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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 199901.03.1999 bis 31.12.2016
§ 1 - Geltungsbereich01.12.2007 bis 31.12.2016
§ 1a - Zahlung der Bezüge01.03.1999 bis 31.12.2016
§ 2 - Bremische Besoldungsordnungen01.03.1999 bis 31.01.2010
§ 3 - Ämter der Bundesbesoldungsordnung W und Leistungsbezüge01.04.2005 bis 31.01.2010
§ 4 - Aufwandsentschädigungen01.03.1999 bis 31.12.2016
§ 5 - Hauptamtliche Mitglieder des Magistrats der Stadt Bremerhaven01.03.1999 bis 31.01.2010
§ 6 - Sonstige Zuwendungen01.03.1999 bis 31.12.2016
§ 7 - Beihilfen01.06.2008 bis 31.01.2010
§ 8 - Übergangsregelung bei Zulagen01.04.2005 bis 31.01.2010
§ 9 - Übergangsregelung für Lehrer für die Primarstufe und für Lehrer für die Sekundarstufe I01.08.2005 bis 31.12.2016
§ 10 - Jährliche Sonderzahlungen01.06.2008 bis 31.12.2014
§ 11 - Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft01.12.2007 bis 31.12.2016
§ 12 - Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung01.02.2008 bis 31.01.2010
§ 13 - Erhöhung des Familienzuschlages fürdritte und weitere Kinder01.06.2008 bis 31.12.2016
§ 14 - Besoldung der dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung04.04.2009 bis 31.12.2016
Anlage I - Bremische Besoldungsordnungen23.07.2008 bis 31.01.2010
Bremische Besoldungsordnung A23.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 123.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 223.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 323.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 423.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 523.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 623.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 723.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 823.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 923.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 1023.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 1123.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 1223.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 12 a23.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 1323.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 1423.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 1523.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 1623.07.2008 bis 31.01.2010
Bremische Besoldungsordnung B23.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 123.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 223.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 323.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 423.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 523.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 623.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 723.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 823.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 923.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 1023.07.2008 bis 31.01.2010
Besoldungsgruppe 1123.07.2008 bis 31.01.2010
Anlage 1 - Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)01.03.2009 bis 28.02.2010
Anlage 2 - Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)01.03.2009 bis 28.02.2010
Anlage 3 - Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)01.03.2009 bis 28.02.2010
Anlage 4 - Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)01.03.2009 bis 28.02.2010
Anlage 5 - Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)01.03.2009 bis 28.02.2010
Anlage 6 - Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen (Monatsbeträge in Euro) in der Reihenfolge der Gesetzesstellen01.03.2009 bis 31.01.2010
Anlage 7 - Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)01.03.2009 bis 31.01.2010
Anlage 8 - Mehrarbeitsvergütung (Beträge in Euro)01.03.2009 bis 28.02.2010
Anlage 9 - Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Beträge in Euro)01.03.2009 bis 28.02.2010
Anlage 10 - Auslandszuschlag ( § 55 Abs. 2 BBesG ) (Monatsbeträge in Euro)01.03.2009 bis 28.02.2010
Anlage 11 - Auslandszuschlag ( § 55 Abs. 3 BBesG ) (Monatsbeträge in Euro)01.03.2009 bis 28.02.2010
Anlage 12 - Auslandszuschlag ( § 55 Abs. 4 BBesG ) (Monatsbeträge in Euro)01.03.2009 bis 28.02.2010
Anlage 13 - Auslandskinderzuschlag ( § 56 BBesG ) (Monatsbeträge in Euro)01.03.2009 bis 28.02.2010
Anlage 14 - Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)01.03.2009 bis 28.02.2010
Anlage 15 - Bremische Amtszulagen (Monatsbeträge in Euro)01.03.2009 bis 31.01.2010
Anhang 1 - (aufgehoben)01.03.2009 bis 31.12.2016
Anhang 2 - (aufgehoben)01.08.2000 bis 31.12.2016

Bremisches Besoldungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:05.05.1999 Inkrafttreten04.04.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.04.2009 bis 31.01.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 3a geändert und Anlagen 1 bis 14 neu gefasst jeweils durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 29.09.2015 (Brem.GBl. S. 422)
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 55, 152, 179
Gliederungsnummer:2042-a-2

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juris-Abkürzung: BesG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2042-a-2
juris-Abkürzung:BesG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2042-a-2
Bremisches Besoldungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.04.2009 bis 31.01.2010

G aufgeh. durch Artikel 9 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3a geändert und Anlagen 1 bis 14 neu gefasst jeweils durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 29.09.2015 (Brem.GBl. S. 422)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Bremen, der Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 1a
Zahlung der Bezüge

Die nach dem Besoldungsrecht zustehenden Bezüge werden auf ein von dem Beamten bei einem Geldinstitut einzurichtendes Konto überwiesen. Dies gilt auch für andere Geldleistungen des Dienstherrn, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen.

