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Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I - Fischereirecht | |
§ 1 | Fischereirecht und Hege |
§ 2 | Inhaber des Fischereirechts und Rechte bei Änderung des Gewässers |
§ 3 | Selbständiges Fischereirecht |
§ 4 | Bestand selbständiger Fischereirechte |
§ 5 | Erlöschen selbständiger Fischereirechte |
§ 6 | Erweiterung, Einschränkung und Auflösung selbständiger Fischereirechte |
§ 7 | Ausgleich und Ablösung beschränkter Fischereirechte |
§ 8 | Uferbetretungsrecht |
§ 9 | Stockangelrecht bremischer Bürger |
§ 10 | Fischerei in Küstengewässern |
§ 11 | Einteilung der Gewässer |
Abschnitt II - Der Fischereipachtvertrag | |
§ 12 | Verpachtung |
§ 13 | Anzeigepflicht |
§ 14 | Pacht- und Vorpachtrecht bei Wechseln des Fischereirechts |
Abschnitt III - Die Fischereierlaubnis | |
§ 15 | Fischereierlaubnis |
§ 16 | Erlöschen der Fischereierlaubnis |
Abschnitt IV - Schutz der Fischbestände | |
§ 17 | Hegeverpflichtung |
§ 18 | Durchsetzung der Hegeverpflichtung |
§ 19 | Fischereirecht, Naturschutz und Tierschutz |
§ 20 | Schonbezirke |
§ 21 | Verbot bestimmter Fangmethoden |
Abschnitt V - Fischseuchen | |
§ 22 | Übertragbare Fischkrankheiten |
§ 23 | Schutzmaßnahmen |
Abschnitt VI - Schutz der Fischerei | |
§ 24 | Fischwege |
§ 25 | Fischfang an Fischwegen |
§ 26 | Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen |
§ 27 | Anzeigepflicht |
Abschnitt VII - Erlaß von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei | |
§ 28 | Verordnung zum Schutz der Fischbestände |
Abschnitt VIII - Vereinigung von Anglern | |
§ 29 | Anerkennung |
Abschnitt IX - Fischereibehörden, Fischereiaufsicht | |
§ 30 | Fischereibehörden |
§ 31 | Fischereiaufsicht |
§ 32 | Ehrenamtliche Fischereiaufseher |
§ 33 | Befugnis |
Abschnitt X - Fischereischein, Fischereierlaubnisschein | |
§ 34 | Fischereischein |
§ 35 | Fischerprüfung |
§ 36 | Jugendfischereischein |
§ 37 | Versagungsgründe und Einziehung |
§ 38 | Örtliche Zuständigkeit |
§ 39 | Fischereierlaubnisschein |
§ 40 | Inhalt des Erlaubnisscheins |
Abschnitt XI - Ordnungswidrigkeiten | |
§ 41 | Ordnungswidrigkeiten |
Abschnitt XII - Übergangs- und Schlußvorschriften | |
§ 42 | Bestehende Pachtverträge, Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine |
§ 43 | Staatsverträge |
§ 44 | Änderung des Wassergesetzes |
§ 45 | Aufhebung bestehender Vorschriften |
§ 46 | Inkrafttreten |
(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen und die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Es ist das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich aus dem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu heben. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Krebs- und Weichtiere.
(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an ihren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen.
(1) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.
(2) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.
(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer zustehen, sind selbständige Fischereirechte.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls der Berechtigte eine juristische Person ist, nach deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, daß das Recht einem von ihnen allein zusteht.
Selbständige Fischereirechte bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 auf selbständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden.
(1) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt, wenn
es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird;
es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht;
das Gewässer beseitigt, verlegt oder verrohrt wird.
(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder verrohrt, so erlischt ein selbständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaus. Der Veranlasser ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen.
(1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 111 des Bremischen Wassergesetzes) an vom Veranlasser verlangen, daß das Fischereirecht abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften, seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt.
(2) Erhöht sich der Wert eines selbständigen Fischereirechts durch einen Gewässerausbau, so kann der Veranlasser von dem Fischereiberechtigten Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, daß anstatt des Wertausgleichs sein Fischereirecht abgelöst wird.
