Sie sind hier:
  • Bremisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 199901.03.1999 bis 31.12.2016
§ 1 - Geltungsbereich01.03.1999 bis 30.11.2007
§ 1a - Zahlung der Bezüge01.03.1999 bis 31.12.2016
§ 2 - Bremische Besoldungsordnungen01.03.1999 bis 31.01.2010
§ 3 - - aufgehoben -01.03.1999 bis 31.05.2003
§ 4 - Aufwandsentschädigungen01.03.1999 bis 31.12.2016
§ 5 - Hauptamtliche Mitglieder des Magistrats der Stadt Bremerhaven01.03.1999 bis 31.01.2010
§ 6 - Sonstige Zuwendungen01.03.1999 bis 31.12.2016
§ 7 - Beihilfen01.03.1999 bis 31.05.2008
§ 8 - Übergangsregelung bei Zulagen01.03.1999 bis 31.03.2005
Anlage I - Bremische Besoldungsordnungen01.03.1999 bis 01.11.1999
Bremische Besoldungsordnung A01.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 101.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 201.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 301.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 401.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 501.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 601.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 701.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 801.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 901.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 1001.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 1101.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 1201.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 12 a01.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 1301.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 1401.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 1501.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 1601.03.1999 bis 01.11.1999
Bremische Besoldungsordnung B01.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 101.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 201.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 301.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 401.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 501.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 601.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 701.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 801.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 901.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 1001.03.1999 bis 01.11.1999
Besoldungsgruppe 1101.03.1999 bis 01.11.1999
Anhang 1 - Besoldungsgruppe A 12 a01.03.1999 bis 10.01.2000
Anhang 2 - Anhang zu den Bremischen Besoldungsordnungen - Künftig wegfallender Ämter -01.03.1999 bis 31.07.2000

Bremisches Besoldungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:05.05.1999 Inkrafttreten01.03.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.1999 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 3a geändert und Anlagen 1 bis 14 neu gefasst jeweils durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 29.09.2015 (Brem.GBl. S. 422)
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 55, 152, 179
Gliederungsnummer:2042-a-2

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BesG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2042-a-2
juris-Abkürzung:BesG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2042-a-2
Bremisches Besoldungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.1999 bis 01.11.1999

G aufgeh. durch Artikel 9 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3a geändert und Anlagen 1 bis 14 neu gefasst jeweils durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 29.09.2015 (Brem.GBl. S. 422)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 1a
Zahlung der Bezüge

Die nach dem Besoldungsrecht zustehenden Bezüge werden auf ein von dem Beamten bei einem Geldinstitut einzurichtendes Konto überwiesen. Dies gilt auch für andere Geldleistungen des Dienstherrn, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen.

§ 2
Bremische Besoldungsordnungen

(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Bremische Besoldungsordnungen -.

(2) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 12 a sind im Anhang 1 zu den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesen. Der Familienzuschlag bemißt sich nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 3
- aufgehoben -

§ 4
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen festgesetzt.

§ 5
Hauptamtliche Mitglieder des Magistrats der
Stadt Bremerhaven

Die Ämter der hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats der Stadt Bremerhaven werden den Besoldungsgruppen der Bremischen Besoldungsordnung B (Anlage I) wie folgt zugeordnet:

Oberbürgermeister

Besoldungsgruppe B 8,

Bürgermeister

Besoldungsgruppe B 7

 

und

hauptamtliche Stadträte

Besoldungsgruppe B 6.

§ 6
Sonstige Zuwendungen

Neben der Besoldung einschließlich der Aufwandsentschädigung dürfen die der Aufsicht des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

§ 7
Beihilfen

Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die Gewährung von Beihilfen zu den notwendigen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen sowie in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation. Die Beihilfe soll unter Berücksichtigung der gebotenen Eigenvorsorge die notwendigen und angemessenen Aufwendungen decken; sie darf zusammen mit anderen Kostenerstattungen aus demselben Anlaß die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Der Senat bestimmt insbesondere den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und deren Höhe. Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.

§ 8
Übergangsregelung bei Zulagen

Soweit durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 2. Februar 1999 (Brem.GBl. S. 25, 52) die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 28. Februar 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. März 1999 erstmals gewährt wird.

Anlage I

Bremische Besoldungsordnungen


Vorbemerkungen

1.

Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

2.