§ 2
Bremische Besoldungsordnungen

(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Bremische Besoldungsordnungen -.

(2) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 12 a sind im Anhang 1 zu den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesen. Der Familienzuschlag bemißt sich nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 3
Ämter der Bundesbesoldungsordnung W und Leistungsbezüge

(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Die Ämter der Rektoren und Konrektoren der Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, die Ämter der Kanzler der Hochschule Bremen, der Hochschule Bremerhaven und der Hochschule für Künste werden der Besoldungsgruppe W 2, das Amt des Kanzlers der Universität Bremen der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet, soweit sie nicht der Bremischen Besoldungsordnung B zugeordnet sind.

(2) Die Übertragung der in der Bundesbesoldungsordnung W geregelten Professorenämter erfolgt nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686). Satz 1 gilt entsprechend für Rektoren, Konrektoren und Kanzler der Hochschulen, soweit sie nicht Professoren sind.

(3) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahr 2001 werden für den Bereich der Fachhochschulen auf 59.981 Euro und für den Bereich der Universität und der Hochschule für Künste auf 71.422 Euro festgestellt. Der Senator für Finanzen setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach § 33 Bundesbesoldungsgesetz zu erlassen. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe zu treffen. Durch die Rechtsverordnung sind ferner Bestimmungen zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz sowie zur Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu treffen.

(5) Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

§ 4
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen festgesetzt.

§ 5
Hauptamtliche Mitglieder des Magistrats der
Stadt Bremerhaven

Die Ämter der hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats der Stadt Bremerhaven werden den Besoldungsgruppen der Bremischen Besoldungsordnung B (Anlage I) wie folgt zugeordnet:

Oberbürgermeister

Besoldungsgruppe B 8,

Bürgermeister

Besoldungsgruppe B 7

 

und

hauptamtliche Stadträte

Besoldungsgruppe B 6.

§ 6
Sonstige Zuwendungen

Neben der Besoldung einschließlich der Aufwandsentschädigung dürfen die der Aufsicht des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

§ 7
Beihilfen

(1) Beamte und Ruhestandsbeamte sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Beihilfen.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1.

in Krankheits- und Pflegefällen,

2.

zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten und Behinderungen,

3.

in Geburtsfällen, der Empfängnisregelung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation,

4.

zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen.

Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt. Daneben kann die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden. Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für Heilpraktiker. Gleiches gilt für Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile und für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil der gesetzlich Versicherte einen Wahltarif in Anspruch nimmt.

(3) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen können durch den Abzug von Eigenbehalten gemindert werden.

(4) Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen und deren Höhe, der Höchstbeträge und das Verfahren für die Gewährung von Beihilfen sowie des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Behandlungsmethoden, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 8
Übergangsregelung bei Zulagen

(1) Soweit durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 2. Februar 1999 (Brem.GBl. S. 25, 52) die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 28. Februar 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. März 1999 erstmals gewährt wird.

(2) Beamte, bei denen der Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den Bremischen Besoldungsordnungen durch Artikel 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 47) wegfällt, erhalten in Höhe der ihnen am 31. März 2005 zustehenden Stellenzulage nach dieser Vorbemerkung eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Der Betrag der Ausgleichszulage verringert sich mit Wirkung vom 1. Januar 2007 jährlich um ein Fünftel für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, um ein Viertel für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt und um ein Drittel für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 4 zu den Bremischen Besoldungsordnungen in der am 31. März 2005 geltenden Fassung entfallen.

§ 9
Übergangsregelung für Lehrer für die Primarstufe
und für Lehrer für die Sekundarstufe I

(1) Für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrer für die Primarstufe und Lehrer für die Sekundarstufe I findet das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht Anwendung.

(2) Bei Beamten auf Widerruf, die sich am 31. Juli 2005 im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen - Schwerpunkt Primarstufe und Schwerpunkt Sekundarstufe I - befinden, richtet sich der Anwärtergrundbetrag nach dem bis zum 31. Juli 2005 geltenden Eingangsamt.

§ 10
Jährliche Sonderzahlungen

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 840 Euro. Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 710 Euro. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2005 erstmalig ein Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsteht, erhalten abweichend von Absatz 1 für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlung.

(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro. Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten diese Sonderzahlung selbst.

(4) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

§ 11
Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Für Ansprüche nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.

§ 12
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(Regelung zur Ersetzung von § 6 Bundesbesoldungsgesetz)

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 71b des Bremischen Beamtengesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung bei Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W, denen Altersteilzeit nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 bewilligt worden ist, zusammen 80 vom Hundert der Nettobesoldung nicht übersteigen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln.

