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(1) Bibliotheken im Sinne dieses Gesetzes sind vom Land oder einer Stadtgemeinde oder von einer unter der Aufsicht des Landes oder einer Stadtgemeinde stehenden juristischen Personen unterhaltene geordnete und erschlossene sowie zur Nutzung bestimmte Sammlungen von Büchern und anderen Medienwerken in körperlicher und unkörperlicher Form. Dies gilt auch, soweit ein in Satz 1 genannter Träger eine juristische Person des Privatrechts mit der Unterhaltung einer Bibliothek betraut.
(2) Bibliotheken, die von Behörden oder Gerichten des Landes und der Stadtgemeinden für den Dienstgebrauch oder von Kultur- und Bildungseinrichtungen zur Unterstützung ihrer jeweiligen nicht bibliotheksbezogenen Aufgaben unterhalten werden sowie weitere Bibliotheken, die besonderen Zwecken dienen, unterfallen den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn und soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind oder wenn und soweit ihre Bestände kulturelles Erbe des Landes und der Stadtgemeinden beinhalten. Dies gilt auch für wissenschaftliche Spezialbibliotheken nach § 5. Auf Bibliotheken in den Justizvollzugseinrichtungen findet § 2 unter Wahrung der Vollzugsziele und der Sicherheit der Einrichtung sinngemäß Anwendung.
(1) Bibliotheken sind als kulturelle und wissenschaftliche Bildungseinrichtungen sowie Gedächtnisinstitutionen wichtige Orte der Begegnung, Integration und Kommunikation. Sie sind damit in ihrer Funktion und Aufgabe Teil der Daseinsvorsorge und unverzichtbar zur Erreichung der bildungs- und kulturpolitischen Ziele des Landes.
(2) Bibliotheken sind nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen und mit Rücksicht auf ihren jeweiligen Zweck für jedermann frei zugänglich und gewährleisten damit das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können.
(3) Öffentliche und Wissenschaftliche Bibliotheken sind in ihrem inhaltlichen Angebot und bei der Medienauswahl unabhängig und neutral. Sie schützen die Privatsphäre ihrer Nutzerinnen und Nutzer und respektieren die Vielfalt der Gesellschaft in allen ihren Ausprägungen.
(4) Durch die Bereitstellung eines im Rahmen des Grundgesetzes politisch, weltanschaulich, kulturell und religiös vielfältigen Medienbestandes und durch das Eröffnen allgemein zugänglicher Informationsquellen fördern Bibliotheken den Erwerb von Wissen ebenso, wie die gesellschaftliche Integration und demokratische Teilhabe.
(5) Bibliotheken stärken die Lese-, Medien- und Informationskompetenz ihrer Nutzerinnen und Nutzer aktiv durch eigene oder gemeinsame Maßnahmen sowie durch die Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere den Schulen.
(6) Bibliotheken können mit ihren Beständen das Angebot anderer Kultureinrichtungen unterstützen.
Öffentliche und Wissenschaftliche Bibliotheken gewährleisten die Qualität ihres Angebots durch jeweils für ihre Zwecke geeignete
Öffnungszeiten,
Standorte und Erreichbarkeit,
Räumlichkeiten, Mobiliar und technische Ausrüstung,
Erwerbungsetats,
Personalausstattung,
Erschließung der Bestände und ortsunabhängige Veröffentlichung der daraus resultierenden Kataloge und anderer Suchinstrumente.
(1) Die Stadtgemeinden sollen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Öffentliche Bibliotheken unterhalten.
(2) Öffentliche Bibliotheken halten ihren Medienbestand aktuell und bieten ihren Nutzerinnen und Nutzern Zugang zu unterschiedlichen Medien. Sie haben hinsichtlich ihrer Bestände grundsätzlich keinen Bewahrungsauftrag.
(3) Öffentliche Bibliotheken stehen unter fachlicher Leitung.
