Zum 25.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Einrichtung und Betrieb der internen Meldestellen
(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte mit Meldungen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung wenden können. Der interne Meldekanal kann so gestaltet werden, dass er darüber hinaus auch natürlichen Personen offensteht, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit den Stadtgemeinden in Kontakt stehen. Soweit die senatorischen Behörden Aufgaben der Stadtgemeinde Bremen ausführen, nehmen ihre Meldestellen die Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutzgesetz für die Stadtgemeinde Bremen wahr. Die Geschäftsverteilung des Senats gilt entsprechend.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie für alle rechtsfähigen Personengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Personenvereinigungen (Beschäftigungsgeber), die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Stadtgemeinden stehen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
(3) Für die internen Meldestellen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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