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Bremisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Brem. AGFGG)

Veröffentlichungsdatum:21.05.1964 Inkrafttreten21.06.1964
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.06.1964 bis 31.12.1969Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 7 bis 19 und 21 aufgehoben durch § 60 Nr. 25 des Gesetzes vom 28.08.1969 (BGBl. I. S. 1513)
Fundstelle Brem.GBl. 1964, S. 50
Gliederungsnummer:315-a-1

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juris-Abkürzung: Brem. AGFGG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-a-1
Amtliche Abkürzung:Brem. AGFGG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:315-a-1
Bremisches Ausführungsgesetz
zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Brem. AGFGG)
Vom 12. Mai 1964
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.06.1964 bis 31.12.1969

G aufgeh. durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 233)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 7 bis 19 und 21 aufgehoben durch § 60 Nr. 25 des Gesetzes vom 28.08.1969 (BGBl. I. S. 1513)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten die §§ 2 bis 27, 28 Absatz I, 29, 30 Absatz I Satz 1 (jedoch ohne die Worte "und bei dem Bundesgerichtshof") und 31 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Amtsgerichte zuständig.

§ 3

Das Oberlandesgericht entscheidet über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die das Landgericht in einer landesrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen hat. Die weitere Beschwerde ist unzulässig.

Entscheidet in einer landesrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug, so ist dessen Entscheidung unanfechtbar.

§ 4

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Bekanntmachung einer gerichtlichen Verfügung, wenn mit der Bekanntmachung nicht der Lauf einer Frist beginnt, außer durch Eröffnung zu Protokoll auch nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch Zustellung von Amts wegen oder Übersendung einer Ausfertigung im Wege der Aufgabe zur Post bewirkt werden.

Ist die Person oder der Aufenthalt desjenigen, welchem die Verfügung bekanntgemacht werden soll, unbekannt, so kann die Bekanntmachung, wenn mit ihr nicht der Lauf einer Frist beginnt, durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in das für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt erfolgen. Das Gericht kann noch andere und wiederholte Bekanntmachungen anordnen. Ladungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche unter der Androhung eines Rechtsnachteils für den Fall des Ausbleibens erfolgen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.

Zustellungen im Ausland können dadurch bewirkt werden, daß eine Ausfertigung durch die Post als "Einschreiben gegen Rückschein" übersandt wird.

§ 5

Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen lassen, so sollen die Standesbeamten und die Ortspolizeibehörden dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist. Die Ortspolizeibehörden haben bei Gefahr im Verzuge die für die Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßregeln zu treffen und die angeordneten Maßregeln dem Amtsgericht anzuzeigen.

§ 6

Die Ortspolizeibehörden sind zur Unterstützung der Registergerichte verpflichtet. Sie sollen das Registergericht benachrichtigen, wenn sie von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zu einem gerichtlichen Register erfahren.

Zweiter Abschnitt
Notarielle Urkunden

§ 7

Für die Urkundstätigkeit der Notare gelten in Ergänzung der für die Notare geltenden besonderen Vorschriften die nachfolgenden Bestimmungen.

§ 8

Die Urschriften notarieller Urkunden, die nicht in der Form einer Niederschrift verfaßt sind, bleiben nur dann im Gewahrsam des Notars, wenn die Beteiligten dies verlangen. In diesem Falle soll am Schlusse der Urkunde vermerkt werden, daß die Urschrift im Gewahrsam des Notars verbleibt.

Eine Urkunde, die einem Beteiligten in Urschrift ausgehändigt wird, soll mit dem Amtssiegel versehen werden.

Wird eine Urkunde in mehrfacher Zahl aufgenommen, so soll am Schluß die Zahl der Urschriften vermerkt werden.

§ 9

Nicht rechtsgeschäftliche Vorgänge werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, durch Aufnahme einer Niederschrift beurkundet. Auf die Beurkundung sind die §§ 169 bis 181 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erklärung der Beteiligten nach § 176 Absatz I Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt die Darstellung des zu beurkundenden Vorganges.

§ 10

Für die Niederschrift über die Verhandlungen in einer Versammlung gelten, soweit außerhalb dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist, an Stelle des § 9 folgende Vorschriften:

In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzers über die Beschlußfassung anzugeben. Die Teilnehmer und die vertretenen Teilnehmer sowie die Vertreter von Teilnehmern sollen in der Niederschrift aufgeführt werden. Geschieht dies nicht, so müssen sie in einem Verzeichnis aufgeführt werden, das der Niederschrift beizufügen ist. Der Niederschrift müssen außerdem die Belege über die ordnungsmäßige Einberufung der Versammlung beigelegt werden, es sei denn, daß sie unter Angabe ihres Inhalts in die Niederschrift aufgenommen werden.

Die Niederschrift muß von dem Notar unterschrieben werden.