(3) Bei Erweiterung, Einschränkung und Ablösung von Fischereirechten anfallende Entschädigungsansprüche richten sich nach den allgemeinen Entschädigungsregelungen unter besonderer Berücksichtigung fischereiwirtschaftlicher Kosten- und Ertragsbedingungen.
(1) Besteht an einem Gewässer ein selbständiges Fischereirecht, das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benutzung bestimmter Fanggeräte oder auf andere Weise beschränkt ist (beschränktes Fischereirecht), so kann der unbeschränkt Fischereiberechtigte von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts verlangen, daß dieser ihm einen angemessenen Anteil der Besatzkosten erstattet. Das beschränkte Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur ungeteilt auf den Eigentümer des Gewässers oder auf den Inhaber eines unbeschränkten selbständigen Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke übertragen werden.
(2) Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts kann von dem Inhaber des unbeschränkten Fischereirechts verlangen, daß anstatt einer Erstattung von Besatzkosten sein Recht abgelöst wird.
(3) Der Inhaber des unbeschränkten Fischereirechts kann von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts die Aufhebung und Ablösung des Rechts verlangen, wenn
das Recht innerhalb von 10 Jahren nicht wenigstens in fünf dieser Jahre ausgeübt worden ist oder
der Fortbestand des Rechts die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischbestandes erschweren würde und deshalb dem Inhaber des unbeschränkten Fischereirechts bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
Der Anspruch auf Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts kann nur mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden.
(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schiffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke betreten und die Zuwege benutzten, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 14 des Bremischen Polizeigesetzes in der jeweils geltenden Fassung kann die Ortspolizeibehörde durch Verfügung verbieten, daß bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden. Die Eigentümer oder Unterhaltspflichtigen von Wasserbauwerken oder entsprechenden Anlagen sind befugt, aus Gründen der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes zugunsten der Wasser-, Boden- und Deichverbände das Betreten dieser Anlagen zu untersagen.
(4) Für die Herstellung und Verpflichtung zur Duldung eines Notweges gelten die §§ 917, 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(1) Bewohner der Freien Hansestadt Bremen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder eine Fischereiprüfung nach § 35 Abs. 1 abgelegt haben, sind berechtigt, für den eigenen Bedarf in der Weser, der Kleinen Weser, in der Lesum flußaufwärts bis zur Burger Straßenbrücke und dem tideabhängigen Teil der Geeste mit höchstens 2 Stockangeln zu fischen. Dies gilt nicht für Gebiete, die Naturschutzgebiete im Sinne des Brem. Naturschutzgesetzes sind.
(2) Die Stockangelei ist unter Beachtung des Tierschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bremischen Naturschutzgesetzes und dieses Gesetzes auszuüben. Dazu hat sich der Stockangelausübende entsprechend zu informieren und weiterzubilden.
(3) Die Berechtigung ist gegenüber der Fischereiaufsicht mit einem Fischereischein nach § 34 Abs. 3 nachzuweisen.
(4) Im Hafengebiet können die Hafenbehörden nach dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz und der Bremischen Hafenordnung in der jeweils geltenden Fassung die Ausübung des Stockangelrechts und die Fischerei zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Hafenbetriebes im Einzelfall einschränken oder verbieten.
(5) Im Hafengebiet können die zuständigen Fischereibehörden die Ausübung des Stockangelrechts und der Fischerei zum Schutz gegen Beeinträchtigungen der Gesundheit im erforderlichen Umfang beschränken oder verbieten.
In den Küstengewässern ist die Fischerei frei. Eine Hegeverpflichtung besteht nicht. § 9 bleibt unberührt. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an ihren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen. Betretungsverbote in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten sind zu beachten.
(1) Als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die zum Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie zum Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen gehörenden Wasserflächen der Weser.
(2) Binnengewässer sind alle übrigen Gewässer im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten.
(2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. In dem Fischereipachtvertrag ist die Pachtzeit auf mindestens 12 Jahre festzusetzen. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann um kürzere Zeit, mindestens jedoch um drei Jahre verlängert werden.
(3) Soweit Belange des Natur- und Artenschutzes es erforderlich machen, kann der Fischereiberechtigte den Pachtvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen.
