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Übersicht | |
| §§ |
Abschnitt I | |
Einleitende Vorschriften | 1-4 |
Abschnitt II | |
Beamtenverhältnis |
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1. Begründung des Beamtenverhältnisses | 5-10 |
2. Ernennung | 11-16 |
3. Laufbahnen | 17-26 |
4. Versetzung und Abordnung |
27, 28 |
5. Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts | 29-33 |
6. Beendigung des Beamtenverhältnisses |
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a) Allgemeines | 34 |
b) Entlassung | 35-41 |
c) Eintritt in den Ruhestand |
41 a-48 |
d) Verlust der Beamtenrechte |
49-52 |
Abschnitt III | |
Rechtliche Stellung der Beamten |
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1. Pflichten |
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a) Allgemeines | 53-57 a |
b) Diensteid | 58 |
c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen | 59, 60 |
d) Amtsverschwiegenheit | 61, 62 |
e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | 63-68 a |
f) Annahme von Belohnungen |
69, 70 |
g) Arbeitszeit | 71-72 |
h) Wohnung | 73, 74 |
i) Dienstkleidung | 75 |
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten |
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aa) Verfolgung von Dienstvergehen | 76 |
bb) Haftung | 77 |
2. Rechte |
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a) Fürsorge und Schutz |
78-79 a |
b) Amtsbezeichnung | 80 |
c) Besoldung, Versorgung und andere Leistungen | 81-88 |
d) Reise- und Umzugskosten |
89 |
e) Urlaub | 90, 90 a |
f) Dienstjubiläen | 91, 92 |
g) Personalakten | 93-93 h |
h) Vereinigungsfreiheit | 94 |
i) Dienstzeugnis | 95 |
3. Beamtenvertretung | 96, 97 |
Abschnitt IV | |
Versorgung | 98-158 |
Abschnitt V | |
Beschwerdeweg und Rechtsschutz | 159-164 |
Abschnitt VI | |
Beamte der Bremischen Bürgerschaft | 165 |
Abschnitt VI a | |
1. Allgemeines | 165 a |
2. Professoren | 165 b-165 d |
3. Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten | 165 e |
4. Oberassistenten, Oberingenieure | 165 f |
5. Hochschuldozenten | 165 g |
6. Dienstrechtliche Sonderregelungen | 165 h |
7. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter | 165 i |
8. Rektoren | 165 k |
9. Der Kanzler der Universität | 165 l |
10. Übergangsbestimmungen | 165 m |
Abschnitt VII | |
Ehrenbeamte | 166 |
Abschnitt VIII | |
Polizeivollzugsbeamte | 167-180 |
Abschnitt IX | |
Beamte der Berufsfeuerwehren |
181 |
Abschnitt X | |
Beamte bei den Justizvollzugsanstalten | 181 a |
Abschnitt XI | |
Übergangs- und Schlußvorschriften | 182-194 |
(1) Das Landesbeamtengesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Auf die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zum Land oder zur Stadtgemeinde Bremen, zur Stadtgemeinde Bremerhaven oder zu einer der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist für das Land und die Stadtgemeinde Bremen der Senat der Freien Hansestadt Bremen, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die oberste Dienstbehörde durch Gesetz, Verordnung oder Satzung bestimmt; ist eine solche Bestimmung nicht getroffen, so ist oberste Dienstbehörde der Senat der Freien Hansestadt Bremen bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Ausübung der Rechte der obersten Dienstbehörde kann delegiert werden.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
auf Probe, wer zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat.
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten soll.
(3) In das Beamtenverhältnis auf Zeit kann berufen werden, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.
(4) In das Beamtenverhältnis auf Zeit werden berufen
für die Dauer von 12 Jahren die Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,
für die Dauer von 10 Jahren die hauptamtlichen Ortsamtsleiter bei den bremischen Ortsämtern,
für die Dauer von 8 Jahren der Landesbeauftragte für den Datenschutz,
für die Dauer von sechs Jahren die hauptamtlichen Magistratsmitglieder der Stadtgemeinde Bremerhaven.
Die Ernennung eines hauptamtlichen Magistratsmitgliedes setzt seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung voraus. Ruhen die Rechte und Pflichten eines Beamten im Sinne des Satzes 1 aufgrund des Bremischen Abgeordnetengesetzes, so wird ein Nachfolger nur für die Dauer der Wahlperiode in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
(5) Der Beamte auf Zeit ist nach Ablauf seiner ersten Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für eine weitere Amtszeit wiederernannt werden soll.
