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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung vom 3. September 200107.07.2001 bis 31.12.2010
Inhaltsverzeichnis07.07.2001 bis 29.11.2009
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 1 - Eigenbetriebe07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 1a - Zweck07.07.2001 bis 29.11.2009
Abschnitt 2 - Rechtsstellung und Organisation07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 2 - Rechtsgrundlagen07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 3 - Rechtsstellung07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 4 - Leitung07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 5 - Aufgaben der Betriebsleitung07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 6 - Betriebsausschuss07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 6a - Erweiterung des Betriebsausschusses07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 7 - Aufgaben des Betriebsausschusses07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 8 - Aufsicht07.07.2001 bis 29.11.2009
Abschnitt 3 - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 9 - Vermögen des Eigenbetriebs07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 10 - Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 11 - Kassenwirtschaft, Aufnahme von Krediten07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 12 - Wirtschaftsjahr07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 13 - Wirtschaftsplan07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 14 - Erfolgsplan07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 15 - Vermögensplan07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 16 - Stellenübersicht07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 17 - Finanzplan07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 18 - Buchführung und Kostenrechnung07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 19 - Gebühren und Beiträge07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 20 - Zwischenberichte07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 21 - Jahresabschluss07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 22 - Bilanz07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 23 - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 24 - Anhang, Anlagennachweis07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 25 - Lagebericht07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 26 - Vorlagefrist07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 27 - Prüfung des Jahresabschlusses07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 28 - Rechenschaft07.07.2001 bis 29.11.2009
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 29 - Nähere Bestimmungen durch Errichtungsgesetze07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 30 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen07.07.2001 bis 29.11.2009
§ 31 - (Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften)07.07.2001 bis 29.11.2009

Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden

Veröffentlichungsdatum:27.12.1990 Inkrafttreten07.07.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.07.2001 bis 29.11.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2001 (Brem.GBl. S. 215)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 287
Gliederungsnummer:63-d-1

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juris-Abkürzung: EigBetrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-d-1
juris-Abkürzung:EigBetrG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-d-1
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden
in der Fassung vom 3. September 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.07.2001 bis 29.11.2009

Gesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 30.11.2009 aufgehoben durch § 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 505), § 6 Abs. 2 Satz 1 aufgehoben durch § 42 Abs. 3 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 505)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2001 (Brem.GBl. S. 215)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Eigenbetriebe
§ 1aZweck
Abschnitt 2
Rechtsstellung und Organisation
§ 2Rechtsgrundlagen
§ 3Rechtsstellung
§ 4Leitung
§ 5Aufgaben der Betriebsleitung
§ 6Betriebsausschuss
§ 6aErweiterung des Betriebsausschusses
§ 7Aufgaben des Betriebsausschusses
§ 8Aufsicht
Abschnitt 3
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 9Vermögen des Eigenbetriebs
§ 10Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
§ 11Kassenwirtschaft, Aufnahme von Krediten
§ 12Wirtschaftsjahr
§ 13Wirtschaftsplan
§ 14Erfolgsplan
§ 15Vermögensplan
§ 16Stellenübersicht
§ 17Finanzplan
§ 18Buchführung und Kostenrechnung
§ 19Gebühren und Beiträge
§ 20Zwischenberichte
§ 21Jahresabschluss
§ 22Bilanz
§ 23Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
§ 24Anhang, Anlagennachweis
§ 25Lagebericht
§ 26Vorlagefrist
§ 27Prüfung des Jahresabschlusses
§ 28Rechenschaft
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 29Nähere Bestimmungen im Errichtungsgesetz
§ 30Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 31Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Eigenbetriebe

Eigenbetriebe sind nicht rechtsfähige wirtschaftende Einrichtungen des Landes oder der Stadtgemeinden (Rechtsträger) zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

§ 1a
Zweck

Eigenbetriebe können errichtet werden, wenn der öffentliche Zweck es erfordert. Sie bilden jeweils ein Sondervermögen mit selbständiger Wirtschafts- und Rechnungsführung.