§ 13
Erhöhung des Familienzuschlages fürdritte und weitere Kinder

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 erhöht sich der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere Kind jeweils um 50 Euro.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 14
Besoldung der dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung

Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, 413 Abs. 2 und 414b der Reichsversicherungsordnung sowie nach den §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die dienstordnungsmäßig Angestellten

1.

den Rahmen des für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,

2.

alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Bestimmungen zu regeln.


Anlage I

Bremische Besoldungsordnungen


Vorbemerkungen

1.

Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

2.

Die in den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesenen Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge wie auch die im Anhang 1 zu den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesenen Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 12a. Die Grundgehaltssätze und die Zulagensätze sind jeweils an bundesgesetzliche Regelungen anzupassen und durch die Senatskommission für das Personalwesen im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.

3.

(aufgehoben)

4.

(aufgehoben)

5.

Soweit sich die Einreihung in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl bestimmt, ist von der Zahl der bei Schuljahrsbeginn vorhandenen Schüler jeweils vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an auszugehen. Das gilt auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.

6.

Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz und den in der Bremischen Besoldungsordnung A getroffenen Regelungen nichts Abweichendes ergibt und die Tätigkeit nicht bereits bei der Einstufung berücksichtigt worden ist, erhalten Lehrkräfte im Eingangs- und ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn

a)

wenn sie der Besoldungsgruppe A 12 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehören, bei Unterricht an einer Sonderschule eine Stellenzulage von EUR 25,56,

b)

als Pädagogischer Mitarbeiter beim Senator für Bildung und Wissenschaft eine Stellenzulage von EUR 25,56.

7.

Die Forschungsstelle Text-, Überlieferungs- und Bildungsgeschichte an der Universität Bremen ist eine Einrichtung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.


Bremische Besoldungsordnung A

- Aufsteigende Gehälter -

Besoldungsgruppe 1
Besoldungsgruppe 2
Besoldungsgruppe 3
Besoldungsgruppe 4
Besoldungsgruppe 5
Besoldungsgruppe 6
Besoldungsgruppe 7
Besoldungsgruppe 8
Besoldungsgruppe 9

(aufgehoben)


Besoldungsgruppe 10

Erste Oberin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11

Erster Pflegevorsteher, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11

Jugendleiter1)

Technischer Lehrer1)


Fußnoten

1)

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage von EUR 25,56.

1)

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage von EUR 25,56.

Besoldungsgruppe 11

Erste Oberin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10

Erster Pflegevorsteher, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer1)


Fußnoten

1)

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage von EUR 25,56.

Besoldungsgruppe 12

Funklehrer

Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I1)2)


Fußnoten

1)

Eingangsamt

2)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe 12 a

Lehrer1)2)3)


Fußnoten

1)

Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamten verliehen werden, die beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in 2 Wahlfächern abgelegt oder die nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 20jährige Dienstzeit abgeleistet haben. Das Nähere über die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 regelt die Senatskommission für das Personalwesen.

2)

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit

a) als alleinstehender Lehrer oder

als erster Lehrer bei einer Schule mit zwei bis vier Klassen

b) als Lehrer bei

einer berufsbildenden Schule

einer voll ausgebauten Gesamtschule

einem Gymnasium

einer Sonderschule

eine Stellenzulage von EUR 25,56.

3)

Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit als Pädagogischer Mitarbeiter beim Senator für Bildung und Wissenschaft eine Stellenzulage von EUR 25,56.

Besoldungsgruppe 13

Fachleiter beim Landesinstitut für Schule

Funkoberlehrer

Konrektor

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit bis zu 540 Schülern1) -

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 7)

Lehrer für die Primarstufe6)

Lehrer für die Sekundarstufe I6)

Lehrer für die Sekundarstufe II2)

Lehrer für Sonderpädagogik2)

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst3)

Polizeioberlehrer4)

Seminarleiter bei der Landeszentrale für politische Bildung

Sonderschullehrer5)

Zweiter Konrektor

-

einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern4) -


Fußnoten

1)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

2)

Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

2)

Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

3)

Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage.

4)

Erhält als Leiter des allgemeinbildenden Zweiges der Abteilung Aus- und Fortbildung der Polizei Bremen eine Stellenzulage von EUR 27,61.

4)

Erhält als Leiter des allgemeinbildenden Zweiges der Abteilung Aus- und Fortbildung der Polizei Bremen eine Stellenzulage von EUR 27,61.

5)

Erhält eine Amtszulage von 257,08 DM.

6)

Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte.

6)

Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte.

7)

Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrer ausgewiesen werden.