Ist die Fischerei in einem Gewässer verpachtet und geht das Fischereirecht auf einen anderen über, so gehen Rechte und Pflichten aus der Verpachtung auf den neuen Fischereiberechtigten über. Ist ein selbständiges Fischereirecht verpachtet und wird dieses aufgehoben, steht dem Pächter ein Vorpachtrecht gegenüber dem Gewässereigentümer zu für den Fall, daß dieser die Fischerei verpachtet. Dieser Anspruch des Pächters ist begrenzt auf die Dauer der verbleibenden Pachtzeit aus dem Pachtverhältnis mit dem Verpächter des selbständigen Fischereirechts.
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter können Dritten die Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht (Fischereierlaubnis).
(2) Der Inhaber des Fischereirechts hat die Anzahl und den Umfang der an Dritte erteilten Erlaubnisse einzuschränken, soweit dies aus wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Gründen erforderlich wird.
Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie wird befristet und auf Widerruf erteilt. Sie erlischt
mit Widerruf;
mit dem Ablauf der gesetzten Frist;
mit dem Tod des Inhabers der Fischereierlaubnis;
wenn das Fischereirecht erlischt, aufgrund dessen sie erteilt worden ist;
mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.
(1) Der Fischereiberechtigte hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu hegen. Dabei hat er insbesondere den Fischbestand zu erhalten und, soweit erforderlich, durch Besatz zu ergänzen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem Pächter.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann eine räumlich oder zeitlich befristete Ausnahmeregelung zulassen, wenn die Verpflichtung dem Fischereiberechtigten nicht zuzumuten ist oder übergeordnete Gesichtspunkte des Allgemeinwohls der Verpflichtung entgegenstehen.
(3) Eine Hegepflicht besteht nicht
für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen Fischwechsel abgesperrt sind;
für andere Gewässer, solange wegen ihrer Beschaffenheit dem Verpflichteten eine Hege eines Fischbestandes nicht zuzumuten ist;
für tideabhängige Gewässer;
für das Hafengebiet.
(1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung der Hegepflicht (§ 17) erforderlich ist, kann die Fischereibehörde dem Fischereiberechtigten oder dem Pächter folgende Auflagen erteilen:
eine bestimmte Menge von Satzfischen bestimmter Art einzubringen;
eine bestimmte Höchstzahl von Fischereierlaubnissen einzuhalten sowie die Fangerlaubnisse auf bestimmte Fischarten oder Fangmittel zu beschränken;
durchgeführte Hegemaßnahmen nachträglich anzuzeigen.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann dem Fischereiberechtigten die Auflage erteilen, die Fischerei an einen Berufsfischer, eine anerkannte Vereinigung von Anglern (§ 29 Abs. 1), einen anerkannten Landesfischereiverband (§ 29 Abs. 3) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu verpachten, sofern der Aufforderung zur Hegepflicht nicht nachgekommen wird.
(3) Ist das Fischereirecht verpachtet und kommt der Pächter seiner Hegepflicht nicht nach, so kann die Fischereibehörde von dem Verpächter verlangen, daß dieser das Pachtverhältnis beendet.
(4) Die Fischereibehörde kann den Fischfang untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt.
(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an seinen Ufern, insbesondere seltene Pflanzen- und Tierarten, zu erhalten. Er hat Gewässerverunreinigungen der Wasserbehörde zu melden.
(2) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Fischereibehörde durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1
das Betreten, Befahren und die sonstige Benutzung bestimmter Grundstücke untersagen oder beschränken;
die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben.
(3) Fischereirechtliche Veranstaltungen wie Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Gefährdung eines angemessenen Fischbestandes der übrigen Tierwelt und der Ufervegetation durch Auflagen nicht verhindert werden kann oder Vorschriften des Tierschutzgesetzes dem entsprechend gegenüberstehen.
(4) Wettfischen, fischereiliche Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter sowie die Lebendhalterung gefangener Fische in Setzkeschern sind verboten.
(1) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung zu Schongebieten erklären:
Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke);
Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke);
Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind.
(2) In der Rechtsverordnung können alle Handlungen, die geeignet sind, das Schongebiet zu gefährden, beschränkt oder untersagt werden. Dabei sind die Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes im Einvernehmen mit den Wasserbehörden zu wahren.
(3) Schonbezirke sind von den Gemeinden durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden.