Abschnitt 2
Rechtsstellung und Organisation

§ 2
Rechtsgrundlagen

(1) Eigenbetriebe des Landes werden durch Gesetze, Eigenbetriebe einer Stadtgemeinde werden durch Ortsgesetze errichtet (Errichtungsgesetze).

(2) Für die Führung eines Eigenbetriebs gelten neben den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach Maßgabe ihres § 113 anzuwendenden Landeshaushaltsordnung die Bestimmungen des Errichtungsgesetzes.

(3) Für Krankenhäuser, die als Sondervermögen geführt werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung oder in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist.

§ 3
Rechtsstellung

(1) Der Eigenbetrieb ist organisatorisch und wirtschaftlich selbständig. Er handelt im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit unmittelbarer Wirkung für und gegen seinen Rechtsträger.

(2) Das Errichtungsgesetz regelt den Namen des Eigenbetriebs, der das Land oder die Stadtgemeinde als Rechtsträger und die Rechtsform als Eigenbetrieb erkennen lassen muss.

(3) Die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Beamten stehen im Dienst des Rechtsträgers.

§ 4
Leitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Betriebsleitung soll drei nicht übersteigen. Wird ein Erster Betriebsleiter eingesetzt, entscheidet er bei Stimmengleichheit innerhalb der Betriebsleitung.

(3) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so ist einem Mitglied die Leitung des Aufgabenbereichs Wirtschaftsführung und Rechnungswesen zu übertragen.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und unter eigener Verantwortung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. Die Betriebsleitung vertritt den Rechtsträger außergerichtlich in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

(2) Bei Eigenbetrieben des Landes und der Stadtgemeinde Bremen entscheidet die Betriebsleitung über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeiter und Angestellten, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse. Bei Eigenbetrieben der Stadtgemeinde Bremerhaven werden die personellen Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung durch Ortsrecht bestimmt.

(3) Die Betriebsleitung entscheidet über die Eintragung des Eigenbetriebs ins Handelsregister. Sie hat die Aufsicht und den Betriebsausschuss hierüber zu informieren.

(4) Die Betriebsleitung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des Eigenbetriebs gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

(5) Die Betriebsleitung hat dem zuständigen Mitglied des Senats in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und auf Anforderung Bericht zu erstatten. Sie hat es über alle wichtigen Vorkommnisse rechtzeitig zu unterrichten. In der Stadtgemeinde Bremerhaven tritt an die Stelle des zuständigen Mitglieds des Senats der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(6) Die Teilnahme der Betriebsleitung an den Sitzungen des Betriebsausschusses wird durch das Errichtungsgesetz geregelt.

§ 6
Betriebsausschuss

(1) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Betriebsausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe mit gleichartiger Aufgabe kann durch das Errichtungsgesetz ein gemeinsamer Betriebsausschuss zugelassen werden.

(2) Im Land Bremen und in der Stadtgemeinde Bremen gelten für den Betriebsausschuss die Vorschriften des Gesetzes über die Deputationen entsprechend. Die Bürgerschaft (Landtag) oder die Stadtbürgerschaft entscheidet über die Anzahl der von ihr zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der einzelnen Betriebsausschüsse.

(3) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der Betriebsausschuss durch die Stadtverordnetenversammlung gebildet. Für die Zusammensetzung und Geschäftsführung gelten die Vorschriften der Verfassung für die Stadt Bremerhaven.

(4) Der Betriebsausschuss eines Eigenbetriebs des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen soll mindestens nach Vorlage der Zwischenberichte durch die Betriebsleitung tagen.

(5) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haben Anspruch auf Sitzungsgeld beziehungsweise Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Voraussetzung und Höhe regelt der Senator für Finanzen.

§ 6a
Erweiterung des Betriebsausschusses

(1) Dem Betriebsausschuss gehören zusätzlich zwei Vertreter der Bediensteten an, wobei ein Vertreter nicht Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf. Bei einem gemeinsamen Betriebsausschuss darf einer der beiden Vertreter der Bediensteten nicht Bediensteter eines der Eigenbetriebe sein, für die der gemeinsame Betriebsausschuss gebildet worden ist.