Besoldungsgruppe 14

Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I

-

des gymnasialen Zweiges mit bis zu 180 Schülern5)

-

des Haupt- und Realschulzweiges mit bis zu 540 Schülern -

-

des Haupt- und Realschulzweiges mit mehr als 540 Schülern1) -

-

der Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -

-

der Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern1) -

Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule

Fachbereichsleiter

Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule2)

Konrektor

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern -

Leiter der Stadtbildstelle - Bremerhaven -

Ortsamtsleiter4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15

Rektor bei den Justizvollzugsanstalten3)

Rektor

-

einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit bis zu 540 Schülern -

-

einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern1) -

Schulrat1)

Sonderschulkonrektor

-

als der ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülern6) -

-

als der ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülern1)6) -

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülern -

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern1) -

Sonderschulrektor

-

als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülern1)6) -

-

als Leiter einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülern1) -


Fußnoten

1)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

2)

Erhält als Leiter der Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern eine Stellenzulage von EUR 76,69

3)

Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage

4)

Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr als Beamter auf Zeit. Erhält das Endgrundgehalt.

5)

Die am 1. Januar 2000 im Amt befindlichen Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 15.

6)

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schüler/-innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

6)

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schüler/-innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

6)

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schüler/-innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

Besoldungsgruppe 15

Abteilungsdirektor beim Landesinstitut für Schule1)

Abteilungsleiter an einem Schulzentrum

-

der Sekundarstufe II1) -

-

des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schüler -

Direktor der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern

Direktor einer Gesamtschule

-

mit bis zu 1000 Schülern2) -

Direktor eines Schulzentrums

-

der Sekundarstufe I mit bis zu 1000 Schülern2) -

Direktorstellvertreter des Landesinstituts für Schule3)

Direktorstellvertreter

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 1000 Schülern -

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 1000 Schülern2) -

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe -2) -

-

als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit bis zu 1000 Schülern -

-

als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit mehr als 1000 Schülern2) -

-

als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II2) -

Fachdirektor beim Landesinstitut für Schule

Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle - Lehrerfortbildungsinstitut Bremerhaven -

Oberschulrat4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16

Oberstufenleiter

-

an einer Gesamtschule -

Ortsamtsleiter5), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14

Schlachthofdirektor - Bremerhaven -

Sonderschulrektor

-

als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülern6)

-

als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern -


Fußnoten

1)

Erhält eine Amtszulage von 190,39 DM.

1)

Erhält eine Amtszulage von 190,39 DM.

2)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

2)

Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.

2)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

2)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

2)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

2)

Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.

3)

Erhält eine Amtszulage von 475,88 DM.

4)

Erhält eine Amtszulage von 527,99 DM (kw)

5)

Nach vollendetem 10. Dienstjahr als Beamter auf Zeit. Erhält das Endgrundgehalt.

6)

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schüler/-innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

Besoldungsgruppe 16

Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung

Direktor der Verwaltungsschule

Direktor der Volkshochschule

Direktor des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen

Direktor des Schlacht- und Viehhofs

Direktor des Landesinstituts für Schule

Direktor einer Gesamtschule

-

mit mehr als 1000 Schülern -

-

mit Oberstufe -

Direktor eines Schulzentrums

-

der Sekundarstufe I mit mehr als 1000 Schülern -

-

der Sekundarstufe II -

Hauptgeschäftsführer bei der Handwerkskammer Bremen

Leitender Polizeidirektor

-

als stellvertretender Polizeipräsident -1)

Oberschulrat, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15

Rektor einer Fachhochschule


Fußnoten

1)

Erhält eine Amtszulage von 319,40 DM (kw).

Bremische Besoldungsordnung B

- Feste Gehälter -

Besoldungsgruppe 1
Besoldungsgruppe 2

Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek

Landesbehindertenbeauftragter

Leitender Branddirektor

-

als Leiter der Feuerwehr Bremen

Leitender Regierungsdirektor, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3

Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven

Rektor der Hochschule für Künste Bremen

Rektor der Hochschule Bremerhaven, soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3


Besoldungsgruppe 3

Direktor beim Rechnungshof

Kanzler der Universität, soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3

Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau

Landesbeauftragter für den Datenschutz

Leitender Regierungsdirektor, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2

Rektor der Hochschule Bremen


Besoldungsgruppe 4

Magistratsdirektor - Bremerhaven -

Vizepräsident des Rechnungshofes


Besoldungsgruppe 5

Landesschulrat

Polizeipräsident

Rektor der Universität Bremen, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6

Sprecher des Senats


Besoldungsgruppe 6

Rektor der Universität Bremen, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.


Besoldungsgruppe 7

Direktor bei der Bürgerschaft

Staatsrat1), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 8

Präsident des Rechnungshofes


Fußnoten

1)

Nur als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund.