(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:
Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe;
Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften;
Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammenzutreiben;
Schußwaffen;
Speere, Harpunen und Schlingen;
lebende Köderfische.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen; sie kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des Vergiftens) und 6 auch für die Regulierung von Fischbeständen, wenn es unvermeidbar ist, zulassen.
(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur insoweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. In der Rechtsverordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieen werden.
(4) Aus Gründen des Natur- und Artenschutzes kann die Oberste Fischereibehörde weitere Fangmethoden oder -geräte verbieten.
Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, in Gewässer einzubringen;
Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, zur Zucht oder zum Besatz in den Verkehr zu bringen;
aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern, in denen eine übertragbare Fischkrankheit verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht, Fische in andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere Gewässer abtreiben zu lassen.
(2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung dieses Gesetz auf übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse für anwendbar zu erklären, zu deren Bekämpfung Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Krankheitsverdächtig ist jeder Fisch oder Krebs, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtig jeder Fisch oder Krebs in einem Teich oder in einem sonstigen, zur Fisch- oder Krebshaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesen oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische oder Krebse befinden.
(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem Gewässer errichtet oder betreibt, muß auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen, unterhalten und ganzjährig offen betriebsfähig halten.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde und der Obersten Tierschutzbehörde im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien, wenn
die Sperre nicht auf Dauer errichtet wird oder
die Anlage oder Unterhaltung des Fischweges Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen stehen, oder
hierdurch der Hochwasserschutz beeinträchtigt wird.
Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.
(1) In den Fischwegen und in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken ist der Fischfang verboten.
(2) Die Fischereibehörde setzt durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest.
(3) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
Wird eine Anlage zur Wasserentnahme oder zur Energiegewinnung oder ein Schöpfwerk errichtet oder betrieben, so ist der Betreiber verpflichtet, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Auslauf zu verhindern. In dem für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder zur Energiegewinnung oder eines Schöpfwerkes vorgesehenen Genehmigungsverfahren ist die Fischereibehörde zu hören.
(1) Wer ein Gewässer abläßt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer, mit Ausnahme von Notfällen, rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, daß er in den Gewässern regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.
(3) Fischereiberechtigte, Fischereipächter, Inhaber von Fischereierlaubnisscheinen und Fischereiaufseher sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Fischereibehörde anzuzeigen.
(1) Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Fischbestände, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Binnengewässern, zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang in Binnengewässern unter Einbeziehung künstlicher Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung (Aquakulturanlagen), die gegen den Fischwechsel gesperrt sind und zur Überwachung der Vermarktung von Fisch und Fischereiprodukten, Bestimmungen zu treffen über
die Schonzeiten der Fische und Verbote und Beschränkungen des Fischfangs während der Schonzeiten;
die Zulassung und das Verbot von Fanggerät und ständigen Fischereieinrichtungen soweit sie das Stockangelrecht nicht beschränken;
das Größenmaß, das Fische für den Fang mindestens haben müssen;
die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermäßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische;
die Art, die Beschaffenheit, die Benutzung, die Verwendungszeiten der Fischereigeräte und die Art der Fangmethoden;
den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische;
den Schutz der Fischnährtiere;
die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang;
die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fangeräte und Fischbehälter;
die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen, im Einvernehmen mit der Wasserbehörde;
Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischen, die den natürlichen Fischbestand des Gewässers beeinträchtigen oder gefährden können, oder von Maßnahmen, die zu einer Veränderung des Erbguts bei Fischen führen;
Aquakulturanlagen einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten;
Maßnahmen zur Bestandserhaltung und Wiederansiedlung gefährdeter Fischarten und -bestände, einschließlich der für die Erfolgskontrolle der Maßnahmen notwendigen Statistik- und Registrierpflichten der zum Fang berechtigten Fischer einschließlich der Fischereifahrzeuge;
Regelung über die Vermarktung gefährdeter Fischarten und -bestände.
(2) Die Befugnisse nach den §§ 14 bis 20 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege, bestimmte Teile von Natur und Landschaft zum Schutzgebiet zu erklären, bleiben unberührt.