(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen ist gemäß den Regelungen der §§ 96a bis 96d des Bremischen Hochschulgesetzes die wissenschaftliche Bibliothek für alle staatlichen Hochschulen in Bremen und Bremerhaven und zugleich Landesbibliothek für die Freie Hansestadt Bremen.
(2) Die rechtliche Stellung der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen im bremischen Hochschulwesen, ihre Aufgaben bei der Informationsversorgung für die bremischen Hochschulen, die Bestimmungen über die Direktorin oder den Direktor sowie den Haushalt richten sich nach dem Bremischen Hochschulgesetz.
(3) Als Wissenschaftliche Bibliothek übernimmt die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen die Literaturversorgung für Studium, Lehre und Forschung im Land Bremen. Sie fördert in diesem Zusammenhang auch den freien Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im Internet (Open Access). Ihre Bestände stehen darüber hinaus jedermann für die private, berufliche und wissenschaftliche Bildung zur Verfügung.
(4) Aufgaben der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen als Hochschul- und Landesbibliothek entsprechend des Bremischen Hochschulgesetzes sind insbesondere:
Die Bereitstellung und der Zugang zu wissenschaftlicher Literatur und Fachinformation gedruckter, audiovisueller und elektronischer Medien für Forschung, Lehre und Studium;
die Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz;
die Erschließung und Zugänglichmachung der angebotenen Informationsressourcen durch Online-Kataloge, Discovery-Systeme und Portale;
die Erstellung landeskundlicher Verzeichnisse;
die Sammlung, Erschließung, Bewahrung und Zugänglichmachung der Pflichtexemplare sowie von Veröffentlichungen mit Landesbezug;
die Pflege und Erhaltung von historischen Handschriften-, Buch- und Medienbeständen;
die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung ihrer Bestände, vor allem solcher mit Landesbezug.
(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch auf Ablieferung oder Übermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen oder erstmals öffentlich zugänglich gemachten Medienwerke (Pflichtexemplare). Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Datenträgern. Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.
(2) Von jedem körperlichen Medienwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheint, ist unmittelbar nach Beginn der Verbreitung der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen ein Exemplar unentgeltlich und frei von Versandkosten anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. Als innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erschienen gelten auch solche körperlichen Medienwerke, die Bremen oder Bremerhaven als Verlagsort nur in Verbindung mit einem anderen Ort nennen. Für Medienwerke in körperlicher Form gewährt die Bibliothek bei Ablieferung auf Antrag eine angemessene Entschädigung, wenn eine unentgeltliche Ablieferung wegen hoher Herstellungskosten oder einer geringen Auflage eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
(3) Unkörperliche Medienwerke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals öffentlich zugänglich gemacht werden, sind der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen unmittelbar nach Beginn der Zugänglichmachung unentgeltlich anzubieten und auf Verlangen nach den technischen Vorgaben der Bibliothek zu übermitteln, wenn sie einem herkömmlichen körperlichen Medienwerk wie einem Buch, einer Zeitschrift oder einem vergleichbaren Druckwerk funktional entsprechen. Andere unkörperliche Medienwerke unterliegen keiner Anbietungspflicht und sind der Bibliothek nur nach vorheriger Aufforderung zu übermitteln. Die Bibliothek kann unbeschadet einer bestehenden Übermittlungspflicht unkörperliche Medienwerke nach den Vorschriften des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek von sich aus in ihren Bestand übernehmen und wie ein übermitteltes Medienwerk nutzen. Filmwerke sowie Rundfunksendungen unterliegen nicht der Ablieferungs- und Übermittlungspflicht, soweit sie nicht als körperliche Medienwerke verbreitet werden.
(4) Anbietungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein Medienwerk erscheinen zu lassen oder erstmals öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen erhält das Recht, übermittelte unkörperliche Medienwerke dauerhaft zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen im Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um die Medienwerke in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie um ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben. Die Bibliothek erhält auch das Recht, übermittelte unkörperliche Medienwerke zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung zu treffen.
