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die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes,
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Ausgehend von den in den Anlagen 1 bis 6 sowie 8 und 9 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 30. November 2022 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 vom Hundert erhöht:
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
die Amtszulagen,
die allgemeine Stellenzulage nach § 42 des Bremischen Besoldungsgesetzes,
die Beträge zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung,
die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Leistungsbezüge nach § 28 des Bremischen Besoldungsgesetzes, soweit sie an regelmäßigen Anpassungen teilnehmen.
(2) Ausgehend von den in Anlage 7 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 30. November 2022 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Dezember 2022 die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro erhöht.
Die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
in der Zwischenbesoldungsgruppe A 12a,
der künftig wegfallenden Ämter nach § 68 des Bremischen Besoldungsgesetzes,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 30. November 2022 geltenden Fassung ergebenden Beträge der Grundgehaltssätze der gemäß § 76 des Bremischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 30. November 2022 geltenden Beträgen sowie
den sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 30. November 2022 geltenden Fassung ergebenden Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
(1) Die Erhöhung nach §§ 2 und 3 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend, soweit die in den Vorschriften genannten Bezügebestandteile der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. Dezember 2022 um 67,69 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(3) Die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 30. November 2022 geltenden Fassung genannten Beträge werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 vom Hundert erhöht.
(1) Die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 sowie § 3 Nummer 3 und 5 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Dezember 2022 geltenden Fassung.
(2) Die nach § 4 Absatz 3 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Dezember 2022 geltenden Fassung.