(1) Eine Vereinigung von Anglern ist als ein Träger des Fischwaidwesens auf Antrag durch die Fischereibehörde anzuerkennen, wenn sie
rechtsfähig ist;
ihren Sitz im Lande Bremen hat;
gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist;
mindestens 30 Mitglieder hat;
ihre Mitglieder eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ablegen läßt;
über hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügt.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
die Vereinigung bei der Bewirtschaftung von Fischgewässern wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder behördlichen Auflagen aufgrund dieses Gesetzes nicht nachkommt;
die Vereinigung Mitglieder, die beim Fischfang wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, nicht ausschließt.
(3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Anglern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch die Oberste Fischereibehörde als Landesfischereiverband anzuerkennen, wenn er
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 erfüllt;
nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm zusammengeschlossenen Anglervereinigungen überörtliche Bedeutung hat;
offene Fischereiprüfungen nach § 38 für jedermann abhält.
(4) Die Oberste Fischereibehörde und die Oberste Naturschutzbehörde sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen Stellungnahmen des anerkannten Landesfischereiverbandes und, soweit Belange der Berufsfischer betroffen sind, des Fischeramtes Bremen einholen.
(1) Oberste Fischereibehörde ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(2) Fischereibehörden sind für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremen die Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat, für die Küstengewässer das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und für die Häfen die Hafenbehörde im Sinne des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes.
(3) Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer Fischereibehörde die landesweite Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Bremischen Fischereigesetz zu übertragen.
Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, können die Fischereibehörden ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher müssen volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sein. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde. Ihre Bestellung begründet kein Dienstverhältnis zur Fischereibehörde.
(1) Die Bediensteten der Fischereibehörde oder die Fischereiaufseher können von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit verlangen,
die Personalien anzugeben und
den Fischereischein sowie den Fischereierlaubnisschein vorzuweisen.
Sie sind berechtigt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fanggeräte in Fischereifahrzeugen, die Fische und die mitgeführten Behälter zu kontrollieren. In Ausübung ihres Amtes sind sie befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
(2) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf der Bediensteten der Fischereibehörde oder der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und sie auf Verlangen an Bord zu lassen.
(3) Der Bedienstete der Fischereibehörde hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Er ist befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,
die unberechtigt fischen,
die auf oder an Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder
die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen
zu beschlagnahmen.
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, dem Bediensteten der Fischereibehörde und dem Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten (Fischereiberechtigter und Fischereipächter) oder einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen (Helfer).
(3) Für Personen, die die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen, ist ein Fischereischein erforderlich, der die Gebiete, in denen die Stockangelei ausgeübt werden kann, bezeichnet. § 9 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
(4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union ausgestellte Fischereischeine gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(1) Die Erteilung eines Fischereischeines ist davon abhängig, daß der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet und seinen Hauptwohnsitz in Bremen hat, eine Fischereiprüfung vor einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 29 Abs. 3) oder die vorgeschriebene Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt hat oder als Berufsfischer ausgebildet ist. Eine Fischereiprüfung ist nicht erforderlich für Volljährige, die lediglich die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen.
(2) In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über Arten der Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische, die fischereiliche Gesetzgebung, Fragen des Tier- und Naturschutzes im Zusammenhang mit dem Fischfang nachzuweisen. Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, eine Fischereiprüfungsordnung zu erlassen.
(3) Der Fischereischein nach § 34 Abs. 1 und 3 wird nach einem von der Obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt und gilt für unbeschränkte Zeit.
(4) Der Fischereischein kann, auch wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt, erteilt werden an:
Personen, die mindestens fünf Jahre als Küstenfischer tätig waren;
Fischwirte sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden;
Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind;
Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen eines Landes und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes, einer Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.
(1) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Inhabers eines Fischereischeines fischen.
(2) Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen des Fischereischeines nach § 35, der unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 37 zu erteilen ist.
(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt;
die innerhalb des Bundesgebietes keinen Wohnsitz haben;
die wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben;
die rechtskräftig wegen Fischwilderei verurteilt worden sind.
(4) Wenn Versagungsgründe erst nach Erteilung des Fischereischeines bekannt werden, kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.
Örtlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist:
für Personen mit Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung des Antragstellers liegt;
für alle übrigen Personen die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Fischerei ausgeübt werden soll.
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muß unbeschadet des § 34 einen Erlaubnisschein des zur Erteilung der Fischereierlaubnis Berechtigten bei sich führen und diesen den in § 34 Abs. 1 genannten Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich
in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3
bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.