(6) Die Senatorin oder der Senator für Wissenschaft und Häfen kann im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Kultur Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens, zur Anbietungs- und Übermittlungspflicht, zur Entschädigung und zu Ausnahmen von der Anbietungs- und Übermittlungspflicht bei solchen Medienwerken, an deren Sammlung kein öffentliches Interesse besteht, in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen sammelt und erschließt die amtlichen Veröffentlichungen in körperlicher und unkörperlicher Form sowohl des Landes als auch der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und stellt sie der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Einzelheiten des Verfahrens, die Anzahl der abzuliefernden Exemplare und die begünstigten Einrichtungen sowie Ausnahmen von der Ablieferung regelt die für die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen zuständige Senatorin oder der für die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen zuständige Senator für Wissenschaft und Häfen im Einvernehmen mit der Senatskanzlei durch Rechtsverordnung. Wissenschaftliche Veröffentlichungen der Hochschulen sind keine amtlichen Veröffentlichungen im Sinne des Gesetzes.
(1) Das schriftliche kulturelle Erbe des Landes und der Stadtgemeinden insbesondere in Form von Altbeständen und spezialisierten Sammlungen von Veröffentlichungen wird vorrangig von der Staats- und Universitätsbibliothek betreut und ist im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten durch sachgerechte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen insbesondere der Konservierung, Restaurierung und Digitalisierung zu schützen, zu bewahren und für den öffentlichen Gebrauch und zukünftige Generationen zu erhalten. Die Bestimmungen des Bremischen Denkmalschutzgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Veröffentlichungen, die unter wesentlicher Nutzung von in Satz 1 genannten Beständen vor Ort entstanden sind, findet § 9 Absatz 3 des Bremischen Archivgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 12 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen gewährleisten das Land und die Stadtgemeinden in Bibliotheken Zugang zu den Werken der Regionalsprache Niederdeutsch. Diese Pflicht kann in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des Landes Bremen, Einrichtungen der übrigen Länder, die nach Teil III der Charta das Niederdeutsche schützen, oder Einrichtungen anderer öffentlicher oder privater Träger erfüllt werden, deren Zweckbestimmung einen öffentlichen Zugang zu Beständen in der Regionalsprache Niederdeutsch gestattet.
(1) Die Bibliotheken wirken bei der Erfüllung überregionaler Aufgaben, bei der Entwicklung neuer Dienstleistungen, bei der Erwerbung im Rahmen von Konsortien, bei der Fernleihe und Dokumentlieferung sowie bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung in bibliothekarischen Berufen zusammen und sind im Deutschen Bibliotheksverband organisiert.
(2) Für die Fernleihe und Dokumentlieferung gilt insbesondere die Leihverkehrsordnung in der jeweils aktuellen Fassung.
(1) Die Öffentlichen und Wissenschaftlichen Bibliotheken werden von ihren Trägern nach Maßgabe der ihre jeweilige Errichtung und Unterhaltung regelnden Bestimmungen sowie der jährlichen Haushalte des Landes und der Stadtgemeinden finanziert. Das Land und die Stadtgemeinden entscheiden über ihre Errichtung und Finanzierung jeweils selbständig.
(2) Wenn Bibliotheken Benutzungsentgelte und Gebühren erheben, sind diese sozial ausgewogen zu gestalten. Eintrittsgelder zur Nutzung der Bestände vor Ort werden nicht erhoben.
Die den Bibliotheken nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind übertragene Aufgaben im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung. Bibliotheken dürfen zur Erschließung und Verzeichnung ihrer Bestände personenbezogene Daten verarbeiten und über öffentliche Netze zur Verfügung stellen. Soweit es sich dabei um Nachlässe und anderes nicht veröffentlichtes Material handelt, finden die Vorschriften des Bremischen Archivgesetzes entsprechende Anwendung.