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Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Einleitende Bestimmungen | |
§ 1 | Ziel des Gesetzes |
§ 2 | Pflichten der öffentlichen Hand |
Abschnitt 2 Öffentliche Entsorgung | |
§ 3 | Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger |
§ 4 | Ortsrechtliche Regelungsbefugnisse |
§ 5 | Abfallberatungspflicht |
§ 6 | Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen |
§ 7 | Andienung und Überlassung gefährlicher Abfälle |
§ 8 | Gebühren |
§ 9 | Datenerhebung und -verarbeitung |
Abschnitt 3 Abfallwirtschaftsplanung | |
§ 10 | Abfallwirtschaftsplanung |
§ 11 | Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes |
Abschnitt 4 Abfallentsorgungsanlagen | |
§ 12 | Veränderungssperre |
§ 13 | Enteignung |
§ 14 | Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung |
§ 15 | Pflichten des Eigentümers |
Abschnitt 5 Abfallüberwachung | |
§ 16 | Unzulässige Abfallentsorgung |
§ 17 | Kosten der abfallbehördlichen Überwachung |
§ 18 | Sachverständige |
§ 19 | Anordnung für den Einzelfall |
Abschnitt 6 Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten | |
§ 20 | Sachlich und örtlich zuständige Behörden |
§ 21 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 22 | Inkrafttreten/Außerkrafttreten |
(1) Das Land Bremen, seine Behörden und die Stadtgemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft beizutragen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes insbesondere die Gestaltung von Arbeitsabläufen und ihr Beschaffungswesen so auszurichten, dass die Entstehung von Abfällen, insbesondere, wenn sie schadstoffhaltig sind, möglichst vermieden wird. Langlebigen, reparaturfreundlichen, wieder verwendbaren und wieder verwertbaren Erzeugnissen, bei deren Herstellung vergleichsweise umweltschonende Verfahren angewandt oder die aus Abfällen hergestellt wurden, ist der Vorzug zu geben, wenn diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Bauvorhaben und die Vergabe sonstiger Aufträge. Die in Absatz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, entsprechend verfahren.
(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entsorgen. Sie nehmen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(2) Der in § 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgesehene Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und dessen Widerruf kann allgemein durch Ortsgesetz oder nach Maßgabe des Ortsgesetzes durch Entscheidung im Einzelfall erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.
(1) Die Stadtgemeinden regeln durch Ortsgesetz, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, wann und an welchem Ort ihnen die Abfälle zu überlassen sind und wann sie als angefallen gelten. Die Stadtgemeinden können vom Abfallbesitzer verlangen, Abfälle getrennt zu halten, zu lagern und zu entsorgen, wenn dies die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle fördert. Sie können durch Ortsgesetz Inhalt und Umfang der Entsorgungspflichten bei Abfallbehältern auf öffentlichen Straßen- und Grünflächen regeln. Die Gemeinden können Regelungen zur Entsorgung nicht funktionstüchtiger Fahrräder treffen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind und keine Anhaltspunkte für eine bestimmungsgemäße Nutzung aufweisen. Darüber hinaus regeln sie die Voraussetzungen für Erstattungsansprüche außerhalb des bürgerlichen Rechts, die wegen des Abhandenkommens oder der Beschädigung von Abfallbehältern entstehen.
(2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz regeln, wann und in welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 der Verpackungsverordnung bereitgestellt oder diese Verkaufsverpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcontainer eingeworfen werden dürfen.
Die Stadtgemeinden wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informieren sie regelmäßig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz und legen diese der zuständigen Behörde vor. Die zuständige Behörde kann die Anforderungen an Form und Inhalt der Abfallbilanz bestimmen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen ein Abfallwirtschaftskonzept über die Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, fort. Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungsinstrument. Bei der Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann die Anforderungen an Form und Inhalt des Abfallwirtschaftskonzepts bestimmen.
(3) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallwirtschaftsbilanzen sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(1) Zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung wird der Senat ermächtigt, für gefährliche Abfälle zur Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallverwertung wird der Senat ermächtigt, Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung durch Rechtsverordnung zu regeln, soweit eine ordnungsgemäße Verwertung nicht anderweitig gewährleistet werden kann.
(1) Die Stadtgemeinden erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Abfallentsorgung Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Verbindung mit den Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.
(2) Das Aufkommen aus den Gebühren soll alle Kosten der Stadtgemeinden für die Wahrnehmung ihrer abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken. Die Gebühren sind so zu gestalten, dass die Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert wird. Hierbei ist sicherzustellen, dass das Ziel einer ordnungsgemäßen Entledigung der Abfälle durch die Abfallerzeuger und -besitzer gewährleistet wird. Die Gebühren sollen in der Regel verursachergerecht bemessen werden, insbesondere entsprechend der Menge, der Behältergröße, der Abfuhrhäufigkeit, des Volumens und in Abhängigkeit des Aufwandes für die notwendige Behandlung oder Vorbehandlung der Abfälle.
(3) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere Kosten für
die Abfallberatung,
das Einsammeln und Befördern von Abfällen,
die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen,
die Verwertung und Beseitigung von Abfällen,
die Bildung von Rückstellungen für vorhersehbare spätere Aufwendungen der Nachsorge für Anlagen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung, die periodenbezogen in Ansatz zu bringen sind,
Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen, einschließlich Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Landschaft, wobei stillgelegte Anlagen der Abfallverwertung oder -beseitigung als Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen,
die Verwertung und Beseitigung von in unzulässiger Weise auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gelagerter Abfälle, einschließlich Fahrzeugen im Sinne des § 15 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu deren Entsorgung verpflichtet sind und ein Pflichtiger nicht in Anspruch genommen werden kann.