(1) Der Erlaubnisschein muß mindestens folgende Angaben enthalten:
den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten;
den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisscheininhabers;
den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis;
die Gewässer oder Gewässerstrecke, auf die sich die Erlaubnis bezieht;
die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
für Erlaubnisscheine ein bestimmtes Muster zu verwenden ist;
über die erteilten Erlaubnisscheine Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt;
fremde Grundstücke entgegen einem Verbot nach § 8 Abs. 3 zum Fischen betritt;
entgegen § 9 Abs. 1 und 3 angelt;
entgegen § 13 den Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages nicht fristgemäß anzeigt;
seiner Hegeverpflichtung nach § 17 Abs. 1 und den Auflagen gem. § 18 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt;
in einem Gewässer den Fischfang ausübt oder erlaubt, in dem dieser nach § 18 Abs. 4 untersagt ist;
gegen die Beschränkungen und Verbote des § 19 Abs. 2, 3 und 4 verstößt;
die in § 21 verbotenen Mittel oder Verfahren anwendet;
gegen die Verbote des § 22 Abs. 1 verstößt;
den Verpflichtungen nach § 24 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt;
entgegen § 25 Abs. 1 und 2 in Fischwegen oder den angrenzenden Gewässerstrecken den Fischfang ausübt;
der Verpflichtung nach § 26 nicht nachkommt;
entgegen § 27 Abs. 1 und 2 ein Gewässer abläßt oder in dem Gewässer Arbeiten unter Wasser durchführt, ohne den Fischereiberechtigten vorher fristgemäß zu unterrichten, oder entgegen Absatz 3 ein Fischsterben nicht unverzüglich anzeigt;
entgegen § 33 Absatz 1 Nummer 1 die Personalien nicht oder nicht richtig angibt;
entgegen § 33 Absatz 1 Nummer 2 den Fischereischein oder den Fischereierlaubnisschein nicht vorweist;
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 die mitgeführten Fanggeräte, die Fanggeräte in Fischereifahrzeugen, die Fische oder die mitgeführten Behälter nicht kontrollieren lässt;
entgegen § 33 Absatz 2 dem Anruf zum Anhalten nicht Folge leistet oder die Aufsichtsperson nicht an Bord lässt;
entgegen § 34 Abs. 1 den Fischereischein nicht bei sich führt oder diesen auf Verlangen nicht aushändigt;
entgegen § 34 Abs. 2 die Unterstützung von Personen ohne Fischereischein bei Ausübung des Fischfangs mit der Handangel zuläßt;
entgegen § 36 Abs. 1 ohne Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines fischt;
entgegen § 39 Abs. 1 einen Erlaubnisschein nicht mit sich führt oder diesen auf Verlangen nicht aushändigt;
einer Rechtsverordnung nach den §§ 20, 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 und § 28 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Fischerei in Küstengewässern;
die Ortspolizeibehörde für die Verfolgung und Ahndung aller anderen Ordnungswidrigkeiten.
(1) Auf Pachtverträge, deren Laufzeit vor Verkündung dieses Gesetzes begonnen hat, finden die Vorschriften über Fischereipacht keine Anwendung.
(2) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellten Fischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Ihre Verlängerung ist ausgeschlossen.
(3) Personen mit Hauptwohnung im Lande Bremen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in drei aufeinanderfolgenden Jahren ununterbrochen im Besitz eines Fischereischeins waren, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischerprüfung auszustellen.
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereierlaubnisscheine gelten vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Sind sie unbefristet oder für länger als drei Jahre erteilt worden, erlöschen sie spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
das Fischereigesetz vom 27. Mai 1888 (SaBremR 793-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1970 (Brem.GBl. S. 94);
die Ausführungsverordnung zu § 12 Fischereigesetzes vom 27. Mai 1888 vom 11. September 1925 (SaBremR 793-a-2);
die Verordnung über ein Schongebiet am Weserwehr in Bremen-Hastedt vom 10. Juli 1956 (SaBremR 793-a-3);
das Preußische Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (Gesetzsammlung S. 55);
das Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (SaBremR - ReichsR 793-b-1);
die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (SaBremR - ReichsR 793-b-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351).
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die in Absatz 1 genannt sind, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.