Besoldungsgruppe 8

Staatsrat2)


Fußnoten

2)

Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.

Besoldungsgruppe 9
Besoldungsgruppe 10
Besoldungsgruppe 11

Anlage 1

Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

Besoldungsgruppe

2-Jahres-Rhythmus

3-Jahres-Rhythmus

4-Jahres-Rhythmus

S t u f e

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

A 3

1.648,66

1.688,82

1.728,97

1.769,13

1.809,31

1.849,48

1.889,65

 

 

 

 

 

A 4

1.685,63

1.732,93

1.780,20

1.827,50

1.874,78

1.922,07

1.969,34

 

 

 

 

 

A 5

1.699,09

1.759,63

1.806,68

1.853,71

1.900,76

1.947,80

1.994,85

2.041,90

 

 

 

 

A 6

1.738,83

1.790,49

1.842,14

1.893,79

1.945,44

1.997,10

2.048,76

2.100,42

2.152,06

 

 

 

A 7

1.814,35

1.860,77

1.925,77

1.990,76

2.055,76

2.120,75

2.185,76

2.232,16

2.278,59

2.325,03

 

 

A 8

 

1.926,73

1.982,25

2.065,54

2.148,84

2.232,12

2.315,44

2.370,97

2.426,48

2.482,03

2.537,55

 

A 9

 

2.051,41

2.106,05

2.194,94

2.283,84

2.372,74

2.461,64

2.522,74

2.583,88

2.644,98

2.706,10

 

A 10

 

2.208,80

2.284,74

2.398,62

2.512,53

2.626,43

2.740,34

2.816,26

2.892,19

2.968,11

3.044,04

 

A 11

 

 

2.543,03

2.659,73

2.776,43

2.893,15

3.009,86

3.087,66

3.165,46

3.243,28

3.321,09

3.398,89

A 12

 

 

2.733,36

2.872,51

3.011,64

3.150,79

3.289,92

3.382,68

3.475,44

3.568,20

3.660,98

3.753,73

A 12 a

 

 

2.759,51

2.918,29

3.077,06

3.235,83

3.394,60

3.500,46

3.606,29

3.712,13

3.817,97

3.923,83

A 13

 

 

3.074,05

3.224,30

3.374,56

3.524,80

3.675,05

3.775,22

3.875,39

3.975,55

4.075,74

4.175,91

A 14

 

 

3.198,52

3.393,39

3.588,22

3.783,06

3.977,90

4.107,78

4.237,69

4.367,58

4.497,48

4.627,38

A 15

 

 

 

 

 

4.158,09

4.372,31

4.543,69

4.715,06

4.886,44

5.057,83

5.229,20

A 16

 

 

 

 

 

4.590,33

4.838,06

5.036,29

5.234,50

5.432,68

5.630,90

5.829,10

Anlage 2

Besoldungsordnung B
Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

Besoldungsgruppe

 

B 1

5.229,20

B 2

6.079,86

B 3

6.439,99

B 4

6.817,18

B 5

7.249,92

B 6

7.658,57

B 7

8.056,08

B 8

8.470,39

B 9

8.984,81

B 10

10.582,30

B 11

10.994,02

Anlage 3

Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

Besoldungsgruppe

W 1

W 2

W 3

 

3.629,81

4.143,53

5.027,01

Anlage 4

Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

Besoldungsgruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

L e b e n s a l t e r

27

29

31

33

35

37

39

41

43

45

47

49

R 1

3.299,77

3.450,04

3.529,14

3.733,17

3.937,23

4.141,26

4.345,31

4.549,37

4.753,40

4.957,45

5.161,48

5.365,55

R 2

 

 

4.017,57

4.221,62

4.425,65

4.629,71

4.833,76

5.037,80

5.241,85

5.445,88

5.649,93

5.853,94

R 3

6.439,99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 4

6.817,18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 5

7.249,92

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 6

7.658,57

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 7

8.056,08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 8

8.470,39

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 9

8.984,81

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 10

11.037,72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 5

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

 

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 BBesG)

Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 BBesG)

Besoldungsgruppen A 3 bis A 8

106,26

201,70

übrige Besoldungsgruppen

111,60

207,04

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

 

 

für das zweite zu berücksichtigende Kind um

95,44 Euro

 

für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

297,38 Euro

 

 

 

 

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

 

 

 

 

 

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu

 

 

berücksichtigende Kind

 

 

in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je

5,11 Euro

 

 

 

 

ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

 

 

in der Besoldungsgruppe A 3 um je

25,56 Euro

 

in der Besoldungsgruppe A 4 um je

20,45 Euro

 

in der Besoldungsgruppe A 5 um je

15,34 Euro

 