(6) Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Stadtverordnetenversammlung abgewählt werden. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in zwei Sitzungen. Die Abwahl wird wirksam mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde; sie steht der Berufung eines neuen Magistratsmitgliedes nicht entgegen.
(7) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.
zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 6),
zur ersten Verleihung eines Amtes,
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf", „als Ehrenbeamter" oder „auf Zeit" unter Angabe der Zeitdauer,
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt oder
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat,
die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in das Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).
(3) Der Senat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollten Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.
Die Auslese der Bewerber für die Berufung in das Beamtenverhältnis, die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 6) und die Verleihung eines Amtes ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.
(1) Freie öffentliche Ämter sind auszuschreiben. Durch die Ausschreibung ist sicherzustellen, daß der mögliche Bewerberkreis erreicht werden kann, dabei ist die räumliche Ausdehnung des maßgeblichen Stellenmarktes zu berücksichtigen.
(2) Ämter des höheren Dienstes, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder eine Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie Eingangsämter des höheren Dienstes der Besoldungsordnungen A und vergleichbare Ämter anderer Besoldungsordnungen sollen überregional ausgeschrieben werden.
(3) Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Ämter, deren Besetzung
zur Erfüllung einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtung,
zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer bedarfsbezogenen Ausbildung und zur planmäßigen Anstellung eines Beamten oder Richters auf Probe oder
in Fällen der Veränderung der bestehenden Verwaltungsorganisation, insbesondere der Zusammenlegung oder Umwandlung von Dienststellen, für die Umsetzung oder Versetzung der hiervon betroffenen Bediensteten
erforderlich ist. Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Ämter auch dann, wenn sie befristet für eine Dauer von längstens zwölf Monaten geschaffen worden sind oder wenn sie befristet Für längstens diesen Zeitraum besetzt werden sollen. Ausgenommen sind ferner Ämter, die im Rahmen der Forschung mit Mitteln Dritter aus diesen Mitteln finanziert werden und nach den Bedingungen des Mittelgebers mit einer von diesem bestimmten Person zu besetzen sind.
(4) Die Ausschreibungspflicht gilt nicht bei Einstellungen für eine Ausbildung, die Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.
(5) Von der Ausschreibungspflicht kann abgesehen werden in Fällen, in denen ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem einzelnen Mitglied des Senats oder des Magistrats und dem Amtsinhaber notwendig ist. Diese Ausnahme gilt für die Ämter
eines Staatsrates,
eines Sprechers des Senats oder des Magistrats,
der persönlichen Referenten und Pressereferenten der Senatoren,
der Angestellten im Vorzimmer der Senatoren und der hauptamtlichen Magistratsmitglieder.
(6) Das Nähere zu Inhalt und Durchführung der Ausschreibung wird von der obersten Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für öffentliche Ämter, deren Inhaber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
sich
als Laufbahnbewerber (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen oder
als anderer Bewerber (§ 8Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
in einer Probezeit bewährt hat.
(2) Über Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 entscheidet die unabhängige Stelle (§ 23 Abs. 2 bis 8). Dabei soll eine Unterbrechung der Berufsausbildung und -ausübung durch Betreuung von Kindern oder Pflege von Angehörigen berücksichtigt werden.
(1) Der Senat ernennt die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis anderen Stellen übertragen. Die Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven werden durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven ernannt.
(2) Die Beamten der der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen rückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(4) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(3) Eine Ernennung ist schließlich nichtig, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder § 166 Abs. 1 Nr. 4 unwirksam ist.
(1) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß
gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt oder
gegen den Ernannten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Verfahren, das dem Disziplinarverfahren gleichzuachten ist, eine Maßnahme, die einer der in Nummer 1 genannten Disziplinarmaßnahmen entspricht, verhängt
worden ist.
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war.
(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(1) In den Fällen des § 13 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.
(2) In den Fällen des § 14 muß die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen.
(1) Die Rücknahme nach § 14 hat die Wirkung, daß das Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat.
(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 15 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 15 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können belassen werden.
Der Senat erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze:
Zu einer Laufbahn gehören alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, sowie der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.
Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als einander gleichwertig.
Die Laufbahnvorschriften können von Nummer 2 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
Die Vorschriften über die Laufbahnen können das Ziel der Prüfung, die Zulassung zu der Prüfung, das Verfahren der Prüfung, Gegenstände, Arten und Bewertung der Prüfungsleistungen und die Wiederholung einer Prüfung regeln.