(2) Die Wahlberechtigung bestimmt sich nach § 9 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.

(3) Die nach Absatz 2 wahlberechtigten Bediensteten der Eigenbetriebe wählen je gesondert

1.

den Vertreter, der Bediensteter des Eigenbetriebes sein muss,

2.

den Vertreter, der nicht Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf,

für eine Amtszeit, die der Amtszeit des für den Eigenbetrieb gewählten Personalrates entspricht. Für jeden Vertreter wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt.

(4) Die Vertreter der Bediensteten werden in geheimer und unmittelbarer Wahl in getrennten Wahlgängen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

(5) Für die Wählbarkeit und das Vorschlagsrecht findet § 68 Abs. 5 und Abs. 7 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Machen die Bediensteten von ihrem Recht, in dem Betriebsausschuss vertreten zu sein, keinen oder nicht in vollem Umfang Gebrauch, so verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder nach Absatz 3. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsausschusses wird hierdurch nicht berührt. Scheidet ein Vertreter aus, so ist eine Nachwahl durchzuführen.

(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Regelung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertreter der Bediensteten im Betriebsausschuss zu erlassen.

§ 7
Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über

1.

die Bestellung und Abberufung von Betriebsleitern und stellvertretenden Betriebsleitern, die Bestimmung ihres Geschäftsbereichs sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,

2.

die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

3.

die Bestellung der Abschlussprüfer für den Jahresabschluss,

4.

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,

5.

die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,

6.

Empfehlungen für durch Gesetz oder Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und Beiträge,

7.

die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind,

8.

die Berichte der Betriebsleitung nach § 20.

(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven können dem Betriebsausschuss durch Ortsgesetz nach Maßgabe der Verfassung für die Stadt Bremerhaven weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 8
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb üben im Land Bremen und in der Stadtgemeinde Bremen das für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebs zuständige Mitglied des Senats und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven aus. Das Nähere wird durch das Errichtungsgesetz geregelt.

(2) Das für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebs zuständige Mitglied des Senats kann, unbeschadet des Rechts des Senats, in organisatorischen und personellen Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen, der Betriebsleitung Weisungen erteilen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben, die der Betriebsleitung durch dieses Gesetz und das für den Eigenbetrieb geltende Errichtungsgesetz übertragen sind, als gefährdet ansieht oder gegen Regelungen des Senats im Sinne des Abs. 3 verstoßen wird; in Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung können Weisungen nur im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen erteilt werden. Werden die Weisungen nicht befolgt, so kann der Senat auf Antrag des zuständigen Mitglieds des Senats einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Befugnisse der Betriebsleitung ausübt; der Betriebsausschuss ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Unberührt bleibt das Weisungsrecht des für den Eigenbetrieb zuständigen Mitglieds des Senats in Angelegenheiten, für die es Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Personalverwaltung kann der Senat Regelungen erlassen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Aufgaben auf dem Gebiete der Datenverarbeitung, insbesondere Systementscheidungen und Erlass von Beschaffungsgrundsätzen für Hard- und Software, entscheidet der Senat, ob und inwieweit die von Stellen des Rechtsträgers getroffenen Entscheidungen auch für die Eigenbetriebe oder einzelne von ihnen gelten. Er kann ferner bestimmen, dass aus Gründen einer einheitlichen Personalverwaltung zentral zu bearbeitende Aufgaben, insbesondere die beruflich Ausbildung, die fachübergreifende Fort- und Weiterbildung, die Personalförderung und der Personalausgleich, von Dienststellen des Rechtsträgers wahrgenommen werden.

(4) In der Stadtgemeinde Bremerhaven tritt an die Stelle des zuständigen Mitglieds des Senats und des Senats der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(5) Der Abschluss von Dienstvereinbarungen bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

Abschnitt 3
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 9
Vermögen des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen des Rechtsträgers zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten.

