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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2016 (Brem.GBl. S. 590) |
(1) Zuständige Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes ist
für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres,
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Der Senator für Inneres ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 40 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die
Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes,
Bestimmung des Namens sowie Festsetzung von Ort und Tag der Geburt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes,
Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens nach § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes.
(3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde zuständig, die die amtliche Ermittlung führt.
Die am 1. Januar 2009 bestehende Abgrenzung der Standesamtsbezirke Bremen-Mitte, Bremen-Nord und Bremerhaven gilt bis zu einer Änderung oder Aufhebung nach § 2 fort.