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.
(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 18 bis 22 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. § 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend.
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
der Abschluß einer Realschule
oder
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung
oder
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,
die Ablegung der Laufbahnprüfung.
(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
die Ablegung der Laufbahnprüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.
(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.
(5) § 6 Abs. 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
ein nach § 17 a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.
Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
(2) § 6 Abs. 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 18 bis 21) andere nach § 17 a Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
(2) Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.
(1) Die Laufbahnbefähigung kann aufgrund
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder
der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)
erworben werden.
Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.
(1) Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Befähigung der anderen Bewerber ist durch die unabhängige Stelle festzustellen.
(3) Die unabhängige Stelle besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit bei den in § 2 genannten Dienstherren sein.
(4) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Rechnungshofs, der Leiter der Personalrechtsabteilung bei der Senatskommission für das Personalwesen sowie ein Beamter des höheren Dienstes auf Vorschlag des Magistrats der Stadt Bremerhaven, der vom Senat bestellt wird; sie werden durch vom Senat bestellte Beamte des höheren Dienstes vertreten.
(5) Die übrigen drei ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Senat für die Dauer der Amtsperiode des Senats aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen berufen, wobei ein Mitglied Beamter der Stadtgemeinde Bremerhaven sein soll. Nach Ablauf der Amtsperiode des Senats setzen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubestellung der Mitglieder nach Satz 1 fort.
(6) Der Präsident des Rechnungshofs führt den Vorsitz; er wird durch den Leiter der Personalrechtsabteilung bei der Senatskommission für das Personalwesen vertreten.
(7) Die Mitglieder der unabhängigen Stelle sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.
(8) Die Mitglieder scheiden aus der unabhängigen Stelle außer durch Zeitablauf oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 2 genannten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren. Die Mitwirkung in der unabhängigen Stelle ruht während der Dauer eines förmlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(3) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) mindestens drei Jahre betragen. Über eine Abkürzung der Probezeit entscheidet die unabhängige Stelle (§ 23 Abs. 2 bis 8).
(4) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.
(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.
(2) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 vorzunehmen. Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte.
(4) Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Im übrigen entscheidet die unabhängige Stelle über Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3.
(1) Die den Besoldungsordnungen B angehörenden Ämter mit leitender Funktion und die mindestens der Besoldungsgruppe A16 angehörenden Ämter der Leiter von nachgeordneten Dienststellen werden zunächst für fünf Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Eine weitere fünfjährige Amtszeit ist zulässig. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das bisher innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden; dieses Amt darf nicht erneut im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter:
als Mitglieder des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen,
bei der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft,
die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
die in § 6 Abs. 4 und § 41a genannt sind.
(3) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Die unabhängige Stelle (§ 23) kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
(5) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, so beginnt eine erneute erste Amtszeit.
(6) Dem Beamten kann nach einem Wechsel in ein anderes Amt mit leitender Funktion, das in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft ist, das zuvor innegehabte Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die Amtszeiten in Ämtern mit leitender Funktion insgesamt zehn Jahre betragen haben. Hat der Beamte zuvor mehrere Ämter mit leitender Funktion innegehabt, so wird ihm das Amt übertragen, das der niedrigsten Besoldungsgruppe angehört. Eine weitere Beförderung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 zulässig.
(7) Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn dem bisherigen Amtsinhaber das Amt erneut auf Dauer übertragen werden soll.
mit Ablauf der Amtszeit,
in den Fällen des § 90a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 29 des Bremischen Abgeordnetengesetzes mit dem Beginn des Mandats,
mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
mit der Berufung in eines der in Absatz 2 genannten Ämter,
mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge oder
mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 entlassen.
(9) Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.
(10) Der Beamte darf während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes mit leitender Funktion führen. § 80 Abs. 2 Satz 2 findet nur dann entsprechende Anwendung, wenn das Amt mit leitender Funktion mindestens eine Amtszeit wahrgenommen worden ist.
(11) § 71e findet keine Anwendung."
(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.
(2) Beamte des mittleren Justizdienstes können nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst des Rechtspflegers geeignet erscheinen. Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, daß die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden kann.
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören. Das Land und die Stadtgemeinde Bremen gelten als einheitlicher Dienstbereich im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Wird ein Beamter des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Bremen zur vorübergehenden Beschäftigung in den Dienst eines Dienstherrn nach § 2 abgeordnet, so finden für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III (ohne die §§ 58, 80 bis 87) entsprechende Anwendung.
Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 27 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung oder nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Vorschrift ausgesprochen werden und ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlaß eingesparten Planstellen zulässig.
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
Entlassung,
Verlust der Beamtenrechte,
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bremischen Disziplinargesetz.
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Satz 2 gilt nicht für Beamte, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes begründet worden ist.
(1) Der Beamte ist zu entlassen,
wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid (§ 58) zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
wenn er dienstunfähig ist oder die Altersgrenze erreicht hat und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt oder
wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 nicht nachkommt oder
wenn er ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist außer bei Beamten auf Widerruf § 43 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 8 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.
wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliert, sofern der Beamte nicht die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, oder
wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
nach Ablauf der Amtszeit des § 6 Abs. 4 Satz 3.
(2) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn (§ 2) entlassen.
(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate, bei Lehrkräften bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres.
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,
wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat oder
wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung § 43 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Beamte auf Probe der in § 41 a bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit bis zu drei Monaten
zwei Wochen zum Monatsschluß,
von mehr als drei Monaten
ein Monat zum Monatsschluß,
von mindestens einem Jahr
sechs Wochen zum Schluß
eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Bremischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 42 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 38 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Dem Beamten auf Widerruf soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst oder die Grundausbildung abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit Ablauf des allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.
(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 11 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.
(2) Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des "§ 35 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Falle des § 35 Abs. 1 Nr. 2 unter entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 3 und im übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden ist.
Im Hinblick auf die Notwendigkeit eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den einzelnen Mitgliedern des Senats und ihren leitenden Beamten kann der Senat einen Beamten auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihm das Amt
eines Staatsrates,
eines Sprechers des Senats
übertragen worden ist.
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt verliehen werden soll, das derselben oder mindestens einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 27 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist.
(2) Kommt der Beamte der Verpflichtung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge.
Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 41 d).
(1) Die Altersgrenze für die Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr, sofern nicht für einzelne Beamtengruppen in diesem Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt wird. Für Schulleiter und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
(2) Es treten in den Ruhestand
die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen,
Professoren, Hochschuldozenten als Beamte auf Lebenszeit, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen mit Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, sofern die Erreichung der Altersgrenze in eine laufende Lehrveranstaltungszeit nach § 48 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes fällt, mit Ablauf des Monats, in dem die Lehrveranstaltungszeit endet.
Die Beamten auf Zeit treten, abgesehen von dem Fall des Satzes 1 und unbeschadet des § 35 Abs. 1 Nr. 5, mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf Beamte auf Zeit, die nach § 6 Abs. 4 Satz 3 ernannt sind.
(3) Wenn dringende Gründe vorliegen, die die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über den für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorgeschriebenen Zeitpunkt hinaus für eine bestimmte Frist, die ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben. Für einen Beamten auf Zeit kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ablauf der Amtszeit hinausschieben, längstens jedoch bis zum vollendeten siebzigsten Lebensjahr.
(4) Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis eines Beamten, dem das Amt eines Staatsrats übertragen ist und der aus diesem Amt zum weiteren Mitglied des Senats gewählt worden ist, ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft im Senat. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
(5) Ein in den Senat gewählter Beamter tritt mit Antritt des Senatsamtes in den Ruhestand. Für Beamte einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Nichtgebietskörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Ruhegehalt ruht, solange Amtsbezüge als Senator gewährt werden.
(6) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.
(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein von der obersten Dienstbehörde benannter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ist dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
(4) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
Schulleiter und Lehrer an öffentlichen Schulen jedoch nur mit Ablauf des letzten Monats eines Schuljahres.
(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 71a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Mai 1995 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Oktober 1998 geltenden Fassung fort.
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflicht noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 43 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) § 43 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 45, 47a und 48 gelten entsprechend. § 64 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 43 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund des Gutachtens eines von der obersten Dienstbehörde benannten Arztes über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund des Gutachtens eines von der obersten Dienstbehörde benannten Arztes über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende des Monats der Mitteilung der Entscheidung bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter oder Richter mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr, in den Fällen der §§ 175, 181, 181a das achtundfünfzigste Lebensjahr, noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die anderen Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat. § 41e gilt entsprechend.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde durch einen von der obersten Dienstbehörde benannten Arzt untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(3) Die § 43 Abs. 3 und §§ 44 bis 46 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wird in den Fällen der §§ 44 bis 47 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffenden Entscheidung erforderlich ist.
(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2 und den §§ 45 bis 47 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörden hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, dessen Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörden erteilten Auskünfte.