Die in den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesenen Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge wie auch die im Anhang 1 zu den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesenen Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 12a. Die Grundgehaltssätze und die Zulagensätze sind jeweils an bundesgesetzliche Regelungen anzupassen und durch die Senatskommission für das Personalwesen im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.

3.

Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang 2 zu den Bremischen Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden.

4.

Für die Dauer ihrer Verwendung beim Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund in Bonn erhalten die Beamten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

5.

Soweit sich die Einreihung in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl bestimmt, ist von der Zahl der bei Schuljahrsbeginn vorhandenen Schüler jeweils vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an auszugehen. Das gilt auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.

6.

Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz und den in der Bremischen Besoldungsordnung A getroffenen Regelungen nichts Abweichendes ergibt und die Tätigkeit nicht bereits bei der Einstufung berücksichtigt worden ist, erhalten Lehrkräfte im Eingangs- und ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn

a)

wenn sie der Besoldungsgruppe A 12 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehören, bei Unterricht an einer Sonderschule eine Stellenzulage von 50 DM,

b)

als Pädagogischer Mitarbeiter beim Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport eine Stellenzulage von 50 DM.

7.

Die Forschungsstelle Text-, Überlieferungs- und Bildungsgeschichte an der Universität Bremen ist eine Einrichtung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.


Bremische Besoldungsordnung A

- Aufsteigende Gehälter -

Besoldungsgruppe 1
Besoldungsgruppe 2
Besoldungsgruppe 3
Besoldungsgruppe 4
Besoldungsgruppe 5
Besoldungsgruppe 6
Besoldungsgruppe 7
Besoldungsgruppe 8
Besoldungsgruppe 9

Hafenmeister, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10


Besoldungsgruppe 10

Erste Oberin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11

Erster Pflegevorsteher, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11

Hafenmeister, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9

Jugendleiter1)

Technischer Lehrer1)


Fußnoten

1)

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage von 50 DM.

1)

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage von 50 DM.

Besoldungsgruppe 11

Erste Oberin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10

Erster Pflegevorsteher, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer1)

Oberhafenmeister


Fußnoten

1)

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage von 50 DM.

Besoldungsgruppe 12

Funklehrer

Haupthafenmeister, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13


Besoldungsgruppe 12 a

Lehrer1)2)3)


Fußnoten

1)

Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamten verliehen werden, die beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in 2 Wahlfächern abgelegt oder die nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 20jährige Dienstzeit abgeleistet haben. Das Nähere über die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 regelt die Senatskommission für das Personalwesen.

2)

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit

a) als alleinstehender Lehrer oder

als erster Lehrer bei einer Schule mit zwei bis vier Klassen

b) als Lehrer bei

einer berufsbildenden Schule

einer voll ausgebauten Gesamtschule

einem Gymnasium

einer Sonderschule

eine Stellenzulage von 50 DM.

3)

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit als Pädagogischer Mitarbeiter beim Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport eine Stellenzulage von 50 DM.

Besoldungsgruppe 13

Fachleiter beim Landesinstitut für Schule

Funkoberlehrer

Haupthafenmeister, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12

Konrektor

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit bis zu 540 Schülern1) -

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

Lehrer für die Primarstufe

Lehrer für die Sekundarstufe I

Lehrer für die Sekundarstufe II2)

Lehrer für Sonderpädagogik2)

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst3)

Polizeioberlehrer4)

Seminarleiter bei der Landeszentrale für politische Bildung

Sonderschullehrer5)

Zweiter Konrektor

-

einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern4) -


Fußnoten

1)

Erhält eine Amtszulage von 273,42 DM.

2)

Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe d zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

2)

Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe d zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

3)

Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage.

4)

Erhält als Leiter des allgemeinbildenden Zweiges der Abteilung Aus- und Fortbildung der Polizei Bremen eine Stellenzulage von 54 DM.

4)

Erhält als Leiter des allgemeinbildenden Zweiges der Abteilung Aus- und Fortbildung der Polizei Bremen eine Stellenzulage von 54 DM.

5)

Erhält eine Amtszulage von 246,14 DM.

Besoldungsgruppe 14

Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I

-

des Haupt- und Realschulzweiges mit bis zu 540 Schülern -

-

des Haupt- und Realschulzweiges mit mehr als 540 Schülern1) -

-

der Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -

-

der Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern1) -

Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule

Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule

Hafenkapitän, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15

Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule2)

Konrektor

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern -

Leiter der Stadtbildstelle - Bremerhaven -

Ortsamtsleiter4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15

Rektor bei den Justizvollzugsanstalten3)

Rektor

-

einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit bis zu 540 Schülern -

-

einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern1) -

Schulrat1)

Sonderschulkonrektor

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülern -

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern1) -

Sonderschulrektor

-

als Leiter einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülern1) -


Fußnoten

1)

Erhält eine Amtszulage von 273,52 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 273,52 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 273,52 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 273,52 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 273,52 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 273,52 DM.

