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Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG)

Veröffentlichungsdatum:29.12.2008 Inkrafttreten01.10.2016 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2016 (Brem.GBl. S. 590)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 418
Gliederungsnummer:211-a-1
Zitiervorschlag: "Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG) vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2016 (Brem.GBl. S. 590)"

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juris-Abkürzung: BremAGPStG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 211-a-1
Amtliche Abkürzung:BremAGPStG
Ausfertigungsdatum:16.12.2008
Gültig ab:01.01.2009
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 418
Gliederungs-Nr:211-a-1
Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG)
Vom 16. Dezember 2008*
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2016 (Brem.GBl. S. 590)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 2008

§ 1
Zuständige Behörde für das Personenstandswesen

Die Aufgaben der nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) werden den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2
Standesamtsbezirk

Die Standesamtsbezirke werden vom Senator für Inneres gebildet.

§ 3
Standesamtsaufsicht

Die Fachaufsicht über die Standesämter im Lande Bremen führt der Senator für Inneres.

§ 4
Besondere Zuständigkeiten

(1) Zuständige Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes ist

1.

für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres,

2.

für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Der Senator für Inneres ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 40 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die

1.

Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes,

2.

Bestimmung des Namens sowie Festsetzung von Ort und Tag der Geburt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes,

3.

Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens nach § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes.

(3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde zuständig, die die amtliche Ermittlung führt.

§ 5
Abweichung vom Bundesrecht

Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes können für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Kosten erhoben werden.

§ 6
Übergangsregelung

Die am 1. Januar 2009 bestehende Abgrenzung der Standesamtsbezirke Bremen-Mitte, Bremen-Nord und Bremerhaven gilt bis zu einer Änderung oder Aufhebung nach § 2 fort.


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