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 11 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 41b, 42 und der Schulleiter und Lehrer nach § 43 Abs. 4 Satz 1 mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält Ruhegehalt auf Lebenszeit nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet
wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 27 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätte, mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.
(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehende Besoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(1) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.
(2) Beamte dürfen sich unbeschadet der Ausübung des aktiven Wahlrechts in Dienstkleidung in der Öffentlichkeit politisch nicht betätigen.
(3) Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei gilt nicht als politische Betätigung in diesem Sinne.
Der Beamte hat seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.
(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der Beamte ist verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fort- und Weiterbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für die Aufgaben seines Amtes dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.
(2) Im übrigen ist der Beamte verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen seiner Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte oder veränderte Aufgaben dient.
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, daß ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen sowie alle in der Bundesrepublik und in Bremen geltenden Gesetze wahren und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Erklärt ein Beamter, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauung an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 8 Abs. 3 eine Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 65 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 63 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrtätigkeit fünf Wochenstunden, überschreitet; sie gilt als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung in der Woche ein Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrtätigkeit sechs Wochenstunden, überschreitet, es sei denn, daß die durch die Nebentätigkeit entstehende Belastung bei der Bemessung der dienstlichen Pflichten entsprechend berücksichtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 kann unter Auflagen erteilt, befristet und widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt.
(3) Der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Beamte ist verpflichtet, die versäumte Arbeitszeit nachzuleisten. Diese Pflicht entfällt, wenn er die Nebentätigkeit auf Verlangen (§ 63) oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommen hat oder fortführt und keine Vergütung für die Nebentätigkeit erhält. Satz 1 gilt nicht für eine Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen für Gewerkschaften und Berufsverbände.
(4) Über die Genehmigung, den Widerruf und Ausnahmen nach Absatz 3 entscheidet der Dienstvorgesetzte.
(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das öffentliche Interesse (Absatz 3) ist aktenkundig zu machen.
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 64 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
(2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im übrigen kann aus begründetem Anlaß verlangt werden, daß der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem 1. November 1998 aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.
Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfalle nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhange mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
Die zur Ausführung der §§ 63 bis 67 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
ob und in welcher Höhe der Beamte ein Entgelt für die vom Dienstherrn gestattete Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material beim Ausüben einer Nebentätigkeit an den Dienstherrn zu entrichten hat; hierbei kann bestimmt werden, daß das Entgelt auch in einem Hundertsatz der aus der Tätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden kann,
daß der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit nach den zwingend dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(3) Muß der Beamte sich auf Anordnung des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als fünf Stunden im Monat in seiner Wohnung oder an einem vom Dienstvorgesetzten genehmigten Ort seiner Wahl jederzeit erreichbar bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Mehrarbeitsvergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 63 bis 65 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 64 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,
wenn er
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 71e Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während der Freistellung vom Dienst nach Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während eines Erziehungsurlaubs bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Beamten mit Dienstbezügen Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 2 gewährt werden kann. Dabei kann die Gewährung von Altersteilzeit nach Absatz 2 für einzelne Verwaltungsbereiche ausgeschlossen oder auf einzelne Verwaltungsbereiche beschränkt werden, wenn dies zur Wahrung der Funktionsfähigkeit einzelner Verwaltungsbereiche oder zur Einhaltung der im Haushalt einer Produktgruppe festgelegten Finanz-, Personal- oder Leistungsziele oder bei Betrieben nach § 26 der Landeshaushaltsordnung für das Erreichen der Betriebsziele und die Einhaltung des Wirtschaftsplans erforderlich ist. Dabei kann auch bestimmt werden, dass in einzelnen Verwaltungsbereichen Altersteilzeit nach Absatz 2 nur gewährt werden kann, wenn dadurch im Einzelfall die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsbereichs oder die Einhaltung der im Haushalt einer Produktgruppe festgelegten Finanz-, Personal- oder Leistungsziele oder bei Betrieben nach § 26 der Landeshaushaltsordnung das Erreichen der Betriebsziele und die Einhaltung des Wirtschaftsplans nicht gefährdet wird. Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven trifft der Magistrat die Bestimmungen nach Satz 2 und 3.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 71 a Abs. 5 mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.
(3) § 71 a Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Regelung des Absatzes 2 findet auf Professoren keine Anwendung.
Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 71a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 65 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Er kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 71a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
(1) Bis zum 31. Dezember 2007 können Bewerber in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Viertel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden.
(2) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen.
(3) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren zulässig.