§ 11

Bei der Beglaubigung von Abschriften, Unterschriften und Handzeichen sowie bei Lebensbescheinigungen und sonstigen einfachen Zeugnissen bedarf es nicht der Aufnahme einer Niederschrift. Diese Vermerke und Urkunden müssen jedoch in jedem Falle den Ort und Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Notars enthalten.

§ 12

Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift zu setzenden Vermerk, der die Übereinstimmung mit der vorgelegten Urkunde bezeugt. § 11 Satz 2 dieses Gesetzes bleibt unberührt. Aus der beglaubigten Abschrift soll ersichtlich sein, ob die vorgelegte Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung oder eine Abschrift ist.

Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder andere Mängel der vorgelegten Urkunde sind am Rande der Abschrift oder in dem Beglaubigungsvermerk anzugeben.

Auf die Beglaubigung des Auszuges aus einer Urkunde findet die Vorschrift des § 17 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.

§ 13

Die Ausfertigung notarieller Urkunden, die von dem Notar verwahrt werden, ist von dem Notar zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

Auf Antrag kann die Urkunde auch auszugsweise ausgefertigt werden.

§ 14

Auf die gerichtliche Ausfertigung einer notariellen Urkunde findet die Vorschrift des § 182 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.

§ 15

In der Urschrift befindliche Zusätze und sonstige Änderungen bedürfen, wenn sie vorschriftsmäßig vorgenommen sind, in der Ausfertigung keiner Anzeige.

Bei der Berichtigung einer Ausfertigung ist in gleicher Weise zu verfahren, wie bei der Berichtigung einer Urschrift.

§ 16

Die Ausfertigung notarieller Urkunden soll den Ort und den Tag der Erteilung angeben und die Bezeichnung der Person enthalten, der sie erteilt wird.

Bei vollstreckbaren Ausfertigungen von Urkunden der in § 794 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art soll auf der Urschrift vermerkt werden, wem und an welchem Tage die Ausfertigung erteilt worden ist.

§ 17

Soll eine notarielle Urkunde auszugsweise ausgefertigt werden, so sind in die Ausfertigung außer solchen Teilen der Urkunde und der Anlagen, welche die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nachweisen, diejenigen Teile aufzunehmen, welche auf die Angelegenheit Bezug haben, zu deren Nachweis die Ausfertigung dienen soll. In dem Ausfertigungsvermerk muß die Angelegenheit, zu deren Nachweis die Ausfertigung dienen soll, angegeben und bezeugt werden, daß weitere Bestimmungen, welche auf die Angelegenheit Bezug haben, in der Urkunde nicht enthalten sind.

Bei gerichtlichen Ausfertigungen wird der Umfang des Auszugs und der Inhalt des Ausfertigungsvermerks von dem Richter angeordnet. In dem Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten ist die Anordnung des Richters zu erwähnen.

§ 18

Von der notariellen Niederschrift über ein Rechtsgeschäft können diejenigen Personen eine Ausfertigung fordern, die das beurkundete Rechtsgeschäft im eigenen Namen vorgenommen haben, in deren Interesse die Urkunde errichtet ist oder in deren Namen das Rechtsgeschäft von einem andern vorgenommen ist. Das Recht, eine Ausfertigung zu fordern, geht auf die Rechtsnachfolger des Berechtigten über.

Von notariellen Urkunden über Gegenstände, die nicht Rechtsgeschäfte sind, ist denjenigen Personen auf Verlangen eine Ausfertigung zu erteilen, auf deren Antrag die Urkunde aufgenommen ist. Andere Personen können eine Ausfertigung nur verlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Die Vorschriften im ersten und zweiten Absatz finden nur insoweit Anwendung, als in der Urkunde selbst nicht ein anderes bestimmt ist.

Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Urkunden der in § 794 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend.

§ 19

Weigert sich ein Notar, eine Ausfertigung zu erteilen, so entscheidet auf Antrag dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

§ 20

Die Echtheit der Unterschrift eines Notars wird auf sein Verlangen von dem Amtsgericht unter Beidrückung des Gerichtssiegels beglaubigt.

§ 21

Bei der Beurkundung nicht rechtsgeschäftlicher Vorgänge sind als Beteiligte die Personen anzusehen, deren Erklärung, Handlung oder Aussage beurkundet werden soll oder auf deren Antrag oder in deren Interesse die Beurkundung vorgenommen wird.

Im Falle des § 10 gelten die Teilnehmer an der Versammlung nicht als Beteiligte.

Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 22

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.

Es werden aufgehoben:

1.

Das bremische Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 18. Juli 1899 (Brem.GBl. 1899, S. 137) in der zuletzt geltenden Fassung,

2.

das preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (GS 1899, S. 249) mit allen Änderungen, soweit sie im Lande Bremen Geltung erlangt haben und noch gelten.

Bremen, den 12. Mai 1964.

Der Senat


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