(4) Bei der Ermittlung von Kosten für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle dürfen die Kosten für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden, wenn dies geeignet ist, die Vermeidung, Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung von Abfällen zu fördern oder den Schadstoffgehalt der Abfälle zu reduzieren.
Die Stadtgemeinden können bestimmen, dass sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Abfallentsorgung sowie der Abfallgebührenerhebung Daten im erforderlichen Umfang bei den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümern und den Abfallbesitzern erheben und verarbeiten. Sie dürfen darüber hinaus bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung im erforderlichen Umfang Daten an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und an Dritte im Sinne von § 16 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes weitergeben. Sie können bestimmen, dass Daten durch Übermittlung von anderen öffentlichen Stellen erhoben werden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen und dieses die Betroffenen weniger belastet oder die Datenerhebung bei den Betroffenen sonst nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen könnte.
(1) Die zuständige Behörde stellt nach § 29 und § 29a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für das Land Bremen nach überörtlichen Gesichtspunkten einen Abfallwirtschaftsplan auf, mit dem die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung erreicht werden können. Dieser kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt und geändert werden. Bei Neuaufstellung oder Änderung führt die zuständige Behörde die erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 29a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit der Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallverwertung oder -beseitigung Bedeutung haben.
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Abfallwirtschaftsplan für Entsorgungsträger und Beseitigungspflichtige vollständig oder teilweise für verbindlich zu erklären. Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer der in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen.
(2) Aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse kann die zuständige Behörde von den Festsetzungen des für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes im Einzelfalle Abweichungen zulassen, wenn der Plan dadurch in seinen Grundzügen nicht berührt wird.
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen bis zum rechtswirksamen Abschluss des Verfahrens auf den betroffenen Flächen wesentlich Wert steigernde Maßnahmen oder die Errichtung der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die ihnen dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieser Entschädigung nicht zustande, so kann deren Festsetzung von einem der Beteiligten bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Baugesetzbuches gelten entsprechend.
(3) Die Eigentümer können anstelle der Entschädigung die Übernahme der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke durch den Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, sie in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.
(4) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums zugunsten des Trägers der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage bei der Enteignungsbehörde beantragen. Für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.
(5) Die zuständige Behörde kann Befreiung von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Veränderungssperre im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des öffentlichen Wohls die Befreiung erfordern.
(6) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplans Plangebiete festlegen. Die Plangebiete sind in Karten einzutragen, die in der betroffenen Gemeinde während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Kraft. Vom Zeitpunkt der Festlegung an gilt Absatz 1 entsprechend. Die Dauer der Veränderungsfrist ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(1) Zur Ausführung eines Planes, der für eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz rechtsbeständig festgestellt ist, ist die Enteignung zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat auf Antrag den Träger der Anlage zur Ablagerung von Abfällen vorzeitig in den Besitz des Grundstücks einzuweisen, wenn der Plan festgestellt und für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Absatz 2, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 31 Absatz 3 oder entgegen einer Auflage nach § 32 Absatz 4 oder einer nachträglichen Anordnung aufgrund der §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder entgegen den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert, kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Stilllegung oder Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Sie kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt wird. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
Wird der Betrieb einer bestehenden Deponie endgültig eingestellt oder nach § 35 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes untersagt, so ist der ehemalige Betreiber der Deponie verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine nachwirkende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden und die mit der Errichtung der Deponie verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt sowie das Stadt- und Landschaftsbild auszugleichen. Der Eigentümer des Grundstücks kann in gleicher Weise wie der ehemalige Betreiber der Deponie verpflichtet werden, sofern dieser die Pflichten nicht erfüllen kann oder eine Anordnung gegen ihn nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist.
(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet, behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung
des rechtswidrigen Zustandes,
der dadurch bewirkten reversiblen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und
der Beeinträchtigung des Stadt- oder Landschaftsbildes
verpflichtet.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 3 sind, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 15 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergibt, zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen verpflichtet, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann, keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art und Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Reinigungspflichten nach den Regelungen des Bremischen Landesstraßengesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gilt nicht, soweit andere Verwaltungsträger aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder selbst zur Entsorgung verpflichtet sind.
Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entstehen, trägt der Betreiber der Deponie oder Anlage. In sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
(1) Die zuständigen Behörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren und von Überwachungen nach § 17 Sachverständige hinzuziehen. Diese können als Beauftragte oder beauftragte Personen im Sinne des § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestimmt werden.
(2) Antragsteller von Zulassungsverfahren und Kostenpflichtige im Sinne des § 17 haben die Kosten für Sachverständige zu erstatten, soweit eine Beauftragung unter Berücksichtigung der fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist.
(3) Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers auf deren Kosten herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Änderungen vornimmt oder vornehmen lässt,
einer Anordnung wegen unzulässiger Abfallentsorgung gemäß § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1998 (Brem.GBl. S. 289 - 2129-e-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385), außer Kraft.
Bremen, den 2. Februar 2010
Der Senat