(4) Mit Zustimmung des Beamten kann eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 jederzeit in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden.
(5) § 71a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß der Umfang der zulässigen Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit erhöht wird.
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 68 a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 69 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
seinen Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Dienstfähigkeit oder entgegen § 46 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt.
(3) Das Nähere regelt das Bremische Disziplinargesetz.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
der Vorschriften des Mutterschutzes auf Beamtinnen,
der Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes auf schwerbehinderte Beamte und Bewerber,
der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den Erziehungsurlaub auf Beamte. Die Rechtsverordnung kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und heilfürsorgegleichen Leistungen festlegen.
(1) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamte entsprechend.
(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.
(1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 27 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 27 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
Außer in dem Falle des § 52 Abs. 4 muß der Beamte sich auf die Besoldung zwei Drittel seines Arbeitseinkommens anrechnen lassen,
wenn ihm die Besoldung während der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes (§ 80 der Verwaltungsgerichtsordnung) zu gewähren ist und
wenn die Besoldung aufgrund eines Urteils, durch das eine Entlassungsverfügung aufgehoben wird, zu gewähren ist.
§ 3 Abs. 6, § 11 und § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung bei Leistungen, die weder Besoldung im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes noch Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind.
Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
(1) Dem Beamten stehen ein Bildungsurlaub und alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die Erteilung und die Dauer des Erholungsurlaubs und des Bildungsurlaubs regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(2) Der Senat regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.
(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.
(1) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in die Bremische Bürgerschaft gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften in § 16 Abs. 3, §§ 29 und 31 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend; die Berücksichtigung der Mandatszeit als Dienstzeit im öffentlichen Dienst richtet sich nach dem § 32 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechenden Landesrecht.
(2) Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 16 Abs. 3 des Bremischen Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Im Falle der Nummer 2 richtet sich die Berücksichtigung der Mandatszeit als Dienstzeit im öffentlichen Dienst nach dem § 32 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechenden Landesrecht.
Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Das Nähere über Inhalt und Umfang dieser Datenerhebung, insbesondere auch hinsichtlich medizinischer und psychologischer Untersuchungen, regelt die oberste Dienstbehörde; Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 ihrer Genehmigung.
(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Daten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Beamten nur für die in § 93 genannten Zwecke verarbeitet werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests und über ärztliche Behandlungen sowie Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Die oberste Dienstbehörde erläßt Verwaltungsvorschriften über die Führung der Personalakten.
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu den in § 93 genannten Zwecken erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Die Beihilfeakte ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder nur weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.
(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.
(1) Ohne Einwilligung des Beamten kann die Personalakte für die in § 93 genannten Zwecke der obersten Dienstbehörde, der unabhängigen Stelle (§ 23), dem Richterwahlausschuß und einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorgelegt werden. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein ärztliches oder psychologisches Gutachten erstellen oder einen entsprechenden Test durchführen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung des Beamten vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken; soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich,
falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren
aus der Personalakte oder anderen Akten nach § 93 d Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 zu entfernen und zu vernichten. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für die in § 93 genannten Zwecke verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 93 e zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 93 b dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.
(3) Von den Unterlagen über ärztliche oder über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen oder Kenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Beamten die Art der über ihn nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre, soweit die Möglichkeit eines Wiederauflebens eines Versorgungsanspruchs besteht dreißig Jahre, aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, wenn
der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 49 dieses Gesetzes und des § 10 des Bremischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
(2) Unterlagen über Erkrankungen, Beihilfen, Freie Heilfürsorge, Heilverfahren, Vorschüsse, Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen und Erholungsurlaub sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, wenn sie nicht vom zuständigen Archiv übernommen werden.
(1) Aufgrund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beamte darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.
(1) Der Senat und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande Bremen wirken nach Maßgabe der folgenden Absätze bei der Gestaltung des öffentlich-rechtlich zu regelnden Dienstrechts zusammen.
(2) Die Senatskommission für das Personalwesen und die Spitzenorganisationen kommen in regelmäßigen Abständen zu Gesprächen über allgemeine Fragen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zusammen. Die Gespräche dienen insbesondere der Erörterung aller rechtlichen Maßnahmen zur Reform der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse mit dem Ziel einer Vereinheitlichung des öffentlichen Dienstrechts. Die Senatskommission für das Personalwesen und die Spitzenorganisationen können die Anberaumung eines Termins und die Erörterung bestimmter Fragen verlangen. Für die Teilnahme an diesen Gesprächen ist dem Beamten die erforderliche Dienstbefreiung unter Belassung der Bezüge zu gewähren.
