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die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Anwärterinnen und Anwärter, die sich bereits am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befunden haben,
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Ab dem 1. März 2009 werden ausgehend von den sich aus den Anlagen 1 bis 12 und 18 bis 20 des Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes 2008 vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl. S. 131, 132) in der am 28. Februar 2009 geltenden Fassung ergebenden Beträgen erhöht:
die Grundgehaltssätze um jeweils 20 Euro,
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 60 Euro,
um 3,0 vom Hundert:
die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
die Amtszulagen,
die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
der Betrag zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie in der Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 1. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 285) für dynamisch erklärt worden sind,
um 2,55 vom Hundert: der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
Die Erhöhung nach § 2 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
in den Zwischenbesoldungsgruppen,
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die sich aus der Anlage 19 des Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes 2008 vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl. S. 131, 132) in der am 28. Februar 2009 geltenden Fassung ergebenden Beträge der Grundgehaltssätze der gemäß § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 28. Februar 2009 geltenden Beträgen sowie
den sich aus der Anlage 19 zu Artikel 4 des Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes 2008 vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl. S. 131, 132) in der am 28. Februar 2009 geltenden Fassung ergebenden Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Ab dem 1. März 2010 werden ausgehend von den sich nach dem 1. März 2009 ergebenden Beträgen erhöht:
um 1,2 vom Hundert die in § 2 Nummer 3 und § 3 genannten Bezügebestandteile sowie die Anwärtergrundbeträge und
um 1,02 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, gilt die Erhöhung nach § 2 Nummer 1 und 3, § 3 und § 4 Nummer 1 für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend für die in §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden abweichend von Absatz 1 erhöht:
ab dem 1. März 2009 um 2,9 vom Hundert und
ab dem 1. März 2010 um 1,1 vom Hundert.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. März 2009 um 50,56 Euro und ab dem 1. März 2010 um 51,17 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(4) Die Erhöhungen ab dem 1. März 2009 und ab dem 1. März 2010 nach den Absätzen 1 und 2 stellen die fünfte und sechste auf den 31. Dezember 2002 folgende Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne des § 69e Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung dar.
Die nach § 2 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a bis f, Nummer 4, § 3 Nummer 3 und 5 sowie nach § 4 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 15 des Bremischen Besoldungsgesetzes.