2)

Erhält als Leiter der Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern eine Stellenzulage von 150 DM

3)

Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage

4)

Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr als Beamter auf Zeit. Erhält das Endgrundgehalt.

Besoldungsgruppe 15

Abteilungsdirektor beim Landesinstitut für Schule1)

Abteilungsleiter an einem Schulzentrum

-

der Sekundarstufe II1) -

-

des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I -

Direktor der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern

Direktor einer Gesamtschule

-

mit bis zu 1000 Schülern2) -

Direktor eines Schulzentrums

-

der Sekundarstufe I mit bis zu 1000 Schülern2) -

Direktorstellvertreter des Landesinstituts für Schule3)

Direktorstellvertreter

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 1000 Schülern -

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 1000 Schülern2) -

-

als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit bis zu 1000 Schülern -

-

als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit mehr als 1000 Schülern2) -

-

als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II2) -

Fachdirektor beim Landesinstitut für Schule

Hafenkapitän, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14

Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle - Lehrerfortbildungsinstitut Bremerhaven -

Oberschulrat4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16

Ortsamtsleiter5), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14

Schlachthofdirektor - Bremerhaven -

Sonderschulrektor

-

als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern -


Fußnoten

1)

Erhält eine Amtszulage von 182,29 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 182,29 DM.

2)

Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.

2)

Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.

2)

Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.

2)

Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.

2)

Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.

3)

Erhalt eine Amtszulage von 455,64 DM.

4)

Erhält eine Amtszulage von 505,53 DM - ab Juli 1976 k. w. -

5)

Nach vollendetem 10. Dienstjahr als Beamter auf Zeit. Erhält das Endgrundgehalt.

Besoldungsgruppe 16

Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung

Direktor der Ortspolizeibehörde - Bremerhaven -1)

Direktor der Verwaltungsschule

Direktor der Volkshochschule

Direktor des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen

Direktor des Schlacht- und Viehhofs

Direktor des Landesinstituts für Schule

Direktor einer Gesamtschule - mit mehr als 1000 Schülern -

Direktor eines Schulzentrums

-

der Sekundarstufe I mit mehr als 1000 Schülern -

-

der Sekundarstufe II -

Hauptgeschäftsführer bei der Handwerkskammer Bremen

Oberschulrat, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15

Rektor einer Fachhochschule


Fußnoten

1)

Erhält eine Amtszulage von 305,81 DM. - K.w. -

Bremische Besoldungsordnung B

- Feste Gehälter -

Besoldungsgruppe 1
Besoldungsgruppe 2

Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek

Kanzler der Universität Bremen

Leitender Regierungsdirektor, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3

Magistratsdirektor - Bremerhaven -

Rektor der Hochschule für Künste Bremen


Besoldungsgruppe 3

Direktor beim Rechnungshof

Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau

Landesbeauftragter für den Datenschutz

Leitender Regierungsdirektor, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2

Polizeipräsident

Rektor der Hochschule Bremen


Besoldungsgruppe 4

Vizepräsident des Rechnungshofes


Besoldungsgruppe 5

Landesschulrat

Rektor der Universität Bremen, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6

Sprecher des Senats


Besoldungsgruppe 6

Rektor der Universität Bremen, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.


Besoldungsgruppe 7

Direktor bei der Bürgerschaft

Staatsrat1), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 8

Präsident des Rechnungshofes


Fußnoten

1)

Nur als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund.

Besoldungsgruppe 8

Staatsrat2)


Fußnoten

2)

Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.

Besoldungsgruppe 9
Besoldungsgruppe 10
Besoldungsgruppe 11

Anhang 1

Besoldungsgruppe A 12 a

2-Jahres-Rhythmus

3-Jahres-Rhythmus

4-Jahres-Rhythmus

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

 

 

4452,82

4710,94

4969,06

5227,18

5485,30

5657,38

5829,46

6001,54

6173,62

6345,70

Anhang 2

Anhang zu den Bremischen Besoldungsordnungen
- Künftig wegfallender Ämter -

(aufgehoben)


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.