(3) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen. Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Einigung. Die Entwürfe werden den Spitzenorganisationen durch die Senatskommission für das Personalwesen zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zugeleitet. Daran schließt sich eine gemeinsame Erörterung an, sofern nicht im beiderseitigen Einverständnis darauf verzichtet wird; Absatz 2 Satz 4 findet Anwendung. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Senatsvorlagen nicht berücksichtigt sind, werden dem Senat in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Für Vorlagen an die Deputation für öffentliches Dienstrecht gilt dies entsprechend. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Vorlagen an die Bürgerschaft nicht berücksichtigt sind, werden der Bürgerschaft in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 4 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der Rechtsweg und das gerichtliche Verfahren richten sich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat. War in diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des bisherigen Rechts eine Frist abgelaufen, so hat es dabei sein Bewenden.
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bremischen Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Bremischen Verwaltungszustellungsgesetzes.
Auf Beamte an Hochschulen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit in diesem Abschnitt, im Bremischen Hochschulgesetz oder im Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. In das Beamtenverhältnis auf Zeit können sie zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen berufen werden, die eine Befristung nahelegen. Für Professoren auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Abschnitt oder im Bremischen Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf fünf Jahre nicht übersteigen. Eine Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 165 h Abs. 3 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Jedoch ist die Verlängerung bis höchstens zum Erreichen des in Satz 4 genannten Zeitraumes möglich, wenn die Zeitdauer des Beamtenverhältnisses auf weniger als fünf Jahre festgesetzt worden ist und die für die Begründung des Beamtenverhältnisses nach Satz 2 maßgebenden Gründe weiterhin bestehen; § 165 h Abs. 3 bleibt unberührt. Der Professor auf Zeit ist mit Ablauf seiner Amtszeit entlassen; ein Eintritt in den Ruhestand ist ausgeschlossen.
(2) Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen Voraussetzungen mindestens
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
pädagogische Eignung,
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 3) oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(3) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen.
(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a erfüllen.
(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 3 und 4 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des Bremischen Hochschulgesetzes vorhandenen Professoren, nach § 165 h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Bremischen Hochschulgesetzes geltenden Fassung nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend für Professoren, die zum Zwecke ihrer Verwendung als Professor im Dienst der Freien Hansestadt Bremen aus einem entsprechenden Amt im Bereich eines anderen Dienstherrn ausgeschieden sind und als Inhaber dieses Amtes das Recht auf Entpflichtung hatten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Professoren mit Ablauf des Semesters, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollenden, von ihren amtlichen Pflichten entbunden. Durch diese Entpflichtung wird ihre beamtenrechtliche Stellung nicht berührt. Sie erhalten vom Wirksamwerden der Entpflichtung an Dienstbezüge auf der Grundlage des am Tage vor dem Inkrafttreten des Bremischen Hochschulgesetzes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts.
(3) Absätze 1 und 2 finden auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist.
(1) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein Studienabschluß.
(2) Der wissenschaftliche Assistent wird für die Dauer von drei Jahren zum Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Assistenten soll mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat oder zu erwarten ist, daß er sie in dieser Zeit erwerben wird. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 165 h Abs. 3 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Assistent.
(3) Für wissenschaftliche Assistenten gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Abschnitt oder im Bremischen Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist. Der wissenschaftliche Assistent ist mit Ablauf seiner Amtszeit entlassen. Ein Eintritt in den Ruhestand ist ausgeschlossen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assistenten entsprechend.
(1) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Oberassistenten die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, für die Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, für Oberingenieure ferner der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen.
(2) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Hat der Oberassistent oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 165 e Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen. § 165 e Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Für die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschuldozenten gilt § 165 b entsprechend.
(2) Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. § 165 e Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.
(3) Der Hochschuldozent kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
(1) Auf Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten finden die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Bei Professoren kann in begründeten Ausnahmefällen vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Ableistung einer Probezeit verlangt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 71a und 71e sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Die Beamten müssen ihren Erholungsurlaub in der veranstaltungsfreien Zeit nehmen.
(2) Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnungen und Versetzungen in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die Hochschule oder Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. Professoren können auch verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dieses im Rahmen des Zusammenwirkens nach § 14 des Bremischen Hochschulgesetzes zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht. Die Sätze 2 und 3 gelten für das übrige wissenschaftliche und künstlerische Personal entsprechend. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören.