(3) Der Eigenbetrieb hat eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals an den Rechtsträger abzuführen. Die Höhe der Verzinsung wird für das Land oder die Stadtgemeinde Bremen durch den Senat und für die Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven bestimmt. Die Verzinsung des Stammkapitals ist für den Betrieb Aufwand und in die Entgelt- oder Gebührenkalkulation einzubeziehen.

§ 10
Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kreditgewährungen zwischen dem Eigenbetrieb und dem Land oder den Stadtgemeinden, einem anderen Eigenbetrieb des Landes oder der Stadtgemeinden oder einer Gesellschaft, an der das Land oder eine Stadtgemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten.

(3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(4) Ein etwaiger Jahresfehlbetrag ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln des Rechtsträgers ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Überschüsse der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Tilgung des Fehlbetrages zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Vortrag von Fehlbeträgen ist durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zuläßt.

§ 11
Kassenwirtschaft, Aufnahme von Krediten

(1) Für jeden Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.

(2) Der Eigenbetrieb ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung seiner vorübergehend nicht benötigten Kassenbestände verantwortlich. Sie sind dem Rechtsträger zur Verfügung zu stellen oder in Abstimmung mit diesem anzulegen.

(3) Die Höhe der Kreditaufnahme des Eigenbetriebes wird im jeweiligen Haushaltsgesetz des Rechtsträgers festgesetzt. Die Aufnahme und Verwaltung der Kredite obliegt der für die Finanzen zuständigen Behörde.

(4) Der Eigenbetrieb darf vorübergehend Kassenkredite in der von ihm benötigten Höhe im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde aufnehmen.

(5) Für Kredite und Kassenkredite, die der Rechtsträger dem Eigenbetrieb oder dieser dem Rechtsträger zur Verfügung stellt, sind die marktüblichen Zinsen zu entrichten.

§ 12
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.

§ 13
Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

(2) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn

1.

das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder

2.

zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen des Rechtsträgers oder höhere Kredite erforderlich werden oder

3.

im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

4.

eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(3) Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht beschlossen, so gelten die Vorschriften des Artikels 132a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen über die vorläufige Haushaltsführung entsprechend.

§ 14
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 23 Abs. 1) zu gliedern.

(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen. Erträge, die aus dem Haushaltsplan des Rechtsträgers stammen, müssen mit den hierfür vorgesehenen Ansätzen im Haushaltsplan des Rechtsträgers übereinstimmen.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und die Aufsicht unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, daß sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Betriebsausschuss und die Aufsicht unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die seines Vorsitzenden; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 15
Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:

1.

alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebes ergeben,

2.

die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt des Rechtsträgers stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan des Rechtsträgers übereinstimmen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern.

(4) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig; sie können für einzelne Vorhaben für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben, die einen im Vermögensplan festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die seines Vorsitzenden; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 16
Stellenübersicht

(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsplan erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten. Die Bewertung der in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen erfolgt im Einvernehmen mit der für die Bewertung von Dienstposten und Arbeitsplätzen zuständigen Stelle des Rechtsträgers. Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan des Rechtsträgers zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.

§ 17
Finanzplan

(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:

1.

einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplanes entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, sowie

2.

einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt des Rechtsträgers auswirken.

Er ist mit dem Wirtschaftsplan vorzulegen.

(2) Im Finanzplan sollen in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Gebühren-, Beitrags- und Entgeltsätze dargestellt werden, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.

§ 18
Buchführung und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 21 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung und Inventar finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 19
Gebühren und Beiträge

(1) Es gilt das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz.

(2) Durch das Errichtungsgesetz kann bestimmt werden, dass die den Gebühren- und Beitragsberechnungen zugrunde liegenden Kostenrechnungen unter Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften vor der Beratung nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen sind.

§ 20
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat die Aufsicht und den Betriebsausschuss vierteljährlich jeweils zum Ende eines Quartals über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

§ 21
Jahresabschluss

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Auf den Jahresabschluss sind die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 22
Bilanz

(1) Die Aufstellung der Bilanz erfolgt nach Formblatt.