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anlage 6

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen

Gültig ab 1. März 2009

Dem Grunde nach geregelt in

Betrag in Euro
Vomhundert, Bruchteil

Bundesbesoldungsgesetz, Fassung 31.08.2006

 

 

§ 78

bis zu

76,69

 

 

 

Besoldungsordnungen A und B

 

 

V o r b e m e r k u n g e n

 

 

 

 

 

Nummer 2 Abs. 2

 

127,82

 

 

 

Nummer 8

 

 

 

Die Zulage beträgt

 

 

 

für Beamte der Besoldungsgruppen

 

 

 

 

A 3 bis A 5

 

115,04

 

 

A 6 bis A 9

 

153,39

 

 

A 10 und höher

 

191,73

 

 

 

 

 

Nummer 9

 

 

 

Die Zulage beträgt

 

 

 

nach einer Dienstzeit

 

 

 

 

von einem Jahr

 

63,69

 

 

von zwei Jahren

 

127,38

 

 

 

 

 

Nummer 10 Abs. 1

 

 

 

Die Zulage beträgt

 

 

 

nach einer Dienstzeit

 

 

 

 

von einem Jahr

 

63,69

 

 

von zwei Jahren

 

127,38

 

 

 

 

 

Nummer 12

 

95,53

 

 

 

Nummer 21

 

188,11

 

 

 

Nummer 25

 

38,35

 

 

 

Nummer 26 Abs. 1

 

 

 

Die Zulage beträgt für Beamte

 

 

 

 

des mittleren Dienstes

 

17,05

 

 

des gehobenen Dienstes

 

38,35

 

 

 

 

 

Nummer 27

 

 

 

Abs. 1

 

 

 

 

Buchstabe a

 

 

 

 

 

Doppelbuchstabe aa

 

17,37

 

 

 

Doppelbuchstabe bb

 

67,92

 

 

Buchstabe b

 

75,49

 

 

Buchstabe c

 

75,49

 

Abs. 2

 

 

 

 

Buchstabe a

 

 

 

 

 

Doppelbuchstabe bb

 

50,57

 

 

Buchstabe b und c

 

75,49

 

 

 

 

 

B e s o l d u n g s g r u p p e n

F u ß n o t e

 

A 3

1,5

59,80

 

2

32,42

A 4

1,4

59,80

 

2

32,42

A 5

3

32,42

 

4,6

59,80

A 6

6

32,42

A 9

3,6

241,40

A 12

7,8

140,21

A 13

6

112,14

 

7

168,19

 

11, 12, 13

245,32

A 14

5

168,19

A 15

7

168,19

 

 

 

B e s o l d u n g s g r u p p e n

F u ß n o t e

 

R 1

1, 2

185,96

R 2

3 bis 8, 10

185,96

R 3

3

185,96

Anlage 7

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

Grundbetrag

A 3 bis A 4

789,57

A 5 bis A 8

901,37

A 9 bis A 11

951,36

A 12

1.080,79

A 13

1.110,23

A 13 + Zulage

 

(Nummer 27 Abs. 1 Buchst. C der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)

 

oder R 1

1.142,57

Anlage 8

(§ 4 Abs. 1 MVergV und § 4 Abs. 3 MVergV)

Mehrarbeitsvergütung
(Beträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

§ 4 Abs. 1 MVergV

 

Besoldungsgruppen

 

 

A 2 bis A 4

10,56

 

A 5 bis A 8

12,47

 

A 9 bis A 12

17,12

 

A 13 bis A 16

23,61

§ 4 Abs. 3 MVergV

 

Nummer 1

15,93

 

Nummer 2

19,73

 

Nummer 3

23,43

 

Nummer 4

27,38

 

Nummer 5

27,38

Anlage 9

(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV)

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
(Beträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV

2,88

Anlage 10

Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

Besoldungsgruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

A 3 bis A 8

922,27

1.088,43

1.256,83

1.424,11

1.592,51

1.760,90

1.927,08

2.096,58

2.261,64

2.430,58

2.598,43

2.765,15

A 9

1.084,54

1.264,65

1.443,62

1.623,73

1.804,95

1.984,51

2.164,62

2.345,27

2.524,82

2.704,93

2.884,48

3.064,57

A 10

1.223,93

1.412,95

1.599,21

1.786,55

1.973,34

2.161,26

2.348,05

2.534,85

2.721,08

2.907,89

3.095,80

3.282,60

A 11

1.332,67

1.528,94

1.723,54

1.918,71

2.113,86

2.308,47

2.504,19

2.699,34

2.895,06

3.089,66

3.284,83

3.479,43

A 12

1.483,79

1.690,65

1.896,95

2.104,39

2.310,69

2.518,68

2.724,99

2.932,42

3.138,73

3.346,16

3.553,58

3.760,46

A 13 und C 1

1.631,55

1.847,34

2.061,44

2.276,68

2.491,35

2.706,60

2.921,84

3.136,50

3.352,31

3.566,40

3.782,21

3.996,89

A 14

1.782,09

2.004,58

2.227,06

2.450,10

2.672,59

2.895,61

3.118,10

3.340,03

3.562,50

3.785,55

4.007,47

4.229,40

A 15, C 2 und R 1

1.991,19

2.231,52

2.471,85

2.712,16

2.952,50

3.193,38

3.433,15

3.674,58

3.914,92

4.155,80

4.396,12

4.636,45

A 16 bis B 2, C 3 und R 2

2.103,81

2.356,42

2.609,02

2.861,05

3.114,75

3.366,23

3.618,83

3.871,43

4.124,02

4.377,17

4.629,21

4.881,24

B3, B 4, C 4, R 3 und R 4

2.103,81

2.365,35

2.629,64

2.893,94

3.158,26

3.423,66

3.687,97

3.952,83

4.217,12

4.482,00

4.746,30

5.010,61

B 5 bis B 7, R 5 bis R 7

2.316,84

2.610,12

2.903,44

3.196,19

3.489,46

3.782,75

4.075,51

4.368,25

4.662,10

4.954,28

5.247,02

5.541,44

B 8 und höher, R 8 und höher

2.481,89

2.813,09

3.143,20

3.474,41

3.805,08

4.136,28

4.468,05

4.798,70

5.129,94

5.460,58

5.791,80

6.122,46

Anlage 11

Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

Besoldungsgruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

A 3 bis A 8

784,55

925,61

1.067,79

1.210,54

1.354,42

1.496,60

1.638,24

1.781,55

1.922,60

2.066,45

2.208,65

2.350,28

A 9

921,16

1.075,05

1.226,72

1.380,08

1.535,07

1.687,30

1.840,63

1.993,98

2.146,21

2.299,54

2.451,77

2.604,00

A 10

1.040,49

1.201,63

1.360,00

1.518,90

1.678,38

1.836,74

1.996,21

2.155,13

2.312,37

2.471,85

2.631,87

2.790,22

A 11

1.133,04

1.299,21

1.464,81

1.630,99

1.797,14

1.963,32

2.128,92

2.295,09

2.460,14

2.625,74

2.792,48

2.956,96

A 12

1.260,18

1.436,95

1.612,57

1.788,22

1.964,99

2.140,63

2.315,72

2.491,91

2.668,67

2.844,33

3.020,53

3.196,19

A 13 und C 1

1.387,31

1.570,20

1.751,97

1.935,42

2.117,77

2.300,67

2.483,56

2.665,89

2.849,91

3.031,68

3.214,57

3.397,46

A 14

1.515,00

1.704,03

1.892,49

2.083,21

2.271,67

2.460,70

2.649,16

2.838,76

3.028,33

3.217,35

3.406,38

3.594,85

A 15, C 2 und R 1

1.692,32

1.896,40

2.100,49

2.305,68

2.510,89

2.713,84

2.917,93

3.123,67

3.328,32

3.532,40

3.736,49

3.941,67

A 16 bis B 2, C 3 und R 2

1.787,67

2.002,35

2.217,02

2.432,26

2.646,37

2.861,05

3.076,28

3.290,40

3.505,64

3.721,43

3.935,00

4.149,65

B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4

1.787,67

2.010,71

2.235,43

2.460,14

2.684,29

2.909,57

3.134,82

3.359,55

3.584,27

3.808,96

4.033,68

4.258,42

B 5 bis B 7, R 5 bis R 7

1.970,01

2.218,14

2.467,38

2.716,64

2.965,88

3.215,13

3.464,37

3.713,62

3.962,32

4.212,12

4.460,24

4.710,06

B 8 und höher, R 8 und höher

2.109,41

2.391,00

2.672,59

2.953,61

3.235,76

3.515,68

3.797,27

4.078,29

4.359,87

4.640,91

4.922,49

5.204,09

Anlage 12

Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

Besoldungsgruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

A 3 bis A 8

646,26

761,68

880,45

996,99

1.115,19

1.232,30

1.349,39

1.467,60

1.583,58

1.701,79

1.818,89

1.936,00

A 9

758,91

884,35

1.010,37

1.135,83

1.264,08

1.389,54

