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Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes - TierKBG - vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, ber. S. 2610) sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
(1) Der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes kann für die Beseitigung von den Besitzern der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-l) auf der Grundlage eines Ortsgesetzes erheben. Bei der Bemessung der Gebühren und Auslagen sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen.
(2) übersteigt in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt der Gesamtwert der aus den Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen gewonnenen Produkte die Aufwendungen für die Beseitigung erheblich und nicht nur vorübergehend, so ist den Besitzern nach Maßgabe eines Ortsgesetzes, das der Beseitigungspflichtige zu erlassen hat, ein Entgelt zu gewähren. Das Entgelt ist unter Berücksichtigung des Wertes der aus den Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen gewonnenen Produkte sowie der dem Beseitigungspflichtigen und dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt entstehenden Kosten und eines angemessenen Gewinnzuschlags zu bemessen.
(3) Ist dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes übertragen worden, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. An die Stelle der Gebühren und Auslagen tritt ein privatrechtliches Entgelt, an die Stelle des Ortsgesetzes treten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Inhabers der Anstalt.
Wird die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen, so bedürfen dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, Preislisten und sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen oder deren Änderungen der vorherigen Zustimmung des Senators für Gesundheit und Umweltschutz.
(1) Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unschädliche Beseitigung einzelner Kleintierkörper zu regeln.
(2) Kleintierkörper im Sinne des Absatzes 1 sind einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Polizeiliche Anordnung über die unschädliche Beseitigung von Kleintierkörpern vom 3. November 1967 (Brem.GBl. S. 89 - 7831-k-2) sowie § 16 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 11. März 1975 (Brem.GBl. S. 151 - 45-C-68), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 17. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 183), außer Kraft.
Bremen, den 15. Juni 1981
Der Senat