligte des Verfahrens, Beistand

(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Architektenkammer und die Aufsichtsbehörde.

(2) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Angehörigen seines Berufsstandes als Beistand bedienen.

§ 35
Ermittlungen, rechtliches Gehör

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, hat die Architektenkammer die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(2) Der Beschuldigte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern.

§ 36
Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Hält der Vorstand der Architektenkammer den Beschuldigten nach dem Ergebnis der Ermittlungen eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtigt, kann er bei dem Berufsgericht für Architekten die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde. Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.

(2) Ein Kammerangehöriger oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 Eingetragener sowie die in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften können die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist beim Berufsgericht für Architekten schriftlich zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.

(3) Lässt sich die Architektenkammer im berufsgerichtlichen Verfahren nicht durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, muss der Vertreter die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 37
Entscheidung über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts für Architekten. Vor der Entscheidung hat er dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar.

(3) Der Beschluss, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten des Verfahrens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich um die Entscheidung des Berufsgerichts für Architekten nachsuchen. Gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Berufsgerichtshof für Architekten einlegen.

§ 38
Hauptverhandlung; weitere Ermittlungen

(1) Ist bei der Einleitung des Verfahrens der Sachverhalt genügend geklärt, kann sogleich die Hauptverhandlung angeordnet werden.

(2) Hält der Vorsitzende des Berufsgerichts weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt er den Untersuchungsführer mit deren Durchführung.

§ 39
Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht vor, stellt das Berufsgericht das Verfahren ein. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten des Verfahrens zuzustellen.

(2) Gegen den Beschluss kann die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.

§ 40
Berufsgerichtliche Maßnahmen ohne Hauptverhandlung

(1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verwarnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 250 Euro erkennen. Der Beschuldigte und der Beteiligte, der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, sind vorher zu hören.

(2) Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Beschluss als nicht erlassen; anderenfalls wirkt der Beschluss als rechtskräftiges Urteil. Der Antrag auf Anberaumung einer Hauptverhandlung kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.

§ 41
Vorbereitung der Hauptverhandlung

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung.

(2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens, der Beistand des Beschuldigten sowie die Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Erscheinen der Vorsitzende für erforderlich hält.

(3) Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn er nicht erschienen ist.

§ 42
Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.

(2) Die Vertreter der Architektenkammer und der Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Hauptverhandlung ihre Auffassung darzulegen und ebenfalls Anträge zu stellen.

§ 43
Rechtsmittel gegen berufsgerichtliche Maßnahmen

Gegen ein Urteil des Berufsgerichts für Architekten können die Beteiligten des Verfahrens innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Berufung zum Berufsgerichtshofs für Architekten einlegen. Die Berufung kann auch beim Berufsgericht für Architekten eingelegt werden. Sie soll innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.

§ 44
Berufungsverfahren

(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof für Architekten. Hebt der Berufsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht für Architekten zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung durch den Berufsgerichtshof gebunden.

(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn nur der Beschuldigte oder zu seinen Gunsten die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.

(3) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof für Architekten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Architekten entsprechend.

§ 45
Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Bremischen Disziplinargesetzes zulässig.

§ 46
Verfahrenskosten

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Verfahrens.

(2) Gebühren werden festgesetzt, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Die Gebühren betragen:

1.

im Verfahren des ersten Rechtszuges 50 Euro bis 500 Euro,

2.

im Berufungsverfahren 100 Euro bis 1 000 Euro.

Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

(3) Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt, so trägt die Architektenkammer ihre Auslagen und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

§ 47
Kostenfestsetzung

(1) Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt.

(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Architekten endgültig.

§ 48
Vollstreckung

(1) Die erkannten berufsgerichtlichen Maßnahmen gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.

(2) Ausgenommen sind Geldbußen und Löschungen in der Architektenliste, der Stadtplanerliste sowie dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 3. Ihre Vollstreckung und die Beitreibung der Kosten des Verfahrens wird von dem Vorsitzenden des Berufsgerichts angeordnet. Das Weitere veranlasst die Architektenkammer.

§ 49
Rechtsmittelbelehrung

Entscheidungen, die durch Rechtsmittel angefochten werden können, müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 50
Amts- und Rechtshilfe

Die Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden und der unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Berufsgerichte für Architekten leisten sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs-
und Schlussbestimmungen

§ 51
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach den Vorschriften dieses Gesetzes dazu berechtigt zu sein, eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Bezeichnungen allein, in einer Wortverbindung oder einer ähnlichen Bezeichnung, in einer Bezeichnung, die auf eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 hinweist, oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde der Architektenkammer.

§ 52
Übergangsvorschrift

(1) Die Rechte von Personen, die am 30. Oktober 2007 bereits in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, bleiben unberührt.

(2) Die bis zum Ablauf des 7. Oktober 2014 eingeleiteten Eintragungsverfahren werden nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften fortgeführt; es sei denn, die am 8. Oktober 2014 geltenden Regelungen dieses Gesetzes sind für die Betroffenen günstiger.

§ 53
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (Brem.GBl. S. 73 - 714-b-1), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S, 545), außer Kraft.

Bremen, den 25. Februar 2003

Der Senat


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