(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er nach den §§ 71a und 71e oder nach § 90 a Abs. 2 beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt im Falle der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 71a oder der Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 90a Abs. 2 entsprechend, wenn die Freistellung vom Dienst mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Auf Antrag des Beamten ist das Dienstverhältnis um die Zeiten einer Beurlaubung nach der Bremischen Erziehungsurlaubsverordnung und die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der als Landesrecht übernommenen Mutterschutzverordnung des Bundes zu verlängern, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1 bis 3 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren, eine Verlängerung nach den Sätzen 1 bis 4 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes oder von Aufgaben nach Artikel 1 § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind.
(1) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Regel
ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie
für bestimmte Arten der Dienstverhältnisse, deren besondere Ausgestaltung vom Senator für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde geregelt wird, eine Promotion oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die in einer mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit erbracht sein sollen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Einstellung künstlerischer Mitarbeiter. Die künstlerische Befähigung kann durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch eine mehrjährige künstlerische Berufstätigkeit nachgewiesen werden.
(1) Die Rektoren der Universität und der Hochschule Bremen werden für die Dauer von fünf Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt; dies gilt nicht, wenn der zum Rektor Gewählte bereits Beamter des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen ist. § 6 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung. Der zum Beamten auf Zeit ernannte Rektor tritt nach Ablauf seiner Amtszeit nur dann in den Ruhestand, wenn er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war. Tritt er nicht in den Ruhestand, ist er entlassen. Er kann auf seinen Antrag wegen Erreichens der Altersgrenze des § 42 Abs. 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt werden; Satz 2 findet Anwendung, wenn er eine Amtszeit als Rektor von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat.
Der Kanzler der Universität wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren berufen. War der Beamte vor seiner Ernennung Beamter auf Lebenszeit im bremischen öffentlichen Dienst und wird er nicht wiederbestellt, so ist ihm auf Antrag das davor innegehabte Amt zu übertragen. § 6 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Für Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 7) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
Keine Anwendung finden § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 27, 28, 35 Abs. 1 Nr. 3, §§ 64, 65, 68, 71, 73, 81, 82 und 84; jedoch dürfen hauptberufliche Beamte nach Erreichung der Altersgrenze nicht zur Weiterführung ihrer bisherigen Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden.
Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
Die Ernennung eines ehrenamtlichen Magistratsmitgliedes der Stadtgemeinde Bremerhaven setzt seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung voraus. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
(1) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören.
(2) Ferner erläßt der Senat durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten. Dabei kann von § 17 Nr. 1 bis 3 und von §§ 17 a bis 21 abgewichen und die Einheitslaufbahn festgelegt werden.
(1) Ist einem Polizeivollzugsbeamten gemäß § 60 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so sind ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeidienstgebäuden und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen zu untersagen.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Verbot gemäß § 60 und gemäß Absatz 1 von dem Dienstvorgesetzten ausgesprochen werden.
(3) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung nach dem Bremischen Disziplinargesetz.
Bei einem Polizeivollzugsbeamten liegt eine Dienstunfähigkeit vor, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
Für die Beamten der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften des Abschnittes VIII entsprechend mit Ausnahme des § 173; an die Stelle der Polizeidienstunfähigkeit tritt die Feuerwehrdienstunfähigkeit.
(1) Die Altersgrenze für die Beamten des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes sowie des gehobenen Justizvollzugsdienstes ist das vollendete sechzigste Lebensjahr. Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
(2) § 178 gilt entsprechend; an die Stelle der Polizeidienstunfähigkeit tritt die Dienstunfähigkeit im allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst sowie im gehobenen Justizvollzugsdienst.
Ist der Dienstherr eines Beamten eine der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstellte Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde in denjenigen Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
Für die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen nichts Abweichendes bestimmt ist.
Für Beamte, die vor dem Inkrafttreten des 8. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. März 1999 nach § 171 Satz 2, § 181 in Verbindung mit § 171 Satz 2, § 181a Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Satz 2 in ein Amt einer anderen Laufbahn mit niedrigerem Endgrundgehalt versetzt worden sind, gilt die Bestimmung des § 171 Satz 3 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung fort.
(1) (Aufhebung von Vorschriften)
(2) Bis zu einer anderweitigen Regelung sind außerdem folgende Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz und aus der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergebenden Änderungen weiterhin anzuwenden:
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
die sonstigen zum Deutschen Beamtengesetz ergangenen Rechtsverordnungen.
(3) Wird in Gesetzen und Verordnungen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen, so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.