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(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Bremische Besoldungsordnungen -.
(2) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 12 a sind im Anhang 1 zu den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesen. Der Familienzuschlag bemißt sich nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes.
Die Ämter der hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats der Stadt Bremerhaven werden den Besoldungsgruppen der Bremischen Besoldungsordnung B (Anlage I) wie folgt zugeordnet:
Oberbürgermeister | Besoldungsgruppe B 8, |
Bürgermeister | Besoldungsgruppe B 7 |
| und |
hauptamtliche Stadträte | Besoldungsgruppe B 6. |
Neben der Besoldung einschließlich der Aufwandsentschädigung dürfen die der Aufsicht des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die Gewährung von Beihilfen zu den notwendigen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen sowie in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation. Die Beihilfe soll unter Berücksichtigung der gebotenen Eigenvorsorge die notwendigen und angemessenen Aufwendungen decken; sie darf zusammen mit anderen Kostenerstattungen aus demselben Anlaß die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Der Senat bestimmt insbesondere den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und deren Höhe. Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.
Soweit durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 2. Februar 1999 (Brem.GBl. S. 25, 52) die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 28. Februar 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. März 1999 erstmals gewährt wird.
Bremische Besoldungsordnungen
Vorbemerkungen
Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
Die in den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesenen Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge wie auch die im Anhang 1 zu den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesenen Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 12a. Die Grundgehaltssätze und die Zulagensätze sind jeweils an bundesgesetzliche Regelungen anzupassen und durch die Senatskommission für das Personalwesen im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.
Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang 2 zu den Bremischen Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden.
Für die Dauer ihrer Verwendung beim Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund in Bonn erhalten die Beamten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Soweit sich die Einreihung in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl bestimmt, ist von der Zahl der bei Schuljahrsbeginn vorhandenen Schüler jeweils vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an auszugehen. Das gilt auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz und den in der Bremischen Besoldungsordnung A getroffenen Regelungen nichts Abweichendes ergibt und die Tätigkeit nicht bereits bei der Einstufung berücksichtigt worden ist, erhalten Lehrkräfte im Eingangs- und ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn
wenn sie der Besoldungsgruppe A 12 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehören, bei Unterricht an einer Sonderschule eine Stellenzulage von 50 DM,
als Pädagogischer Mitarbeiter beim Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport eine Stellenzulage von 50 DM.
Die Forschungsstelle Text-, Überlieferungs- und Bildungsgeschichte an der Universität Bremen ist eine Einrichtung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamten verliehen werden, die beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in 2 Wahlfächern abgelegt oder die nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 20jährige Dienstzeit abgeleistet haben. Das Nähere über die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 regelt die Senatskommission für das Personalwesen.
Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit
a) als alleinstehender Lehrer oder
als erster Lehrer bei einer Schule mit zwei bis vier Klassen
b) als Lehrer bei
einer berufsbildenden Schule
einer voll ausgebauten Gesamtschule
einem Gymnasium
einer Sonderschule
eine Stellenzulage von 50 DM.
Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit als Pädagogischer Mitarbeiter beim Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport eine Stellenzulage von 50 DM.
Fachleiter beim Landesinstitut für Schule
Funkoberlehrer
Haupthafenmeister, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12
Konrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit bis zu 540 Schülern1) -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Lehrer für die Primarstufe
Lehrer für die Sekundarstufe I
Lehrer für die Sekundarstufe II2)
Lehrer für Sonderpädagogik2)
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst3)
Polizeioberlehrer4)
Seminarleiter bei der Landeszentrale für politische Bildung
Sonderschullehrer5)
Zweiter Konrektor
einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern4) -
Erhält eine Amtszulage von 273,42 DM.
Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe d zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe d zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage.
Erhält als Leiter des allgemeinbildenden Zweiges der Abteilung Aus- und Fortbildung der Polizei Bremen eine Stellenzulage von 54 DM.
Erhält als Leiter des allgemeinbildenden Zweiges der Abteilung Aus- und Fortbildung der Polizei Bremen eine Stellenzulage von 54 DM.
Erhält eine Amtszulage von 246,14 DM.
Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I
Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule
Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule
Hafenkapitän, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15
Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule2)
Konrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern -
Leiter der Stadtbildstelle - Bremerhaven -
Ortsamtsleiter4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15
Rektor bei den Justizvollzugsanstalten3)
Rektor
einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit bis zu 540 Schülern -
einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern1) -
Schulrat1)
Sonderschulkonrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülern -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern1) -
Sonderschulrektor
als Leiter einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülern1) -
Erhält eine Amtszulage von 273,52 DM.
Erhält eine Amtszulage von 273,52 DM.
Erhält eine Amtszulage von 273,52 DM.
Erhält eine Amtszulage von 273,52 DM.
Erhält eine Amtszulage von 273,52 DM.
Erhält eine Amtszulage von 273,52 DM.
Erhält als Leiter der Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern eine Stellenzulage von 150 DM
Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage
Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr als Beamter auf Zeit. Erhält das Endgrundgehalt.
Abteilungsdirektor beim Landesinstitut für Schule1)
Abteilungsleiter an einem Schulzentrum
der Sekundarstufe II1) -
des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I -
Direktor der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern
Direktor einer Gesamtschule
mit bis zu 1000 Schülern2) -
Direktor eines Schulzentrums
der Sekundarstufe I mit bis zu 1000 Schülern2) -
Direktorstellvertreter des Landesinstituts für Schule3)
Direktorstellvertreter
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 1000 Schülern -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 1000 Schülern2) -
als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit bis zu 1000 Schülern -
als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit mehr als 1000 Schülern2) -
als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II2) -
Fachdirektor beim Landesinstitut für Schule
Hafenkapitän, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14
Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle - Lehrerfortbildungsinstitut Bremerhaven -
Oberschulrat4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16
Ortsamtsleiter5), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14
Schlachthofdirektor - Bremerhaven -
Sonderschulrektor
als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern -
Erhält eine Amtszulage von 182,29 DM.
Erhält eine Amtszulage von 182,29 DM.
Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.
Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.
Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.
Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.
Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.
Erhalt eine Amtszulage von 455,64 DM.
Erhält eine Amtszulage von 505,53 DM - ab Juli 1976 k. w. -
Nach vollendetem 10. Dienstjahr als Beamter auf Zeit. Erhält das Endgrundgehalt.
Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung
Direktor der Ortspolizeibehörde - Bremerhaven -1)
Direktor der Verwaltungsschule
Direktor der Volkshochschule
Direktor des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen
Direktor des Schlacht- und Viehhofs
Direktor des Landesinstituts für Schule
Direktor einer Gesamtschule - mit mehr als 1000 Schülern -
Direktor eines Schulzentrums
der Sekundarstufe I mit mehr als 1000 Schülern -
der Sekundarstufe II -
Hauptgeschäftsführer bei der Handwerkskammer Bremen
Oberschulrat, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15
Rektor einer Fachhochschule
Erhält eine Amtszulage von 305,81 DM. - K.w. -