1.515,56

1.641,59

1.767,60

1.892,49

2.019,08

2.145,10

A 10

857,59

989,18

1.119,65

1.251,26

1.381,74

1.513,34

1.643,80

1.774,28

1.905,89

2.035,80

2.166,29

2.298,43

A 11

933,42

1.069,49

1.206,65

1.343,25

1.480,42

1.615,92

1.752,54

1.889,15

2.026,32

2.161,82

2.299,54

2.435,60

A 12

1.038,26

1.183,22

1.327,65

1.473,74

1.617,59

1.762,58

1.908,11

2.051,96

2.196,95

2.342,49

2.487,45

2.632,99

A 13 und C 1

1.141,97

1.292,52

1.442,51

1.593,07

1.744,18

1.894,16

2.044,72

2.195,28

2.346,39

2.496,37

2.647,48

2.797,49

A 14

1.247,90

1.403,48

1.558,48

1.714,06

1.871,31

2.026,88

2.182,45

2.338,02

2.493,59

2.649,16

2.804,74

2.960,87

A 15, C 2 und R 1

1.393,45

1.561,29

1.730,24

1.899,18

2.067,04

2.235,98

2.403,82

2.572,22

2.740,62

2.909,02

3.077,39

3.245,24

A 16 bis B 2, C 3 und R 2

1.472,62

1.649,38

1.825,58

2.002,35

2.180,22

2.356,98

2.532,62

2.709,95

2.886,70

3.064,57

3.240,77

3.417,00

B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4

1.472,62

1.654,95

1.840,63

2.025,76

2.210,89

2.397,12

2.581,13

2.765,70

2.951,38

3.137,07

3.321,64

3.507,31

B 5 bis B 7, R 5 bis R 7

1.622,06

1.826,70

2.032,45

2.237,66

2.442,29

2.647,48

2.853,24

3.057,89

3.263,64

3.467,72

3.673,48

3.879,22

B 8 und höher, R 8 und höher

1.736,92

1.968,89

2.200,30

2.432,26

2.664,22

2.896,19

3.127,58

3.359,55

3.590,39

3.822,37

4.054,31

4.285,72

Anlage 13

Auslandskinderzuschlag (§ 56 BBesG)
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

Besoldungsgruppe

 

nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 BBesG

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

A 3 bis A 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B 1 bis B 11

133,26

152,79

172,85

191,26

211,89

231,41

250,36

269,88

289,39

309,47

328,98

346,82

133,26

Anlage 14

Besoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

Besoldungsgruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

C 1

2.873,71

2.973,89

3.074,05

3.174,21

3.274,40

3.374,56

3.474,72

3.574,88

3.675,05

3.775,22

3.875,39

3.975,55

4.075,74

4.175,91

 

C 2

2.879,95

3.039,59

3.199,23

3.358,88

3.518,51

3.678,15

3.837,79

3.997,41

4.157,05

4.316,69

4.476,31

4.635,95

4.795,58

4.955,23

5.114,87

C 3

3.169,23

3.349,98

3.530,74

3.711,50

3.892,26

4.073,01

4.253,76

4.434,50

4.615,27

4.796,02

4.976,76

5.157,53

5.338,27

5.519,03

5.699,77

C 4

4.020,19

4.201,90

4.383,60

4.565,30

4.747,01

4.928,70

5.110,42

5.292,10

5.473,80

5.655,50

5.837,22

6.018,90

6.200,61

6.382,31

6.564,01

Zulagen C-Besoldung
(Monatsbeträge in Euro)

Dem Grunde nach geregelt in

Betrag in Euro
Vomhundert, Bruchteil

Dem Grunde nach geregelt in

Betrag in Euro
Vomhundert, Bruchteil

Dem Grunde nach geregelt in

Betrag in Euro
Vomhundert, Bruchteil

 

 

 

 

Nummer 5

 

 

Bundesbesoldungsordnung C

 

Nummer 3

 

 

wenn ein Amt ausgeübt wird

 

 

Vorbemerkungen

 

 

Die Zulage beträgt

12,5 v.H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*)

 

 

der Besoldungsgruppe R 1

 

205,54

Nummer 2 b

75,49

 

 

der Besoldungsgruppe R 2

 

230,08

Besoldungsgruppe

Fußnote

 

 

 

 

für Beamte der Besoldungsgruppe(n)

 

C 2

1

104,32

 

 

C 1

A 13

 

 

 

 

 

C2

A 15

 

 

 

 

 

C 3 und C 4

B 3

 

 

 

Fußnoten

*)

Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes

Anlage 15

Bremische Amtszulagen
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. März 2009

Dem Grunde nach geregelt in Besoldungsgruppe

Fußnote

in Euro

A 13

1

168,19

 

5

151,40

 

 

 

A 14

1

168,19

 

 

 

A 15

1

112,14

 

2

168,19

 

3

280,27

 

4

310,95 (kw)

 

 

 

A 16

1

188,11 (kw)

Anhang 1

(aufgehoben)

Anhang 2

(aufgehoben)


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