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Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
(1) Die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an sie abzugeben sind, von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung. Die Gebühren sind nach den durch die Beseitigung verursachten Kosten unter Berücksichtigung von Verwertungserlösen zu bemessen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt gelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer. Die Gebühren sind auf der Grundlage eines Ortsgesetzes zu erheben.
(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Die Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 und Entgelte nach Absatz 2 werden nicht erhoben für
die Beseitigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 von Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), das in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports verendet ist oder nicht für Zwecke des Verzehrs getötet wurde (Falltiere), falls die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Tests auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE-Tests) an diesen Falltieren besteht,
das Abholen, Sammeln und Befördern von sonstigen Falltieren,
die Beseitigung von Vieh, das auf behördliche Anordnung auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet wurde oder das nach behördlicher Anordnung der Tötung verendet ist.
Für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 25 vom Hundert der hierfür entstehenden Kosten nach Maßgabe der Absätze 4 und 6 erhoben. Der nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtige trägt die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh, die nach Abzug der Verwertungserlöse verbleiben. Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so werden diese Kosten von dem nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen getragen. Für Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände nicht verwertbar sind, gelten die Absätze 1 und 2. Sämtliche tierischen Nebenprodukte eines Tieres aus Sektionen gelten als ganzer Tierkörper im Sinne dieses Absatzes.
(4) Der 25-vom-Hundert-Anteil nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Grund von einheitlichen Sätzen berechnet, die die Niedersächsische Tierseuchenkasse auf der Grundlage der gesamten Beseitigungskosten der Falltiere des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechend der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Tierarten und deren Größenklassen durch Satzung festlegt.
(5) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen für Tierkörper von Vieh 60 vom Hundert der von diesen gemäß Absatz 3 Sätze 3 und 4 zu tragenden Kosten. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse ist berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen, ob die vom Inhaber der Beseitigungseinrichtung geltend gemachten Kosten wirtschaftlich notwendig sind. Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle für den Prüfungszweck maßgeblichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(6) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erhebt durch Leistungsbescheid die Gebühren nach Absatz 3 Satz 2 im eigenen Namen bei den Besitzern der Falltiere.
(7) Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, der Niedersächsischen Tierseuchenkasse mitzuteilen:
jährlich die zur Ermittlung der einheitlichen Sätze nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Daten und
monatlich die Daten, die erforderlich sind, um die verursachergerechte Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung durch die einzelnen Besitzer von Vieh zu ermitteln, bei denen nach Absatz 6 Gebühren zu erheben sind.
Zu den nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Daten gehören Name und Anschrift der zahlungspflichtigen Besitzer von Tierkörpern sowie die Menge, Art und Größe der beseitigten Tiere nach Größenklassen (Absatz 4). Die Mitteilungspflichten nach Satz 1 bestehen unabhängig von Mitteilungspflichten aus Verträgen zwischen dem Beseitigungspflichtigen nach § 1 Satz 1 und dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung. Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung hat die Aufzeichnungen, die zur Ermittlung der Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung gemacht wurden, bis zum Ablauf des dritten auf die Mitteilung nach Satz 1 folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unschädliche Beseitigung von Heimtierkörpern zu regeln.
(2) Heimtiere sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273, S. 1) Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 15. Juni 1981 (Brem.GBl. S. 125 - 7831-k-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 175) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 19. Dezember 2006
Der Senat