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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 1 bis 20 aufgehoben durch Gesetz vom 22.12.2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17, 57) |
die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Anwärterinnen und Anwärter, die sich bereits am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befunden haben,
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Ab 1. November 2008 werden ausgehend von den sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz mit seinen Anlagen und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie den sich aus der Anlage 1 der Bremischen Besoldungsordnungen ergebenden Beträgen
um 2,9 vom Hundert erhöht:
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag einschließlich des nach § 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBI. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2008 geändert worden ist, erhöhten Betrages für dritte und weitere Kinder mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz,
die Anwärtergrundbeträge,
die Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie in der Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 1. Juli 2003 (Brem.GB1. S. 285) für dynamisch erklärt worden sind,
die Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte,
der Betrag in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung;
um 2,47 vom Hundert erhöht:
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
Die Erhöhung nach § 2 Nr. 1 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
in den Zwischenbesoldungsgruppen,
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung C gemäß § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 31. August 2006 geltenden Beträgen,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am 31. August 2006 geltenden Beträgen.
Die nach den § § 2 und 3 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 20 dieses Gesetzes für die dort genannten Bezügebestandteile. Von diesen Anlagen ersetzen
die Anlagen 1 bis 7 und 10 bis 18 die Anlagen IV Nummer 1 bis 4, VIII, IX, V und VI a bis VI i zum Bundesbesoldungsgesetz,
die Anlage 19 die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843),
die Anlage 8 die Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte,
die Anlage 9 den Betrag in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung,
die Anlage 20 die Anlage 1 Nr. 2 der Bekanntmachung nach der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bremischen Besoldungsordnungen vom 30. Oktober 2003 (Brem.GBI. S. 382).
(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, gilt die Erhöhung nach § 2 Nr. 1 und § 3 für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend, soweit die in § 2 Nr. 1 und § 3 genannten Bezügebestandteile der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden abweichend von Absatz 1 um 2,8 vom Hundert erhöht.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. November 2008 um 49,09 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(4) Die Erhöhungen ab dem 1. November 2008 nach den Absätzen 1 und 2 stellen die vierte auf den 31. Dezember 2002 folgende Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne des § 69 e Beamtenversorgungsgesetz dar.
Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, die vor dem 1. April 2009 zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden und denen aufgrund der dort wahrgenommenen Funktion eine Zulage nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehen würde, die nicht in den Anlagen dieses Gesetzes aufgeführt ist, erhalten diese entsprechend als Ausgleichszulage, soweit nicht eine Bundes- oder landesrechtliche Regelung der Gewährung entgegensteht.