(2) Eine weitergehende Gliederung ist zulässig. Wenn der Gegenstand des Betriebes eine andere Gliederung verlangt, muss diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

§ 23
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt nach Formblatt. Auf die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung findet § 275 des Handelsgesetzbuches keine Anwendung.

(2) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

§ 24
Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben

1.

nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen sowie für die Mitglieder des Betriebsausschusses,

2.

nach Nummer 10 für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses zu machen sind. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen darzustellen.

§ 25
Lagebericht

(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. Darin sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:

1.

die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

2.

die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

3.

den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,

4.

bei den Finanzanlagen den Stand am Anfang des Wirtschaftsjahres, die Zugänge, die Abgänge und die Abschreibungen, den Stand am Abschlussstichtag durch Angabe der Nennwerte, Bilanzansätze und, soweit es sich um börsengängige Werte handelt, der Kurswert am Abschlussstichtag,

5.

die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,

6.

die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich zum Vorjahr,

7.

den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,

8.

Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz,

9.

Risiken, die die zukünftige Entwicklung wesentlich belasten können.


§ 26
Vorlagefrist

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Prüfbericht innerhalb von vier Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.

(2) Für Krankenhäuser, die als Sondervermögen geführt werden, kann durch das Errichtungsgesetz die Vorlagefrist auf neun Monate verlängert werden.

§ 27
Prüfung des Jahresabschlusses

(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.

(2) Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Fördermittel. Für die Durchführung der Prüfung können weitere Einzelheiten durch das Errichtungsgesetz festgelegt werden.

(3) Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen nach § 88 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung und des Rechnungsprüfungsamtes der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 118 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

§ 28
Rechenschaft

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers und nachrichtlichen Angaben über die Behandlung des Jahresergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 29
Nähere Bestimmungen durch Errichtungsgesetze

(1) Durch das Errichtungsgesetz können nähere Bestimmungen getroffen werden

1.

zu § 4 Abs. 1 und 2 hinsichtlich einer anderen als der hierin enthaltenen Bezeichnung der Betriebsleitung sowie die Zahl der Mitglieder und der Dauer ihrer Bestellung,

2.

zu § 5 Abs. 1 zum Aufgabenumfang der Betriebsleitung,

3.

zu § 6 hinsichtlich einer anderen als der hierin enthaltenen Bezeichnung des Betriebsausschusses sowie zur Zahl der zu wählenden Mitglieder des Betriebsausschusses,

4.

zu § 6 Abs. 4 hinsichtlich einer abweichenden Sitzungshäufigkeit,

5.

zu § 7 zur näheren Festlegung des Aufgabenumfangs,

6.

zu § 7 Abs. 1 Nr. 7 hinsichtlich einer abweichenden Zuständigkeitsregelung,

7.

zu § 15 Abs. 3 hinsichtlich der zusammenfassenden Veranschlagung von Einzelvorhaben unter 50 000 EUR,

8.

zu § 15 Abs. 4 hinsichtlich der Erklärung der gegenseitigen Deckungsfähigkeit durch das zuständige Mitglied des Senats bzw. in Bremerhaven durch den Magistrat,

9.

zu § 16 Abs. 1 Satz 2, dass für Krankenhäuser, die als Sondervermögen geführt werden, es des Einvernehmens nur bei der Neubewertung von Stellen, die zu Höhergruppierungen führen können, bedarf,

10.

zu § 20 hinsichtlich der Zeiträume für die Vorlage der Zwischenberichte.

(2) Durch das Errichtungsgesetz können Ausnahmen von den nach § 2 Abs. 2 geltenden Rechtsvorschriften für das zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen, in Bremerhaven für den Magistrat, zugelassen werden, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Rechtsträgers besteht.

§ 30
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Zweck der Einheitlichkeit der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens, der Rechnungslegung und des Berichtswesen die hierzu notwendigen einheitlichen Formblätter und Berichtsstrukturen vorzugeben.

§ 31
(Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften)


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